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Zürich Verwaltungsgericht 15.04.2025 VB.2025.00073

15. April 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,674 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA [Der türkische Staatsangehörige ist mit einer 25 Jahre älteren, hier aufenthaltsberechtigten Polin verheiratet. Ende 2022 reiste er in die Schweiz ein. Mitte Juli 2023 trennten sich die beiden. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden Aussichten auf die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Dem Beschwerdeführer steht kraft seiner Eheschliessung mit einer EU-Bürgerin grundsätzlich ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (E. 2). Das Aufenthaltsrecht des Betroffenen unterliegt auch im Rahmen der freizügigkeitsrechtlichen Regelung dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, insbesondere wenn die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich zum Zwecke der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften formal aufrechterhalten wird. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann regelmässig angenommen werden, wenn die eheliche Verbundenheit endgültig gescheitert und substanzlos geworden ist bzw. der Ehewillen mindestens eines Ehegatten unwiderruflich erloschen ist. In einem solchen Fall entfällt auch ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch auf Schutz des Familienlebens (E. 3.2). Vorliegend ist aufgrund der Indizienlage von einer Trennung vor Erreichung der Dreijahresfrist auszugehen und vermochte der Beschwerdeführer keine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft darzulegen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00073   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.04.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.08.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA [Der türkische Staatsangehörige ist mit einer 25 Jahre älteren, hier aufenthaltsberechtigten Polin verheiratet. Ende 2022 reiste er in die Schweiz ein. Mitte Juli 2023 trennten sich die beiden. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden Aussichten auf die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Dem Beschwerdeführer steht kraft seiner Eheschliessung mit einer EU-Bürgerin grundsätzlich ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (E. 2). Das Aufenthaltsrecht des Betroffenen unterliegt auch im Rahmen der freizügigkeitsrechtlichen Regelung dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, insbesondere wenn die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich zum Zwecke der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften formal aufrechterhalten wird. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann regelmässig angenommen werden, wenn die eheliche Verbundenheit endgültig gescheitert und substanzlos geworden ist bzw. der Ehewillen mindestens eines Ehegatten unwiderruflich erloschen ist. In einem solchen Fall entfällt auch ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch auf Schutz des Familienlebens (E. 3.2). Vorliegend ist aufgrund der Indizienlage von einer Trennung vor Erreichung der Dreijahresfrist auszugehen und vermochte der Beschwerdeführer keine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft darzulegen (E. 3.3).

Abweisung der Beschwerde

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA DREIJAHRESFRIST EHESCHUTZ INTAKTE EHE SCHEIDUNGSWILLE TRENNUNG TÜRKEI WIEDERAUFNAHME WILLENSERKLÄRUNG ZUSAMMENLEBEN

Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 43 AIG Art. 50 AIG Art. 58 AIG Art. 58a AIG Art. 62 AIG Art. 8 BV Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 2 FZA Art. 3 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 23 VEP

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00073

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 2000 geborene türkische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführer) heiratete am 18. März 2022 die 25 Jahre ältere, in der Schweiz aufenthaltsberechtigte polnische Staatsangehörige C (geb. 1975). Am 9. Dezember 2022 reiste er zu ihr und ihrem Sohn aus erster Ehe (geb. 2009) in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, befristet bis 17. Oktober 2027.

Am 11. Oktober 2023 beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich mit der Wohnungskontrolle bei den Ehegatten. Anlässlich der Kontrolle vom 22. Dezember 2023 informierte C diese über den Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung von Mitte Juli 2023 und das definitive Scheitern der Beziehung; sie hatte am 12. Dezember 2023 beim Bezirksgericht Hinwil Eheschutzmassnahmen beantragt. In der Folge wurden die Eheleute mit Schreiben vom 15. Januar 2024 in Bezug auf die Trennung angefragt. Mit Schreiben vom 4. Februar 2024 bestätigte C die Auflösung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes und gab als Trennungsdatum Juli 2023 an. Weiter führte sie aus, dass ihr Ehewille definitiv erloschen sei und sie die Scheidung wünsche. Aufgrund diverser Missverständnisse und des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers sei ihr Ehewille bereits im Juni 2023 erloschen. Eine Wiederaufnahme der Partnerschaft sei aus ihrer Sicht ausgeschlossen.

Im Gegensatz dazu hielt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5. April 2024 fest, dass sein Ehewille noch nicht erloschen sei und er die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft anstrebe. Eine offizielle Trennung bzw. Scheidung sei nicht vorgesehen. Mit Urteil und Verfügung vom 9. April 2024 nahm das Bezirksgericht Hinwil Vormerk von der Trennungsvereinbarung der Ehegatten, worin unter anderem festgehalten wurde, dass sie vereinbart haben, ab dem 1. Dezember 2023 und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben.

Am 19. April 2024 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Am 19. Juni 2024 reichte er eine Stellungnahme ein und teilte dabei unter anderem mit, dass sein Ehewille nach wie vor nicht erloschen sei und er die Hoffnung hege, mit seiner Ehefrau wieder zusammenzukommen.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebietes und des Schengenraumes wurde ihm Frist bis am 13. Dezember 2024 gesetzt.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm eine ordnungsgemässe Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsermittlung bzw. -ergänzung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer ist trotz Trennung und Scheidungsabsichten seiner Ehefrau nach wie vor mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten polnischen Staatsangehörigen verheiratet, womit er sich während der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen kann.

3.2  

3.2.1 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393 E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).

3.2.2 Das Bundesgericht hat sich dabei auch ausführlich mit dem Urteil Diatta (EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.) auseinandergesetzt und festgehalten, dass dieses Urteil der Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen Ehe nicht entgegenstehe. So wies es insbesondere darauf hin, dass sich der EuGH im Urteil Diatta mit der Frage des Rechtsmissbrauchs noch nicht vertieft auseinanderzusetzen hatte und sich eine diesbezügliche Praxis erst in den Folgejahren etablierte, während die Berufung auf eine nur formell fortbestehende Ehe die freizügigkeitsrechtlich verfolgten Ziele konterkarieren würde (BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9, insbesondere E. 9.4). Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht seine Rechtsmissbrauchsrechtsprechung und seine Auslegung des Urteils Diatta diverse Male bestätigt und klar bekräftigt, an seiner diesbezüglichen Praxis festhalten zu wollen (vgl. z. B. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. März 2019, 2C_305/2019, E. 2).

3.2.3 Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.

3.2.4 Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). 

3.3  

3.3.1  Der Beschwerdeführer und C sind zwar noch immer verheiratet, der Ehewille von C ist gemäss Aktenlage aber definitiv erloschen, sodass die Ehe lediglich noch formell besteht.

Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 9. April 2024 nahm das Bezirksgericht Hinwil davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer und seine Noch-Ehefrau seit 1. Dezember 2023 getrennt leben würden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in einem an das Migrationsamt gerichteten Schreiben vom 12. Dezember 2023 bekannt, dass sie den Beschwerdeführer 2021 im Urlaub kennen und lieben gelernt habe und ihn im März 2022 schliesslich geheiratet habe. Sie habe während dieser Zeit den Unterhalt von ihm übernommen. Im Dezember 2022 sei er dann zu ihr in die Schweiz gezogen. Sie habe die Situation mit dem Beschwerdeführer jedoch sehr beschwerlich empfunden und habe um ihre Sicherheit und jene ihres Sohnes gefürchtet. Zudem äusserte sie, dass sie die Scheidung (recte: Eheschutzgesuch) am 12. Dezember 2023 eingereicht habe. In einem weiteren Schreiben an das Migrationsamt, datiert vom 4. Februar 2024, gab sie an, dass ihr Ehewille im Juli 2023 erloschen sei, sie von da an nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt habe und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen sei.

3.3.2 Auch der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 5. April 2024 gegenüber dem Migrationsamt, dass seine Ehefrau sich eine Trennung gewünscht habe. Zugleich gab er an, dass er das eheliche Zusammenleben wiederaufnehmen wolle und die Trennung lediglich aufgrund von Missverständnissen erfolgt sei. Er hoffe, mit seiner Ehefrau wieder zusammenfinden zu können, da er in der Vergangenheit eine schöne Zeit mit ihr verbracht habe.

3.3.3 Vor Rekursinstanz brachte der Beschwerdeführer dann vor, dass er inzwischen keine Hoffnung für eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft habe und sein Ehewille ebenfalls erloschen sei. Er sei mit der Scheidung einverstanden, da er bereits eine neue Beziehung mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigen Person unterhalte. Mit ihr hege er die Absicht, eine Familie mit Kindern zu gründen. Entsprechende Schritte zur Einleitung des Scheidungsverfahrens habe er bereits unternommen. 

3.3.4 In wenig überzeugender Weise führt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nun wieder aus, dass er sich von seiner Ehefrau doch nicht scheiden lassen wolle, sondern mit dieser zusammenleben wolle. Insofern hätte sich der vor Rekursinstanz dargelegte Zweck mit seiner Ex-Verlobten erledigt. Er habe zu seiner Ehefrau wieder Kontakt aufgenommen und sehe sie regelmässig. Weiter macht er geltend, dass es unverhältnismässig wäre, wenn er in sein Heimatland zurückgeschickt werden würde, obwohl die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen werde. Dies würde seine Chancen auf eine intakte Ehe und damit auch ein glückliches Familienleben beeinträchtigen. Das öffentliche Interesse an der Steuerung und Lenkung der Zuwanderung bzw. an der Aufrechterhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung überwiege sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht. Dies umso mehr, als er in der Schweiz gut integriert sei.

3.3.5 Aufgrund der dargelegten Faktenlage kann als erstellt gelten, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers noch während der Dreijahresfrist vom Beschwerdeführer getrennt hat, was dieser in der Beschwerdeschrift auch bestätigt. Inwieweit der Beschwerdeführer mit dieser Trennung einverstanden war, ist irrelevant, setzt doch der Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft voraus, dass beide Ehepartner an deren Fortsetzung interessiert sind. Auch rein freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zwischen den Eheleuten ändern hieran nichts (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6).

3.3.6 Vor Verwaltungsgericht behauptet der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neu, dass sich die Eheleute wieder angenähert hätten. So würden sie sich regelmässig sehen und hätten miteinander wieder den Kontakt aufgenommen. Hinweise dafür, dass das eheliche Zusammenleben inzwischen wiederaufgenommen worden sei, fehlen jedoch gänzlich. Als einzigen Beweis offeriert der Beschwerdeführer eine Befragung von ihm und seiner Ehefrau.

3.3.7 Wenn eine Ehegemeinschaft aufgelöst wurde bzw. eine entsprechende Vermutung besteht, reicht eine blosse Annäherung der Eheleute und eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft für einen Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA nicht aus. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits im November 2024 eine andere Frau zu heiraten beabsichtigt hat und mit ihr eine Familie mit Kindern gründen wollte. Die Eheleute haben lediglich ein halbes Jahr in der Schweiz zusammengewohnt, bis die Ehefrau des Beschwerdeführers den Ehewillen verlor und sich vom Beschwerdeführer trennte. Die Ehefrau hat dem Migrationsamt gegenüber noch am 4. Februar 2024 klar zu verstehen gegeben, die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht mehr aufnehmen zu wollen, ohne dass sie sich bis anhin in gegenteiliger Weise hat vernehmen lassen. In Anbetracht dessen ist nach wie vor von einer inhaltsleeren Ehe auszugehen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers erweckt vielmehr den Anschein eines rechtsmissbräuchlichen Versuchs der weiteren Aufenthaltssicherung, der ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Soweit tatsächlich eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft vorliegen sollte, liegt es am Beschwerdeführer, substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass das Zusammenwohnen sowie die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen wurden. Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5; 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt selbst eine kurzzeitige Wiederaufnahme des Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6).

3.3.8 Der Beschwerdeführer hat es versäumt, sowohl die Annäherung als auch eine allfällige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens, die Beendigung der ausserehelichen Beziehung zu seiner Ex-Verlobten und den Versöhnungsprozess der Ehegatten hinreichend substanziiert darzulegen. Vorliegend wird zudem lediglich eine Wahrscheinlichkeit der Wiederaufnahme des Ehelebens behauptet, ohne dass auf die näheren Umstände eingegangen wird. Wäre es tatsächlich zu einer Versöhnung der Ehegatten und einer potenziellen Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen, wären vom Beschwerdeführer überdies weitere Belege zu erwarten gewesen, z. B. eine entsprechende Stellungnahme seiner Ehefrau, Ummeldung des Wohnsitzes, Ummeldungen bei Arbeitgebern, Versicherungen und Telefongesellschaften, Fotobeweise, SMS-Korrespondenz usw. Mangels substanziierter Sachdarstellung ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen weiter abzuklären, beispielsweise durch die beantragte Befragung der Eheleute oder eine Wohnungskontrolle. Entsprechend misslingt der Nachweis einer wiederaufgenommenen ehelichen Gemeinschaft. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Da in dieser Situation die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erscheint, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen.

4.  

4.1  

4.1.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3, und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

4.1.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen, und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.2 Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz wurde im Dezember 2022 aufgenommen und endete spätestens bei der Wohnungskontrolle vom 22. Dezember 2023. Gemäss der bereits erwähnten Stellungnahme der Ehefrau vom 4. Februar 2024 lebten die Ehegatten sogar nur bis Mitte Juli 2023 zusammen. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz hat damit keine drei Jahre gedauert, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers respektive der Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG zu verneinen ist.

4.3 Da die Wiederaufnahme eines intakten und tatsächlich gelebten Ehelebens nicht nachgewiesen oder wenigstens substanziiert dargelegt worden ist, kann der Beschwerdeführer auch keine konventions- oder verfassungsrechtliche Bleiberechte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV aus seiner lediglich formell fortbestehenden Ehe ableiten.

4.4 Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich. So ist der Beschwerdeführer in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden, während er erst seit wenigen Jahren in der Schweiz lebt. Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, dass ihm die Reintegration in der Türkei nicht mehr zumutbar wäre. Im Resultat überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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