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Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2025 VB.2025.00097

28. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·5,387 Wörter·~27 min·5

Zusammenfassung

Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung: Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer wurde 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen und erhielt in der Folge eine Härtefallbewilligung. Im Jahr 2022 wurde er in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bestraft.] Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Begehens eines schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikts inhaftiert und hielt sich während zwei Jahren und rund einem Monat ununterbrochen im Ausland auf. Seine Aufenthaltsbewilligung ist damit unbestrittenermassen erloschen (E. 2). Ein Anspruch auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Privatleben fällt wegen seines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und der Sozialhilfeabhängigkeit ausser Betracht (E. 3.1) Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine intakte Beziehung. Seine Familie verfügt jedoch über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb auch der Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Familienleben) nicht berührt ist (E. 3.2.2). Seine Integrationsdefizite und insbesondere die schwere Straffälligkeit stehen einer (ermessenweisen) Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE entgegen (E. 4). Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Härtefallbewilligung zu erteilen, erweist sich angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit und der Straffälligkeit nicht als rechtsverletzend (E. 5). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aufgrund der im Irak herrschenden Situation allgemeiner Gewalt – abgesehen von den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah) – nach wie vor als unzumutbar. Es ist jedoch aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafe von der Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM abzusehen (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um UP/URB wegen fehlendem Nachweis derMittellosigkeit und Aussichtslosigkeit

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00097   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung: Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer wurde 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen und erhielt in der Folge eine Härtefallbewilligung. Im Jahr 2022 wurde er in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bestraft.] Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Begehens eines schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikts inhaftiert und hielt sich während zwei Jahren und rund einem Monat ununterbrochen im Ausland auf. Seine Aufenthaltsbewilligung ist damit unbestrittenermassen erloschen (E. 2). Ein Anspruch auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Privatleben fällt wegen seines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und der Sozialhilfeabhängigkeit ausser Betracht (E. 3.1) Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine intakte Beziehung. Seine Familie verfügt jedoch über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb auch der Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Familienleben) nicht berührt ist (E. 3.2.2). Seine Integrationsdefizite und insbesondere die schwere Straffälligkeit stehen einer (ermessenweisen) Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE entgegen (E. 4). Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Härtefallbewilligung zu erteilen, erweist sich angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit und der Straffälligkeit nicht als rechtsverletzend (E. 5). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aufgrund der im Irak herrschenden Situation allgemeiner Gewalt – abgesehen von den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah) – nach wie vor als unzumutbar. Es ist jedoch aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafe von der Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM abzusehen (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um UP/URB wegen fehlendem Nachweis der Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00097

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

       Nr. 3 und Nr. 4 gesetzlich vertreten

       durch Nr. 1 und Nr. 2,

diese vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1976, Staatsangehöriger des Irak, reiste am 9. Januar 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 13. November 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak schloss das BFF damals aus. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 hob das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) seine Verfügung vom 13. November 2002, soweit sie sich auf den Vollzug der Wegweisung bezog, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak wiedererwägungsweise auf und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 bestätigte das BFM, dass A weiterhin in der Schweiz vorläufig aufgenommen bleibe.

Am 21. Dezember 2010 erteilte das Migrationsamt A eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mehrmals verlängert, letztmals am 12. November 2021 mit Gültigkeit bis 15. Dezember 2022.

B. B, geboren 1978, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 16. April 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 3. Mai 2013 A in F. Am 16. Juni 2013 erhielt sie im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals am 12. November 2020 mit Gültigkeit bis 15. Dezember 2022 verlängert wurde. In den Jahren 2014 und 2017 gingen aus der Ehe die Kinder C und D hervor. Die Kinder sind, wie ihre Mutter, brasilianische Staatsangehörige. Das Migrationsamt erteilte ihnen im Rahmen des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen, letztmals verlängert mit Gültigkeit bis 15. Dezember 2022.

Am 5. Dezember 2022 stellte B Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für alle. Aus dem Verlängerungsgesuch von A ging hervor, dass er im Gefängnis G in Deutschland inhaftiert war. Mit Urteil des Landgerichts H vom 4. Juli 2022 war A der Einfuhr von Betäubungsmittel (Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bestraft worden. A befand sich ab 17. Januar 2022 in Untersuchungshaft und anschliessend bis 19. Februar 2024 im Strafvollzug der Gefängnisse G und I.

C. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 teilte das Migrationsamt mit, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei und die Wiedererteilung nicht in Betracht komme. Weiter werde beabsichtigt, auch die Aufenthaltsbewilligungen von B, C und D nicht zu verlängern.

Mit Ordnungsverfügung der Kreisverwaltung H, Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, vom 29. August 2022 wurde A aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung in die Schweiz angedroht. Ab dem 1. Dezember 2023 lag für die Abschiebung eine Freigabe der Staatsanwaltschaft H vor. Die Staatsanwaltschaft sah – unter der Voraussetzung einer vollziehbaren Ausweisung – von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach Verbüssung der Hälfte der Strafe ab. Gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Kreisverwaltung H (via Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung) wurde A am 19. Februar 2024 aus dem Strafvollzug in Deutschland entlassen und in die Schweiz abgeschoben. Seit der Ausweisung in die Schweiz lebt A wieder mit seiner Familie in J. Am 12. April 2024 ersuchte er um Erteilung eines prozessualen Aufenthaltsrechts. Nachdem das Migrationsamt der Sozialberatung J am 18. Juli 2024 mitgeteilt hatte, dass er weder aufenthalts- noch erwerbsberechtigt sei, ersuchte er erneut um entsprechende vorsorgliche Anordnung. Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, und wies dessen Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Ferner wies es die Gesuche von B, C und D vom 5. Dezember 2022 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab. Das Migrationsamt wies alle aus der Schweiz weg und setzte ihnen zum Verlassen des Staatsgebiets und des Schengenraums Frist bis 18. Dezember 2024.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. Januar 2025 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung auf und wies das Migrationsamt – unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM – an, die Aufenthaltsbewilligungen von B, C und D zu verlängern. Weiter hob es Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Wegweisung von B, C und D auf. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. Februar 2025 beantragten A, B, C und D, es seien die A betreffenden Dispositiv-Ziffern I und II des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung (wieder) zu erteilen. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen bzw. das Migrationsamt anzuweisen, beim SEM einen entsprechenden Antrag zu stellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten und das Migrationsamt anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin K eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2025 hielt der Abteilungspräsident fest, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben und A im Umfang seiner früheren Bewilligungssituation die Erwerbstätigkeit zu gestatten ist. Weiter setzte er ihm eine Frist, um im Sinne der Erwägungen einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könnte. Sodann wurde A und B eine Frist gesetzt, um im Sinne der Erwägungen aktuelle Lohnausweise für die letzten sechs Monate inklusive des laufenden Monats sowie aktuelle Auszüge aus dem Betreibungsregister (inklusive Verlustscheine) einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könnte. A und B wurden im Weiteren dazu aufgefordert, im Sinne der Erwägungen das Verwaltungsgericht über sämtliche entscheiderheblichen Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege zu unterrichten, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könnte.

Am 14. März 2025 teilte Rechtsanwältin E dem Verwaltungsgericht mit, dass ihr das Mandat kanzleiintern übertragen worden sei und sie die Rechtsvertretung übernehme. Weiter reichte sie die Straf- und Betreibungsregisterauszüge der Beschwerdeführenden 1 und 2 ein und beantragte eine Fristerstreckung zur Einreichung der geforderten Lohnabrechnungen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2025 nahm der Abteilungspräsident davon Vormerk, dass die Beschwerdeführenden neu durch Rechtsanwältin E vertreten werden, und erstreckte letztmals die Frist zur Einreichung aktueller Lohnausweise für die letzten sechs Monate.

Am 10. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Lohnausweise zu den Akten.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) erlischt die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält.

2.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde am 17. Januar 2022 in Deutschland im Zusammenhang mit der Begehung eines schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikts verhaftet und befand sich anschliessend in Untersuchungshaft und bis zum Vollzug der Ausweisung am 19. Februar 2024 im Strafvollzug. Er hielt sich insgesamt während zwei Jahren und rund einem Monat ununterbrochen im Ausland auf. Seine Aufenthaltsbewilligung ist damit unbestrittenermassen erloschen. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind, namentlich ob sich ein solcher Anspruch aus den Bestimmungen des AIG oder dem konventionsund verfassungsmässig geschützten Recht auf Privat- und Familienleben ableiten lässt.

3.  

3.1  

3.1.1 Auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Diese an einen rechtmässigen Aufenthalt geknüpfte Vermutung ist allerdings nicht mehr anwendbar, wenn die ausländische Person für längere Zeit das Land verlässt und aus diesem Grund ihr Aufenthaltstitel entsprechend Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt. Das Gegenteil anzunehmen und faktisch jeder ausländischen Person, welche die Schweiz verlassen hat, zu erlauben, sich auf ein Recht auf Wiedererlangung ihres Aufenthaltstitels aufgrund des Schutzes des Privatlebens zu berufen, nur weil sie sich mehr als zehn Jahre im Land aufgehalten hat, würde Art. 61 Abs. 2 AIG seiner Substanz berauben (BGE 149 I 66 E. 4.8; 149 I 207 E. 5.3.3). Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass in Situationen, in welchen sich die ausländische Person nicht auf einen vorangegangenen, rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz stützen kann, lediglich die durch BGE 144 I 266 festgelegte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nicht zum Tragen kommt. In diesem Fall bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen, welche darauf abstellt, ob die betroffene ausländische Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration ("integration particulièrement réussie") berufen kann (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3; BGr, 14. November 2023, E. 1.2). 

3.1.2 Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer 1 vor seiner Ausreise aus der Schweiz und seiner Inhaftierung über 20 Jahre in der Schweiz auf. Er beruft sich bezüglich Aufenthaltstitel auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK). Was er diesbezüglich vorbringt, genügt jedoch nicht, um in vertretbarer Weise einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gestützt auf dieses Recht geltend zu machen. Der Beschwerdeführer l legt nicht dar, dass und inwiefern eine besonders ausgeprägte respektive erfolgreiche Integration vorliegt: Er bringt vor, er habe sich bis zu seiner Inhaftierung in Deutschland während über 20 Jahren durchgehend rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Er habe nach Möglichkeit immer gearbeitet und hier eine Familie gegründet. Er spreche fliessend Deutsch und habe zumindest bis im Jahr 2018 nie von der öffentlichen Hand unterstützt werden müssen. Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer 1 von vornherein keine besonders ausgeprägte Integration geltend. Praxisgemäss lässt die blosse Dauer der Anwesenheit nach dem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 noch nicht auf eine Verwurzelung schliessen. Die Integration des Beschwerdeführers 1 ist bereits wegen seines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten in Deutschland) mangelhaft. Darüber hinaus waren die Beschwerdeführenden vom 1. April 2018 bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 im Januar 2022 von der Sozialhilfe abhängig und haben mit insgesamt Fr. 193'632.65 öffentlichen Geldern unterstützt werden müssen. Seine Familie war in der Folge weiterhin von der Fürsorge abhängig. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich, welche eine überdurchschnittliche Integration begründen würden. Ein Anspruch auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben fällt somit ausser Betracht.

3.2  

3.2.1 Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist nur berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 6; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 116 Ib 353 E. 3c S. 357).

Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_521/2017, E. 2.2). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ergeben. Unter besonderen Umständen kann auch eine Aufenthaltsbewilligung für sich genommen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verschaffen, sofern auf Anhieb klar erscheint, dass die Bewilligung langfristig zu erneuern sein wird, beispielsweise aus humanitären Gründen (BGE 137 I 351 E. 3.1). Es ist bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über viele Jahre hinweg verlängert wurde und zu einem Dauerstatus geführt hat, nicht ausgeschlossen, dass dem Betroffenen ein "faktisches" Anwesenheitsrecht zukommen könnte (BGr, 6. Juni 2018, 2C_521/2017, E. 2.2).

3.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine intakte Beziehung führt. Die Familie lebt nach seiner Ausweisung in die Schweiz wieder in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens verlängert, da es die Nichtverlängerung als unverhältnismässig erachtete. Sie hielt indes fest, dass die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 seit 1. April 2018 bis heute ununterbrochen von der Sozialhilfe mit über Fr. 300'000.- haben unterstützt werden müssen und deshalb bei der Beschwerdeführerin 2 in wirtschaftlicher Hinsicht von der geforderten (besonders) erfolgreichen Integration keine Rede sein könne, weshalb sie aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne. Die heute gerade mal zehn bzw. sieben Jahre alten Beschwerdeführerinnen 3 und 4 würden angesichts ihres Alters höchstens normale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich pflegen. Die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 verfügen deshalb – unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM – nur über eine Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung im Ermessen des Beschwerdegegners liegt. Der Entscheid bezüglich der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 ist rechtskräftig, weshalb im vorliegenden Verfahren, entgegen ihrem Einwand, nicht mehr geprüft werden kann, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass sie keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK (Privatleben) ableiten können. Die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 verfügen somit über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb auch der Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Familienleben) nicht berührt ist. Folglich mangelt es an einer Rechtsgrundlage, um dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben zu erteilen.

3.2.3 Der Beschwerdeführer 1 hat nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

4.  

4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Dabei handelt es sich um Ermessensentscheide (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 1.1 und 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht kann die besagten Ermessensentscheide nur auf das Überschreiten, das Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf deren Angemessenheit (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

4.2 Der Beschwerdegegner hielt fest, dass der Beschwerdeführer 1 diese zeitlichen Voraussetzungen für die Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE nicht erfülle. Er sei zu einem nicht bekannten Zeitpunkt aus der Schweiz ausgereist, in die Niederlande gefahren und am 17. Januar 2022 beim Grenzübertritt nach Deutschland verhaftet worden. In der Folge sei er bis am 19. Februar 2024 ununterbrochen in Deutschland inhaftiert gewesen. Sein (unfreiwilliger) Aufenthalt habe somit zwei Jahre und einen Monat gedauert. Abgesehen davon, würden auch die massive Straffälligkeit und mangelhafte Integration einer Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen.

4.3 Der Beschwerdeführer 1 zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 hat sich aufgrund der Inhaftierung in Deutschland zwar nicht freiwillig im Ausland aufgehalten, jedoch stehen seine Integrationsdefizite und insbesondere die schwere Straffälligkeit einer Wiederzulassung nach den genannten Bestimmungen entgegen. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE keine Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen, ist daher nicht zu beanstanden.

5.  

5.1 Zu prüfen bleibt, ob im Fall des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden kann. Hierbei sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.

Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden ausländischen Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1; VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.3).

5.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Sie führte diesbezüglich aus, beim Beschwerdeführer 1sei in mehrfacher Hinsicht eine mangelhafte Integration in die hiesigen Verhältnisse auszumachen. Er sei mit Urteil des Landgerichts H vom 4. Juli 2022 wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (999 Gramm Kokain, Wirkstoffgehalt 663,2 Gramm Cocainhydrochlorid [CHC]) in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bestraft worden. Aufgrund dieser Verurteilung erfülle er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer 1 wäre, wenn er die Betäubungsmitteldelikte in der Schweiz begangen hätte, angesichts des qualifizierten Tatbestands unabhängig von der Höhe der Strafe obligatorisch des Landes verwiesen worden. Sodann sei er bereits zuvor in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. Gemäss Auszug aus dem schweizerischen Strafregister vom 24. April 2024 sei er mit Strafbefehl des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherung (BAZG) vom 26. August 2021 wegen Zollhinterziehung und Steuerhinterziehung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes mit einer Busse von Fr. 8'400.- bestraft worden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L vom 21. Oktober 2019 sei er u. a. wegen mehrfacher grober sowie mehrfacher fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'020.- bestraft worden. Ferner sei er mit Urteil des Strafgerichts M vom 19. Juli 2018 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-/Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.bestraft worden. Sodann würde auch bezüglich des Kriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz keine erfolgreiche Integration vorliegen. Der Beschwerdeführer 1 habe zunächst als Umzugsmitarbeiter gearbeitet, sei dazwischen jedoch regelmässig arbeitslos gewesen. Ab 2017 habe er lediglich in Teilzeitpensen oder als Hilfsarbeiter auf Abruf gearbeitet. Ab April 2018 bis zu seiner Ausreise im Januar 2022 habe er zusammen mit seiner Familie insgesamt Fr. 198'632.65 an Sozialhilfeleistungen bezogen. In beruflicher sowie wirtschaftlicher Hinsicht liege somit offenkundig eine ungenügende Integration vor. Aufgrund fehlender Sprachzertifikate sei zudem fraglich, ob er die deutsche Sprache genügend beherrsche. Die grossen Integrationsdefizite würden der Erteilung einer Härtefallbewilligung diametral entgegenstehen. Der Erteilung würden zudem die Widerrufsgründe der längerfristigen Freiheitsstrafe und der Sozialhilfeabhängigkeit entgegenstehen. Trotz der bestehenden Familiengemeinschaft mit Ehefrau und Kindern seien beim Beschwerdeführer 1 keine nennenswerten Integrationsbemühungen erkennbar. Dass er nicht mehr in der Schweiz leben könne, habe er sich selbst zuzuschreiben. Er sei erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist, weshalb es ihm zuzumuten sei, wieder in seinem Heimatland zu leben. Wie seinem Reisepass zu entnehmen sei, habe er sich 2019, 2020 und 2021 jeweils während mehrerer Wochen im Irak aufgehalten. Die regelmässigen Besuchsaufenthalte liessen den Schluss zu, dass er dort keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sei.

5.3 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Der Beschwerdeführer 1 zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit er geltend macht, die berufliche und wirtschaftliche Integration könne nicht einzig aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit verneint werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch wenn es zutrifft, dass die Familie bis 2018 keine Fürsorge bezogen hat, vermag dies den Umstand, dass sie in der Folge über Jahre hinweg in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen hat, nicht aufzuwiegen. Sodann ist es zwar positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer 1 jetzt einer Erwerbstätigkeit nachgeht und die Familie sich aktuell von der Sozialhilfe hat loslösen können, dies vermag jedoch seine Integrationsleistung insgesamt nicht wesentlich in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Negativ zu werten sind sodann seine Vorstrafen, wobei insbesondere die Verurteilung des Landgerichts H vom 4. Juli 2022 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten negativ ins Gewicht fällt. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, das Strafgericht in der Schweiz hätte eine Härtefallprüfung vornehmen müssen, weshalb nicht gesagt werden könne, ob das schweizerische Strafgericht in jedem Fall eine obligatorische Landesverweisung ausgesprochen hätte, und in der Schweiz hätte er eine erheblich geringere Freiheitsstrafe unter einem Jahr erhalten (Nettomenge führe zu einer Freiheitsstrafe zwischen 37 und 40 Monaten; die strafmildernden Umstände [Einmaligkeit, blosse Kuriertätigkeit, Geständnis] würden jedoch das Strafmass erheblich senken), kann ihm nicht gefolgt werden. Strafrechtliche Verurteilungen, welche durch ein ausländisches Gericht ausgesprochen wurden, dürfen auch in der Schweiz im Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden, sofern das infrage stehende Delikt auch nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre (vgl. BGr, 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1). Betäubungsmitteldelikte stehen auch in der Schweiz unter Strafe. Nach Art. 19 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) wird ein Täter nicht mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d. h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält (vgl. BGr, 4. November 2022, 6B_138/2022, E. 2.1.1). Der Beschwerdeführer 1 hat mit 999 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 663,2 Gramm gehandelt und damit die Schwelle zu einem schweren Fall in der Schweiz um ein Vielfaches überschritten. Die Annahme, dass er in der Schweiz mit einer Gefängnisstrafe von unter einem Jahr zu rechnen hätte, erweist sich als unzutreffend. Es liegen keine Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass bei der Verurteilung in Deutschland die rechtsstaatlichen Grundsätze nicht eingehalten worden wären. Solches macht der Beschwerdeführer 1 denn auch nicht geltend. Betäubungsmitteldelikte stellen auch in der Schweiz eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, die ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung eines entsprechenden Täters begründet. Die vom Beschwerdeführer 1 im Ausland erwirkte strafrechtliche Verurteilung durfte die Vorinstanz damit berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; VGr, 31. März 2021, VB.2020.00806, E. 5.3.1.2). Die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz ist für ihn zweifelsohne mit einer Härte verbunden, diese geht aber nicht über das Mass hinaus, welches nicht in Kauf genommen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers 1 und der Straffälligkeit nicht als rechtsverletzend.

Dem Beschwerdeführer 1 wurde nach dem Gesagten zu Recht auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt.

6.  

Es bleibt zu prüfen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen.

6.1 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatoder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Im Rahmen von Art. 83 Abs. 6 AIG haben die Kantone nur ein Antragsrecht; die vorläufige Aufnahme wird letztlich durch das SEM ausgesprochen (vgl. BGr, 29. November 2022, 2C_154/2022, E. 1.2; BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.2).

Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wird die vorläufige Aufnahme trotz Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AIG) bzw. Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) des Wegweisungsvollzugs verweigert, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich oder wiederholt verletzt oder gefährdet hat. Der Ausschlussgrund gilt nicht, falls der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, d. h. wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AIG [e contrario]).

Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der im Irak herrschenden Situation allgemeiner Gewalt – abgesehen von den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah) – nach wie vor als unzumutbar (BVGR, 19. März 2024, D-913/2021, E. 14.2). Der Beschwerdeführer 1 stammt nicht aus einer der drei Provinzen. Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der Vollzug seiner Wegweisung deshalb grundsätzlich als unzumutbar erweist. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer 1 mit Urteil des Landgerichts H zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat das Bundesgericht den Begriff "längerfristige Freiheitsstrafe" dahingehend konkretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat diesen Grenzwert um mehr als das dreieinhalbfache überschritten. Soweit er geltend macht, es handle sich nicht um eine längerfristige Freiheitsstrafe, trifft dies offensichtlich nicht zu. Damit erfüllt er den Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 AIG und steht die längerfristige Freiheitsstrafe einer Beantragung der vorläufigen Aufnahme entgegen. Ob damit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme automatisch ausgeschlossen ist oder einer eingehenden Verhältnismässigkeitsprüfung bedarf, wie der Beschwerdeführer 1 gestützt auf eine Lehrmeinung vorbringt (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 83 AIG N 40), kann vorliegend offenbleiben, da sich der Vollzug der Wegweisung auch als verhältnismässig erweisen würde: Bei schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, besteht ein grosses öffentliches Interesse zum Schutz der Bevölkerung an seiner Wegweisung (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass angesichts des schwerwiegenden Verstosses, der Vorstrafen sowie seiner mangelnden wirtschaftlichen Integration ein nicht unerhebliches Rückfallrisiko für die Begehung weiterer Straftaten besteht. Demgegenüber stehen seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der 49-jährige Beschwerdeführer 1 ist im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist und lebte bis zu seiner Inhaftierung über 20 Jahre hier, jedoch lassen seine erheblichen Integrationsdefizite (Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit) trotz der langen Anwesenheit auf keine Verwurzelung schliessen. Von einem Vollzug der Wegweisung wären seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder betroffen. Wie bereits festgehalten wurde, ist davon auszugehen, dass die Beziehung zu seiner Familie intakt ist. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes indes Rechnung zu tragen – als einem wesentlichen Element unter anderen –, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "... must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK]). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass je schwerer die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden. Dies ist auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein Kind mit einem bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal immer als positiv zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten Elternteilen das Kindeswohl auch negativ beeinträchtigen kann (BGr, 12. Februar 2018, 2C_408/2017, E. 4.5.2). Es steht ausser Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern einen wesentlichen Eingriff in das Familienleben bedeutet; die entsprechenden Beziehungen können in diesem Fall nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden. Die Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte des Beschwerdeführers 1 lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Mit seiner wiederholten und teilweise schweren Straffälligkeit hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können. Auch seine Familie vermochte ihn nicht von der schweren Delinquenz abzuhalten und er hat sich trotz des familiären Netzes über all die Jahre hinweg nicht erfolgreich integrieren können. Es kann ihm deshalb keine gute Prognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer 1 hat es sich mit seiner schweren Delinquenz und mangelhaften Integration selbst zuzuschreiben, dass er nunmehr die Schweiz verlassen und getrennt von seiner Familie leben muss. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Gefährdung im Heimatland insofern zu relativieren ist, als er sich nachweislich freiwillig mehrere Male während Wochen in seinem Heimatland aufgehalten hat. Dass es sich dabei um Besuche bei seiner schwer kranken Mutter handelte, hat er nicht nachgewiesen, vermag jedoch an der Tatsache nichts zu ändern, dass er sich trotz der allgemeinen Lage im Irak offenbar ohne Probleme dort wochenlang hat aufhalten können. Sodann leben noch Geschwister im Irak. Auch wenn er mit diesen eigenen Angaben zufolge nur flüchtigen Kontakt pflegt, ist es ihm im Hinblick auf seine Rückkehr zuzumuten, diese Kontakte wieder zu intensivieren. Seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sind nach dem Gesagten zwar nicht unerheblich, vermögen jedoch das grosse öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen.

Damit besteht auch keine Veranlassung, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1 zu beantragen.

7.  

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

8.3 Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- oder Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen – zu belegen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 16. Juni 2017, 2C_48/2017, E. 2.3; VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00499, E. 7.2; 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4; 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Da Ausgaben nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, wenn sie wirklich getätigt werden, hat die gesuchstellende Person insbesondere nachzuweisen, dass sie den geltend gemachten finanziellen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.).

Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden haben keinerlei Dokumente eingereicht, aus welchen ihre aktuellen Ausgaben hervorgehen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erwirtschaften aktuell gemeinsam ein Einkommen von Fr. 6'127.-. Es ist daher davon auszugehen, dass sie grundsätzlich in der Lage sein sollten, für die Prozesskosten aufzukommen. Mangels vollständiger Angaben über ihre Ausgaben lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob wie von ihnen behauptet von einer Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Folgen der Beweislosigkeit haben die Beschwerdeführenden zu tragen. Sodann würde sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auch als aussichtslos erweisen. Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt. In der Beschwerde werden keine neuen Argumente genannt oder Beweismittel eingereicht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren unter diesen Umständen verschwindend gering, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen sind.

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2025.00097 — Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2025 VB.2025.00097 — Swissrulings