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Zürich Verwaltungsgericht 02.04.2025 VB.2025.00066

2. April 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,082 Wörter·~15 min·9

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines kolumbianischen Staatsangehörigen nach weniger als drei Jahren Ehedauer mangels eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls.] Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu qualifizieren und deshalb hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens nicht an seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz anzurechnen (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4; BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 2C_258/2019, E. 2.3) (E. 2.2.2). Da der Beschwerdeführer dem Bericht seines behandelnden Psychiaters zufolge im Moment keine akute Suizidalität aufweist und einer solchen überdies durch die Einnahme geeigneter Medikamente sowie durch eine sorgfältige Vorbereitung und enge Begleitung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs entgegengewirkt werden kann, vermag sein aktueller Gesundheitszustand ebenfalls keinen Härtefall zu begründen (E. 2.7.6). Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einer persönlichen Notlage, in welcher seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute in gesteigertem Mass infrage gestellt wären (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00066   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.07.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines kolumbianischen Staatsangehörigen nach weniger als drei Jahren Ehedauer mangels eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls.] Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu qualifizieren und deshalb hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens nicht an seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz anzurechnen (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4; BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 2C_258/2019, E. 2.3) (E. 2.2.2). Da der Beschwerdeführer dem Bericht seines behandelnden Psychiaters zufolge im Moment keine akute Suizidalität aufweist und einer solchen überdies durch die Einnahme geeigneter Medikamente sowie durch eine sorgfältige Vorbereitung und enge Begleitung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs entgegengewirkt werden kann, vermag sein aktueller Gesundheitszustand ebenfalls keinen Härtefall zu begründen (E. 2.7.6). Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einer persönlichen Notlage, in welcher seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute in gesteigertem Mass infrage gestellt wären (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUFENTHALTSDAUER HÄRTEFALL KOLUMBIEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE WIEDEREINGLIEDERUNG ZEHNJÄHRIGER AUFENTHALT

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I AIG Art. 41 Abs. II AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II lit. c AIG Art. 3 AsylG Art. 13 BV Art. 8 Abs. I EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00066

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1974 geborene kolumbianische Staatsbürger A (nachfolgend der Beschwerdeführer) reiste am 30. November 2019 im Alter von 45 Jahren in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Am 23. Dezember 2021 heiratete er die Schweizer Staatsbürgerin C (geb. 1968). Nach dem offiziellen Zusammenzug der Ehegatten am 1. März 2022 erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine letztmals bis am 22. Dezember 2024 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.

Nach erfolgtem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung Ende Januar 2024 schied das Bezirksgericht Zürich seine Ehe mit Urteil vom 29. Mai 2024. In der Folge widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 15. November 2024 und wies ihn bis am 15. Februar 2025 aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 13. Januar 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter seien der vorinstanzliche Entscheid und die diesem zugrundeliegende Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Kolumbien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.

2.2  

2.2.1 Zu prüfen ist allerdings zunächst ein allfälliger Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 3. Mai 2022, 6B_429/2021, E. 3.1.2), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

2.2.2 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu qualifizieren und deshalb hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens nicht an seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz anzurechnen (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4; BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 2C_258/2019, E. 2.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers hiergegen, gemäss welchen das Asylverfahren aufgrund der Heirat mit seiner Schweizer Ehefrau beendet worden sei, erweisen sich als aktenwidrig. Wie dem Asylentscheid des SEM vom 15. Dezember 2023 entnommen werden kann, erfüllte der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht, um als Flüchtling anerkannt zu werden, unabhängig von der beabsichtigten Heirat mit seiner späteren Ehefrau. Ebenfalls nicht zu folgen ist seinen Vorbringen, dass eine formalistische Auslegung seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz dem Einzelfall aufgrund seiner raschen und erfolgreichen Integration nicht gerecht werde. Für die Anrufung des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ist – im Fall einer nicht besonders ausgeprägten bzw. überdurchschnittlichen Integration – die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts entscheidend, welche im Fall des Beschwerdeführers noch keine zehn Jahre betrug. Folglich kann er aus der betreffenden Garantie keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. 

2.2.3 Da der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ex-Ehefrau geschieden ist und er in der Schweiz keine anderen nahen Verwandten mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht hat, kann er auch aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Familienleben keinen (weiteren) Aufenthaltsanspruch in der Schweiz geltend machen.

2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau keine drei Jahre gelebt wurde und er sich daher nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er die Zustimmung zur Scheidung hätte verweigern und die Dreijahresfrist so hätte erreichen können, gehen fehl, ist die Aufrechterhaltung einer Ehe nur zur Aufenthaltssicherung doch rechtsmissbräuchlich (vgl. VGr, 4. September 2024, VB.2024.00390, E. 2).

2.5 Der Beschwerdeführer beruft sich indes weiter auf das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG, welche seinen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich machten.

2.6  

2.6.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Entscheidend hierfür ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGr, 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 6.1; BGr, 21. August 2023, 2C_1038/2022, E. 3.1). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1; BGr, 13. Januar 2025, 2C_634/2023, E. 3.3). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1; BGE 139 II 393 E. 6; BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3; VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00440, E. 2.2).

2.6.2 Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2 AIG muss praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 142 I 152 E. 6.2; BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 24. Mai 2024, 2C_396/2023, E. 7.1). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.7  

2.7.1 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich eines nachehelichen Härtefalls, der Beschwerdeführer sei am 15. November 2019 in Kolumbien wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner dritten Ex-Ehefrau zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Das SEM habe im Asylentscheid vom 15. Dezember 2023 ausführlich begründet, dass beim betreffenden Strafprozess keine rechtsstaatlichen Prinzipien verletzt worden seien und der Beschwerdeführer eine Anfechtung des Urteils mittels Berufung unterlassen habe. Es gäbe keine konkreten Hinweise für eine unverhältnismässig hohe Strafe. Vorliegend bestehe kein Grund, von den überzeugenden Erwägungen des SEM abzuweichen. Im Übrigen fehle es an einem Konnex zwischen der strafrechtlichen Verurteilung in Kolumbien und der hier gelebten und zwischenzeitlich aufgelösten vierten Ehe des Beschwerdeführers. Die ihm drohende, geltend gemachte Strafverfolgung wegen Kindesentführung sei rechtsstaatlich und gesetzmässig, wobei es an einem Nachweis über eine tatsächliche Kindesentführung mangle. Sollte sich diese bestätigen, müsse sich der Beschwerdeführer jedoch einem Strafverfahren stellen. Praxisgemäss genüge sodann der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sei als im Heimatland des Beschwerdeführers, nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen, ungeachtet einer allfällig erfolgreichen Integration. Der Beschwerdeführer habe deswegen keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls. 

2.7.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, in Kolumbien über keine sozialen Kontakte mehr zu verfügen und einzig zwecks Besuchen seiner Tochter wieder in das Land gereist zu sein. Da er in seiner Heimat keine Anstellung mehr finden würde, drohe ihm dort, vollkommen in die Armut abzurutschen. Das korrupte Justizsystem in Kolumbien funktioniere nicht und er sei ebenfalls Opfer hiervon geworden, da das gegen ihn geführten Verfahren etliche Mängel aufgewiesen habe. Auf seine Berufung sei schlicht nicht eingetreten worden. Auch das SEM habe Beweisangebote von ihm übergangen und den Sachverhalt unsauber abgeklärt. Entgegen den Behauptungen des SEM habe er sehr wohl Berufung gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2023 eingelegt. Aufgrund der Erfahrungen, die er in seinem Heimatland gemacht habe, sei er eindeutig traumatisiert und habe Angst vor einer Rückkehr in sein Land. Bei ihm sei eine schwere Depression diagnostiziert worden. Schon bei seiner Ankunft in der Schweiz sei ihm ein Risiko für einen Suizid attestiert worden und es fühle sich für ihn nun wieder so an. Er sei hier auf eine medizinische und therapeutische Behandlung angewiesen. Aufgrund des Drucks und der psychischen Belastung sei davon auszugehen, dass er seinem Leben bei drohender Wegweisung aus der Schweiz gegebenenfalls ein Ende setze.

2.7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen. Zu den fehlenden sozialen Kontakten in seiner Heimat ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst mit 45 Jahren in die Schweiz reiste. Er hat somit den weit überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo auch seine im Jahr 2014 geborene Tochter bis heute wohnhaft ist. Den Angaben seiner vormaligen Schweizer Ehefrau zufolge verbrachte der Beschwerdeführer denn auch alle seine Ferien in seiner Heimat, um seine Tochter zu besuchen. Zu diesem Zweck sei er so oft wie möglich, konkret alle zwei bis drei Monate, für eine bis zwei Wochen nach Kolumbien gereist. In seiner Heimat hat der Beschwerdeführer … studiert, bevor er als … im entsprechenden Berufsfeld tätig war. Mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes ist er zweifellos noch bestens vertraut. Unter diesen Umständen und nicht zuletzt aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückkehr in seine Heimat problemlos wieder an frühere Kontakte wird anknüpfen können und/oder rasch neue soziale Beziehungen wird aufbauen können. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass der gut ausgebildete und in seiner Heimat wie auch in der Schweiz berufserfahrene Beschwerdeführer in Kolumbien keine Anstellung mehr finden wird und ihm dadurch ein Leben in Armut drohen würde. 

2.7.4 Zu den umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das in seiner Heimat gegen ihn geführte Strafverfahren ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss dem Entscheid des SEM vom 15. Dezember 2023 keinerlei Hinweise für ein unfaires oder unkorrektes Verfahren oder das Festsetzen einer unverhältnismässig hohen Strafe vorlägen. Die angeblich eingelegte Berufung gegen das Urteil der kolumbianischen Justiz wird durch den Beschwerdeführer nicht belegt. Bei dem durch ihn behaupteten ungerechtfertigten Nichteintreten hierauf durch die zuständige Berufungsinstanz in Kolumbien handelt es sich daher um eine blosse Parteibehauptung. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Entscheid des SEM, welches die Erhebung eines Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ebenfalls zu Unrecht in Abrede stellt. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht war, das SEM habe eine unsaubere Sachverhaltsabklärung vorgenommen, wäre ihm die fristgerechte Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Entscheid freigestanden. Von dieser Möglichkeit macht er jedoch nicht nachweislich Gebrauch.

2.7.5 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so lässt sich einem Bericht seines behandelnden Psychiaters vom 22. Januar 2025 entnehmen, dass die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers von verschiedenen Belastungen gekennzeichnet sei. Daraus hätten sich eine Persönlichkeitsstörung und eine Wesensänderung entwickelt, aus welcher unter anderem eine Bindungsstörung und eine stressbedingte, wiederkehrende verstärkte Impulsivität mit suizidaler Ideation sowie ein problematischer Alkoholkonsum hervorgingen. Im Jahr 2020 sei bei ihm eine rezidivierende Depression diagnostiziert worden und der Beschwerdeführer nehme seit 2018 psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch. Die Aufnahme bei seinem Psychiater sei im Zusammenhang mit der gerichtlich verordneten Ausreise seiner Tochter Ende 2022 nach konfliktreicher Scheidung, der Gefahr einer ungerechten Gefängnisstrafe sowie nach einem Sorgerechtskonflikt in Kolumbien erfolgt. Es sei erneut zu einer akuten Dekompensation der depressiven Symptome und des emotional-impulsiven und suizidalen Verhaltens gekommen. Seit Januar 2023 gehe der Beschwerdeführer zur Verordnung einer antidepressiven Medikation wieder einer Psychotherapie in seiner Muttersprache nach. Gegenwärtig werde ein zweiter Psychotherapeut zur intensiven Behandlung der Persönlichkeit gesucht und bei latenter Suizidalität eine stationäre Behandlung abgewogen, welche dringend indiziert sei. 

2.7.6 Der Beschwerdeführer stellt nicht infrage, dass Kolumbien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt und ihm in seiner Heimat namentlich in den grösseren Städten angemessene Behandlungsmöglichkeiten für seine gegenwärtigen gesundheitlichen Probleme zur Verfügung stehen (vgl. BVGr, 4. September 2024, D-5208/2024, E. 7.3.2). Inwiefern eine persönliche Betreuung durch den behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers zwingend erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich, zumal ihm Therapien in seiner Muttersprache wie bisher auch in seiner Heimat zugänglich sein werden. Zu einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen. Während die schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird, sind sie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 6.3.3; BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1; VGr, 19. Juni 2024, VB.2024.00036, E. 2.6.2; VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00484, E. 3.7.3 mit Hinweisen).

Da der Beschwerdeführer dem Bericht seines behandelnden Psychiaters zufolge im Moment keine akute Suizidalität aufweist und einer solchen überdies durch die Einnahme geeigneter Medikamente sowie durch eine sorgfältige Vorbereitung und enge Begleitung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs entgegengewirkt werden kann, vermag sein aktueller Gesundheitszustand ebenfalls keinen Härtefall zu begründen. 

2.8 Nach dem Gesagten liegen somit keine Gründe vor, welche die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland als stark gefährdet erschienen liessen. Es liegt daher kein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor.

3.  

3.1 Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen.

3.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vor­instanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318, E. 5.1).

3.3 Unabhängig von einer allfällig erfolgreichen Integration in der Schweiz liegt im Fall des Beschwerdeführers kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen in Erwägung 2.7.3 verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einer persönlichen Notlage, in welcher seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute in gesteigertem Mass infrage gestellt wären (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

4.  

4.1 Die Vorinstanz lehnte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ab.  In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht wiederum nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Donatsch a. a. O., § 50 N. 25 ff.; VGr, 6. November 2024, VB.2024.00430, E. 2.1; VGr, 12. September 2024, VB.2024.00067, E. 5.1).

4.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, Sinn und Zweck der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung sei gewesen, ihm und seiner Ehefrau die auf Dauer angelegte Ehegemeinschaft zu ermöglichen. Die Ehe habe indes maximal rund zwei Jahre und einen Monat gedauert und aus ihr seien keine Kinder hervorgegangen. Der Rekurrent sei im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist, wo er sich seit rund fünf Jahren aufhalte. Eine vertiefte soziale Integration sei bei ihm nicht erkennbar. Die sprachliche Integration, die Straflosigkeit, das Ausbleiben von Betreibungen sowie der fehlende Sozialhilfebezug entsprächen dem zu erwartenden Verhalten. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine sechsjährige Haftstrafe erwirkt. Obschon er beruflich über Spezialwissen im Bereich der Programmierung verfüge und sein Arbeitgeber in einem Schreiben seinen unschätzbaren Wert für das Unternehmen bezeugt habe, liege kein Vorentscheid des Amts für Wirtschaft vor, welcher den Beschwerdeführer als hochqualifizierte Arbeitskraft erscheinen liesse. Seine mehrjährige Abwesenheit ändere nichts an seiner fortwährenden sozialen und kulturellen Verbundenheit mit seiner Heimat. Es sei ihm daher zumutbar, seine sozialen Beziehungen in Kolumbien wieder zu vertiefen und sich dort eine wirtschaftliche Grundlage aufzubauen. Gesamthaft gebiete sich die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässem Ermessen daher nicht.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung von sachfremden Motiven hätte leiten lassen oder sie das ihr zukommende Ermessen verletzt hätte. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich auch in diesem Punkt zu bestätigen und ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers ist zu verneinen.

4.4 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als rechtmässig.

4.5 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend gemacht noch liegen solche unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen vor.

4.6 Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist nach dem Gesagten abzulehnen, da sich das Verfahren mit Blick auf die dargelegte Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG)

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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