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Geschäftsnummer: VB.2025.00184 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Vorladung in den Strafvollzug
Vorladung in den Strafvollzug. Für die Beschwerdeführerin wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet; ihre Handlungsfähigkeit ist jedoch nicht beschränkt (E. 1.2). Die Verfügung des Beschwerdegegners wurde rechtsgültig dem Beistand der Beschwerdeführerin eröffnet, womit sich der Rekurs tatsächlich als verspätet erwies (E. 3.2). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEISTAND BEISTANDSCHAFT ERSATZFREIHEITSSTRAFE REKURSFRIST VERSPÄTUNG VORLADUNG
Rechtsnormen: § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG Art. 391 Abs. III ZGB Art. 394 ZGB Art. 395 ZGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00184
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung in den Strafvollzug,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Strafbefehl vom 6. Februar 2023 sprach die Staatsanwaltschaft See/Oberland A der Sachbeschädigung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.-.
B. Da A die Busse in der Folge nicht bezahlte, wurde sie von Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 zur Verbüssung von drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe per 18. März 2025 in den Strafvollzug vorgeladen.
II.
A erhob daraufhin mit Eingabe vom 1. Februar 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. Dezember 2024. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 trat die Justizdirektion auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 11. März 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2025. Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2024 holte das Verwaltungsgericht zunächst die vorinstanzlichen Akten ein, mit Präsidialverfügung vom 26. März 2025 eröffnete es sodann den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 1. April 2025 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2025. A liess sich dazu mit Schreiben vom 2. Mai 2025 vernehmen. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil die Beschwerde den Justizvollzug betrifft und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist sie vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich ordnete für die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 8. November 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 211) an. Die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beschränkte die KESB dabei jedoch nicht (vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB), weshalb die Beschwerdeführerin selbständig Beschwerde (und Rekurs) erheben konnte.
1.3 Das Verwaltungsgericht erwog (bereits) in der Präsidialverfügung vom 26. März 2025, die – nicht anwaltlich vertretene und allem Anschein nach rechtsunkundige – Beschwerdeführerin gehe in der Beschwerdeschrift nur am äussersten Rand auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2025 ein, verweise jedoch (auch) auf ihre Rekursschrift vom 1. Februar 2025, womit sie jedenfalls sinngemäss gerügt habe, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2024 sei ihr nicht rechtsgültig eröffnet worden. Unter diesen Umständen sei die Beschwerdeschrift gerade noch rechtsgenügend begründet im Sinn von § 54 Abs. 1 VRG, zumal das Verwaltungsgericht zu prüfen haben werde, ob die Justizdirektion zu Recht wegen Verspätung auf den Rekurs nicht eingetreten sei. Daran ist festzuhalten.
2.
Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Nach § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13).
3.
3.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 21. Februar 2025, der Beschwerdegegner habe die Verfügung vom 12. Dezember 2024 dem Beistand der Beschwerdeführerin zugestellt. Dieser sei von der KESB der Stadt Zürich mit Beschluss vom 8. November 2022 ausdrücklich befugt worden, die Beschwerdeführerin bei administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden und der Post. Die Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Beistand der Beschwerdeführerin sei damit ordnungsgemäss erfolgt und dementsprechend der Beschwerdeführerin zuzurechnen (E. 2.1). Weiter erwog die Justizdirektion, die angefochtene Verfügung sei dem Beistand am 18. Dezember 2024 zugestellt worden. Die 30-tägige Rekursfrist habe damit am 19. Dezember 2024 zu laufen begonnen und am Freitag, 17. Januar 2025, geendet. Die Beschwerdeführerin habe die Rekursschrift indes erst am 2. Februar 2025 der Post übergeben. Der Rekurs erweise sich damit als deutlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (E. 2.2).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht nichts vor, was diese auf die Akten gestützten Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde, zumal vorliegend (einzig) zu prüfen ist, ob die Justizdirektion zu Recht wegen Verspätung auf den Rekurs nicht eintrat (vgl. vorn E. 1.3). Wiederholend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die kantonale Einwohnerdatenplattform (KEP) als Adresse der Beschwerdeführerin den Arbeitsort ihres Beistands ausweist. Der Beistand ist sodann ausdrücklich ermächtigt, die Beschwerdeführerin bei administrativen Angelegenheiten und insbesondere im Verkehr mit Behörden und der Post zu vertreten, und die Beschwerdeführerin muss sich, auch wenn ihre Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vorn E. 1.2), dessen Handlungen anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB; vgl. auch Art. 391 Abs. 3 ZGB). Die Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde damit rechtsgültig dem Beistand der Beschwerdeführerin eröffnet, womit sich der Rekurs – wie die Justizdirektion korrekt darlegte – als verspätet erwies. Ob der Rekurs bei Rechtzeitigkeit (in der Sache) tatsächlich abzuweisen gewesen wäre, zu welchem Schluss die Justizdirektion im Rahmen eines obiter dictums gelangte, braucht damit nicht überprüft zu werden.
3.3 Da die Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners auf den 18. März 2025 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist es sich, die Beschwerdeführerin neu auf Dienstag, 12. August 2025, 9.00 Uhr, ins Gefängnis C zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2024 bleiben bestehen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sie aufgrund ihres Sozialhilfebezugs als mittellos anzusehen ist, rechtfertigt es sich jedoch unter den vorliegenden Umständen, die Kosten zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen und sofort abzuschreiben (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 21). Eine Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Auch wenn die Beschwerdeführerin selbständig Beschwerde erhob, ist es angezeigt, das vorliegende Urteil nicht nur ihr persönlich, sondern auch ihrem Beistand zuzustellen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird neu auf Dienstag, 12. August 2025, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2024.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit jedoch sofort auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Beschwerdeführerin; b) den Beschwerdegegner; c) die Justizdirektion; d) das Sozialzentrum …; e) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).