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Geschäftsnummer: VB.2025.00115 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.06.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB
Negative Legalprognose mit Blick auf jüngste Vorfälle im Vollzug (tätliche Auseinandersetzung; versuchter Handel mit Drogen); die Argumente der Vorinstanz lediglich ins Gegenteil zu verkehren, reicht nicht aus, um Legalprognose als rechtswidrig erscheinen zu lassen (E. 5 f.). Keine Gehörsverletzung bei explizitem Verzicht auf persönliche Anhörung; verspätete Rüge; treuwidriges Verhalten (E. 7). Abweisung.
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE DROGENHANDEL LANDESVERWEISUNG LEGALPROGNOSE RECHTLICHES GEHÖR TREU UND GLAUBEN TREUWIDRIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. II StGB Art. 86 Abs. III StGB § 13 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 38b Abs. II VRG § 65a Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00115
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. September 2022 wegen qualifizierten Raubs etc. mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten (abzüglich 584 bereits durch Haft erstandener Tage) sowie mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Zudem wurde eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) von zwölf Jahren ausgesprochen. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 24. November 2024 erstanden, wobei das Strafende auf den 24. Oktober 2026 fällt. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) verweigerte mit Verfügung vom 15. November 2024 die bedingte Entlassung von A.
II.
Gegen die Verfügung des JuWe vom 15. November 2024 erhob A am 12. Dezember 2024 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (JI). Er beantragte sinngemäss die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wies die JI den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 730.- (Dispositivziffern I und II).
III.
Gegen die Verfügung der JI vom 4. Februar 2025 erhob A mit Eingabe vom 20. Februar 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der JI sei aufzuheben und er sei bedingt zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei die Landesverweisung zu vollziehen. Zuletzt sei auf eine Kostenerhebung zu verzichten und/oder allfällige Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen oder der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die JI beantragte mit Schreiben vom 26. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte mit Eingabe vom 7. März 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, und verwies auf die Begründung der Vollzugs- und Bewährungsdienste vom 7. März 2025. Am 16. April 2025 reichte sodann die Oberstaatsanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste reichten sodann am 12. Mai 2025 ergänzende Unterlagen ein. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der JI über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00549, E. 2.2 mit Hinweisen). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00549, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass gemäss dem Beschwerdeführer gegen ihn ein Strafverfahren in seinem Heimatland wegen Betrugs laufe und ihm im Rahmen dessen eine weitere Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren drohe. Ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland umgehend inhaftiert würde, sei jedoch unklar. Folge man den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die dortige Haftstrafe zeitnah zu vollziehen habe, sei die Haftstrafe im Ausland als absehbar einzustufen. Infolgedessen sei die bedingte Entlassung zu verweigern. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass das Verfahren gegen ihn im Heimatstaat sistiert worden sei, dass die Argumentation der Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo verletze und dass überdies sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, zumal aus diesem Grund eine Überprüfung der Legalprognose nicht stattgefunden habe.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, dass es sich bei seiner im Ausland zu erwartenden Folgehaft um eine reine Spekulation handle, verhält er sich treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). In seiner Rekursschrift hielt er selbst fest, dass er so oder anders eine Haftstrafe im Heimatland zu verbüssen habe und er selbst von einer Haftstrafe ausgehe, weshalb er bedingt zu entlassen sei. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz explizit fest, dass die künftige Haft im Ausland jedenfalls nicht zweifelsfrei feststehe, weshalb auch die weiteren Voraussetzungen der bedingten Entlassung zu prüfen seien (E. 4.3.1). In dieser Vorgehensweise ist keine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erkennen. Ob die bedingte Entlassung aufgrund einer absehbaren Haftstrafe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 3. Oktober 2022, 6B_875/2021, E. 1.4.3) zu verweigern wäre und ob letztlich das Verfahren im Heimatland sistiert wurde und damit die Haftstrafe absehbar erscheint, kann aufgrund der nachfolgenden Überlegungen offenbleiben. Mit der strafprozessualen Beweisregel in dubio pro reo hat diese strafvollzugsrechtliche Fragestellung sodann nichts zu tun.
4.
Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der bedingten Entlassung wie folgt:
4.1 Der Beschwerdeführer weise gemäss Strafregisterauszug vom 16. Dezember 2022 zwei jugendstrafrechtliche Freiheitsstrafen wegen Brandstiftung, Sachbeschädigung, versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahl, Raub, einem geringfügigen Vermögensdelikt (Betrug, mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auf.
4.2 Das Gutachten vom 27. Oktober 2021 habe beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Zügen sowie eine Kokainabhängigkeit und einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis diagnostiziert. Diese Diagnosen würden die Legalprognose belasten. Aus den Diagnosen liessen sich mehrere rückfallbegünstigende Merkmale, wie eine eingeschränkte Empathiefähigkeit, eine defizitäre Beziehungs- und Sozialkompetenz, ausgesprochen strategisch-manipulative Merkmale, eine ausgeprägte Tendenz zur Bagatellisierung und Externalisierung beziehungsweise eine unzureichende Verantwortungsübernahme sowie mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen und eine delinquenzfördernde Lebenseinstellung, ableiten. Die Rückfallgefahr für schwere Gewalthandlungen sei zumindest als moderat-deutlich, für Gewalt generell als deutlich, für Delikte mit Betrugscharakter als deutlich und für Eigentumsdelikte sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch einzustufen. Die Behandelbarkeit sei deutlich eingeschränkt.
Sodann bestehe gemäss der Risikoeinschätzung des Beschwerdegegners 1 vom 4. Dezember 2023 ein sehr hohes Risikopotenzial.
4.3 Der Vollzugsbericht vom 30. Juli 2024 empfehle, die bedingte Entlassung als verfrüht abzulehnen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei durchzogen gewesen. Die anfänglich sehr gute Arbeitsleistung und Zuverlässigkeit hätte mit der Zeit nachgelassen und seine Einstellung sei zu einem unmotivierten und gleichgültigen Verhalten übergegangen. Gegenüber den Mitarbeitenden habe er sich stets anständig und korrekt verhalten und sich ebenfalls integrieren können. Positiv zu werten seien auch das Verhalten gegenüber Mitgefangenen sowie das Aufrechterhalten der familiären Kontakte. Allerdings habe der Beschwerdeführer viermal diszipliniert werden müssen. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Delikt habe bislang nicht stattgefunden. Die problematischen Aspekte seien nicht behandelt worden. Auch die Vollzugsziele seien bisher zu wenig angegangen worden und der Beschwerdeführer zeige keine bzw. zu wenig Veränderungsbereitschaft. Gesamthaft sei weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte auszugehen.
Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der bedingten Entlassung bestünden zur Wohnsituation, zu den finanziellen Verhältnissen sowie zu einer möglichen Arbeit oder geregelten Tagesstruktur keine Angaben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihn in seinem Heimatland ein weiteres Strafverfahren erwarte und er mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechne.
4.4 Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der begangenen Taten nicht einsichtig und es fehle ihm die Bereitschaft, sich mit diesen auseinanderzusetzen. Aus den Akten gehe hervor, dass er sich nach mehrmaligen Gesprächen und mehrfacher Erklärung der Vollzugsoptionen nicht bereit erklärt habe, regelmässige Gespräche zur Deliktsbearbeitung zu führen und auf eine frühzeitige Entlassung hinzuarbeiten. Somit habe die Legalprognose nicht günstig beeinflusst werden können und verschiedene Vollzugsziele hätten nicht erreicht werden können. Eine gesicherte Lösung hinsichtlich der Zeit nach der Entlassung fehle gänzlich. Entsprechend sei nach wie vor von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen, wobei hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben bedroht wären. Differenzialprognostisch könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Delinquenzrisiko mittels Weisungen begegnet werden könne, zumal der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsse. So fehlten bei einer Rückkehr in seine Heimat die Kontrollmöglichkeiten, und ein Widerruf der bedingten Entlassung wäre nur schwer vollstreckbar, was bei der Legalprognose zu berücksichtigen sei. Der verbleibende Strafrest könne unter Berücksichtigung der zwölfjährigen Landesverweisung genutzt werden, um weiterhin am Problembewusstsein und damit am Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu arbeiten und um ihm mögliche Zukunftsperspektiven im Ausland aufzuzeigen. Aus diesen Gründen sei eine bedingte Entlassung zu verweigern.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die bedingte Entlassung aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu Unrecht verweigert worden sei. Sodann seien die Vollzugsdaten in der Verfügung vom 15. November 2024 falsch vermerkt worden (Rz. 10). Ferner habe er den Vollzugsplan eingehalten. Er habe den Vollzug abstinent durchlaufen, sei psychisch stabil, habe berufliche Fähigkeiten erworben, sehe seine Betreuer als Vertrauenspersonen und habe Besuch von seiner Familie. Zudem zeige er Einsicht und Reue in sein Fehlverhalten. Weiter könne er mit Ärger und Frustration umgehen, Wünsche und Bedürfnisse aufschieben, Ambivalenz aushalten und überlegt handeln. Er verfüge über soziale Kontakte innerhalb und ausserhalb der Vollzugsanstalt. Was den Substanzkonsum betreffe, zeige er ein einsichtiges Verhalten, sei abstinent und distanziere sich von problematischen Situationen. Er habe auch selbst angeordnet, dass bei ihm Tests durchgeführt werden sollten. Seine soziale Einstellung habe sich gebessert; er könne sich in die Rolle seiner Mitmenschen versetzen, zeige Hilfsbereitschaft und anerkenne soziale Verpflichtungen. Er habe auch keine Konflikte mit Betreuern und Mitinsassen. Er habe Bewältigungsstrategien für Konflikt- und Belastungssituationen erlernt. Seine Behandlungsbereitschaft habe sich deutlich gebessert, er spreche offen über Probleme, Wünsche sowie Gefühle und verfüge über eine Störungseinsicht. Sodann habe er eine Familie im Heimatland, sein Kind wünsche ihn sehnlichst zurück, er verfüge dort über Arbeit sowie eine Unterkunft und habe finanzielle Mittel. Die vier Disziplinarverstösse seien zu vernachlässigen und keinesfalls schwerwiegend, sondern Bagatellen. Die Disziplinarverstösse seien vielmehr auf seine mangelhaften Sprachkenntnisse zurückzuführen, zufolge derer er die Hausordnung nicht verstanden habe. Zusammengefasst sei seine Legalprognose im Heimatland nicht negativ (Rz. 11).
Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass durch die Beschwerdegegnerschaft keine Differenzialprognose erstellt worden sei. Es fehle insbesondere die Legalprognose bei Vollverbüssung der Strafe (Rz. 12).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Argumente des Beschwerdegegners 1 und der Vorinstanz ins Gegenteil zu verkehren, ohne jedoch darzutun, inwiefern die mit den Akten übereinstimmenden Feststellungen der Vorinstanz falsch wären. Vielmehr beschränkt er sich auf reine Behauptungen, welche eine günstige Legalprognose darlegen sollen. Er kann für seine behauptete positive Entwicklung weder Beispiele aus dem Vollzugsalltag nennen noch diese anhand der Akten substanziiert belegen. Insgesamt handelt es sich bei den vorgebrachten Punkten überwiegend um aktenwidrige Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers. Er kann damit nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanzen den Sachverhalt falsch dargestellt hätten oder inwiefern diese mit ihrer Legalprognose ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt hätten.
6.2 Das aktenkundige Vollzugsverhalten und die vorliegende Beschwerde bestätigen vielmehr die Einschätzungen des Gutachters zur Rückfallgefahr. So ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Taten gegenüber einer Sozialarbeiterin bagatellisierte. Er führte diese darauf zurück, dass er unter dem starken Einfluss von Suchtmitteln gestanden habe und einen starken Suchtdruck verspürt habe. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Disziplinarverstössen nicht um Bagatelldelikte und stehen diese Vorfälle in einem engen Zusammenhang mit der ursprünglichen Tat, mit seiner Suchterkrankung und fehlenden Beeinflussbarkeit, mit seiner eingeschränkten Empathiefähigkeit, den ausgesprochen strategisch-manipulativen Merkmalen sowie seiner ausgeprägten Tendenz zur Externalisierung und Bagatellisierung bzw. seiner unzureichender Verantwortungsübernahme. Besonders belastend für die Legalprognose sind die beiden Disziplinarvorfälle vom 18. November 2024 und 6. Mai 2025. Beim ersten Vorfall schlugen sich der Beschwerdeführer und ein Mitinsasse gegenseitig mit den Fäusten gegen den Kopf. Der Beschwerdeführer verweigerte hernach eine Urinprobe. Er stritt bei der anschliessenden Anhörung eine aktive Beteiligung seinerseits ab und machte geltend, er sei das Opfer gewesen. Er wurde unter anderem wegen der Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung, der Vereitelung von Kontrollen und der Störung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit einer Disziplinarsanktion von fünf Tagen Arrest belegt. Noch schwerer wiegt der jüngste Vorfall, wobei beim Beschwerdeführer nach einem Spaziergang 343,74 g Haschisch und ein Papierfetzen mit Telefonnummern gefunden wurden. Auch hier verweigerte der Beschwerdeführer eine Urinprobe. Zudem verzichtete er ausdrücklich auf die angebotene Anhörung. Er wurde unter anderem wegen Besitzes von und versuchten Handels mit Drogen in einer Vollzugseinrichtung, wegen der mehrfachen versuchten Vereitelung von Kontrollen sowie der Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit einer Disziplinarstrafe von acht Tagen Arrest belegt. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er diese Disziplinarmassnahmen mit einem Rechtsmittel angefochten hätte. Er scheint sie folglich akzeptiert zu haben.
6.3 Weiter hält der Vollzugsbericht vom 30. Juli 2024 fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit seiner Vergangenheit auseinandersetzen wolle und sich auch gegenüber seiner Sozialarbeiterin nicht öffne. Sodann leistete der Beschwerdeführer keine freiwilligen Opferzahlungen und zeigte in den persönlichen Gesprächen weder Reue noch Verantwortungsübernahme. Es ist darüber hinaus fraglich, ob der Beschwerdeführer eine tatsächliche Beziehung zu seiner Tochter lebt und ob ihn diese gegebenenfalls von weiteren Straftaten abhalten würde. So machte er in seiner Rekurseingabe selbst geltend, dass der Kontakt zu seiner Tochter unterbrochen sei und er sie nicht auffinden könne. Sodann hatte der Beschwerdeführer im November 2022 keinen Kontakt zu seiner Tochter, er hatte sie bis dahin nur einmal gesehen und konnte auch keine weiteren Informationen über sie bekanntgeben.
6.4 Was den Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, dass die Vorinstanz keine Differenzialprognose vorgenommen habe, so trifft dieser Vorwurf ebenfalls nicht zu. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Legalprognose bei einer bedingten Entlassung ins Heimatland negativ ausfalle und das Rückfallrisiko mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter nicht hinnehmbar sei. Auch hielt die Vorinstanz fest, dass im Rahmen des verbleibenden Strafrests weiter am Problembewusstsein und am Wohlverhalten des Beschwerdeführers gearbeitet werden könne, um mit ihm mögliche Zukunftsperspektiven im Ausland zu erarbeiten (vorne E. 4.4). Die Vorinstanz brachte in diesen Ausführungen mittelbar zum Ausdruck, dass sie von einer positiveren Legalprognose bei Vollverbüssung der Strafe auszugehen scheint. Damit nahm die Vorinstanz die geforderte Differenzialprognose durchaus vor.
6.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Vollzugsdaten in der Ausgangsverfügung vom 15. November 2024 falsch aufgeführt worden seien, substanziiert er diese Behauptung in keiner Weise. Die in der Verfügung aufgeführten Daten stimmen sodann mit den Daten im Vollzugsauftrag vom 9. Mai 2025 überein. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die aufgeführten Daten nicht zutreffend sein sollten. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl.
7.
7.1 Zuletzt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs in zweifacher Hinsicht geltend. So sei er zur bedingten Entlassung nicht angehört worden, was gegen Art. 86 Abs. 2 StGB verstosse. Sodann halte die vorinstanzliche Verfügung fest, dass er sich zu den act. … nicht weiter habe vernehmen lassen. Dies treffe jedoch nicht zu; er habe angehört werden wollen.
7.2 Einerseits ist die Rüge der Gehörsverletzung, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der bedingten Entlassung vom Beschwerdegegner 1 nicht angehört worden sei, verspätet (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Der Beschwerdeführer unterliess diese Rüge im Rekursverfahren, obwohl ihm dieser Umstand bereits zum Zeitpunkt der Rekurserhebung hätte bewusst sein müssen. Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer telefonisch explizit auf eine persönliche Anhörung, wie aus einer Telefonnotiz vom 1. Oktober 2024 hervorgeht. Die Beschwerdegegnerin 2 wies in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich auf diesen Umstand hin, woraufhin sich der Beschwerdeführer hierzu nicht mehr äusserte. Die Gehörsrüge ist demnach in mehrfacher Hinsicht treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV). Sodann ist auch in der Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu den zugestellten Akten habe vernehmen lassen, keine Gehörsverletzung zu erblicken. Es wurden dem Beschwerdeführer act. … am 15. Januar 2025 zur freigestellten Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt, woraufhin keine weiteren Eingaben erfolgten.
8.
Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die bedingte Entlassung als verfrüht verweigerten. Damit erübrigt sich die Behandlung der weiteren Anträge des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer führt keine Gründe an, weshalb vom Unterliegerprinzip abzuweichen wäre und die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 64).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 180.-- Zustellkosten, Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Direktion der Justiz und des Innern; c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).