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Zürich Verwaltungsgericht 18.06.2025 VB.2025.00219

18. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,548 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Familiennachzug | [Der aus der Türkei stammende Gesuchsteller ersuchte um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau und dem Schweizer Sohn, wobei die Nachzugsfrist unbestrittenermassen bereits abgelaufen war. Der Gesuchsteller machte wichtige familiäre Gründe geltend. Der Familiennachzug wurde nicht bewilligt.] Beschwerdelegitimation von in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Drittpersonen (E. 1.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (E. 3). Der Umstand, dass es einem Ehegatten nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden keine angemessenen Wohnverhältnisse für den Familiennachzug hätten schaffen können (E. 4.1.2). Handlungen und Äusserungen eines Sozialarbeiters sind nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, da Sozialarbeiter für ausländerrechtliche Belange und somit für die Bewilligung eines Familiennachzugs unzuständig sind (E. 4.2.2). Es liegen keine Belege vor, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich war, das Gesuch um Nachzug rechtzeitig zu stellen (E. 4.3.2). Die Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn kann wie bis anhin über die modernen Kommunikationsmittel und mit der Aufnahme gegenseitiger Besuche aufrechterhalten werden (E. 4.4). Die Beschwerdeführenden und der Gesuchsteller haben jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet (E. 4.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00219   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.06.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.02.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

[Der aus der Türkei stammende Gesuchsteller ersuchte um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau und dem Schweizer Sohn, wobei die Nachzugsfrist unbestrittenermassen bereits abgelaufen war. Der Gesuchsteller machte wichtige familiäre Gründe geltend. Der Familiennachzug wurde nicht bewilligt.] Beschwerdelegitimation von in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Drittpersonen (E. 1.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (E. 3). Der Umstand, dass es einem Ehegatten nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden keine angemessenen Wohnverhältnisse für den Familiennachzug hätten schaffen können (E. 4.1.2). Handlungen und Äusserungen eines Sozialarbeiters sind nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, da Sozialarbeiter für ausländerrechtliche Belange und somit für die Bewilligung eines Familiennachzugs unzuständig sind (E. 4.2.2). Es liegen keine Belege vor, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich war, das Gesuch um Nachzug rechtzeitig zu stellen (E. 4.3.2). Die Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn kann wie bis anhin über die modernen Kommunikationsmittel und mit der Aufnahme gegenseitiger Besuche aufrechterhalten werden (E. 4.4). Die Beschwerdeführenden und der Gesuchsteller haben jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet (E. 4.5). Abweisung.

  Stichworte: EHEGATTENNACHZUG FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUG KINDESWOHL NACHZUGSFRIST TREU UND GLAUBEN WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. I AIG Art. 47 Abs. I AIG Art. 47 Abs. III lit. a AIG Art. 47 Abs. IV AIG Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 21 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00219

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

       Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1983 geborene D, Staatsangehöriger der Türkei und dort wohnhaft, heiratete am 6. August 2014 in der Türkei die 1987 geborene Schweizerin A. A behielt ihren Wohnsitz und ihre Wohnung in Zürich auch nach der Heirat mit D bei. Vor der Geburt des gemeinsamen Sohns B 2016 kehrte A nach Zürich zurück.

Mit Gesuch vom 4. März 2024 stellte D beim schweizerischen Konsulat in Istanbul ein Gesuch um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zum Verbleib bei der Ehefrau und dem Sohn. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.

Die Sicherheitsdirektion wies den dagegen erhobenen Rekurs von D, A und B mit Entscheid vom 4. März 2025 ab.

III.

A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) liessen am 4. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragten, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2025 aufzuheben und D (nachfolgend: der Gesuchsteller) die Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau und dem Sohn zu bewilligen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin (recte: D) eine "Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und/oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG" zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion oder das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter ersuchten sie um eine angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.1.1 Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass der Betroffene durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert ist, indem er über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen kann (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 10 ff.). Diese Voraussetzung ist beim Adressaten des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres gegeben, soweit er mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich durchgedrungen ist (vgl. Martin Bertschi, § 21 N. 41). Dritte sind dagegen lediglich dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die vorher umschriebenen Voraussetzungen in eigener Person erfüllen.

1.1.2 Im Bereich des Ausländerrechts anerkennt das Verwaltungsgericht eine Beschwerdelegitimation von in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Drittpersonen, die das Rechtsmittel zugunsten des Adressaten erheben, wenn sie durch die Wegweisung selber in ihren Grundrechten – etwa in ihrem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) – tangiert sind (vgl. Martin Bertschi, § 21 N. 83 mit Hinweisen).

1.1.3 Im vorliegenden Fall führten einzig die Ehefrau des Gesuchstellers sowie dessen Sohn Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Der Gesuchsteller hat gegen den hier angefochtenen Entscheid keine Beschwerde erhoben. Zwar sind die Beschwerdeführenden keine Adressaten der Verfügung des Migrationsamts vom 3. Oktober 2024. Jedoch machen sie namentlich geltend, dass sie durch die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug in ihrem Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV betroffen seien. Demnach sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG).

2.2 Es ist unbestritten, dass die fünfjährige Nachzugsfrist für den Gesuchsteller abgelaufen war, als dieser am 4. März 2024 das entsprechende Gesuch um Familiennachzug stellte. Die Beschwerdeführenden machen vor Verwaltungsgericht geltend, dass ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliege und eine Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug Art. 8 EMRK sowie Art. 13 und 14 BV verletze.

3.

3.1 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 3.3 und E. 4.2 f. mit Hinweisen).

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.3 mit Hinweisen).

Wichtige familiäre Gründe liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann vor, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6). Keinen wichtigen Grund stellt der Umstand dar, dass es einem Ehegatten nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2 mit Hinweisen).

Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.1).

3.3 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2; BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]).

4.

Im Folgenden ist demnach auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, es lägen wichtige familiäre Gründe für das verspätete Nachzugsgesuch vor.

4.1

4.1.1 Zunächst bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, dass ein früherer Nachzug des Gesuchstellers faktisch nicht möglich gewesen sei. Vor der Geburt ihres gemeinsamen Sohns habe sie zwar noch einige Monate beim Gesuchsteller in der Türkei gelebt, sei jedoch wegen gesundheitlicher Probleme des Sohns wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Als alleinerziehende Mutter habe sie nur Teilzeit gearbeitet und sei ergänzend, zusammen mit ihrem Sohn, vom 1. März 2016 bis zum 31. August 2022 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Sie habe in einer 1-Zimmer-Wohnung gelebt. Eine bezahlbare Wohnung für einen Dreipersonenhaushalt habe sie nicht gefunden. Sie habe erst per Juli 2021 eine 3-Zimmer-Wohnung für die ganze Familie gefunden und verfüge erst seit August 2022 über ein existenzsicherndes Einkommen.

4.1.2 Was die Beschwerdeführerin 1 vorliegend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz in Bezug auf die langjährige ergänzende Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden richtig festhält, stellt der Umstand, dass es einem Ehegatten nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Familiennachzug zu schaffen, keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2). Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden keine angemessenen Wohnverhältnisse für den Familiennachzug hätten schaffen können. Zwar ist das Kriterium der gemeinsamen Wohnung eine Bedingung des Nachzugsrechts. Jedoch hat die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) nicht belegen können, dass sie sich während Jahren erfolglos um eine Wohnung für einen Dreipersonenhaushalt bemüht hätte. Dass die (freiwillig) getrennt lebende Familie während laufender fünfjähriger Frist nie um Nachzug für den Gesuchsteller ersuchte, weist darüber hinaus auf ein beschränktes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz hin. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn nie in der Schweiz besuchte, zu diesen nur über die sozialen Medien Kontakt hielt und diese auch nicht finanziell unterstützte.

4.2

4.2.1 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, dass ihr damaliger Sozialarbeiter erklärt habe, dass sie aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und unangemessener Wohnverhältnisse "nicht berechtigt" sei, ihren Ehemann in die Schweiz nachzuziehen, weshalb sie von einem Nachzug abgesehen habe. Sie habe sich auf die Auskunft der Sozialbehörde verlassen und die gesetzliche Nachzugsfrist deswegen verpasst. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn das Migrationsamt, welches mit dem Sozialamt zusammenarbeite, den Familiennachzug unter diesen Umständen verweigere.

4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Vorbringen eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 150 I 1 E. 4.1; BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BGE 146 I 105 E. 5.1.1).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, vermögen die Äusserungen des damaligen Sozialarbeiters der Beschwerdeführerin 1 von vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Handlungen und Äusserungen des Sozialarbeiters der Beschwerdeführerin 1 sind nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, da der Sozialarbeiter für ausländerrechtliche Belange und somit für die Bewilligung eines Familiennachzugs unzuständig ist (vgl. VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00642, E. 3.4.3). Vor diesem Hintergrund kann auch von den beantragten Befragungen "aller damaligen Sozialarbeiter, die sich mit der Beschwerdeführerin befassten" sowie vom beantragten Beizug der "vollständigen Sozialakten (inkl. Journale)" abgesehen werden.

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführenden bringen zudem vor, dass der Gesuchsteller, nachdem dessen Vater im Dezember 2020 einen Schlaganfall erlitten habe, durch dessen Pflege und Betreuung in der Türkei stark eingebunden gewesen sei, weshalb sein Umzug in die Schweiz nicht in Frage gekommen sei. Zudem sei der Gesuchsteller mit seiner Aus- und Weiterbildung im Bereich Karten- und Katasterwesen beschäftigt gewesen.

4.3.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Gesuchsteller habe sich nach dem Schlaganfall seines Vaters im Dezember 2020 fortan um diesen kümmern müssen, was den Familiennachzug zusätzlich verzögert habe, erweisen sich weder als glaubhaft noch als stichhaltig. Wie die Vorinstanz richtig festhält, war im Zeitpunkt des Schlaganfalls die am 5. August 2019 abgelaufene fünfjährige Nachzugsfrist bereits um fast eineinhalb Jahre überschritten. Ausserdem vermögen es die Beschwerdeführenden nicht zu belegen, weshalb sich die Schwester des Gesuchstellers und deren Ehemann angeblich erst ab dem 26. Februar 2024 bereit erklärten, die Betreuung des Vaters zu übernehmen. Ein Beleg, weshalb die Betreuung erst zu diesem Zeitpunkt hin übernommen werden konnte, fehlt. Genauso unsubstanziiert bleibt die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach der Gesuchsteller aufgrund einer Aus- und Weiterbildung im Bereich Karten- und Katasterwesen das Gesuch um Nachzug nicht rechtzeitig habe stellen können.

4.4

4.4.1 Abschliessend bringen die Beschwerdeführenden vor, dass das Kindeswohl für die Zusammenführung der Gesamtfamilie spreche.

4.4.2 Der Wunsch, dass die Gesamtfamilie zusammenleben kann, erscheint zwar nachvollziehbar, er stellt indessen für sich genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (vgl. VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 4.3). Den Beschwerdeführenden kann deshalb nicht gefolgt werden. Die getrennt lebenden Ehegatten haben während vieler Jahre kein Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz bekundet und ihre Beziehung, wenn überhaupt, nur über soziale Medien aufrechterhalten. Weshalb der Beschwerdeführer 2 gerade jetzt "endlich mehr persönlichen Kontakt mit dem Vater" brauche und der Kontakt "bloss über Kommunikationsmittel nicht ausreichend" sei, wird nicht dargelegt. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kann die Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn wie bis anhin über die modernen Kommunikationsmittel und mit der Aufnahme gegenseitiger Besuche aufrechterhalten werden.

4.5 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden und der Gesuchsteller jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben. Da es sowohl dem Gesuchsteller als auch den Beschwerdeführenden unbenommen gewesen wäre, ihr Nachzugsgesuch fristgerecht einzureichen, liegt kein Härtefall vor, welcher die Gewährung des Nachzugs des Gesuchstellers auf Grundlage von Art. 47 Abs. 4 AIG erfordern würde. Auch dass die Verweigerung des Nachzugs des Gesuchstellers das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführenden gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 und 14 BV in unzulässiger Weise einschränkt, ist nicht ersichtlich (vgl. VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 4.6; VGr, 24. Mai 2023, VB.2023.00155, E. 3.8). Damit hat die Vorinstanz das Nachzugsgesuch des Gesuchstellers zu Recht abgelehnt. Im Lichte dieser Ausführungen ist auch kein Raum für die eventualiter beantragte "Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und/oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG". Folgerichtig ist die Nichterteilung einer Bewilligung, entgegen der unsubstanziiert vorgebrachten Behauptung der Beschwerdeführenden, nicht willkürlich.

4.6 Die Beschwerdeführenden offerierten im Rahmen ihrer Beschwerde mehrfach die Befragung von Beteiligten und diversen Auskunftspersonen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall hinreichend ermittelt. Die entscheidrelevanten Tatsachen sind gestützt auf die Akten geklärt. Die beantragten Befragungen erscheinen daher nicht zweckdienlich und sie würden auch nichts am Beweisergebnis ändern, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird.

4.7 Da nach dem Gesagten das Verfahren spruchreif ist, besteht für die subeventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt keine Veranlassung.

Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

5.

Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht auf eine Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien verzichten und die Gerichtskosten allein den im Namen ihrer Kinder prozessierenden Eltern überbinden (vgl. VGr, 6. April 2022, VB.2022.00038, E. 5.1 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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