Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2025.00193 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenauflage
Die Beschwerdeführerin reichte auch innert Nachfrist kein (handschriftlich) unterzeichnetes Exemplar ihrer Beschwerde nach. Nichteintreten.
Stichworte: HANDSCHRIFTLICH NACHFRIST NICHTEINTRETEN UNTERSCHRIFT
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00193
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 11. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenauflage,
hat sich ergeben:
I.
Die A AG ist im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und hat ihren Sitz in Zürich. Nach einer Domizilverlegung innerhalb der Stadt stellte ihr das Handelsregisteramt des Kantons Zürich Fr. 165.80 in Rechnung für den Eintrag der Domiziländerung, Porto und Auslagen sowie eine Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Da die A AG auch auf eine erste Mahnung nicht reagierte, erhob das Handelsregisteramt mit Verfügung vom 11. Februar 2025 eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.und forderte die Gesellschaft zur Begleichung des Gesamtbetrags von Fr. 185.80 auf.
II.
Mit – nicht unterzeichneter – Beschwerde vom 21. März 2025 gelangte die A AG ans Verwaltungsgericht und beantragte, "[d]ie Kosten von CHF 130.00 zur Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes seien zu erlassen, ebenso die Kosten für Porto und Auslagen über CHF 5.80 respektive es seien diese auf die Staatskosten" zu nehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 setzte das Verwaltungsgericht der A AG eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen an, um entweder ein weiteres unverändertes Exemplar der Beschwerde mit einer Originalunterschrift einer zeichnungsberechtigten Person zu versehen und dem Verwaltungsgericht einzureichen oder auf dem Exemplar des Verwaltungsgerichts gegen Voranmeldung bei demselben eine Originalunterschrift anzubringen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Frist lief ungenutzt ab.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; VGr, 14. März 2024, VB.2024.00077, E. 1.1 – 21. Juli 2023, VB.2023.00159, E. 1.1 – 25. Mai 2023, VB.2023.00011, E. 1.1). Es liegt kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (SR 221.411) vor.
1.2 Die Beschwerdeschrift muss mit der eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder einer Vertreterin bzw. eines Vertreters versehen sein (Alain Griffel, in ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 53 N. 1 in Verbindung mit § 22 N. 6).
Da weder die Beschwerdeschrift vom 21. März 2025 noch das dazugehörige Couvert (handschriftlich) unterzeichnet waren, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 eine kurze Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels eingeräumt. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 25. März 2025 mit einer Abholungseinladung zur Abholung gemeldet und – nachdem sie innert sieben Tagen nicht abgeholt worden war – am 2. April 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Verwaltungsgericht retourniert. Die fünftägige Frist endete damit am Montag, 7. April 2025 (§ 70 in Verbindung mit § 11 VRG sowie § 71 VRG in Verbindung mit Art. 142 f. der [eidgenössischen] Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]) ungenutzt. Bis heute reichte die Beschwerdeführerin kein unterzeichnetes Exemplar ihrer Beschwerde nach bzw. unterzeichnete sie diese nicht nachträglich.
1.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist darauf (androhungsgemäss) nicht einzutreten, was nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin geschehen kann.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.unterschreitendem Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 270.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.