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Geschäftsnummer: VB.2025.00185 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.10.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug
Definitiver Führerausweisentzug aufgrund eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs. Die Beschwerdeführerin wurde von der Polizei schlafend in ihrem parkierten Fahrzeug mit einer leeren und einer angebrochenen Flasche Whisky vorgefunden. Die durchgeführte Atemalkoholprobe ergab ein Resultat von 1,27 mg/l. Sodann sind weitere Vorfälle im Zusammenhang mit Alkohol dokumentiert. Das verkehrsmedizinische Gutachten kommt zum Schluss, es liege ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor und die Fahreignung müsse verneint werden. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Ein von der Beschwerdeführerin eingeholtes Privatgutachten, das für einen zeitlich späteren Zeitraum eine Alkoholabstinenz feststellt, vermag das Gutachten nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: ALKOHOL ALKOHOLMISSBRAUCH FAHREIGNUNG FÜHRERAUSWEISENTZUG PRIVATGUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR SICHERUNGSENTZUG STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHRSMEDIZINISCHES GUTACHTEN
Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I SVG Art. 14 Abs. II lit. c SVG Art. 16 Abs. I SVG Art. 16d Abs. I lit. b SVG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2025.00185
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 14. August 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis ab dem 6. Mai 2023 auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 16. September 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 14. März 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 11. Februar 2025 und die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. August 2024. Der Fahrausweis sei ihr wieder auszuhändigen. Eventualiter sei auf das Erfordernis eines Therapiebesuches als notwendige Bedingung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu verzichten; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Am 19. März 2025 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde. Die Replik erfolgte am 7. April 2025.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Die Fahreignung setzt unter anderem voraus, dass die Person frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).
2.2 Rechtsprechungsgemäss wird eine Trunksucht bejaht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 4.1; BGr, 15. Oktober 2025, 1C_168/2025, E. 4.1).
2.3 Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (die in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2; zum Ganzen: Urteil 1C_284/2022 vom 13. September 2023, E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGr, 15. Oktober 2025, 1C_168/2025, E. 4.1).
2.4 Das Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (EtG) erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeitspanne. Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeitspanne vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, Werte oberhalb von 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 und 7). Ein Abweichen vom Ergebnis einer gutachterlichen Haaranalyse ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert wird (BGE 140 II 334 E. 3; 132 II 257 E. 4.4.1; zum Ganzen: Urteil 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.1.3 mit Hinweisen; BGr, 15. Oktober 2025, 1C_168/2025, E. 4.1).
2.5 Das Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 4. Februar 2025, VB.2024.00090, E. 4.3). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGr, 5. Oktober 2018, 1C_264/2018, E. 3.3).
3.
3.1 Am Abend des 27. April 2023 rückte die Kantonspolizei Zürich aufgrund einer Meldung der Beschwerdeführerin in die Wohnung ihres Freundes aus, da sie von diesem körperlich angegangen wurde. Bei diesem Vorfall wurde bei der Beschwerdeführerin ein Atemalkoholgehalt von 1,06 mg/l festgestellt. Sie gab gegenüber der Polizei an, bei ihrem Freund zu Hause zwei kleine Dosen Champagner und eine Flasche Wein getrunken zu haben.
3.2 Am 6. Mai 2023, ca. 19.29 Uhr, fand die Stadtpolizei E die Beschwerdeführerin schlafend in ihrem Fahrzeug vor, das auf dem Parkplatz der Dennerfiliale in E parkiert war. Sie befand sich auf der Fahrerseite, wobei der Zündschlüssel im Schloss steckte und die Zündung eingeschaltet war. Im Fahrzeug wurden eine leere und eine angebrauchte Flasche Whisky vorgefunden. Die von der Polizei um ca. 20.00 Uhr durchgeführte Atemalkoholprobe mit dem Messgerät ergab ein Resultat von 1,27 mg/l.
3.3 Im Anschluss entzog der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Führerausweis mit Verfügung vom 8. Juni 2023 vorsorglich und ordnete eine Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 an.
3.4 Mit Verfügung vom 7. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft F das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand aufgrund des Vorfalls vom 6. Mai 2023 ein, da nicht erstellt war, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt hatte.
3.5 Die von Dr. med. C am 7. Februar 2024 vorgenommene verkehrsmedizinische Begutachtung der Fahreignung kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor, weshalb ihre Fahreignung verneint werden müsse. Eine erneute Begutachtung inklusive Haaranalysen sei nur sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz einhalte und im Rahmen einer Therapie bei einer Fachstelle für Suchtfragen die Hintergründe ihres Alkoholproblems hinterfrage und Strategien entwickle, um langfristig abstinent zu bleiben. Die Haaranalyse vom 7. Februar 2024 ergab einen Ethylglucuronid-Wert von 24 pg/mg. Dies betrifft den Zeitraum von Ende August 2023 bis Ende Januar 2024 (Gutachten vom 14. März 2024). Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner einen von ihr selbst in Auftrag gegebenen ärztlichen Befundbericht ein, der aufgrund einer Haaranalyse vom 22. Mai 2024 einen Ethylglucuronid-Wert von unter 5 pg/mg festhält (Privatgutachten vom 27. Mai 2024). Nachdem der Beschwerdegegner das Privatgutachten an Dr. med. C zur verkehrsmedizinischen Stellungnahme weitergeleitet hatte, ersuchte dieser die Beschwerdeführerin um direkte Auftragserteilung sowie Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Im Anschluss entzog der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Führerausweis mit Verfügung vom 14. August 2024 definitiv auf unbestimmte Zeit.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner bei der Beurteilung ihrer Fahreignung das von ihr eingeholte Privatgutachten vom 27. Mai 2024 nicht berücksichtigt habe. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00476, E. 6.3; BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1). Nachdem dem Verwaltungsgericht das Privatgutachten vom 27. Mai 2024 vorliegt und es die Sach- wie auch die Rechtslage des angefochtenen Entscheids frei überprüft (vgl. E. 2.5), wird eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt. Mithin kann offenbleiben, ob im Vorgehen des Beschwerdegegners eine Gehörsverletzung zu erblicken wäre.
5.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanzen die Fahreignung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint haben. Nachdem diese ihren Entscheid massgeblich auf das Gutachten vom 14. März 2024 stützen, ist zu beurteilen, ob dieses vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist und als hinreichend verlässliche Grundlage für den Sicherungsentzug des Führerausweises dienen kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch das Privatgutachten vom 27. Mai 2024. Auch wenn ihm als Parteigutachten lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zukommt, ist es vorliegend geeignet, zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen und nur – aber immerhin – als Parteiaussage berücksichtigt zu werden (VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00360, E. 5.1 mit Hinweisen).
5.1 Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 14. März 2024 basiert auf den Akten des Beschwerdegegners, der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 7. Februar 2024 mit einer persönlichen Befragung und einer medizinischen körperlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie den Ergebnissen der Laboruntersuchungen (Urin- und Haaranalyse). Die negative Beurteilung der Fahreignung begründet der Gutachter mit dem Vorliegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt von der Polizei kontrolliert worden und habe dabei eine hohe Atemalkoholkonzentration aufgewiesen. Dies spreche für einen chronischen Alkoholüberkonsum. Obschon die Beschwerdeführerin behauptet habe, ab Mai 2023 nur noch vereinzelt getrunken und nach Juni 2023 alkoholabstinent gelebt zu haben, belege die Haaranalyse einen regelmässigen Konsum. Sodann habe die Beschwerdeführerin die Alkoholmenge, die höchstens getrunken werden dürfe, um fahrfähig zu bleiben, falsch eingeschätzt. Damit sei sie mehr als jede andere Person gefährdet, ein Motorfahrzeug unter Alkoholeinfluss zu lenken.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten sei nicht schlüssig. Das von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten vom 27. Mai 2024 weise nach, dass sie eine Alkoholabstinenz von fünf Monaten habe einhalten können. Zwischen dem Beurteilungszeitraum des Gutachtens vom 14. März 2024 und demjenigen des Privatgutachtens vom 27. Mai 2024 gebe es eine Überschneidung von 42 Tagen. Der Gutachter habe die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Alkoholkonsum zu kontrollieren, nachweislich falsch eingeschätzt. Es sei daher auch zweifelhaft, ob der Gutachter das Vorliegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs richtig beurteilt habe.
5.3 Die Haaranalyse vom 7. Februar 2024 (als Teil des Gutachtens vom 14. März 2024) mit einem EtG-Wert von 24 pg/mg weist einen Alkoholkonsum im Zeitraum von Ende August 2023 bis Ende Januar 2024 nach. Zwar liegt das Resultat mit einem Wert von unter 30 pg/mg noch im Bereich des moderaten Konsums, jedoch im oberen Bereich. Das Privatgutachten vom 27. Mai 2024 mit einem EtG-Wert von unter 5 pg/mg bildet den Zeitraum von Ende Dezember 2023 bis Ende Mai 2024 ab und widerspricht damit der Haaranalyse vom 7. Februar 2024 nicht. Die eingelagerte Menge an EtG gibt nämlich (lediglich) Auskunft über den durchschnittlichen Konsum im untersuchten Zeitraum und nicht über den genauen Zeitpunkt oder die im Einzelnen konsumierten Portionen. Es ist jedenfalls denkbar, dass die Beschwerdeführerin seit Ende Dezember 2023 keinen Alkohol (mehr) konsumiert hat, was zum tiefen EtG-Wert im Privatgutachten vom 27. Mai 2024 führte. Dabei hat sie offenbar im Zeitraum von Ende August bis Ende Dezember 2023 eine umso grössere Menge an Alkohol zu sich genommen, damit die Haaranalyse vom 7. Februar 2024 einen EtG-Wert von 24 pg/mg ergeben konnte. Mit dem Resultat des Privatgutachtens kann die Beschwerdeführerin das Resultat der Haaranalyse vom 7. Februar 2024 jedenfalls nicht ernsthaft in Zweifel ziehen.
5.4 Neben dem Ergebnis der Haaranalyse stützt sich der Gutachter auf die zwei aktenkundigen Vorfälle, bei denen die Beschwerdeführerin über einen hohen Atemalkoholwert verfügte. Zwar konnte der Gutachter bei der Beschwerdeführerin keine Alkoholabhängigkeit mit körperlichen Symptomen feststellen, er führt aber aus, die Vorfälle seien Kontrollverlusten gleichgekommen. Die Beschwerdeführerin zeige ein Substanzkonsumverhalten, aus dem sich ein erhöhtes Risiko für ein Fahren in nicht fahrfähigem Zustand herleiten lasse. Damit müsse man von einem verkehrsrelevanten Missbrauch sprechen. Die Beschwerdeführerin ist am 6. Mai 2023 nach einem Streit mit ihrem Freund von ihrem Wohnort in D nach E gefahren und konsumierte dort im parkierten Auto Alkohol. An diesem Abend wies sie einen sehr hohen Atemalkoholwert auf. Auch wenn ihr nicht nachgewiesen werden kann, dass sie in fahrunfähigem Zustand gefahren ist, und sie angibt, sie habe auf dem Parkplatz übernachten wollen, liegt mit diesem Vorfall eine Nähe und ein relevanter Bezug von Alkoholkonsum zum Strassenverkehr vor. Es bestand auch das erhöhte Risiko, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt unter (Rest-)Alkoholeinfluss doch noch nach Hause gefahren wäre. Dieser Vorfall – wie auch der Vorfall vom 28. April 2023 – zeigt zudem die Tendenz der Beschwerdeführerin, in schwierigen Situationen Alkohol zu konsumieren, um sich Mut zu machen. Dies gibt sie gegenüber dem Gutachter auch selbst an. Mithin ist nachvollziehbar, dass der Gutachter von Kontrollverlusten und einem erhöhten Risiko für ein Fahren in fahrunfähigem Zustand spricht.
5.5 Zudem ist mit der Haaranalyse vom 7. Februar 2024 und unter Berücksichtigung des Privatgutachtens nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest noch nach Ende August 2023 Alkohol konsumiert hat. Dies widerlegt ihre Aussage, ab Mai 2023 nur noch ein bis zwei Gläser im Ausgang und ab Juni 2023 gar keinen Alkohol mehr getrunken zu haben. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht alkoholabstinent bleiben, nachdem der Beschwerdegegner ihr den Führerausweis mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wegen einer Alkoholproblematik bereits vorsorglich entzogen hatte. Dass bei der Beschwerdeführerin keine Alkoholabhängigkeit mit Entzugssymptomen im medizinischen Sinn vorliegt, steht einem Sicherungsentzug nicht entgegen. Vielmehr ist ein solcher (bereits) gerechtfertigt, wenn – wie hier – die Gefahr besteht, dass die betreffende Person im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Vorfall vom 6. Mai 2023 hat gezeigt, dass diese Gefahr bei der Beschwerdeführerin vorhanden ist. Unter den genannten Umständen kann die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer Fahreignung mit einer fünfmonatigen Alkoholabstinenz und der Vorlage des Privatgutachtens nicht erbringen. Mithin sind die Schlussfolgerungen des Gutachters, es liege ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor und die Fahreignung der Beschwerdeführerin sei zurzeit negativ zu beurteilen, schlüssig und nachvollziehbar.
5.6 Im Resultat ist den Empfehlungen des Gutachters zu folgen und die Beschwerde ist abzuweisen. Liegt bei der Beschwerdeführerin ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor, so ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter eine Therapie bei einer Fachstelle für Suchtfragen angeordnet hat. Damit ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei auf das Erfordernis eines Therapiebesuchs zu verzichten, abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.