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Zürich Verwaltungsgericht 04.12.2025 VB.2025.00137

4. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,229 Wörter·~11 min·13

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Die Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers wegen Missachtung der Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Kürzungsbeschluss (weitere) Auflagen machte und ihm bei Missachtung die Kürzung androhte, ist dies nicht anfechtbar (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00137   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Die Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers wegen Missachtung der Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Kürzungsbeschluss (weitere) Auflagen machte und ihm bei Missachtung die Kürzung androhte, ist dies nicht anfechtbar (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM AUFLAGE GRUNDBEDARF KÜRZUNGSANDROHUNG LEISTUNGSKÜRZUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 21 Abs. I SHG § 21 Abs. II SHG § 24 Abs. I lit. a SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00137

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Illnau-Effretikon,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit Februar 2021 von der Stadt Illnau-Effretikon mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 wies ihn die Sozialbehörde an, sich um eine Festanstellung zu bemühen und seine Suchbemühungen nachzuweisen (Dispositivziffer 1). Weiter wies die Sozialbehörde A an, das Vorstellungsgespräch in der Sozialfirma B am 18. Juli 2024 pünktlich wahrzunehmen sowie ab dem 5. August 2024 der ihm dort zugewiesenen Arbeit in einem Pensum von 80 % pünktlich und regelmässig nachzugehen (Dispositivziffern 3–4), andernfalls sein Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) "ab dem Folgemonat" während sechs Monaten um 15 % gekürzt werde (Dispositivziffer 5). Gegen die erwähnten Dispositivziffern (sowie gegen Dispositivziffer 2) könne kein Rekurs erhoben werden (Dispositivziffer 8). Der Beschluss vom 8. Juli 2025 wurde am 9. Juli 2024 versandt und A am 10. Juli 2024 zugestellt.

Den gegen den Beschluss vom 8. Juli 2024 erhobenen Rekurs vom 17. Juli 2024 (Eingang beim Bezirksrat am 5. August 2024), womit sich A namentlich gegen die "Zuweisung zur Sozialfirma B" wehrte, wies der Bezirksrat Pfäffikon mit Beschluss vom 12. August 2024 ab, soweit er darauf eintrat.

B. Nachdem A nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen war und die Arbeit in der Sozialfirma B nicht aufgenommen hatte, kürzte die Sozialbehörde seinen GBL mit Beschluss vom 26. August 2024 ab 1. Oktober 2024 für die Dauer von sechs Monaten um 15 % (Dispositivziffer 1). Zugleich forderte die Sozialbehörde A (erneut) auf, sich bis spätestens 15. Oktober 2024 bei der Sozialfirma B für ein Vorstellungsgespräch zu melden und ab dem 1. November 2024 dort pünktlich und regelmässig der Arbeit in einem Pensum von 80 % nachzugehen (Dispositivziffern 2 und 3), andernfalls die Sozialhilfeleistungen per 1. Januar 2025 im Umfang von Fr. 2'200.pro Monat eingestellt würden (Dispositivziffer 4). Zudem hielt die Sozialbehörde an der Weisung gemäss Dispositivziffer 1 ihres Beschlusses vom 8. Juli 2024 fest und präzisierte diese dahingehend, dass A seinen Stellensuchradius zu erweitern habe, indem er sich auch für Stellen zu bewerben habe, die nicht seinen "Qualifikationen" entsprächen (Dispositivziffern 5 und 6). Sodann verpflichtete sie A, alle Änderungen in persönlicher und finanzieller Hinsicht mitzuteilen (Dispositivziffer 7). In der Rechtsmittelbelehrung wies die Sozialbehörde schliesslich auf die Möglichkeit des Rekurses hin, wobei dieser gegen die Dispositivziffern 2−6 nicht gegeben sei (Dispositivziffer 8).

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 10. September 2024 Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Dispositivziffern 1–6 des Beschlusses vom 26. August 2024. Mit Beschluss vom 27. Januar 2025 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein, soweit sich dieser gegen die Dispositivziffern 2–6 des Beschlusses vom 26. August 2024 richtete (Dispositivziffer I). In Bezug auf Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 26. August 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, wobei er diese Dispositivziffer insofern abänderte, als der GBL von A ab Rechtskraft, jedoch frühestens ab 1. März 2025, für die Dauer von sechs Monaten um 15 % gekürzt werde (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine (Dispositivziffer III).

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 25. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass "die (teilweise) Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach § 24a SHG, 6 Monate nach erfolgter Kürzung der Sozialhilfe um 15 % erfolgt und nicht per sofort". Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 5. März 2025 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. A liess sich dazu mit Eingabe vom 2. April 2025 (Poststempel vom 3. April 2025) vernehmen. In der Stellungnahme vom 28. April 2025 hielt die Sozialbehörde an ihrer Beschwerdeantwort fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet im Wesentlichen die Kürzung des GBL des Beschwerdeführers für die Dauer von sechs Monaten um 15 % (vgl. sogleich E. 1.2), weshalb der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Der – nicht vertretene und allem Anschein nach nicht rechtskundige – Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde, die Beschwerdegegnerin und/oder der Bezirksrat seien anzuweisen, dass "die (teilweise) Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach § 24a SHG, 6 Monate nach erfolgter Kürzung der Sozialhilfe um 15 % erfolgt und nicht per sofort" (vorn III.). Obwohl dies dem Wortlaut dieses Antrags (und im Übrigen auch der Beschwerdebegründung; vgl. hinten E. 3.2) nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, ist angesichts der Beschwerdebegründung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer (sinngemäss) auch an der Beurteilung der angeordneten Kürzung seines GBL und nicht bloss an der "zeitlichen Verschiebung" der angedrohten teilweisen Einstellung der Sozialhilfe gelegen ist.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Namentlich müssen das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden (VGr, 20. Februar 2025, VB.2023.00277, E. 2.2; 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2).

2.3 Gemäss § 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Die Verpflichtung von Sozialhilfeleistungsbezügern zur Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen wird von der Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbare Massnahme betrachtet, die geeignet ist, die Lage der gesuchstellenden Person zu verbessern (VGr, 20. Februar 2025, VB.2023.00277, E. 2.3; 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.2; 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 3.5 mit Hinweisen).

2.4 Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann. Grundsätzlich können nur gesundheitliche Gründe, die Unvereinbarkeit einer Arbeit mit der Menschenwürde, die Überforderung einer Person am angebotenen Arbeitsplatz oder Betreuungsaufgaben eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm als (teilweise) unzumutbar erscheinen lassen (VGr, 20. Februar 2025, VB.2023.00277, E. 2.4; 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.3 mit Hinweis auf Melanie Studer, Sozialhilferechtliche Beschäftigungsverhältnisse, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 394; VGr, 12. Mai 2020, VB.2019.00785, E. 4.1.2).

2.5 Wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde betreffend Arbeit oder Beschäftigungsprogramme verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 6 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung der Auflage oder Weisung verbunden werden kann (VGr, 20. Februar 2025, VB.2023.00277, E. 2.5; 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.4). Als Sanktion kommt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine Kürzung des GBL um 5 bis 30 % sowie der Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen) und der fördernden situationsbedingten Leistungen infrage, ohne dass damit das absolute Existenzminimum des Hilfesuchenden tangiert wäre. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien Kap. F.2).

2.6 Gemäss § 21 Abs. 2 SHG sind Weisungen und Auflagen nicht selbständig anfechtbar. Eine Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich. Mithin ist im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids zulasten der hilfesuchenden Person vorab zu prüfen, ob die angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war (VGr, 30. Dezember 2024, VB.2023.00278, E. 2.5; 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 2.2; 2. Februar 2022, VB.2021.00576, E. 2.2).

2.7 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1  

3.1.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 27. Januar 2025, bei den Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses vom 26. August 2024 handle es sich um Weisungen im Sinn von § 21 Abs. 1 SHG, die mit der Androhung gemäss Dispositivziffer 4 verknüpft seien, dass die wirtschaftliche Hilfe bei Nichteinhaltung in der Höhe des entgangenen Lohns eingestellt werde. Diese Weisungen seien gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar, zumal keine "irreparablen Nachteile" für den Beschwerdeführer ersichtlich seien, wenn er die Weisung nicht sofort anfechten könne. Bei Dispositivziffer 5 des Beschlusses vom 26. August 2024 handle es sich sodann lediglich um eine Vormerknahme der bereits mit Beschluss vom 8. Juli 2024 getroffenen Weisung und Dispositivziffer 6 sei eine Präzisierung dieser früheren Weisung. Soweit der Beschwerdeführer die Dispositivziffern 2–6 des Beschlusses vom 26. August 2024 anfechte, sei somit auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 2.2).

3.1.2 Hinsichtlich Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 26. August 2024 erwog der Bezirksrat, die Auflage, das Vorstellungsgespräch bei der Sozialfirma B am 18. Juli 2024 wahrzunehmen und die ihm dort zugewiesene Arbeit aufzunehmen, erweise sich als geeignet und erforderlich, um die Situation des Beschwerdeführers zu verbessern und ihn in seiner beruflichen Integration zu unterstützen. Die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm biete dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, weitere Arbeitserfahrung zu sammeln, im Arbeitsprozess zu bleiben, einer geregelten Tagesstruktur nachzugehen und eine aktuelle Referenz zu erwerben. Die Auflage sei auch in zeitlicher Hinsicht erfüllbar gewesen, da der Beschluss vom 8. Juli 2024 dem Beschwerdeführer vor dem Vorstellungsgespräch habe zugestellt werden können. Mit seinem Einwand, er sei für die Stelle überqualifiziert, sei der Beschwerdeführer nicht zu hören, zumal eine Überqualifizierung grundsätzlich nicht dazu führe, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar sei, und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit knapp zehn Jahren arbeitslos sei und keine Anstellung in seinem angestammten Umfeld finde. Zudem seien frühere Arbeitsintegrationsmassnahmen erfolglos geblieben. Sodann sei nicht ersichtlich und mache der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die Auflage beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sein könnte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte selbständige Tätigkeit sei von der Beschwerdegegnerin nicht bewilligt worden und der Beschwerdeführer habe damit im Jahr 2023 lediglich Fr. 400.eingenommen. Mit der Teilnahme am Programm würde der Beschwerdeführer ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'200.- pro Monat erzielen. Zudem könnten ihm Integrationszulagen gewährt werden (E. 4.3.1).

Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei als mittelschwer einzustufen und erschwerend komme hinzu, dass er sich seit längerer Zeit weigere, grundlegende Schritte einzuleiten, um seine Situation zu verbessern. Verhältnismässig sei die Kürzung ebenfalls, da sie sowohl geeignet als auch erforderlich sei, um den Beschwerdeführer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Die Kürzung von 15 % des GBL für die Dauer von sechs Monaten erweise sich damit als angemessen (E. 4.3.2).

Die Kürzung von 15 % entspreche Fr. 159.15, womit dem allein wohnenden Beschwerdeführer noch Fr. 901.85 pro Monat für die Deckung des GBL verblieben. Zwar treffe die Kürzung den Beschwerdeführer hart. Sie sei aber ohne Weiteres zulässig, da der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers dadurch nicht gefährdet werde (E. 4.3.4).

Schliesslich erwog der Bezirksrat, da die Beschwerdegegnerin die Kürzung per 1. Oktober 2024 beschlossen und dieser Zeitpunkt bereits verstrichen sei, sei das Dispositiv entsprechend anzupassen. Der GBL des Beschwerdeführers sei daher ab Rechtskraft (des bezirksrätlichen Beschlusses), frühestens jedoch ab 1. März 2025, für die Dauer von sechs Monaten um 15 % zu kürzen (E. 4.4).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen des Bezirksrats, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Grundlagen für seinen GBL vor Verwaltungsgericht nicht substanziiert infrage. Der Umstand, dass das zu erwartende Bruttoeinkommen aus der Teilnahme am Programm erheblich tiefer als das bei der familienrechtlichen Festlegung der Unterhaltspflicht angenommene Einkommen sein mag, ändert nichts an der Zumutbarkeit des fraglichen Arbeitseinsatzes. Sodann erweist sich auch die Bemessung der umstrittenen Leistungskürzung als verhältnismässig, weil diese gemäss dem angefochtenen Entscheid nur den GBL für den Beschwerdeführer persönlich betrifft. Zu dieser Kürzung seines GBL äussert er sich nicht weiter. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese rechtsverletzend sein soll.

Der Beschwerdeführer stört sich im Wesentlichen an der ihm mit Beschluss vom 26. August 2024 in Dispositivziffer 4 angedrohten teilweisen Einstellung der Sozialhilfe im Fall der Nichtbefolgung der Auflagen gemäss den Dispositivziffern 2 und 3. Indes sind nicht nur Auflagen generell und speziell die vorliegenden nicht anfechtbar (§ 21 Abs. 2 SHG), sondern auch die blosse Androhung einer möglichen Leistungskürzung oder -einstellung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wäre dies – selbst wenn es sich um eine Verfügung handeln sollte – ein blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein schutzwürdiges Interesse bestünde (VGr, 24. März 2020, VB.2019.00754, E. 5.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 3.3). Der Beschwerdeführer hätte die allfällige künftige Kürzung anzufechten, die mittels eines separaten, rechtsmittelfähigen Entscheids anzuordnen wäre. Daran ändert entgegen dem Beschwerdeführer nichts, dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 anerkennt, dass "die Sozialhilfeleistungen in der vorliegenden Ausgangssituation nicht aufgrund einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips teileingestellt werden dürfen". Ob bzw. inwiefern die angedrohte Teileinstellung dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2021 widersprechen soll, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist vorliegend nicht zu prüfen.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr.    645.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Pfäffikon.

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