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Zürich Verwaltungsgericht 11.12.2025 VB.2025.00069

11. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,426 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Darlehen sind zwar nicht einkommensbildend, aber grundsätzlich anrechenbar. Sofern ein Darlehen nur der Umschuldung dient, muss diese Zweckbindung ausdrücklich statuiert werden. Ansonsten kann die Sozialhilfe beziehende Person frei über den Betrag verfügen und auch mittels Weisungen dazu angehalten werden, diesen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu verwenden (E. 2.2). Den Auskunftspflichten ist sofort und unaufgefordert nachzukommen und sie gelten prinzipiell für jegliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen, auch wenn solche im Rahmen der jährlichen Unterlagenkontrolle durch die Sozialbehörde entdeckt werden können. Im vorliegenden Fall steht mit Fr. 1'000.- überdies kein unbedeutender Geldbetrag im Raum. Ob die Meldepflicht schuldhaft verletzt wurde, ist im Zusammenhang mit § 26 lit. a SHG nicht relevant (E. 3.3.1). Dem Beschwerdeführer gelingt der Nachweis nicht, dass das Darlehen ausschliesslich der Umschuldung bzw. der Zahlung von Ausständen diente. Wenn der Bezirksrat zum Schluss kommt, das Darlehen habe eine einmalige und nicht zweckgebundene Zuwendung eines Dritten dargestellt, die bei Kenntnis mit den Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer zu verrechnen gewesen wäre, so ist dies nicht zu beanstanden (E. 3.3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00069   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Darlehen sind zwar nicht einkommensbildend, aber grundsätzlich anrechenbar. Sofern ein Darlehen nur der Umschuldung dient, muss diese Zweckbindung ausdrücklich statuiert werden. Ansonsten kann die Sozialhilfe beziehende Person frei über den Betrag verfügen und auch mittels Weisungen dazu angehalten werden, diesen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu verwenden (E. 2.2). Den Auskunftspflichten ist sofort und unaufgefordert nachzukommen und sie gelten prinzipiell für jegliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen, auch wenn solche im Rahmen der jährlichen Unterlagenkontrolle durch die Sozialbehörde entdeckt werden können. Im vorliegenden Fall steht mit Fr. 1'000.- überdies kein unbedeutender Geldbetrag im Raum. Ob die Meldepflicht schuldhaft verletzt wurde, ist im Zusammenhang mit § 26 lit. a SHG nicht relevant (E. 3.3.1). Dem Beschwerdeführer gelingt der Nachweis nicht, dass das Darlehen ausschliesslich der Umschuldung bzw. der Zahlung von Ausständen diente. Wenn der Bezirksrat zum Schluss kommt, das Darlehen habe eine einmalige und nicht zweckgebundene Zuwendung eines Dritten dargestellt, die bei Kenntnis mit den Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer zu verrechnen gewesen wäre, so ist dies nicht zu beanstanden (E. 3.3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: AUSKUNFTSPFLICHT DARLEHEN FREIWILLIGE ZUWENDUNG KÜRZUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERRECHNUNG ZWECKBESTIMMUNG

Rechtsnormen: § 18 Abs. I SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00069

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums B A, den Sozialen Diensten (SOD) der Stadt Zürich vom 19. April 2022 bis 3. Februar 2023 zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'300.zurückzuerstatten. Die Schuld werde während vorerst acht Monaten (Juli 2023 bis Februar 2024) mit 10 % seines Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) verrechnet, die Restforderung im März 2024.

B. Mit Entscheid vom 1. Februar 2024 hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich das Neubeurteilungsbegehren von A vom 15. Juni 2023 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und reduzierte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 1'000.-.

II.  

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 19. März 2024 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Sozialbehörde vom 1. Februar 2024, soweit diese das Neubeurteilungsbegehren abgewiesen habe. Eventualiter seien die zurückzuerstattenden Beträge, die von seinem GBL in Abzug gebracht würden, auf die Konti der Darlehensgeber, von denen er die Fr. 1'000.- erhalten habe, zu überweisen. Die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten seien von den SOD zu übernehmen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine, eine Parteientschädigung sprach er ebenso wenig zu.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 29. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 19. Dezember 2024. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 1'000.- beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 In Bezug auf das (eventualiter) gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen bzw. mangels gegenteiliger Anordnung des Bezirksrats aufschiebende Wirkung zukam (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG).

1.3 Sofern der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung seitens des Bezirksrats bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als "Kontrollorgan" der Beschwerdegegnerin rügen wollte (vgl. hinten E. 3.2 i. f.), wäre insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. die Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt auch im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Rügen jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 27. August 2025, VB.2025.00518, E. 2.2), sofern hier eine solche Beschwerde überhaupt offenstünde. Verzichtet eine zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten, so steht dagegen kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz offen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Vorliegend handelt es sich dabei allerdings nicht um das Verwaltungsgericht, kommen diesem doch weder Aufsichtsfunktionen gegenüber der Beschwerdegegnerin noch gegenüber dem Bezirksrat zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.1; 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 3.1).

2.2 Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde. Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen. Darlehen sind zwar nicht einkommensbildend, aber grundsätzlich anrechenbar. Sofern ein Darlehen nur der Umschuldung dient, muss diese Zweckbindung ausdrücklich statuiert werden. Ansonsten kann die Sozialhilfe beziehende Person frei über den Betrag verfügen und auch mittels Weisungen dazu angehalten werden, diesen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu verwenden (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3 Zuwendungen Dritter sind in jedem Fall anrechenbar, wenn ihre Nichtanrechnung im konkreten Fall unbillig wäre. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Zuwendung Dritter zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führt, etwa wenn damit Luxusausgaben wie ausgiebige und teure Ferien, ein relativ teures Auto, ein Einfamilienhaus oder eine relativ teure Wohnung ermöglicht werden. Handkehrum darf die Erbringung von freiwilligen Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmen (Prävention, Integration etc.), der unterstützten Person nicht zum Nachteil gereichen (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.4 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die objektive Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.4).

2.5 Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im Inund Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a) sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat die hilfesuchende Person Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Gemäss Kapitel A.4.1 Abs. 6 der SKOS-Richtlinien sind solche Änderungen überdies unverzüglich zu melden.

2.6 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, ohne dass dies eine Beweislastumkehr begründen würde. Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.6 mit Hinweisen).

2.7 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den GBL kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre. Gemäss den SKOS-Richtlinien kann der GBL um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von weniger als 20 % können für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr sind diese in jedem Fall auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Kürzungen zu überprüfen (statt vieler VGr, 16. Juni 2025, VB.2024.00766, E. 2.5; Kapitel E. 4 und F.2 der SKOS-Richtlinien).

2.8 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 19. Dezember 2024, am 14. Oktober 2022 seien dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Bank C Fr. 1'000.gutgeschrieben worden. Dieser Betrag sei dem Beschwerdeführer von E mit dem Zahlungszweck "Darlehen" überwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe diesen unterstützungsrelevanten Zahlungseingang pflichtwidrig nicht unverzüglich und nicht von sich aus der Beschwerdegegnerin bekannt gegeben. Erst am 21. März 2023 – mithin sechs Monate später – habe die zuständige Sozialarbeiterin diesen Zahlungseingang anlässlich der jährlichen Leistungsüberprüfung anhand der eingereichten Kontoauszüge festgestellt. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, es entspreche nicht der Usanz, Zahlungseingänge "on time" zu melden, und das Einreichen der Belege anlässlich der jährlichen Leistungsüberprüfung reiche aus, um den sozialhilferechtlichen Auskunftspflichten nachzukommen, sei dies angesichts der in § 18 SHG festgelegten Melde- und Auskunftspflichten unzutreffend. Weiter erwog der Bezirksrat, gemäss dem Beschwerdeführer seien ihm die Fr. 1'000.- als Darlehen ausbezahlt worden, der Vertrag sei mündlich geschlossen worden und bis anhin habe er nichts zurückbezahlt. Darlehen – so der Bezirksrat – seien grundsätzlich an die Sozialhilfeleistungen anzurechnen, sofern die sozialhilfebeziehende Person frei darüber verfügen könne. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass die Zahlung zweckgebunden und explizit für eine bestimmte Ausgabe, welche nicht im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposten betreffe, erfolgt sei. Der an den Beschwerdeführer überwiesene, substanzielle Betrag stelle somit eine einmalige und nicht zweckgebundene Zuwendung eines Dritten dar, die vollumfänglich mit den Sozialhilfeleistungen verrechnet worden wäre, wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig darüber informiert hätte. Da die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vom Beschwerdeführer zu beweisen wäre und er diesen Beweis nicht habe erbringen können, sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde die Rückerstattungspflicht im Umfang von Fr. 1'000.bestätigt habe. Da der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Meldepflichten zu Unrecht Sozialhilfeleistungen von Fr. 1'000.- erwirkt habe, sei er verpflichtet, diese zurückzuerstatten. Dabei verstehe sich von selbst, dass die von seinem GBL getätigten Abzüge nicht an die angeblichen Darlehensgeber zu überweisen seien. Schliesslich sei im Vorgehen der Sozialbehörde keine Verfahrensverschleppung erkennbar, wie dies der Beschwerdeführer unsubstanziiert bemängle.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet mit Beschwerde – wie schon in den vorinstanzlichen Verfahren – zunächst ein, er habe seine Melde- und Auskunftspflichten nicht verletzt bzw. die Gutschrift des Darlehens nicht deklarieren müssen, da diese im Rahmen der jährlichen Leistungsüberprüfung für die Beschwerdegegnerin ohnehin ersichtlich geworden sei; er habe die Gutschrift auch nicht verheimlichen wollen. Dass das Darlehen zweckgebunden gewesen sei, ergebe sich daraus, dass sein Lebensstandard vor der Unterstützung mit Sozialhilfe höher gewesen sei. Dies betreffe namentlich die "Energiekosten (EWZ)" und die "Abonnementskosten" bei Unternehmen D, für welche er auch noch nach Beginn der Unterstützung habe aufkommen müssen. Das Darlehen sei damit "zweckbestimmend zur Zahlung von Ausständen, somit Schulden, keinesfalls aber zur Deckung des von den SOD geleisteten, laufenden Lebensunterhalts" gewesen. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren – mutmasslich arglistig – zahlreiche Akten und Informationen unterschlagen und wäre der Bezirksrat als ihr "Kontrollorgan" verpflichtet gewesen, "die umfangreichen Missstände rund um unser Dossier zu überprüfen".

3.3 Die Erwägungen des Bezirksrats vermag der Beschwerdeführer damit indes nicht infrage zu stellen.

3.3.1 Die Auskunftspflichten gemäss § 18 SHG und § 28 SHV, denen sofort und unaufgefordert nachzukommen ist, sind umfassend und gelten prinzipiell für jegliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen. Daran ändert nichts, dass solche – wie hier – auch im Rahmen der jährlichen Unterlagenkontrolle durch die Sozialbehörde entdeckt werden könnten. Im vorliegenden Fall steht mit Fr. 1'000.- überdies kein unbedeutender Geldbetrag im Raum (vgl. VGr, 2. April 2024, VB.20203.00705, E. 5.9). Ob die Meldepflicht schuldhaft verletzt wurde, ist im Zusammenhang mit § 26 lit. a SHG nicht relevant (statt vieler VGr, 16. Juni 2025, VB.2024.00766, E. 4.3), weshalb denn auch unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer den Zahlungseingang "verheimlichen" wollte oder nicht.

3.3.2 Was die Frage der Anrechenbarkeit des Darlehens betrifft, so gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht, dass dieses ausschliesslich der Umschuldung bzw. der Zahlung von Ausständen diente (vgl. vorn E. 2.2 und E. 2.6). Dem fraglichen Kontobeleg vom 14. März 2023 kann lediglich entnommen werden, dass es sich um ein Darlehen handeln sollte, eine – auch bloss sinngemässe oder sich aus den Umständen ergebende – Zweckbindung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist daraus und auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich. Die angebliche Zweckbindung ergibt sich denn auch nicht aus den der Beschwerde beigelegten Dokumenten (Kontoauszug der EWZ per 26. Oktober 2022, Zahlungen an das Unternehmen D vom 23. Dezember 2022), zumal mehr als ein halbes Jahr zwischen der Gutschrift des Darlehens und dem Datum bzw. der Begleichung der eingereichten Rechnungen liegt. Wenn der Bezirksrat zum Schluss kommt, das Darlehen habe eine einmalige und nicht zweckgebundene Zuwendung eines Dritten dargestellt, die bei Kenntnis mit den Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer zu verrechnen gewesen wäre, so ist dies nicht zu beanstanden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben – zusammen mit seiner Tochter bereits seit April 2022 vollumfänglich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird. Bis im Herbst 2022 dürfte es ihm möglich gewesen sein bzw. hätte er dafür besorgt sein müssen, seinen Lebensstandard den neuen Gegebenheiten anzupassen.

3.3.3 Zum Umfang der Kürzung seines GBL bzw. der Verrechnung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese rechtsverletzend sein soll, auch wenn davon die mitunterstützte Tochter des Beschwerdeführers ebenso betroffen ist (vgl. vorn E. 2.7).

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage gekommen wäre, ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.