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Zürich Verwaltungsgericht 01.07.2025 VB.2025.00126

1. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,370 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | Das neue Gesuch des Beschwerdeführers zielt im Wesentlichen darauf ab, die Begründung der rechtskräftigen Verfügung des Beschwerdegegners betreffend seinen Familiennachzug zur Ehefrau zu bestreiten. Die dahingehenden Rügen des Beschwerdeführers, das heisst, seine Kritik an der damaligen Beweiswürdigung durch den Beschwerdegegner wie auch das Argument, wonach die im Ausland erfolgte Heirat ohne Anstalten und namentlich ohne Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf eine Scheinehe im Zivilstandsregister eingetragen worden sei, hätte der Beschwerdeführer jedoch in einem gegen die ursprüngliche Verfügung gerichteten Rechtsmittel vorbringen können und auch vorbringen müssen. Was die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Fotografien und Briefe von Freunden sowie Familienmitgliedern anbelangt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese wenig aussagekräftig sind und kaum als Beleg für seine angeblich seit Jahren gelebte eheliche Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau taugen (zum Ganzen E. 3). Abweisung UP. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00126   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)

Das neue Gesuch des Beschwerdeführers zielt im Wesentlichen darauf ab, die Begründung der rechtskräftigen Verfügung des Beschwerdegegners betreffend seinen Familiennachzug zur Ehefrau zu bestreiten. Die dahingehenden Rügen des Beschwerdeführers, das heisst, seine Kritik an der damaligen Beweiswürdigung durch den Beschwerdegegner wie auch das Argument, wonach die im Ausland erfolgte Heirat ohne Anstalten und namentlich ohne Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf eine Scheinehe im Zivilstandsregister eingetragen worden sei, hätte der Beschwerdeführer jedoch in einem gegen die ursprüngliche Verfügung gerichteten Rechtsmittel vorbringen können und auch vorbringen müssen. Was die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Fotografien und Briefe von Freunden sowie Familienmitgliedern anbelangt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese wenig aussagekräftig sind und kaum als Beleg für seine angeblich seit Jahren gelebte eheliche Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau taugen (zum Ganzen E. 3). Abweisung UP. Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG INDIZIENBEWEIS NEUE TATSACHEN SCHEINEHE WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG § 16 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00126

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1986 geborener Staatsangehöriger Kubas, ersuchte erstmals im September 2014 bzw. Januar 2015 erfolglos um Erteilung eines Visums zwecks Besuchs der 40 Jahre älteren Schweizerin B, wobei diese damals gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich angab, es handle sich bei dem Gesuchsteller um einen sehr guten Freund von ihr bzw. von der Familie, bei der sie jeweils gewohnt habe, wenn sie in der Vergangenheit Ferien in Kuba verbracht habe.

B. Am 4. Februar 2022 heirateten A und B in D, Kuba, woraufhin Ersterer Anfang September 2022 ein Familiennachzugsgesuch stellte. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch mit der Begründung ab, die Eheleute seien eine Scheinehe eingegangen.

Auf ein im Oktober 2023 gestelltes erneutes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A zum Verbleib bei der Ehefrau trat das Migrationsamt am 5. Dezember 2023 nicht ein.

C. Am 4. Juli 2024 ersuchten A und B das Migrationsamt abermals um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. November 2024 ab und hielt den Letztgenannten zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis am 6. Dezember 2024 an.

II.  

Mit Entscheid vom 24. Januar 2025 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat und er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 24. Februar 2025 (Dispositiv-Ziff. II), verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV) und auferlegte ihm in Dispositiv-Ziff. III die Kosten des Rekursverfahrens.

III.  

A erhob am 24. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 24. Januar 2025 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Migrationsbehörden zurückzuweisen zur Abklärung und zur erneuten Entscheidfindung im Sinn der Erwägungen; er ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege sowie darum, dass ihm "für die Dauer des Verfahrens und mindestens 40 Tage darüber hinaus der Aufenthalt zu bewilligen und in dieser Zeit von Zwangsmassnahmen abzusehen" sei.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch von A um prozeduralen Aufenthalt ab. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. März 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter von A reichte am 11. Juni 2025 eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00053, E. 2.2, auch zum Folgenden).

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 135 II 1 E. 4.2, 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a; BGr, 26. Februar 2020, 2C_293/2019, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation oder fehlende Kenntnisse über den anderen (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.3 mit Hinweisen, und 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 4.2 f.; VGr, 26. September 2024, VB.2023.00682, E. 2, auch zum Folgenden). Sprechen die vorhandenen Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für eine Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2, und 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner wies ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau am 15. Mai 2023 ab. Die betreffende Verfügung wurde damit begründet, verschiedene Indizien wie das vom Beschwerdeführer gezeigte Interesse an einer Einreise in die Schweiz, der Altersunterschied zwischen ihm und B, die abweichenden Angaben der beiden zu wichtigen gemeinsamen Erlebnissen sowie die fehlenden gegenseitigen Kenntnisse wichtiger familiärer Ereignisse liessen einzig den Schluss zu, dass die Ehegatten nicht die Absicht hätten, eine wirkliche Ehe zu führen.

Statt ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung zu erheben, gelangte der Beschwerdeführer im Folgenden wiederholt mit neuen Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdegegner. Das streitgegenständliche letzte Gesuch datiert vom 4. Juli 2024.

3.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).

Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Ehe geltend gemacht, es liege nun (wiederum) eine tatsächlich gelebte Ehe vor (sogenannte "amor superveniens"), kann dies eine neue Tatsache darstellen, die ein Rückkommen auf die rechtskräftig gewordene Wegweisung rechtfertigt. Praxisgemäss gelten jedoch erhöhte Anforderungen an den Nachweis der tatsächlich gelebten Ehe. Es ist in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2024, 2C_343/2023, E. 3.2 – 7. Dezember 2016, 2C_900/2016, E. 2.1 – 19. Februar 2016, 2C_731/2015, E. 2.1).

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 4. Juli 2024 (noch) nicht näher. Im Rechtsmittelverfahren bringt er diesbezüglich vor, dass seine Ehe in der Schweiz anerkannt und im Zivilstandsregister eingetragen bzw. daraus nicht wieder gelöscht worden sei. Dieser Umstand wie auch die Tatsache, dass er und seine Ehefrau ihre Ehe in den letzten Jahren allen Widrigkeiten zum Trotz nach Möglichkeit gelebt und etwa immer wieder gemeinsam Reisen bzw. Ausflüge unternommen hätten, führten dazu, dass die Würdigung der Indizien, die für und gegen eine Scheinehe sprächen, heute klar zu ihren Gunsten ausfalle. Diesbezüglich sei denn auch zu beachten, dass die vom Beschwerdegegner in der Verfügung vom 15. Mai 2023 für eine Scheinehe vorgebrachten Indizien nicht verfingen. So sei ein grosser Altersunterschied bei Eheleuten nicht unüblich und klammere sich der Beschwerdegegner an ein paar Abweichungen in ihren Aussagen im Rahmen ihrer Befragungen, obwohl die befragenden Beamtinnen bzw. Beamten in ihrem Protokoll geschrieben hätten, dass sie keinerlei Indizien für eine Scheinehe gefunden hätten.

3.3.2 Damit zielt das neue Gesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf ab, die Begründung der rechtskräftigen Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2023 zu bestreiten. Die dahingehenden Rügen des Beschwerdeführers, das heisst, seine Kritik an der damaligen Beweiswürdigung durch den Beschwerdegegner wie auch das Argument, wonach die im Ausland erfolgte Heirat ohne Anstalten und namentlich ohne Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf eine Scheinehe im Zivilstandsregister eingetragen worden sei, hätte der Beschwerdeführer jedoch entgegen seinem Dafürhalten in einem gegen die ursprüngliche Verfügung gerichteten Rechtsmittel vorbringen können und – nach dem Vorstehenden – auch vorbringen müssen. Im vorliegenden Verfahren ist er damit nicht mehr zu hören (vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 2.2).

Die betreffenden Einwendungen vermögen im Übrigen auch inhaltlich nicht zu überzeugen: Zunächst ist ein Altersunterschied zwischen Eheleuten von 40 Jahren auch heute keineswegs üblich und deutet, wie aufgezeigt, praxisgemäss auf das Vorliegen einer Schein- bzw. Umgehungsehe hin (vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 5.3). Dem Ermittlungsbericht der Stadtpolizei Winterthur vom 2. März 2023 lässt sich sodann entnehmen, dass die darin abgegebene Einschätzung, wonach sich der Scheineheverdacht im Fall von B nicht bestätigt habe, einzig auf deren Befragung stützte bzw. stützen konnte. Der Beschwerdeführer hielt sich damals noch in der Heimat auf und wurde dort erst rund zwei Wochen später durch die Botschaft zum Verdacht einer Scheinehe befragt. Erst die betreffende Befragung brachte aber die vom Beschwerdegegner erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Eheleute zutage. Mit dem Beschwerdegegner ist dabei davon auszugehen, dass die abweichenden Angaben der Eheleute zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Beziehung (er: 2015, sie: ungefähr 2016) und des Heiratsantrags (er: 2021, sie: 2019) als deutliche Indizien für eine Scheinehe zu werten sind. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht bekannt war, dass dieser einen heute sieben- oder achtjährigen Sohn hat, während er auf die Frage nach früheren Ehen seiner Frau lediglich auf deren ersten Ehemann hinwies und unerwähnt liess, dass sie von 2004 bis 2009 schon einmal mit einem deutlich jüngeren Staatsangehörigen Kubas verheiratet gewesen war.

Die zivil- oder strafrechtliche Beurteilung einer Ehe tangiert schliesslich nicht zwangsläufig auch deren ausländerrechtliche Beurteilung und hier liegt weder ein parallel ergangenes rechtskräftiges Strafurteil vor noch fand im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eine (vertiefte) Überprüfung der im Ausland geschlossenen Ehe durch die hiesigen Zivilstandsbehörden statt (vgl. BGr, 7. Juli 2022, 2C_1056/2021, E. 3.3, und 27. Dezember 2021, 2C_150/2021, E. 4.3.2; BGE 128 II 145 E. 3.1).

3.3.3 Was die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Fotografien und Briefe von Freunden sowie Familienmitgliedern anbelangt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese wenig aussagekräftig sind und kaum als Beleg für seine angeblich seit Jahren gelebte eheliche Beziehung mit B taugen.

Drittpersonen ist die hier strittige Frage, ob eine echte Ehegemeinschaft gegeben ist, generell nicht bzw. nur beschränkt zugänglich (vgl. BVGr, 25. Januar 2011, C-7410/2008, E. 9.3.1 mit Hinweisen). Der Beweiswert der hier vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungsschreiben erscheint zusätzlich dadurch herabgesetzt, dass alle Schreiben von ihm bzw. seiner Ehefrau Nahestehenden verfasst wurden, das heisst von Personen, die erfahrungsgemäss gerne bereit sind, entsprechende (Gefälligkeits-)Schreiben zu verfassen (vgl. VGr, 17. Februar 2017, VB.2017.00043, E. 3.6 Abs. 3; ferner BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 4.2, und 29. April 2015, 2C_1033/2014, E. 3.2.2).

Die undatierten bzw. von Hand mit Ort und Datum (2023) versehenen Fotos gemeinsamer Reisen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach Frankreich, Spanien und ins Engadin sowie in den Kanton Jura zeigen sodann bloss Momentaufnahmen, welche ebenfalls keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Beziehung der beiden als solche zulassen bzw. nicht zu belegen vermögen, dass diese über ein Freundschaftsverhältnis hinausginge. Es fällt denn auch auf, dass immer mindestens eine weitere Person aus dem gemeinsamen Freundeskreis oder der Familie auf den Reisen bzw. Ausflügen dabei war. Dass der Beschwerdeführer und B sich (zumindest) freundschaftlich verbunden fühlen und über gemeinsame Freunde verfügen, zeigte indes bereits das Schreiben der Letztgenannten an den Beschwerdegegner im Jahr 2015, womit sie sich um ein Visum zu Besuchszwecken für den Beschwerdeführer – einen sehr guten Freund von ihr – bemühte, und ist unbestritten.

3.3.4 Die geltend gemachten neuen Tatsachen bzw. Beweismittel sind insofern nicht geeignet, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in einem neuen Licht erscheinen zu lassen und damit Grund für eine materielle Neubeurteilung der Frage zu bilden, ob zwischen ihnen eine tatsächlich gelebte Ehe besteht, zumal den dagegensprechenden Indizien (unverändert) hohes Gewicht zukommt und eine über die fotografisch festgehaltenen gemeinsamen Ausflüge bzw. Reisen im Jahr 2023 hinausgehende Kontaktpflege der Eheleute vor der Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2024 (etwa mittels Kopien schriftlicher Nachrichten) nicht dokumentiert ist.

Entgegen der Beschwerde brauchte der Beschwerdegegner auch nicht von sich aus nach Belegen zu forschen, die für eine gelebte Ehegemeinschaft sprechen. Wie aufgezeigt, hat die betroffene ausländische Person, deren erstes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurde, im Wiedererwägungsverfahren bzw. im Verfahren um einen Neuentscheid in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität ihrer Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und (nunmehr) eine echte Ehegemeinschaft vorliegt, wobei diesbezüglich erhöhte Beweisanforderungen gelten. Diese Anforderungen sind zwar in Relation zu setzen zur seit dem ursprünglichen Entscheid vergangenen Zeit. Die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2023 und die Anhörungen der Eheleute zum Vorhalt, eine Scheinehe eingegangen zu sein, liegen jedoch noch nicht so lange zurück, als dass sich eine Herabsetzung der Beweisanforderungen hier rechtfertigte. Der Vorwurf seitens des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem er den Sachverhalt nicht von sich aus weiter abklärte, verfängt nicht.

3.4 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer keine wesentliche Änderung der Umstände nachgewiesen bzw. nicht ausreichend dargetan hat, inwiefern sich seine Beziehung zu seiner Ehefrau in den letzten Jahren massgebend geändert habe.

Damit vermag der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner Ehefrau kein Aufenthaltsrecht abzuleiten und ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – so namentlich den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz erhöhter Anforderungen an die ihn treffende Nachweispflicht nur beschränkt aussagekräftige Belege für die behauptete eheliche Beziehung einreichte – ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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