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Zürich Verwaltungsgericht 04.02.2025 VB.2025.00056

4. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,987 Wörter·~10 min·9

Zusammenfassung

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung einer Verfügung der Kantonspolizei betreffend Gewaltschutzmassnahmen beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Insofern ist diese zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht zur Bearbeitung als Gesuch um gerichtliche Beurteilung zu überweisen (E. 2). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Verwaltungsgerichts, die per gewöhnlichem E-Mail zugesandte Beschwerde im PDF-Format und mit qualifizierter elektronischer Signatur über eine anerkannte Zustellplattform erneut zuzustellen, nicht nach, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss (schon aus diesem Grund) nicht einzutreten ist (E. 4.1). Da dem Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hinlänglich bekannt ist, ist bzw. war ihm keine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde anzusetzen und ist darauf – ohne Weiterungen – (auch aus diesem Grund) nicht einzutreten (E 4.2). Nichteintreten. Überweisung – soweit die Verfügung der Kantonspolizei betreffend – zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00056   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.03.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung einer Verfügung der Kantonspolizei betreffend Gewaltschutzmassnahmen beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Insofern ist diese zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht zur Bearbeitung als Gesuch um gerichtliche Beurteilung zu überweisen (E. 2). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Verwaltungsgerichts, die per gewöhnlichem E-Mail zugesandte Beschwerde im PDF-Format und mit qualifizierter elektronischer Signatur über eine anerkannte Zustellplattform erneut zuzustellen, nicht nach, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss (schon aus diesem Grund) nicht einzutreten ist (E. 4.1). Da dem Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hinlänglich bekannt ist, ist bzw. war ihm keine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde anzusetzen und ist darauf – ohne Weiterungen – (auch aus diesem Grund) nicht einzutreten (E 4.2). Nichteintreten. Überweisung – soweit die Verfügung der Kantonspolizei betreffend – zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSMANGEL ELEKTRONISCHE EINGABE GERICHTLICHE BEURTEILUNG KONTAKTVERBOT NACHFRIST OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT STALKING ÜBERWEISUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS ZUSTELLPLATTFORM

Rechtsnormen: Art. 5 GSG Art. 8 Abs. II GSG § 5 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG § 56 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00056

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die Kantonspolizei Zürich A mit Verfügung vom 27. September 2024, während 14 Tagen in irgendeiner Form mit B Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate. Die Zwangsmassnahmenrichterin entsprach diesem Gesuch mit Urteil vom 8. Oktober 2024 (Geschäftsnummer GS240140-K) und verlängerte das Kontaktverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 11. Januar 2025. Gerichtskosten erhob die Zwangsmassnahmenrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

B. Gegen das Urteil vom 8. Oktober 2024 erhob A mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 Einsprache. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Geschäftsnummer GS240144-K) trat die Zwangsmassnahmenrichterin auf die Einsprache nicht ein. Diese verfüge über keine rechtsgenügende Begründung und erscheine rechtsmissbräuchlich.

III.  

A. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 25. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung GS240144-K vom 17. Oktober 2024. Mit Urteil VB.2024.00651 vom 20. November 2024 (zur Publikation vorgesehen) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Winterthur zurück. Das Verwaltungsgericht begründete seinen Entscheid damit, dass die Zwangsmassnahmenrichterin zu Unrecht unmittelbar auf die Einsprache vom 14. Oktober 2024 nicht eingetreten sei. Vielmehr hätte sie A eine kurze Nachfrist zur Verbesserung derselben ansetzen müssen.

B. In der Folge räumte die Zwangsmassnahmenrichterin A eine Frist zur Verbesserung der Einsprache ein und lud ihn zur Anhörung vor. Zu dieser erschien A indes nicht. Mit Urteil GS240158-K vom 3. Dezember 2024 verlängerte die Zwangsmassnahmenrichterin das Kontaktverbot (erneut) bis 11. Januar 2025. Die Gerichtskosten auferlegte sie A, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

IV.  

Am Morgen des 27. Januar 2025 liess A dem Verwaltungsgericht per E-Mail seine Beschwerde desselben Datums gegen das Urteil GS240158-K der Zwangsmassnahmenrichterin vom 3. Dezember 2024 sowie gegen die Verfügung Nr. 89756138 der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025 zukommen. Das Verwaltungsgericht holte in der Folge das angefochtene Urteil beim Zwangsmassnahmengericht ein und setzte A mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2025 eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von drei Tagen an, um die Beschwerde vom 27. Januar 2025 über eine anerkannte Zustellplattform erneut zuzustellen. Im Säumnisfall würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Am 31. Januar 2025 (Datum des Poststempels, Eingang am 3. Februar 2025) liess A dem Verwaltungsgericht die – nun mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehene, im Übrigen aber mit dem per E-Mail eingereichten Exemplar identische – Beschwerde vom 27. Januar 2025 auf dem Postweg zukommen, nachdem er diese (samt Beilage) zuvor nicht erfolgreich per IncaMail hatte zustellen können (vgl. die E-Mails von A im Anhang von …).

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG). Dessen Zuständigkeit ergibt sich sodann auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2 Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde konnte auf den Beizug weiterer Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 und § 58 VRG).

2.  

2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung Nr. 89756138 der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss § 5 GSG kann die gefährdende Person innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen. Für dessen Beurteilung zuständig ist nach § 8 Abs. 2 GSG die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt oder des Stalkings – mithin nicht das Verwaltungsgericht. Unter dem Titel "Anträge" in der Beschwerde vom 27. Januar 2025 verlangt der Beschwerdeführer zwar nur die Aufhebung der Verfügung Nr. 89756138 der Kantonspolizei vom 24. Januar 2025. Die Beschwerde richtet sich jedoch ausdrücklich auch gegen das Urteil vom 3. Dezember 2024, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ebenso dessen Aufhebung beantragen wollte (dazu hinten E. 3 und E. 4).

2.2 Obwohl die Verfügung Nr. 89756138 der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025 nicht vorliegt, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass damit abermals Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet wurden. In Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG ist die – eigenhändig unterschriebene – Beschwerde vom 27. Januar 2025 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) zur Bearbeitung als Gesuch um gerichtliche Beurteilung zu überweisen. Das Zwangsmass­nahmengericht wird dabei die Rechtzeitigkeit des Gesuchs (auch) unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, dass der Beschwerdeführer zunächst mit elektronischer Eingabe vom 27. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht gelangte (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG).

3.  

Die Beschwerdefrist beträgt gemäss § 11a Abs. 1 GSG fünf Tage. Angesichts dessen, dass das angefochtene Urteil der Zwangsmassnahmenrichterin vom 3. Dezember 2024 datiert und am 5. Dezember 2024 versandt wurde, bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 27. Januar 2025. Gemäss Information des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. das E-Mail samt Beilage im Anhang von …) ersuchte dieses jedoch (zusätzlich) die Kantonspolizei mit Schreiben vom 7. Januar 2025, dem Beschwerdeführer das fragliche Urteil gegen Empfangsbestätigung zukommen zu lassen, wobei ihm eine solche bis 27. Januar 2025 noch nicht retourniert worden sei. Ob die Beschwerde in Bezug auf das Urteil vom 3. Dezember 2024 rechtzeitig erhoben wurde, kann letztlich offengelassen werden, da darauf bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (sogleich E. 4).

4.  

4.1 Dem Verwaltungsgericht kann eine Eingabe sowohl in Papierform als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; Griffel, § 53 N. 4). Das Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden. Vor diesem Hintergrund forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2025 in Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG auf, ihm die zwar im PDF-Format eingereichte und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügende, jedoch per gewöhnlichem E-Mail zugesandte Beschwerde vom 27. Januar 2025 im PDF-Format und mit qualifizierter elektronischer Signatur über eine anerkannte Zustellplattform erneut zukommen zu lassen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss (schon aus diesem Grund) nicht einzutreten ist (vgl. vorn IV.).

4.2  

4.2.1 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird. Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und N. 17 ff.).

4.2.2 Die Haftrichterin erwog im Urteil vom 3. Dezember 2024, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit nun rund fünf Jahren immer wieder gegen ihren Willen schriftlich kontaktiert habe. Deswegen seien bereits mehrfach Gewaltschutzmassnahmen angeordnet und verlängert und der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt worden (E. 3). Aus der Vorgeschichte der Parteien sei somit klar ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin bereits in der Vergangenheit keinen Kontakt zum Beschwerdeführer gewünscht habe und einen solchen auch aktuell nicht wünsche. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache geltend mache, es habe zum Zeitpunkt seiner erneuten Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin kein Kontaktverbot im Sinn einer GSG-Massnahme und/oder einer strafprozessualen Ersatzmassnahme bestanden, so treffe dies zwar zu. Dass im Strafverfahren kein Kontaktverbot angeordnet worden sei und die Beschwerdegegnerin das Verfahren um Anordnung eines zivilrechtlichen Kontaktverbots zurückgezogen habe, ändere jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe und nach wie vor bringe, keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zu wünschen. Auch aus dem Umstand, dass zwischen dem letzten und dem aktuellen Kontaktversuch einige Zeit verstrichen sei, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darüber hinaus bringe dieser im vorliegenden Verfahren ein geradezu klassisches Stalking-Verhalten zum Ausdruck. So habe er seine Einsprache vom 14. Oktober 2024 direkt an die Beschwerdegegnerin gerichtet und während eines Telefongesprächs mit dem Gericht nach der Adresse der Beschwerdegegnerin gefragt. Aufgrund dieser Begebenheiten und der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Verlängerungsgesuch sei glaubhaft, dass ein Fall von Stalking vorliege, sich die Beschwerdegegnerin vor weiteren Belästigungen fürchte und damit die Gefährdung fortbestehe (E. 4). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer durch das Kontaktverbot nicht beschwert sei. Es bestehe grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch auf Kontakt mit einer anderen Person. Für die Beschwerdegegnerin müsse dies umso mehr gelten; sie wünsche augenscheinlich keinen Kontakt zum Beschwerdeführer, sondern fürchte sich vielmehr vor weiteren Belästigungen seinerseits (E. 6). Nach dem Gesagten seien die Schutzmassnahmen in Bestätigung des provisorischen Entscheids vom 8. Oktober 2024 um drei Monate, mithin bis und mit dem 11. Januar 2025, definitiv zu verlängern (E. 6).

4.2.3 Die Beschwerdeschrift verfügt über einen sinngemäss auf vollumfängliche Aufhebung des Urteils vom 3. Dezember 2024 lautenden und damit rechtsgenügenden Antrag (vgl. vorn E. 2.1). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in der auch Laien zuzumutenden Tiefe fehlt demgegenüber gänzlich. Mithin geht der Beschwerdeführer in keiner Weise auf die Erwägungen der Zwangsmassnahmenrichterin ein und legt damit nicht hinreichend dar, inwiefern das angefochtene Urteil an einem Rechtsmangel leiden könnte. Hinsichtlich der Begründung erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG somit nicht.

4.2.4 Gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG setzt das Verwaltungsgericht einer beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift an, wenn diese an einem formellen Mangel leidet, der dadurch "geheilt" werden kann. Das Ansetzen einer Nachfrist dient in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. So ist eine (rechtsunkundige) beschwerdeführende Partei gemäss der Rechtsprechung dann nicht zwingend zur Verbesserung ihrer Eingabe aufzufordern, wenn sie trotz Kenntnis der formellen Anforderungen aufgrund von Eingaben in früheren Verfahren abermals eine mit gleichartigen Mängeln behaftete Beschwerdeschrift einreicht. Auf solche Eingaben ist vielmehr ohne Weiterungen nicht einzutreten (VGr, 13. Dezember 2019, VB.2019.00822, E. 2.4; 4. April 2019, VB.2019.00122, E. 3.4; Griffel, § 23 N. 32; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17).

Der Beschwerdeführer reichte bereits im nur wenige Monate zurückliegenden Verfahren VB.2024.00651 (vorn III.A.) eine ungenügend begründete Beschwerdeschrift ein, woraufhin ihm das Verwaltungsgericht mittels Präsidialverfügung vom 1. November 2024 die formellen Anforderungen, namentlich in Bezug auf Antrag und Begründung (vorn E. 4.2.1) erläuterte und ihm eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzte. Anschliessend kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Die Rechtslage hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist bzw. war dem Beschwerdeführer somit hinlänglich bekannt. Unter diesen Umständen war bzw. ist ihm vorliegend keine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde anzusetzen und ist darauf – ohne Weiterungen – (auch aus diesem Grund) nicht einzutreten.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde vom 27. Januar 2025 wird – soweit die Verfügung Nr. 89756138 der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025 betreffend – zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) zur Bearbeitung als Gesuch um gerichtliche Beurteilung überwiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …; b)    die Mitbeteiligte, unter Beilage von …; c)    das Bezirksgericht Winterthur, unter Beilage von … (im Original).

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