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Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2025.00034

10. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,255 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 64-jährigen dominikanischen Staatsangehörigen wegen Sozialhilfebezugs nach Auflösung der länger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin.] Der Beschwerdeführer bezog seit seiner (Wieder-)Einreise in die Schweiz im Jahr 2018 in erheblichem Umfang Sozialhilfe (E. 3.3.1). Die Tätigkeit in Arbeitsintegrationsprogrammen genügt nicht als Nachweis ausreichender Bemühungen zur Ablösung von der Sozialhilfe; im ersten Arbeitsmarkt war der Beschwerdeführer nur wenige Male kurz tätig (E. 3.3.2). Gewichtige persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG, die die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben rechtfertigen würden, sind nicht dargetan: Die mangelnde Alphabetisierung und mangelnde Sprachkenntnisse erschweren heute den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer hätte jedoch schon bei früheren mehrjährigen Aufenthalten in der Schweiz in jungen Jahren die Möglichkeit des Spracherwerbs gehabt (E. 3.3.3.1). Erwerbsarmut im Sinn von Art. 77f lit. c Ziff. 2 VZAE liegt sodann bei einer Beschäftigung in einem Arbeitsintegrationsprogramm nicht vor, da diese Sozialhilfecharakter hat (E. 3.3.3.2). Die mittlerweile erfolgte Frühpensionierung ändert am Schluss der mangelnden Teilnahme am Erwerbsleben aufgrund der tiefen Rente und des zu erwartenden Ergänzungsleistungsbezugs nichts (E. 3.3.4). Abweisung UP/URB. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00034   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 64-jährigen dominikanischen Staatsangehörigen wegen Sozialhilfebezugs nach Auflösung der länger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin.] Der Beschwerdeführer bezog seit seiner (Wieder-)Einreise in die Schweiz im Jahr 2018 in erheblichem Umfang Sozialhilfe (E. 3.3.1). Die Tätigkeit in Arbeitsintegrationsprogrammen genügt nicht als Nachweis ausreichender Bemühungen zur Ablösung von der Sozialhilfe; im ersten Arbeitsmarkt war der Beschwerdeführer nur wenige Male kurz tätig (E. 3.3.2). Gewichtige persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG, die die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben rechtfertigen würden, sind nicht dargetan: Die mangelnde Alphabetisierung und mangelnde Sprachkenntnisse erschweren heute den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer hätte jedoch schon bei früheren mehrjährigen Aufenthalten in der Schweiz in jungen Jahren die Möglichkeit des Spracherwerbs gehabt (E. 3.3.3.1). Erwerbsarmut im Sinn von Art. 77f lit. c Ziff. 2 VZAE liegt sodann bei einer Beschäftigung in einem Arbeitsintegrationsprogramm nicht vor, da diese Sozialhilfecharakter hat (E. 3.3.3.2). Die mittlerweile erfolgte Frühpensionierung ändert am Schluss der mangelnden Teilnahme am Erwerbsleben aufgrund der tiefen Rente und des zu erwartenden Ergänzungsleistungsbezugs nichts (E. 3.3.4). Abweisung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: ARBEITSINTEGRATIONSMASSNAHMEN AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERSTER ARBEITSMARKT ERWERBSARMUT FRÜHPENSIONIERUNG INTEGRATION TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN ZWEITER ARBEITSMARKT

Rechtsnormen: Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG Art. 58a Abs. 2 AIG Art. 77e Abs. 1 VZAE Art. 77f VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00034

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1961 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste am 25. September 1989 in die Schweiz ein und heiratete hier am 1. Dezember 1989 die Schweizer Staatsbürgerin C (geboren 1962). Aus dieser Beziehung gingen vier Kinder hervor. Am 9. Juli 1997 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 2. Oktober 1997 schied das Bezirksgericht D die Ehe zwischen A und C. Mit Urteil desselben Gerichts vom 25. Mai 2000 wurde A der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Während eines Hafturlaubs im Jahr 2001 floh er ausser Landes, woraufhin das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) gegen ihn auf unbestimmte Dauer eine Einreisesperre verhängte.

Im Oktober 2008 wurde A in Spanien verhaftet und am 4. November 2008 zur Verbüssung des Rests seiner Haftstrafe an die Schweiz ausgeliefert. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Frühjahr 2009 wurde er umgehend des Landes verwiesen.

In den folgenden Jahren wurde die gegen A verhängte Einreisesperre vereinzelt für Besuche seiner immer noch in der Schweiz lebenden Kinder suspendiert. Am 31. Januar 2017 heiratete er in der Dominikanischen Republik erneut die Schweizerin C, woraufhin das SEM das Einreiseverbot gegen ihn aufhob, er am 6. April 2018 in die Schweiz einreiste und ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 11. April 2018 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seiner Schweizer Ehefrau erteilte.

Diese Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge trotz Sozialhilfebezug von A mehrfach verlängert, wobei das Migrationsamt ihn am 9. Juli 2019, 2. Juni 2022 und 19. Mai 2023 auf die Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs bei fortgesetztem Sozialhilfebezug hinwies und ihn am 5. Januar 2021 formell verwarnte.

Am 20. September 2023 leiteten A und C mit gemeinsamer Eingabe am Bezirksgericht D ein Scheidungsverfahren ein. Nach einem mutmasslichen Vorfall häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau zog A im Dezember 2023 aus der ehelichen Wohnung aus. Er ersuchte am 21. Februar 2024 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch am 5. August 2024 ab und A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, weil die eheliche Gemeinschaft von A und C aufgelöst worden sei und ersterer insbesondere wegen seines Sozialhilfebezugs die Integrationskriterien für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nicht erfülle.

II.  

Einen hiergegen am 28. August 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 3. Dezember 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte diesem eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III) und richtete ihm keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 18. Januar 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Dezember 2024 und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Januar 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Ehefrau wurde zwar – soweit ersichtlich – noch nicht geschieden, die beiden leben jedoch getrennt und die Scheidung wurde anhängig gemacht. Es bestehen somit kein gegenseitiger Ehewille und damit keine relevante Ehegemeinschaft mehr (vgl. BGE  137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist daher ausgeschlossen.

2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz vom April 2018 bis Dezember 2023 und damit länger als drei Jahre Bestand hatte. Hiermit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt.

3.  

3.1 Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) weiter konkretisiert.

3.2 An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht (BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je mit Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; ferner VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00119, E. 2.3, und 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3). Grundsätzlich ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1).

3.3 Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Der Situation von Personen, welche dieses Integrationskriterium aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Art. 77f VZAE konkretisiert diese Regelung insofern, als von diesem Integrationskriterium abgewichen werden kann, wenn die ausländische Person es nicht oder nur erschwert erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (lit. a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b) oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (lit. c) wie namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2), die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3) oder die negativen Folgen von häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat (Ziff. 4).

3.3.1 Wie sich aus den Akten ergibt, bezog der Beschwerdeführer bis am 16. Mai 2024 bei der Stadt E insgesamt rund Fr. 200'000.- an Sozialhilfe, wovon mehr als Fr. 150'000.- erst nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2018 anfielen. Er vermochte mit anderen Worten seine Lebenshaltungskosten zu keinem Zeitpunkt seit 2018 mit seinen Einkünften zu decken.

3.3.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich an Arbeitsintegrationsprojekten beteiligt und dort einen Teillohn erwirtschaftet. Dies genügt aber nicht, um anzunehmen, dass er sich hinreichend darum bemüht hat, sich von der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen. Bei der Arbeitsintegration geht es darum, die beruflichen und sozialen Kompetenzen der betroffenen Person zu verbessern, damit sie ihren Weg auf den ersten Arbeitsmarkt finden und sich von der Sozialhilfe lösen kann (vgl. BGr, 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 6.5 – 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 5.3.3 – 13. April 2016, 2C_1092/2015, E. 2.3). Der Beschwerdeführer war seit seiner Rückkehr in die Schweiz während sechs Jahren nur drei Mal über Personalvermittlungen kurz im ersten Arbeitsmarkt tätig, wobei die erste Anstellung auf drei Monate befristet war, ihm in der zweiten Anstellung nach zwei Monaten gekündigt wurde und die dritte Anstellung bereits am zweiten Tag aufgelöst wurde. Dies genügt nicht, um eine erfolgreiche Teilnahme am Wirtschaftsleben anzunehmen.

3.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen gewichtige persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG vor, die es ihm verunmöglichten, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. So habe er im Heimatland nur zwei Jahre die Schule besucht und weder Lesen noch Schreiben gelernt. Ausserdem stehe seiner wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit die Erwerbsarmut entgegen, weshalb ihm der Sozialhilfebezug nicht vorwerfbar sei.

3.3.3.1 Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer lebte bislang insgesamt 19 Jahre in der Schweiz (von 1989 bis 2001 und von 2018 bis heute sowie ein kurzer Aufenthalt ausschliesslich im Strafvollzug zwischen November 2008 und Mai 2009). Dass er sich während dieser Zeit zumindest um eine Alphabetisierung bemüht hätte, ergibt sich nicht aus den Akten. So hat zwar die Sozialbehörde an seinem Wohnort offenbar im Jahr 2020 einen Alphabetisierungskurs vorgeschlagen und auch ein entsprechendes Angebot eingeholt. Dass der Beschwerdeführer diesen Kurs tatsächlich absolviert hätte, macht er aber nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage kann der Analphabetismus des Beschwerdeführers zum hier relevanten Zeitpunkt und nach einem so langen Aufenthalt in der Schweiz keine Rechtfertigung für die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben mehr darstellen. Dass eine Alphabetisierung zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Alters des Beschwerdeführers schwierig wäre, mag zutreffen. Der Beschwerdeführer reiste jedoch erstmals im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein, womit er in einem jüngeren Alter ausreichend Gelegenheit zum Spracherwerb gehabt hätte. Dass er dies unterliess, ist ihm vorzuwerfen.

3.3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann Erwerbsarmut geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass er seit der Wiedereinreise im Jahr 2018 fast ausschliesslich in Beschäftigungsprogrammen auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig war. Diese haben Sozialhilfecharakter (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 3.3.1). Erwerbsarmut im Sinn von Art. 77f lit. c Ziff. 2 VZAE liegt nur bei Ausländerinnen und Ausländern vor, die trotz langfristiger Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (in der Regel in einem Pensum von 100 %) kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen können und daher auf Sozialhilfe angewiesen sind (vgl. Staatssekretariat für Migration, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Kapitel 3: Aufenthaltsregelung, Bern, Oktober 2023, Stand: 1. Juni 2025, Ziff. 3.3.1.5.3). Die Beschäftigung in Arbeitsintegrationsprogrammen stellt keine solche Erwerbstätigkeit dar, da damit nicht am eigentlichen Wirtschaftsleben teilgenommen wird. Folglich vermag der Beschwerdeführer seinen Sozialhilfebezug auch nicht mit Erwerbsarmut zu rechtfertigen.

3.3.4 Dass der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar frühpensioniert wurde, ändert nichts an der Beurteilung seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben. Die monatliche AHV-Rente von Fr. 370.- und der daraus voraussichtlich resultierende Bedarf für den Bezug von Ergänzungsleistungen ist im Wesentlichen mit der zuvor erläuterten, über Jahre fehlenden Teilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben zu begründen. Eine allfällige mittlerweile erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe und Überführung in die Ergänzungsleistungen vermag in diesem Sinn nichts am Integrationsdefizit zu ändern (vgl. BGr, 7. Februar 2023, 2C_642/2022, E. 3.2.3).

3.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus der Zeit seines ersten Aufenthalts in der Schweiz von 1989 bis 2001 und seine Flucht aus dem Strafvollzug im Jahr 2001 auch zum hier relevanten Zeitpunkt noch eine Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründen. Dass gegen ihn keine Betreibungen verzeichnet sind und er wohl über ausreichende Sprachkenntnisse nach Art. 77 VZAE verfügt, ändert nichts am Schluss seiner fehlenden Integration. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 58a AIG. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wurden sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

4.  

Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101), da er weder eine besondere Integration in der Schweiz aufweist noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen (erwachsenen) Kindern ersichtlich ist. Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE) durch die Vorinstanz nicht rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer verbrachte seine ganze Jugend und sein junges Erwachsenenalter sowie die Zeit zwischen 2001 und 2008 sowie 2009 und 2018 in der Dominikanischen Republik. Er ist folglich bestens mit den dortigen Verhältnissen vertraut und dürfte auch über ein soziales Netz in seiner Heimat verfügen, womit ihm eine Rückkehr ohne Weiteres zuzumuten ist. Dass eine Behandlung seiner behaupteten psychischen Probleme in der Dominikanischen Republik nicht möglich sein sollte, hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt. Ohnehin lässt es die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss noch nicht als unverhältnismässig erscheinen, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungssystem in der Heimat schlechter sein mag als in der Schweiz (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5 und 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG).

5.  

5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als rechtmässig und ist seine Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Ob der Beschwerdeführer mittellos und die Rechtsvertretung notwendig ist, kann offenbleiben, weil sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist. Der Beschwerdeführer bezog trotz mehrfacher Verwarnung seitens der Migrationsbehörden über Jahre in erheblichem Umfang Sozialhilfe, was eine Integration nach Art. 58a AIG ausschliesst. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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