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Geschäftsnummer: VB.2025.00167 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
[Die Beschwerdeführerin, eine 1963 geborene Staatsangehörige Kameruns, wurde 2012 nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. 2017 wurde sie ausgeschafft. Im März 2023 reiste sie erneut ein und ersuchte um Familiennachzug zu ihrem Ehemann in der Schweiz; dieser verstarb im Dezember 2024] Der Aufenthalt im Altersheim kann einen wichtigen Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG darstellen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens erfüllt (E. 4). Der Tod des schweizerischen Ehegatten gilt vermutungsweise als nachehelicher Härtefall (E. 6). Der Bewilligungsanspruch nach Art. 50 AIG steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund vorliegt. Die Beschwerdeführerin wurde 2011 letztinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Bereits zuvor trat sie mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und anschliessend verweigerte sie die Ausreise. Die Interessen der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite wiegen relativ gering, da sie weder über wirtschaftliche noch über anderweitige besonders starke Beziehungen verfügt, aus denen sie herausgerissen würde. In der Interessenabwägung überwiegt deshalb das Fernhalteinteresse (E. 7). Abweisung UP/URB. Abweisung.
Stichworte: ALTERSHEIM AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FREIHEITSSTRAFE GETRENNTE WOHNSITZE GETRENNTES FAMILIENLEBEN GETRENNTLEBEN INTERESSENABWÄGUNG KAMERUN NACHEHELICHER HÄRTEFALL RECHT AUF FAMILIENLEBEN WICHTIGE GRÜNDE WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 49 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00167
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
vertreten durch MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine 1963 geborene Staatsangehörige Kameruns, hielt sich seit ca. 1999 (unrechtmässig) in der Schweiz auf. Gestützt auf ihre Heirat mit dem Schweizer Staatsangehörigen B (geb. 1948) am 28. April 2001 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. Am 13. Juni 2006 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 27. November 2012 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen, zuletzt einer solchen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (Urteil des Obergerichts vom 25. Mai 2011) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121), und wies sie aus der Schweiz weg. Diese Verfügung bestätigte die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 14. März 2013. In der Folge liess A die ihr angesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen und hielt sich bis zu ihrer Ausschaffung nach Kamerun Ende August 2017 unrechtmässig in der Schweiz auf. Am 29. August 2017 wurde sie nach Kamerun ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot bis 29. August 2022 belegt.
B. Zwischen Dezember 2018 und Oktober 2021 wurde das gegenüber A verhängte Einreiseverbot mehrmals für wenige Wochen zwecks Besuchs des weiter in Zürich wohnhaften Ehemanns suspendiert.
Am 31. März 2023 reiste A erneut in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung von A aus der Schweiz an.
II.
Am 14. August 2024 erhob A Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts. Im Dezember 2024 verstarb B. Am 6. Februar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. März 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz während des Verfahrens.
Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. März 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe hat die ausländische Ehegattin eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst (vgl. AS 2024 713; BBl 2023, 2851), erfuhr in Bezug auf die hier relevanten Anspruchstatbestände jedoch keine materielle Änderung.
3.
Ein Anspruch gemäss Art. 50 AIG kann nur bestehen, wenn zuvor ein Anspruch nach Art. 42 ff. AIG gegeben war.
Der Beschwerdeführerin wurde bisher seit ihrer Wiedereinreise formal kein Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG zuerkannt und ihr Ehemann verstarb während des Rekursverfahrens. Es fragt sich deshalb, ob für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AIG überhaupt eine Grundlage gegeben ist. Falls der Beschwerdeführerin der von ihr geltend gemachte Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG jedoch zu Unrecht verweigert worden sein sollte, so kann ihr Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AIG nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sie gar nie über einen Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG verfügt hätte (vgl. VGr, 27. Februar 2025, VB.2024.00287, E. 2, sowie VGr, 5. September 2025, VB.2025.00140, E. 2.5 [noch nicht publiziert], zur Anrechnung des ehelichen Zusammenlebens vor Erhalt der formellen Aufenthaltsbewilligung). Sollte diese Verweigerung zu Unrecht erfolgt sein, so hätte die Beschwerdeführerin nämlich potenziell einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AIG in Verbindung mit dem zuvor eigentlich vorhandenen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG.
Da die Anforderungen nach Art. 50 Abs. 1 AIG jedoch höher sind als jene nach Art. 42 Abs. 1 AIG, reicht es aus, wenn im Folgenden der Anspruch auf Bewilligungserteilung nach Auflösung der Familiengemeinschaft geprüft wird.
4.
Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im März 2023 bis zum Tod ihres Ehemanns im Dezember 2024 unstreitig nie mit diesem zusammengelebt. Gemäss Art. 49 AIG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens jedoch ausnahmsweise nicht, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Während der Beschwerdegegner die Anwendung von Art. 49 AIG verneinte, liess die Vorinstanz diese offen.
4.1 Die Gründe für das getrennte Wohnen müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.6.1; VGr, 5. September 2025, VB.2025.00140 [noch nicht publiziert], E. 2.4). Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit die Trennung wegen Haft sowie fürsorgerischer Unterbringung als wichtigen Grund gewertet, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Familiengemeinschaft nicht mehr gelebt wird und kein Ehewille mehr besteht (BGr, 9. Juni 2020, 2C_112/2020, E. 4.5).
Art. 49 AIG geht davon aus, dass das Ehepaar nach der Heirat zunächst eine gemeinsame Wohnung bezieht und sich erst später wegen wichtiger Gründe für getrennte Wohnsitze entscheidet. Dem Zweck der Vorschrift entsprechend gilt die Voraussetzung, dass eine Familiengemeinschaft bestehen muss, aber auch für den umgekehrten Fall, in dem das Ehepaar erst noch eine gemeinsame Wohnung sucht (vgl. BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.2).
4.2 Vorliegend lebten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Heirat im Jahr 2001 bis zur Ausschaffung der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 zusammen (wobei sich die Beschwerdeführerin ab April 2012 in Haft befand und sich nach ihrer Entlassung aus der Ausschaffungshaft im April 2014 unrechtmässig in der Schweiz aufhielt). Nach ihrer Wiedereinreise im März 2023 bis zum Tod des Ehemanns lebte das Ehepaar nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Vor dem Hintergrund der Pflegebedürftigkeit des 1948 geborenen Ehemanns – der bereits vor seiner Pensionierung IV-Rentner war – und seines Aufenthalts im Altersheim ab 2019 ist dies jedoch auch nicht vorauszusetzen. Die Beschwerdeführerin hat zudem aufgezeigt, dass ihr ein Einzug im Altersheim verwehrt wurde. Damit liegt ein sachlicher und objektiv nachvollziehbarer Grund für das fehlende Zusammenwohnen vor. Sodann zeigen sowohl das Schreiben der Heimleitung als auch die vielen Schreiben des Ehemanns, die eingereichten Bilder und die regelmässigen Besuche zwischen 2018 und 2022 auf, dass der Ehewille konstant vorhanden war und die Familiengemeinschaft – im Rahmen des aufgrund der Umstände jeweils Möglichen – stets gelebt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht mehr entscheidend, dass die Beschwerdeführerin keine Suchbemühungen für eine gemeinsame – den Bedürfnissen eines Gehbehinderten genügende – Wohnung belegt hat (vgl. auch BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Die von Art. 49 AIG verlangten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens sind somit erfüllt.
5.
Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG nicht erfüllt (siehe nachstehend E. 7). Ob ihr für das Erreichen der Dreijahresfrist die Zeit vor ihrer Wegweisung anzurechnen wäre, muss somit nicht geklärt werden.
6.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt.
Der Tod des schweizerischen Ehegatten gilt vermutungsweise als Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, falls keine besonderen Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ehe oder der Intensität der Verbundenheit des Ehepaars aufkommen lassen (BGr, 9. Juni 2020, 2C_110/2020, E. 4.2, VGr, 11. März 2020, VB.2019.00329, E. 2.1; vgl. BGE 138 II 393 E. 3.1). Wie oben (E. 4.2) aufgezeigt, sind vorliegend keine solchen Zweifel angezeigt. Die vorliegende Situation unterscheidet sich sodann von den durch die Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteilen erheblich, da die Ehe in jenen Fällen nur einen Tag beziehungsweise sieben Wochen (in der Schweiz) gelebt wurde. Vorliegend lebte das Ehepaar erst jahrelang in der Schweiz zusammen und dann auch nach der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin im März 2023 wieder rund 22 Monate, wenn auch mit getrennten Wohnorten.
7.
Der Bewilligungsanspruch nach Art. 50 AIG steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund vorliegt und damit insbesondere, dass die Ausländerin nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und nicht erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1). Der Widerrufsgrund ist somit vorliegend aufgrund der dreijährigen Freiheitsstrafe grundsätzlich gegeben.
7.1
7.1.1 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht für immer. Soweit die Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist beziehungsweise war, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sich die Betroffene bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Hat die Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihr keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu beschränken (zum Ganzen BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023, E. 4.3.1 – 6. Oktober 2021, 2C_346/2021, E. 4.3 – 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; VGr, 26. September 2024, VB.2023.00645, E. 2.2).
7.1.2 Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids und ihrer Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen (BGr, 4. November 2024, 2C_189/2024, E. 3.3; VGr, 26. September 2024, VB.2023.00645, E. 2.2, je mit Hinweisen).
7.1.3 Grundsätzlich kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass es dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten war, seiner Ehefrau nach Kamerun zu folgen. Das Paar lebte bis zur Ausschaffung der Beschwerdeführerin stets in der Schweiz und abgesehen von seiner Ehefrau hatte der Ehemann keinen weiteren Bezug zu Kamerun. Hinzu kommt seine eingeschränkte gesundheitliche Verfassung (vgl. VGr, 20. Juli 2022, VB.2022.00100, E. 5.5). Der Beschwerdeführerin kommt demnach ein Anspruch auf Neubeurteilung zu.
7.2 Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf beziehungsweise zur Nichtverlängerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise verändert haben (BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023, E. 4.3.4 mit Hinweisen; VGr, 26. September 2024, VB.2023.00645, E. 2.2).
7.2.1 Anlass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin bildete primär deren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren namentlich wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 25. Mai 2011. Diese Straftat ereignete sich zwischen Oktober 2008 und März 2009. Mit dieser brachte sie – nach dem Wortlaut des Gesetzes – die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr (Art. 19 Abs. 2 lit. a beziehungsweise aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG).
Die Beschwerdeführerin trat bereits vor dieser Tat wiederholt mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einem Diebstahl strafrechtlich in Erscheinung. Nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung im November 2012, ihrer bedingten Haftentlassung im Oktober 2013 und ihrer Überführung in Ausschaffungshaft verweigerte sie ihre Ausschaffung. Im April 2014 wurde sie aus der Ausschaffungshaft entlassen und aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Dennoch hielt sie sich weiterhin in der Schweiz auf, bis sie im Juli 2017 zufällig kontrolliert wurde. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, dass sie sich in einer emotionalen Notlage befunden hätte, weil sie ihren pflegebedürftigen Ehemann nicht habe allein lassen können, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie nichtsdestotrotz die Rechtsordnung zu respektieren gehabt hätte – zumal sich die Beschwerdeführerin mit ihrem vorherigen Verhalten selbst in diese schwierige Lage gebracht hat.
Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Verfassungsund Gesetzgeber qualifizierte Betäubungsmitteldelikte im Rahmen von Fernhaltemassnahmen besonders stark (negativ) werten, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie für entsprechende Straftaten – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen haben (Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB; vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00630, E. 3.2.2).
Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass diese in Kamerun nicht mehr weiter straffällig geworden ist.
7.2.2 Die Interessen der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite wiegen relativ gering. Zwar lebte sie von ca. 1999 bis 2017 in der Schweiz. Rechtmässig war ihre Anwesenheit jedoch nur vom April 2001 bis Oktober 2013. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation verfügt sie weder über eine Arbeitsstelle noch über eine selbständige Erwerbstätigkeit, aus der sie bei einer Wegweisung herausgerissen würde. Sodann macht sie über die Beziehung zum verstorbenen Ehemann hinaus auch keine weiteren engen Beziehungen zu hier lebenden Personen geltend. Gleichzeitig hat sie in Kamerun Familie und lebte gemäss unstreitig gebliebener Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid bereits von August 2017 bis März 2023 dort. Der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Situation in Kamerun schwierig und insbesondere für Frauen die Einkommensgenerierung eingeschränkt sei, ändert hieran nichts. Im Übrigen dürfte sie immerhin Anspruch auf eine Witwenrente der 2. Säule haben (Art. 19 Abs. 1 lit. b und Art. 18 lit. d des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG, SR 831.40]), den sie auch mit ihrer Ausreise nach Kamerun behält (vgl. hingegen Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] für den entsprechenden Verlust der Rente aus der 1. Säule).
7.3 Nach dem Gesagten ist die Integration der Beschwerdeführerin in die hiesigen Verhältnisse nicht derart, als dass sie in der Interessenabwägung überwiegen würde. Die öffentlichen Interessen an ihrer Fernhaltung sind zwar nicht mehr als besonders hoch zu gewichten (vgl. statt vieler VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00630, E. 3). Im Vergleich zum auch nicht hohen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz wiegen sie jedoch trotzdem schwerer. Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich deshalb als rechtmässig.
7.4 Wie oben dargelegt sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur gegeben, die einen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) entstehen lassen würden (vgl. hierzu VGr, 29. August 2024, VB.2023.00684, E. 4.1). Aufgrund des Tods des Ehegatten liegt sodann auch kein effektives Familienleben mehr vor, das es zu schützen gälte (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 14 BV; BGE 120 Ib 16 E. 3a).
Die Aufenthaltsbeendigung erweist sich unter den gegebenen Umständen schliesslich auch als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG) und es besteht auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Soweit die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von § 16 VRG gestellt hat, ist dieses nicht genügend substanziiert, da sie keinerlei Belege, geschweige denn eine konkrete Aufstellung zu ihrer finanziellen Situation eingereicht hat (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. VGr, 26. Juni 2019, VB.2018.00734, E. 6.3.2). Ihre Bedürftigkeit kann insbesondere nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil sie gemäss eigenen Ausführungen sowohl AHV- als auch BVG-Rente erhält (vgl. Art. 24 Abs. 1 AHV, Art. 19 Abs. 1 lit. b und Art. 18 lit. d BVG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.