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Zürich Verwaltungsgericht 22.05.2025 VB.2025.00205

22. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·980 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Nichteintreten) | [Die Vorinstanz trat auf den von der Schweizer Mutter und dem Schweizer Stiefvater eines Brasilianers gegen die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an diesen erhobenen Rekurs nicht ein. Die (Stief-)Eltern hätten keine Vollmacht für ihren (Stief-)Sohn vorgelegt und den Rekurs nicht handschriftlich unterzeichnet.] Ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden eintrat, ist zweifelhaft. Es ist fraglich, ob im Ausländerrecht eine Vollmacht für die Vertretung von Familienmitgliedern mit gleichgerichteten Interessen notwendig ist. Sodann wurde die Rekursschrift in einem handschriftlich angeschriebenen Couvert verschickt, was unter Umständen die Formerfordernisse des Rekurses erfüllt (E. 2.1). Diese Fragen können hier aber offenbleiben: Der bereits erwachsene brasilianische (Stief-)Sohn der Beschwerdeführenden kann aufgrund seines Alters nicht nach Art. 42 Abs. 1 AIG nachgezogen werden und es ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK zu seiner Mutter geltend gemacht oder ersichtlich (E.2.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00205   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Nichteintreten)

[Die Vorinstanz trat auf den von der Schweizer Mutter und dem Schweizer Stiefvater eines Brasilianers gegen die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an diesen erhobenen Rekurs nicht ein. Die (Stief-)Eltern hätten keine Vollmacht für ihren (Stief-)Sohn vorgelegt und den Rekurs nicht handschriftlich unterzeichnet.] Ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden eintrat, ist zweifelhaft. Es ist fraglich, ob im Ausländerrecht eine Vollmacht für die Vertretung von Familienmitgliedern mit gleichgerichteten Interessen notwendig ist. Sodann wurde die Rekursschrift in einem handschriftlich angeschriebenen Couvert verschickt, was unter Umständen die Formerfordernisse des Rekurses erfüllt (E. 2.1). Diese Fragen können hier aber offenbleiben: Der bereits erwachsene brasilianische (Stief-)Sohn der Beschwerdeführenden kann aufgrund seines Alters nicht nach Art. 42 Abs. 1 AIG nachgezogen werden und es ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK zu seiner Mutter geltend gemacht oder ersichtlich (E.2.2). Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG UNTERSCHRIFT VOLLMACHT

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG § 22 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00205

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

I.  

C ist ein 1990 geborener brasilianischer Staatsangehöriger. Er stellte am 30. Oktober 2024 beim Schweizerischen Generalkonsulat in D, Brasilien, ein Gesuch um Einreisebewilligung im Familiennachzug zu seiner Mutter A, welche über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Januar 2025 ab, weil C älter als 18 Jahre ist und daher nicht im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Schweizer Mutter zugelassen werden könne.

II.  

Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 erhoben A und ihr Ehemann B (der Stiefvater von C) hiergegen Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Rekurseingabe war nicht handschriftlich unterschrieben und ihr war keine Vollmacht beigelegt, die A und B zur Rekurserhebung für C ermächtigen würde. Die Sicherheitsdirektion setzte A und B deshalb am 13. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Nachreichung einer handschriftlich unterschriebenen Rekursschrift sowie eine Frist von 10 Tagen zur Nachreichung einer Vollmacht von C. Für den Säumnisfall drohte sie ihnen an, nicht auf ihren Rekurs einzutreten. Diese prozessleitende Verfügung wurde am 17. Februar 2025 an der Wohnadresse von A und B zugestellt.

A wandte sich am 2. März 2025 mit einem handgeschriebenen Brief an die Sicherheitsdirektion und führte darin aus, dass sie bei Zustellung der prozessleitenden Anordnung landesabwesend gewesen sei und deshalb den Rekurs nicht früher habe unterzeichnen können. Sie hoffe, dass ihre jetzige Eingabe nicht zu spät sei. Dieser Eingabe legte sie Belege für ihren Aufenthalt in Brasilien zwischen dem 15. Februar 2025 und dem 1. März 2025, ein von ihr und ihrem Ehemann unterschriebenes Exemplar ihrer Rekursschrift vom 7. Februar 2025, eine an sie ausgestellte Vollmacht von C sowie ein weiteres – teilweise mit dem Rekurs inhaltlich übereinstimmendes – Schreiben vom 2. März 2025 bei.

Die Sicherheitsdirektion trat am 18. März 2025 mangels (rechtzeitiger) formgültiger Einreichung des Rekurses nicht auf den Rekurs von A und B ein, auferlegte ihnen die Verfahrenskosten und richtete keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 26. März 2025 erhoben A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung des Familiennachzugs für C.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. April 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 3. Februar 2024, VB.2023.00595, E. 1 – 21. Dezember 2023, VB.2023.00553, E. 1 – 13. September 2023, VB.2023.00377, E. 1).

1.3 Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Es ist zweifelhaft, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden eintrat. So wurde die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner im Ausgangsverfahren als Vertreterin beigeladen, ohne dass eine Vollmacht von ihr verlangt worden wäre, und ist ohnehin fraglich, ob eine solche im Ausländerrecht für die Vertretung von Familienmitgliedern mit gleichgerichteten Interessen notwendig ist (vgl. BGr, 28. September 2022, 2C_995/2021, E. 5; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 83). Sodann war die Rekursschrift zwar nicht unterzeichnet, wurde jedoch in einem Couvert verschickt, worauf handgeschrieben Name und Adresse der Beschwerdeführerin als Absenderin vermerkt sind. Dies kann unter Umständen den Formerfordernissen an einen Rekurs genügen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 6).

2.2 Letztlich können diese Fragen hier aber offenbleiben, da die Beschwerde bei einer materiellen Beurteilung ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht kann auch dann einen materiellen Entscheid fällen, wenn die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid ohne materielle Eventualbegründung getroffen hat (§ 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18, § 64 N. 7). Angesichts der klaren Rechtslage und der materiellen Begründung des Beschwerdegegners in der Verfügung vom 23. Januar 2025 ist es hier angezeigt, dass das Gericht direkt gestützt auf eine materielle Betrachtung entscheidet.

Das Alter von C steht einem Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zu seiner Schweizer Mutter entgegen. Ein solcher ist nur bis zu einem Alter von 18 Jahren möglich. Diese Altersgrenze gilt absolut, weshalb die von den Beschwerdeführenden mehrfach geltend gemachten Umstände wie die angeblich schwierige Sicherheitslage in Teilen Brasiliens und die Unterstützungsmöglichkeiten der Familie in der Schweiz für die Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs keine Rolle spielen.

Dass zwischen C und seiner Mutter sodann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, das ersterem nach Art. 8 Abs. 1 Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde, ist sodann weder geltend gemacht noch ersichtlich.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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