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Geschäftsnummer: VB.2025.00228 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.08.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Vorsorglicher Führerausweisentzug
Gerechtfertigter vorsorglicher Führerausweisentzug aufgrund der Weigerung, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung von einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 zu unterziehen: Der Beschwerdeführer leidet seit mehreren Jahren an Parkinson und hatte der Beschwerdegegnerin in regelmässigen Abständen ärztliche Zeugnisse über seine Fahrfähigkeit einzureichen. Ein Arzt hatte zuletzt angeordnet, der Beschwerdeführer müsse sich ein Jahr später einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt der Anerkennungsstufe 4 unterziehen. Damit liegt die Meldung eines Arztes gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vor (E. 3.2). Weigert sich der Beschwerdeführer, sich dieser verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Fahreignung. Die Beschwerdegegnerin durfte den Führerausweis vorsorglich entziehen. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG KOSTENÜBERNAHME PARKINSON-SYNDROM STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHRSMEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG ZWEIFEL
Rechtsnormen: Art. 14 Abs. II lit. b SVG Art. 15d Abs. I lit. e SVG Art. 16d Abs. I lit. a SVG Art. 30 VZV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2025.00228
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 11. September 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich und auf unbestimmte Zeit. Dagegen erhob A fristgerecht Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2024 bestätigte das Strassenverkehrsamt den Inhalt der Verfügung vom 11. September 2024 und verpflichtete A, sich auf eigene Kosten einer Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 zu unterziehen und das Gutachten innert sechs Monaten einzureichen.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 24. Dezember 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 13. März 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 9./10. April 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid vom 13. März 2025 sei aufzuheben, auf die ärztliche Untersuchung sei zu verzichten und es sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der von der Vorinstanz angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Sodann seien sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der ärztlichen Untersuchung zu übernehmen. Am 29. April 2025 reichte A eine weitere (unaufgeforderte) Stellungnahme mit diversen Beilagen ein.
IV.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 12. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 11. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf die von A gegen die Präsidialverfügung vom 8. Mai 2025 betreffend superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wem es an der erforderlichen körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Ausweises nicht mehr bestehen oder werden die im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, ist der Ausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
2.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Zweifel an der Fahreignung liegen unter anderem vor, wenn ein Arzt dem Strassenverkehrsamt meldet, eine Person könne wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht (mehr) sicher führen (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht auf fehlende Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Eine Fahreignungsuntersuchung wird durch einen Arzt oder eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel und einer Anerkennung der Stufe 3 oder der Stufe 4 durchgeführt (vgl. Art. 28a, Art. 5abis und Art. 5b VZV).
2.3 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde aus Gründen der Verkehrssicherheit den vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügen (Art. 15d Abs. 1 und 16 Abs. 1 SVG; Art. 30 VZV). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGr, 7. März 2016, 1C_618/2015, E. 2 mit Hinweisen).
2.4 Wer eine Erlaubnis erlangen will, für die er bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen oder sachliche Gegebenheiten nachweisen muss, kann für die mit dem Nachweis dieser Voraussetzungen oder Fähigkeiten verbundenen Aufwendungen im dafür vorgesehenen Administrativverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Eine Person, die z. B. die Erteilung eines Führerausweises anstrebt, kann daher nicht mit Erfolg die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege beanspruchen, um die damit verbundenen Kosten – etwa für Fahrstunden, Prüfungsgebühren oder verkehrsmedizinische und -psychologische Abklärungen der Fahreignung – von der öffentlichen Hand tragen zu lassen (BGr, 5. Oktober 2018, 1C_264/2018, E. 6; BGr, 7. Februar 2013, 1C_378/2012, E. 2.2). Vielmehr hat sie die Kosten im Zusammenhang mit der Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der Bewilligung selbst zu bezahlen.
3.
3.1 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 2007 am Parkinson-Syndrom leidet. Seit 2010 musste er sich in diesem Zusammenhang zahlreichen Fahreignungsabklärungen unterziehen, wobei seine Fahreignung jeweils (wieder) bejaht wurde. Der Führerausweis wurde ihm entsprechend belassen bzw. – nach kurzen freiwilligen Verzichten – unter der Auflage wieder erteilt, sich in regelmässigen Abständen einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Die ärztlichen Berichte (Verlaufsberichte) waren jeweils rund alle zwei Jahre der Beschwerdegegnerin einzusenden, was der Beschwerdeführer auch tat. Mit ärztlichem Bericht vom 5. Juni 2023 hielt PD Dr. med. B, Leitender Arzt am Spital C, fest, dass beim Beschwerdeführer aktuell aus neurologischer Sicht keine Zweifel an der Fahreignung bestünden. Am 11. August 2023 wurde dies von Verkehrsmediziner Dr. med. D bestätigt. Er ordnete als weiteres Vorgehen an, die nächste Untersuchung solle im Juli 2024 bei einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe 4 (evtl. mit Kontrollfahrt) durchgeführt werden. Entsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. August 2023, der Beschwerdeführer habe sich bis im Juli 2024 einer Kontrolluntersuchung bei einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe 4 zu unterziehen. Am 16. Mai 2024 sowie am 16. August 2024 erinnerte sie ihn daran und drohte den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bei Unterbleiben der Kontrolluntersuchung an. Da sich der Beschwerdeführer der erwähnten ärztlichen Untersuchung weiterhin nicht unterzog, erliess die Beschwerdegegnerin die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Verfügung vom 11. September 2024. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 29. April 2025 reichte der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren schliesslich ein Schreiben vom 20. März 2025 von Assistenzarzt E, Spital C, zu den Akten, wonach beim Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht keine Zweifel an der Fahreignung bestehen würden (vgl. oben E. III am Ende).
3.2 Mit dem ärztlichen Bericht vom 11. August 2023 von Dr. med. D liegt die Meldung eines Arztes gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vor. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die nächste Untersuchung des Beschwerdeführers im Juli 2024 bei einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe 4 durchzuführen sei. Dr. med. D meldete damit, dass beim Beschwerdeführer eine körperliche Krankheit vorliege, die einen Einfluss auf die Fahreignung des Beschwerdeführers haben könnte. Damit bestehen – mindestens seit Juli 2024 – Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und es ist zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht insoweit wie erwähnt kein Ermessen. Die Fahreignung ist auch dann medizinisch abzuklären, wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. So führen die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei keine Gefahr für sich oder andere auf der Strasse und er habe in seinem ganzen Leben nie einen Führerausweisentzug gehabt oder einen Unfall verursacht, von vornherein ins Leere. Auch das Schreiben von Assistenzarzt E vom 20. März 2025 vermag hieran nichts zu ändern, da diese Feststellung nicht auf einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt der Anerkennungsstufe 4 beruht.
3.3 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, er verstehe nicht, weshalb die bereits vorhandenen ärztlichen Berichte nicht ausreichen würden. Dr. med. B und Dr. med. D hätten seine Fahreignung im Jahr 2023 bestätigt; ebenso Assistenzarzt E im März 2025. Wie erwähnt hat Dr. med. D in seinem Bericht indes gerade empfohlen, rund ein Jahr später erneut eine medizinische Untersuchung durchführen zu lassen. Gemäss seiner Meldung muss diese Untersuchung zwingend von einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 ("Verkehrsmediziner SGRM") vorgenommen werden. Damit wird sichergestellt, dass die untersuchende Fachperson über die nötige Ausbildung und das nötige Wissen in diesem Bereich verfügt und die verkehrsmedizinisch relevanten Fragestellungen angemessen beurteilen kann. Die bislang vorhandenen ärztlichen Berichte genügen diesen Anforderungen nicht. Sodann erscheint es aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers durchaus angezeigt, die Fahreignung in regelmässigen Abständen zu überprüfen. Die Feststellungen von Dr. med. B und Dr. med. D liegen mittlerweile bereits zwei Jahre zurück.
3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe kein Geld, um die angeordnete ärztliche Untersuchung zu bezahlen. Wie ausgeführt (E. 2.4) sind die Kosten für die Erlangung bzw. Beibehaltung des Führerausweises durch den Beschwerdeführer selbst zu tragen. Wer vom Staat um die Erteilung einer Polizeibewilligung – wozu der Führerausweis gehört – ersucht, hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die damit allenfalls zusammenhängenden Kosten hat der jeweilige Gesuchsteller bzw. vorliegend der Beschwerdeführer zu bezahlen. Dafür ist nicht das Gemeinwesen zuständig.
3.5 Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit vorsorglich entzogen hat. In der Regel ist ein vorsorglicher Entzug gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung erfüllt sind. Vorliegend sind die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung in der Parkinson-Erkrankung des Beschwerdeführers begründet. Wenngleich der Beschwerdeführer trotz Krankheit seit Jahren über eine Fahrerlaubnis verfügt, ist es naheliegend, seine Fahreignung regelmässig medizinisch überprüfen zu lassen, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten.
4.
Im Resultat hat die Beschwerdegegnerin die Fahreignungsuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt der Anerkennungsstufe 4 sowie den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Für die sinngemäss geltend gemachte "Entschädigung" betreffend die mit dem vorsorglichen Führerausweisentzug einhergehenden Inkonvenienzen bestünde schon gar keine Rechtsgrundlage.
6.
Der vorliegende Entscheid stellte einen Zwischenentscheid und einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.