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Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2025 VB.2025.00057

26. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,326 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Verneinung freizügigkeitsrechtlicher und nachehelicher Aufenthaltsansprüche nach kurzer Ehe. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1) Verneinung eines freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrechts aufgrund der erfolgten Trennung und Scheidung (E. 2). Nacheheliche Aufenthaltsansprüche und übergangsrechtliche Aspekte: Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass die Integration des Beschwerdeführers und die neurechtlich erforderliche Sprachkompetenz erörtert werden müssen (E. 3). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs (E. 4). Verneinung konventions- und verfassungsrechtlicher Ansprüche gestützt auf das Recht auf Privatleben. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht verletzt und der Bewilligungswiderruf erscheint nicht unverhältnismässig. Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 6 f.). Beschwerdeabweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00057   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Verneinung freizügigkeitsrechtlicher und nachehelicher Aufenthaltsansprüche nach kurzer Ehe. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1) Verneinung eines freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrechts aufgrund der erfolgten Trennung und Scheidung (E. 2). Nacheheliche Aufenthaltsansprüche und übergangsrechtliche Aspekte: Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass die Integration des Beschwerdeführers und die neurechtlich erforderliche Sprachkompetenz erörtert werden müssen (E. 3). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs (E. 4). Verneinung konventions- und verfassungsrechtlicher Ansprüche gestützt auf das Recht auf Privatleben. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht verletzt und der Bewilligungswiderruf erscheint nicht unverhältnismässig. Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 6 f.). Beschwerdeabweisung.

  Stichworte: EHETRENNUNG EU-BÜRGER/-IN ITALIEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL NORDMAZEDONIEN RECHTSMISSBRAUCH ÜBERGANGSRECHT

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 43 Abs. I lit. a AIG Art. 50 AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 90 AIG Art. 126g AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Anhang I FZA Art. 23 VFP Art. 31 VZAE Art. 77 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00057

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1997 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) heiratete am 3. November 2023 in seinem Heimatland die im Kanton Zürich niedergelassene und 1999 geborene italienische Staatsangehörige C (nachfolgend: die Ehefrau). Nachdem er am 2. Dezember 2023 in die Schweiz eingereist war, wurde ihm am 15. Februar 2024 eine bis zum 31. Juli 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt.

Nachdem beide Eheleute übereinstimmend bekannt gaben, dass ihr Ehewille erloschen sei und sie seit dem 1. Mai 2024 getrennt leben würden, widerrief das Migrationsamt am 3. September 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengenraum bis zum 3. November 2024.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 8. Februar 2025.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei von einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Untersuchung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter liess er um Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen und auf die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde verweisen.

Hierauf zog das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2025 die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Überdies merkte es an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Eine gültige Vertretungsvollmacht wurde auf verwaltungsgerichtliche Aufforderung hin fristgerecht nachgereicht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

2.3 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht aber unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).

2.4 Da bei einer Scheidung bzw. einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). 

2.5 Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer bereits geschiedenen oder nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.

2.6 Der Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht nicht mehr, sich bereits Anfang Mai 2024 definitiv von seiner italienischen Ehefrau getrennt zu haben, weshalb die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich war. Überdies ist der Beschwerdeführer gemäss Mutationsmeldung der Gemeindeverwaltung seiner aktuellen Wohngemeinde seit dem 10. Januar 2025 geschieden, womit seine Ehe nun nicht einmal mehr in formeller Hinsicht fortbesteht. Der Beschwerdeführer stützt seinen weiteren Aufenthalt deshalb auch zu Recht nicht mehr auf ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht als Ehegatte einer EU-Bürgerin. Mangels intakten Ehelebens entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben. Zu prüfen bleiben damit allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers.

3.  

3.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

3.2 Der nacheheliche Aufenthalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft wurde per 1. Januar 2025 neu geregelt, wobei die neurechtliche Regelung auch auf bereits hängige Gesuche Anwendung findet (Art. 126g AIG). In der vorliegenden Konstellation sind jedoch im Sinn nachfolgender Ausführungen ohnehin keine relevanten Unterschiede zur bisherigen Rechtslage ersichtlich, zumal die neue Rechtslage primär Verbesserungen für Opfer häuslicher Gewalt und nichteheliche Lebensgemeinschaften mit sich bringt. Es kann deshalb nachfolgend weitgehend auf die bisherige Praxis verwiesen werden.

3.3 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2022 (VFP) widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

3.4 Die genannten Grundsätze gelten auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von EU-Bürgern nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens mit der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des wechselseitigen Ehewillens (vgl. BGr, 28. September 2020, 2C_495/2020, E. 5; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 und 3.3; VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00179, E. 4.1).

3.5 Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.6 Der Beschwerdeführer reiste am 2. Dezember 2023 in die Schweiz ein und trennte sich unbestrittenermassen bereits am 1. Mai 2024 definitiv von seiner damaligen italienischen Ehefrau (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen). Seither bzw. spätestens seit dem 1. Juni 2024 (siehe dazu die Angaben in der Rekurseingabe vom 2. Oktober 2024 und die Wohnsitzbestätigung seiner Wohngemeinde vom 23. Januar 2025) leben die beiden auch räumlich getrennt. Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens wird vor Verwaltungsgericht nicht mehr behauptet und ist aufgrund der nunmehr erfolgten Scheidung auch nicht mehr zu erwarten. Das ausländerrechtlich relevante eheliche Zusammenleben in der Schweiz hat somit lediglich wenige Monate und keine drei Jahre gedauert. Damit sind bereits die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, ohne dass die Integration des Beschwerdeführers näher erörtert werden muss. Entsprechend muss auch nicht näher erörtert werden, ob der Beschwerdeführer über die gemäss Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) für einen nachehelichen Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG neu erforderlichen Sprachkompetenzen verfügt.

4.  

4.1 Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen auch nach neuer Rechtslage namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. BGr, 4. Juni 2012, 2C_804/2011, E. 2.4; E. 3.3.4; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

4.3 Der Beschwerdeführer leitet aus seinem bisherigen Integrationserfolg, seinen angeblich fliessenden Deutschkenntnissen, seinen hier geknüpften Beziehungen und seiner existenzsichernden Tätigkeit als … einen nachehelichen Härtefall ab. Die Rückkehr nach Nordmazedonien sei ihm nicht mehr zumutbar, da er dort weder über eine Arbeitsstelle noch über einen Wohnsitz oder eine Unterkunft verfügen würde, keine berufliche Perspektive habe und nicht mit staatlicher oder privater Unterstützung rechnen könne.

4.4 Der noch relativ junge Beschwerdeführer ist in Nordmazedonien aufgewachsen und sozialisiert worden. Er lebt seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz und musste nach der Trennung (und nunmehr erfolgten Scheidung) von seiner italienischen Ehefrau mit seiner Wegweisung rechnen. In Nordmazedonien leben gemäss den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen seine Eltern und weitere Angehörige, die ihm bei der Reintegration behilflich sein könnten. Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Weiter stellt die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag diese für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Sodann stehen die generell schlechteren Erwerbsaussichten und Lebensbedingungen in Nordmazedonien in keinem erkennbaren Konnex zur hier gelebten Ehegemeinschaft. Die Übersiedlung in ein anderes Land hat regelhaft zur Folge, dass die Erwerbs- und Wohnsituation neu geregelt werden muss, weshalb sich allein daraus nach dargelegter Praxis kein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ableiten lässt. Vielmehr ist dem noch jungen und gesunden Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten, sich in seiner nordmazedonischen Heimat zu reintegrieren, und ist eine schwere Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt worden. Ferner macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch zu Recht nicht mehr geltend, dass er aufgrund einer Namensähnlichkeit mit einem UCK-Führer in Nordmazedonien einer relevanten Diskriminierung ausgesetzt sei. Ansonsten kann auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Damit hat die Vorinstanz einen nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu Recht verneint.

5.  

5.1 Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9). Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

5.2 Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sein könnte, wobei hierfür auf die zutreffenden und nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

5.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner erst nach der Trennung von seiner (damaligen) Ehefrau aufgenommenen Erwerbstätigkeit als … (ohne EFZ) keinen Beruf ausübt, der einen weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinn von Art. 23 AIG im gesamtwirtschaftlichen Interesse gebieten würde.

5.4 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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