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Geschäftsnummer: VB.2025.00202 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Submission; Bewertung der Zuschlagskriterien Notenskala; Rundung der Durchschnittsnoten; Preisbewertungsformel (E. 4.1 f.). Zulässigkeit der Bereinigung der Angebotspreise beim Preiskriterium unter "Hindernisumfahrung", damit die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden konnten (E. 4.3.2 f.). Bewertung der Zuschlagskriterien "Beleuchtungskonzept" sowie "Logistik- und Ausführungskonzept"; die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich in ihrem Angebot vermehrt allgemein gehaltene Umschreibungen eingesetzt und es lag im Ermessensspielraum der Vergabebehörde, die Lösung zur Lagerung des Ersatzmaterials weniger gut als diejenige der Zuschlagsempfängerin zu bewerten (E. 5). Beim Zuschlagskriterium "Lieferfähigkeit im Störungsfall" hat die Vergabestelle die Subkriterien in den Ausschreibungsunterlagen den submissionsrechtlichen Vorgaben entsprechend kommuniziert und diese bei der Bewertung hinsichtlich der Materiallagerung und der Berücksichtigung der Stundenansätze für den Support im Störungsfall auf zulässige Art konkretisiert (E. 6). Die Bewertung ist sowohl beim Preiskriterium betreffend die "Hindernisumfahrung" wie auch bei den Zuschlagskriterien "Beleuchtungskonzept", "Logistik- und Ausführungskonzept" und "Lieferfähigkeit im Störungsfall" nicht zu beanstanden. Eine Überprüfung der weiteren Bereinigungen beim Preiskriterium erübrigt sich, da eine Änderung der Bieterreihenfolge ausgeschlossen ist (E. 7 i.V.m. E. 4.3.4). Abweisung.
Stichworte: BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN ERMESSEN PREISBEREINIGUNG PREISFORMEL PUNKTEVERGABE ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I IVöB Art. 29 Abs. III IVöB Art. 35 lit. p IVöB Art. 36 lit. d IVöB Art. 39 Abs. II IVöB Art. 56 Abs. III IVöB Art. 56 Abs. IV IVöB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2025.00202
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG,
vertreten durch RA D und/oder RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
F GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Die Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG eröffnete mit Ausschreibung vom 24. Dezember 2024 auf Simap.ch, der elektronischen Beschaffungsplattform der Schweiz, ein offenes Submissionsverfahren im Staatsvertragsbereich betreffend den Ersatz der Not- und Unterhaltsbeleuchtung im Sihltunnel (Los 1: Material-Lieferung; Los 2: Installation inkl. Entsorgung und Montage). Gemäss Offertöffnungsprotokoll gingen für Los 1 zwei gültige Angebote mit (nicht bereinigten) Preisen exkl. MWST von Fr. 268'116.- (Angebot der F GmbH) und Fr. 266'271.75 (Angebot der A AG) ein. Mit Verfügung vom 6. März 2025 erteilte die Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG den Zuschlag der F GmbH zum Preis von Fr. 293'692.55 inkl. MWST.
II.
Die A AG gelangte dagegen mit Beschwerde vom 25. März 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der Zuschlag sei bezüglich Los 1 aufzuheben und ihr selbst zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Erteilung des Zuschlags an die Vergabestelle zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabestelle. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde, zunächst superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen; weiter sei ihr Akteneinsicht zu erteilen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung).
Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 wurde der Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.
Mit Eingabe vom 16. April 2025 beantragte die Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht sei der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen und die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei zu entziehen; ausserdem seien die als vertraulich bezeichneten Akten der Beschwerdeführerin nicht zuzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben.
Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2025 wurde der Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig wurde das Akteneinsichtsbegehren der A AG teilweise gutgeheissen. Mit Replik vom 12. Mai 2025 hielt diese an ihren Anträgen fest, ebenso die Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG in ihrer Duplik vom 5. Juni 2025. Die Triplik erfolgte am 27. Juni 2025; die Sihltal Zürich Uetlibergbahn SZU AG verzichtete daraufhin mit Eingabe vom 15. Juli 2025 auf weitere Ausführungen. Die F GmbH liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der Kanton Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 24. Dezember 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).
1.2 Nach § 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch der Zuschlag zählt (lit. e), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2.
2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2 Gemäss Angebotsbewertung erzielte die Mitbeteiligte mit 426,04 Punkten die höchste Gesamtbewertung; das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert mit 416,59 Punkten auf Platz 2. Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht namentlich eine unrichtige Bewertung der Zuschlagskriterien geltend. Dringt sie mit ihren Rügen durch, hat sie aufgrund des geringen Rückstands in der Gesamtbewertung eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Die Beschwerdelegitimation ist mithin zu bejahen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
In den Ausschreibungsunterlagen legte die Vergabestelle vier Zuschlagskriterien samt jeweiliger Gewichtung und Maximalpunktzahl fest: ZK 1 – Gesamtpreis in CHF exkl. MWST. (35 % – 175 Punkte); ZK 2 – Beleuchtungskonzept (25 % – 125 Punkte); ZK 3 – Logistik- und Ausführungskonzept (25 % – 125 Punkte); ZK 4 – Lieferfähigkeit im Störungsfall (15 % – 75 Punkte).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vergabestelle habe sich bei der Punktevergabe nicht an ihr vorgängig kommuniziertes Vorgehen gehalten, indem sie Zwischennoten erteilt habe, die Preisberechnungsformel in den Ausschreibungsunterlagen sei nicht korrekt, es seien unzulässige Anpassungen an ihrem Angebotspreis vorgenommen worden, bei den Zuschlagskriterien 2 und 3 sei ihr Angebot zu tief bewertet worden und beim Zuschlagskriterium 4 seien die massgeblichen Subkriterien 1–3 in der Ausschreibung nicht offengelegt und zudem unrichtig bewertet worden.
4.
4.1 In den Ausschreibungsunterlagen führte die Vergabestelle im Dokument "Angebot und Nachweise" aus, die Zuschlagskriterien würden, wo nicht anders definiert, gemäss der nachfolgenden Notenskala bewertet:
Note
Bezogen auf Erfüllung des Kriteriums
Bezogen auf Angaben und Ausführung
0
Nicht beurteilbar
Keine Angaben
1
Sehr schlechte Erfüllung des Kriteriums
Ungenügende, unvollständige Angaben
2
Schlechte Erfüllung
Angaben ohne ausreichenden Projektbezug
3
Normale, durchschnittliche Erfüllung
Sollangabe, den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend
4
Gute Erfüllung
Qualitativ gut
5
Sehr gute Erfüllung
Qualitativ ausgezeichnet, hohe Innovation, sehr grosser Beitrag zur Zielerreichung
In der Ausschreibung wurde präzisiert, dass keine Zwischennoten vergeben würden und die Bewertung von mehreren Personen durchgeführt werde, wodurch sich Durchschnittsnoten ergäben, welche auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet werden sollten.
Die Personen, welche die Angebote beurteilten, vergaben für die einzelnen Subkriterien jeweils ganzzahlige Noten (keine Zwischennoten), deren Durchschnitt anschliessend berechnet wurde. Für die Punkteberechnung wurden diese Durchschnittsnoten entsprechend ihrer Gewichtung multipliziert, wodurch sich mehrere Stellen hinter dem Komma ergaben; eine Rundung auf nur eine Nachkommastelle fand nicht statt (vgl. zur Rundungsmethode VGr, 13. Februar 2025, VB.2024.00253, E. 5.6.4). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, ändert dies jedoch nichts am Submissionsergebnis. Die Beschwerdeführerin stellt dies denn auch nicht substanziiert in Abrede und war – entgegen ihren Vorbringen – ohne Weiteres in der Lage, die Berechnung nachzuvollziehen, nachdem ihr in den Evaluationsbericht mit den erteilten Noten und Punktzahlen mit Präsidialverfügung vom 24. April 2025 Akteneinsicht gewährt worden war.
In den Ausschreibungsunterlagen hat die Beschwerdegegnerin folgende Preisbewertungsformel publiziert:
Die Beschwerdeführerin reichte eine Beilage zu den Akten, aus der ersichtlich ist, dass die Preisbewertungsformel in ihrer Version der Ausschreibungsunterlagen anders aussieht. Sie macht geltend, diese Formel sei offensichtlich untauglich zur Bewertung des Preises. Darin ist ihr zuzustimmen: Die Darstellung der Formel in ihrer Version der Ausschreibungsunterlagen ist offenkundig falsch, namentlich beinhaltet sie einen Bruch ohne Nenner. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, könnte dies auf ein technisches Problem bei der Dekomprimierung der Vergabeunterlagen zurückzuführen sein. Dies ist jedoch unerheblich; die massgebliche Preisspanne wurde den Anbietenden in den Ausschreibungsunterlagen korrekt mitgeteilt.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vergabestelle habe unzulässige Bereinigungen ihres Angebotspreises vorgenommen. In ihrer Beschwerdeantwort und ihrer Duplik begründet die Beschwerdegegnerin die vorgenommenen Anpassungen betreffend die Preise für "Hindernisumfahrung", "Fluchtwegschild" und "Gleisüberquerung" unter Hinweis auf das Gleichbehandlungs- und das Transparenzgebot.
4.2.2 Gemäss Art. 39 Abs. 2 IVöB sind Bereinigungen der Angebotspreise zulässig, soweit erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können (lit. a) oder Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert (lit. b).
4.2.3 Bei der Position "Hindernisumfahrung" hatten die Anbietenden einen Stückpreis pro Hindernisumfahrung zu offerieren. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sämtliche zehn Hindernisse im Sihltunnel umfahren werden müssten, die sich aus den Bildaufnahmen (und aus der vorgenommenen Begehung) ergeben würden. Die Beschwerdeführerin kalkulierte in ihrem Angebot jedoch bloss mit sieben Hindernissen und bringt vor, nicht bei allen Hindernissen sei eine Spezialanfertigung für die Umfahrung notwendig. Dies substanziiert sie jedoch nicht weiter und es wird nicht ersichtlich, weshalb in ihrer Offerte weniger Hindernisumfahrungen benötigt werden sollten. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und vom behördlichen Ermessensspielraum abgedeckt, dass die Beschwerdegegnerin im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote auch beim beschwerdeführerischen Angebot mit zehn Hindernisumfahrungen gerechnet und den Preis entsprechend bereinigt hat.
4.2.4 Das unbereinigte Angebot der Beschwerdeführerin belief sich auf Fr. 266'271.75 exkl. MWST, dasjenige der Mitbeteiligten auf Fr. 268'116.- exkl. MWST. Der Preis des bereinigten Angebots der Beschwerdeführerin betrug Fr. 281'510.85, derjenige des bereinigten Angebots der Mitbeteiligten Fr. 271'686.-, jeweils exkl. MWST. Würde man im Sinn der Beschwerdeführerin die bei ihrem Angebot vorgenommenen Bereinigungen bei den Positionen "Fluchtwegschild" und "Gleisüberquerung" wieder subtrahieren, erhielte sie unter Anwendung der vorstehend in E. 4.2 angeführten Preisbewertungsformel beim Zuschlagskriterium 1 – Gesamtpreis in CHF exkl. MWST 174,74 Punkte. Für ihr bereinigtes Angebot von Fr. 271'686.- erhielte die Mitbeteiligte weiterhin 175 Punkte. Da das mit 416,59 Punkten bewertete Angebot der Beschwerdeführerin in der Gesamtwertung 9,45 Punkte hinter dem mit 426,04 Punkten bewerteten Angebot der Mitbeteiligten zu liegen kommt (s. o. E. 2.2), genügte der durch die oben dargestellte, geänderte Preisbewertung erzielte Punktegewinn für sich allein nicht, um eine Änderung der Reihenfolge bei der Angebotsbewertung herbeizuführen: Die Mitbeteiligte erzielte nach wie vor 426,04 Punkte, die Beschwerdeführerin neu 422,66 Punkte. Für eine Änderung der Bieterreihenfolge wäre eine Punkteanpassung auch noch bei anderen Zuschlagskriterien nötig. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine solche vorzunehmen ist.
Anzufügen bleibt, dass das beschwerdeführerische Angebot auch bei einer Rundung auf eine Nachkommastelle im Sinn des in E. 4.1 Ausgeführten nicht auf dem ersten Platz zu liegen käme.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Bewertung bei den Zuschlagskriterien 2 – Beleuchtungskonzept und 3 – Logistik- und Ausführungskonzept sei nicht nachvollziehbar. Ihr Beleuchtungskonzept erfülle sämtliche Vorgaben gemäss Pflichtenheft besser als dasjenige der Mitbeteiligten und sei mit der Maximalpunktzahl zu bewerten. Weiter seien im Zusammenhang mit dem Logistikund Ausführungskonzept ihre Lösungen betreffend Unterhaltsfreundlichkeit und Lagerung für Reservematerial ebenfalls mit der Maximalpunktzahl zu bewerten; die Vergabestelle habe bei der diesbezüglichen Bewertung unzulässigerweise Elemente berücksichtigt, die bereits beim Zuschlagskriterium 4 – Lieferzeit im Störungsfall bewertet werden.
5.2 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien und gibt diese und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVöB). Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 56 Abs. 4 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (Art. 56 Abs. 3 IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
5.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Beschwerdeführerin bei beiden Zuschlagskriterien mehr als nur die Note 3 (= Sollangabe, den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend; s. o. E. 4.1) erhalten hat. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei denn auch bei beiden Kriterien insgesamt besser bewertet worden als dasjenige der Mitbeteiligten, allerdings übertreffe es die Erwartungen, namentlich bei der Darstellung des Beleuchtungskonzepts, nicht. Beide Anbieterinnen hätten bei diesem Kriterium tendenziell wenige und eher knappe Ausführungen gemacht.
Aus dem beschwerdeführerischen Angebot ist ersichtlich, dass bei den streitgegenständlichen Kriterien vermehrt allgemein gehaltene Umschreibungen eingesetzt wurden (bspw. "regelmässige Bestandskontrollen sichern die Lieferkette" oder "Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften"). Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Bewertung unter diesen Umständen von einer Erteilung der Maximalpunktzahl abgesehen wurde und Durchschnittsnoten zwischen 3,25 und 4,5 resultierten. Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, die beschwerdeführerische Lösung zur Lagerung des Ersatzmaterials sei ungeeignet: Für eine Lagerung bei der Vergabestelle fehle es an den notwendigen Kapazitäten, es würden Qualitäts- und Gewährleistungsbedenken bestehen und eine Vorfinanzierung von Material wäre nötig, dessen Bedarf ungewiss sei. Die Lösung der Mitbeteiligten, mit Lagerung des Reservematerials an ihrem eigenen Standort, sei überzeugender. Diese Begründung ist ohne Weiteres nachvollziehbar und eine Ermessensüberschreitung der Vergabestelle ist nicht ersichtlich. Ebenso durfte die Vergabestelle im Zusammenhang mit dem Logistik- und Ausführungskonzept (Zuschlagskriterium 3) bewerten, wie zügig einzelne Komponenten ausgewechselt werden können; dies ist nicht nur im Zusammenhang mit einem Störfall (Zuschlagskriterium 4) relevant. Die Bewertung der Zuschlagskriterien 2 und 3 ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Betreffend das Zuschlagskriterium 4 – Lieferfähigkeit im Störungsfall bringt die Beschwerdeführerin vor, dass dessen Beschreibung in den Ausschreibungsunterlagen abschliessend formuliert sei und die drei bewerteten Subkriterien nicht zulasse, zumal letztere in der Ausschreibung nicht offengelegt worden seien. Namentlich sei nicht erwähnt worden und auch nicht nachvollziehbar, dass sich das Subkriterium 41 betreffend die Frist für die Materiallieferung nur auf die Bauzeit beziehe. Bei der Bewertung von Subkriterium 42 betreffend Lieferfähigkeit im Störungsfall habe die Vergabestelle unzulässigerweise Angaben der Anbietenden zum Eignungskriterium 5 zu kurzfristigen Lieferungen herangezogen und beim Subkriterium 43 betreffend Stundensätze für den Support zur Störungsbehebung seien Angaben aus dem Preisblatt verwendet worden, obwohl diese richtigerweise beim Preiskriterium hätten bewertet werden sollen.
6.2 Gemäss Art. 35 lit. p IVöB hat die Veröffentlichung einer Ausschreibung die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung zu enthalten, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind. Entsprechend ist für die Ausschreibungsunterlagen in Art. 36 lit. d IVöB vorgeschrieben, dass diese über die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung Aufschluss geben müssen. In der Ausschreibung müssen die Zuschlagskriterien nach prozentualer Gewichtung oder zumindest nach der Rangfolge genannt werden. Die Angabe von Unterkriterien, welche bloss die Hauptkriterien konkretisieren, ist dagegen nicht erforderlich (BGE 139 II 489 nicht publ. E. 4.1; BGE 130 I 241 E. 5.1; BGr, 27. März 2012, 2C_549/2011, E. 2.4, mit weiteren Hinweisen; VGr, VB.2024.00001, 18. April 2024, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde bei der Bewertung der Offerten die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien weiter verfeinert, ohne diese Subkriterien ihrerseits mit der Ausschreibung zu veröffentlichen (vgl. etwa BGr, 21. Januar 2003, 2P.111/2003, E. 2.1.1; 10. März 2003, 2P.172/2002, E. 2.3; VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00103, E. 3.1; 22. Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2, mit zahlreichen Hinweisen).
6.3 Die vorgängige Angabe eines eigentlichen Noten- bzw. Bewertungsschlüssels ist nicht erforderlich (BGE 130 I 241 E. 5.1; BGr, 21. Februar 2014, 2C_1196/2013, E. 2.4). Werden in den Ausschreibungsunterlagen allerdings Angaben zur Bewertung gemacht, so sind sie in der Folge für die Vergabebehörde verbindlich (VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00103, E. 3.1; 9. Mai 2018, VB.2017.00854, E. 6.2.2; 16. November 2017, VB.2017.00495, E. 4.2; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lan/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 859). Die Vergabebehörde hat die Angebote ausschliesslich nach den von ihr bekanntgegebenen Kriterien zu beurteilen. Unzulässig ist es somit, die dargestellten Kriterien nach der Einreichung der Angebote wesentlich zu ändern (BGE 130 I 241 E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 125 II 86 E. 7c), einzelne Kriterien beim Zuschlagsentscheid ausser Acht zu lassen (vgl. VGr, 27. Oktober 2004, VB.2003.00238, E. 4.4.3), die Bedeutungsreihenfolge der Kriterien umzustellen, andere Gewichtungen vorzunehmen oder zusätzliche, nicht publizierte Kriterien heranzuziehen (Galli/Moser/Lang/Steiner, N. 859). Für die Bewertung sind die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Kriterien so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14 E. 7.1, mit Hinweisen; VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00103, E. 3.1).
6.4
6.4.1 Zu den Subkriterien 41 betreffend Lieferzeit während der Bauzeit und 42 betreffend Lieferfähigkeit im Störungsfall erläutert die Vergabestelle, dass die "Bauzeit" vorliegend der Zeit bis zur Ablieferung des Werks für den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Liefervertrag für die Bauzeit entspreche, während das Subkriterium 42 sich auf die Zeit danach beziehe. Weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, während der Bauzeit im Störungsfall innerhalb von 1 bis 2 Stunden Material liefern zu können, habe sie bei diesem Unterkriterium denn auch die Maximalpunktzahl erzielt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle das Zuschlagskriterium 4 dahingehend konkretisierte und wie beschrieben bewertete.
6.4.2 Im Zusammenhang mit dem Unterkriterium 42 ist zunächst festzuhalten, dass dessen Bezeichnung "Lieferzeit im Störungsfall" – die derjenigen des Zuschlagskriteriums 4 entspricht – unglücklich gewählt und wenig aussagekräftig ist. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass die Vergabestelle die Lieferzeiten sowohl während der Bauzeit wie auch danach bewertete, und aus der Bezeichnung war zumindest erkennbar, dass die diesbezüglichen Aspekte der Angebote für die Benotung wesentlich waren. Bei der Bewertung des beschwerdeführerischen Angebots mit der Note 3,5 war insbesondere ausschlaggebend, dass dieses bei den Angaben zur Lieferzeit im Störungsfall das bereits vorstehend in E. 5.3 erwähnte Konzept enthielt, wonach das Material vor Ort gelagert werden sollte, obgleich gemäss der Vergabestelle hierfür keine Lagerkapazitäten bestehen. Daher wurde bei der Bewertung auf eine Angabe der Beschwerdeführerin zum Eignungskriterium 5 betreffend Organisation und Unternehmensportrait zurückgegriffen, in der ausgeführt wird, dass Produkte innerhalb von 48 Stunden nach Bestelleingang versandfertig gemacht und geliefert werden. Damit hat die Vergabestelle ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.
6.4.3 Im in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Preisblatt beziehen sich die Positionen 13–16 ausdrücklich auf die Stundenansätze für den Support im Störungsfall. Die dortigen Angaben wurden folglich nicht beim Preiskriterium, sondern beim Zuschlagskriterium 4 bewertet. Dieses Vorgehen liegt innerhalb des Ermessensspielraums der Vergabestelle, da die genannten Stundenansätze im Zusammenhang mit der Lieferzeit einen wesentlichen und für die Anbietenden voraussehbaren Aspekt des Zuschlagskriteriums 4 bilden. Die Beschwerdeführerin hat hier höhere Stundenansätze als die Mitbeteiligte eingefügt; ihre niedrigere Bewertung mit der Note 3 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
7.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Bewertung der Angebote bei den Zuschlagskriterien 1 – Gesamtpreis in CHF exkl. MWST hinsichtlich der Hindernisumfahrung, 2 – Beleuchtungskonzept, 3 – Logistik- und Ausführungskonzept und 4 – Lieferfähigkeit im Störungsfall nicht zu beanstanden ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich nach dem in E. 4.3.4 Ausgeführten eine gerichtliche Überprüfung der im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium 1 – Gesamtpreis in CHF exkl. MWST hinsichtlich der unter "Fluchtwegschild und "Gleisüberquerung" vorgenommenen Angebotsbereinigungen, da eine Änderung der Bieterreihenfolge von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen ist, dass diese mit ihren Eingaben teilweise nur die ihr obliegende Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat.
10.
Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 405.-- Zustellkosten, Fr. 3'905.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien, die Mitbeteiligte und die Wettbewerbskommission.