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Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2025 VB.2025.00031

6. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,191 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die – ohne vorgängige persönliche Anhörung der Parteien – erfolgte definitive Verlängerung der Schutzmassnahmen.] In der auf telefonische Anfrage des Bezirksgerichts hin erfolgten Äusserung des Beschwerdeführers, vorläufig auf eine Anhörung zu verzichten, da er seinen Rechtsanwalt noch nicht erreicht habe, konnte bei objektiver Betrachtung kein bewusster Verzicht auf eine Anhörung gedeutet werden. Die ihm als Alternative zu einer Anhörung gebotene telefonische Stellungnahme kann nicht Ersatz für eine Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht sein (E. 4.4). Eine Vorladung zu einem Anhörungstermin, worauf er einen - expliziten - Verzicht hätte erklären können (oder zu dem er unentschuldigt nicht hätte erscheinen können), wurde ihm nicht zugestellt (E. 4.5). Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, da sich die Aussagen der Parteien in wesentlichen Punkten entgegenstehen, ohne dass die einen gegenüber den anderen von vorneherein als deutlich glaubhafter bezeichnet werden können (E. 4.6). Es hätte vielmehr eine Anhörung erfolgen oder unter den gegebenen Umständen mindestens ein vorläufiger Entscheid nach § 10 Abs. 2 GSG gefällt werden sollen (E. 4.7). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00031   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die – ohne vorgängige persönliche Anhörung der Parteien – erfolgte definitive Verlängerung der Schutzmassnahmen.] In der auf telefonische Anfrage des Bezirksgerichts hin erfolgten Äusserung des Beschwerdeführers, vorläufig auf eine Anhörung zu verzichten, da er seinen Rechtsanwalt noch nicht erreicht habe, konnte bei objektiver Betrachtung kein bewusster Verzicht auf eine Anhörung gedeutet werden. Die ihm als Alternative zu einer Anhörung gebotene telefonische Stellungnahme kann nicht Ersatz für eine Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht sein (E. 4.4). Eine Vorladung zu einem Anhörungstermin, worauf er einen - expliziten - Verzicht hätte erklären können (oder zu dem er unentschuldigt nicht hätte erscheinen können), wurde ihm nicht zugestellt (E. 4.5). Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, da sich die Aussagen der Parteien in wesentlichen Punkten entgegenstehen, ohne dass die einen gegenüber den anderen von vorneherein als deutlich glaubhafter bezeichnet werden können (E. 4.6). Es hätte vielmehr eine Anhörung erfolgen oder unter den gegebenen Umständen mindestens ein vorläufiger Entscheid nach § 10 Abs. 2 GSG gefällt werden sollen (E. 4.7). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung.

  Stichworte: ANHÖRUNG ANHÖRUNGSRECHT GEHÖRSVERLETZUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG SCHUTZMASSNAHME STALKING TELEFONGESPRÄCH TELEFONKONTAKT UNGENÜGENDE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG VERLÄNGERUNG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. II GSG Art. 2 Zus. 2 GSG Art. 9 GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00031

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B führten ab Juni 2023 bis im Jahr 2024 eine unterdessen aufgelöste Partnerschaft.

B. Am 27. Dezember 2024 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für 14 Tage bzw. bis und mit 10. Januar 2025 ein Betretverbot um den Wohnort von B und um denjenigen ihres Partners sowie ein Kontaktverbot gegenüber B, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0).

II.  

Mit Gesuch vom 3. Januar 2025 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Horgen unter Entschädigungsfolge um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate.

Nachdem das Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Verfügung vom 6. Januar 2025 die polizeilichen Akten beigezogen hatte, wobei die Kantonspolizei einen Entwurf ihrer Rapporte eingereicht hatte, verlängerte es mit Urteil vom 9. Januar 2025 das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 27. Dezember 2024 angeordnete Kontaktverbot gegenüber B (auch über Drittpersonen) bis und mit 9. April 2025. Das mit derselben Verfügung angeordnete Rayonverbot verlängerte es (aufgrund einer geplanten Auslandabwesenheit von B) bis und mit 13. Januar 2025.

III.  

Dagegen liess A, anwaltlich vertreten, am 15. Januar 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 9. Januar 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Anhörung beider Parteien (eventualiter des Beschwerdeführers) und zur Neuentscheidung an das Bezirksgericht Horgen zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen aufzuheben und das Gesuch von B vom 3. Januar 2025 um Verlängerung der von der Kantonspolizei Zürich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen sei vollumfänglich abzuweisen.

B liess sich nicht vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 21. Januar 2025 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das Bezirksgericht Horgen teilte gleichentags seinen Verzicht auf Vernehmlassung mit und reichte seine Akten ein. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Gemäss § 2 Abs. 2 GSG liegt Stalking vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Innert acht Tagen nach Geltungsbeginn kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.3 Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das Zwangsmassnahmengericht gemäss § 9 Abs. 3 GSG dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und stellt ein Verteidigungsrecht dar. Gleichzeitig dient die Anhörung aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Für die Durchführung einer haftrichterlichen Anhörung spricht sodann, dass dem darüber erstellten Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Im Regelfall ist daher nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (statt vieler VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien ein umfassendes Bild von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt, wie erwähnt, bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.4).

3.  

Auslöser für die polizeilichen Schutzmassnahmen vom 27. Dezember 2024 war eine Anzeige der Beschwerdegegnerin bei der Polizei, wonach der Beschwerdeführer sie über einen längeren Zeitraum gestalkt habe, nachdem er sie mehrfach und wiederholt genötigt sowie psychisch unter Druck gesetzt habe. Zudem werde er verdächtigt, gegen den Geheim- und Privatbereich sowie weitere Gesetzesartikel verstossen zu haben.

4.  

4.1 Die Vorinstanz fällte ihren definitiven Entscheid über die Verlängerung der Schutzmassnahmen, ohne die Parteien angehört zu haben. Im angefochtenen Entscheid hielt sie fest, sie habe sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt. Da habe dieser auf eine Anhörung im Sinn von § 9 Abs. 3 GSG verzichtet, seine Stellungnahme jedoch telefonisch zu Protokoll gegeben. Der Beschwerdeführer rügt darin eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Da er nicht bewusst auf eine Anhörung verzichtet habe, habe er nicht umfassend zum Massnahme- und zum Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen können, da er dieses noch gar nicht zur Einsicht erhalten hatte.

4.2 Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur infrage, wenn diese Partei trotz rechtzeitiger Vorladung der Anhörung fernbleibt oder wenn sie bewusst auf ihre Anhörung verzichtet (VGr, 23. Juli 2024, VB.2024.00409, E. 2.3; VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 4.1; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5). Demzufolge ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich und bewusst auf eine Anhörung verzichtet hatte bzw. ob ihm genügend Gelegenheit geboten worden war, sich im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen zu äussern.

4.3 Gemäss einer Telefonnotiz des Gerichtsschreibers der Vorinstanz kontaktierte dieser den Beschwerdeführer am 7. Januar 2025 telefonisch und teilte ihm mit, er könne eine Anhörung verlangen oder aber telefonisch nochmals Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er wolle sich zuerst mit seinem Anwalt austauschen, bevor er auf eine Anhörung verzichte. Weiter habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei grundsätzlich mit der Beschwerdegegnerin bis 26. Oktober 2024 in gegenseitigem Kontakt gestanden; im November 2024 habe er ihr nur noch ein Foto geschickt, seither hätten sie "null Kontakt" mehr gehabt. Eine Verlängerung wäre für ihn problematisch, da er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit durch die Rayons fahren müsse. Das Telefongespräch endete damit, dass man so verblieben sei, dass der Beschwerdeführer noch Bescheid gebe, ob er eine Anhörung verlange. Gleichentags habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, seinen Anwalt nicht zu erreichen, aber vorläufig auf eine Anhörung zu verzichten, da er ohnehin schon alles gesagt habe.

4.4 Da die gerichtliche Anhörung insbesondere auch dem direkten persönlichen Eindruck der Partei dient (vgl. oben E. 2.4), lässt sich eine solche grundsätzlich nicht durch ein Telefonat kompensieren. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, wurde das Telefongespräch auch nicht mit dem Haftrichter, sondern mit dem Gerichtsschreiber geführt, womit ersterer sich nicht einmal im Rahmen eines Telefongesprächs einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass aus der seitens des Gerichtsschreibers am Telefon geäusserten Formulierung "eine Anhörung zu verlangen" eine rechtsunkundige Person annehmen könnte, die Anhörung im GSG-Verfahren unterliege einem Antragserfordernis. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer als – gesetzlich jedoch nicht vorgesehene – Alternative zu einer Anhörung wahlweise die telefonische Stellungnahme offeriert. Eine solche kann jedoch ebenfalls nicht Ersatz einer Anhörung sein. Der Beschwerdeführer macht zudem nachvollziehbar geltend, dass er aufgrund der Tatsache, der Ansicht gewesen zu sein, bei der Polizei schon alles gesagt zu haben, und der Erklärung des Gerichtsschreibers, seine Aussagen bei der Polizei würden ebenso berücksichtigt, ihm die Option einer separaten Anhörung unnötig erschienen sei, da ihm die angeblich gleichwertige Option einer telefonischen Stellungnahme geblieben wäre. Daraus kann geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer somit des Inhalts und Zwecks der Anhörung wie auch der Rechtsfolgen seines Verzichts nicht bewusst war. Wie er zutreffend geltend macht, konnte sein als vorläufig bezeichneter Verzicht bei objektiver Betrachtung deshalb nicht als bewusster Verzicht auf eine Anhörung gedeutet werden. Vielmehr verlieh er durch seine – von der Vorinstanz so notierte – Äusserung, "vorläufig" zu verzichten, zumal er auch seinen Anwalt nicht erreicht habe, seiner Aussage nur einen provisorischen Charakter. Darin, dass er mitgeteilt habe, seinen Anwalt nicht erreicht zu haben, schwingen – wie er geltend macht – ebenfalls Zweifel bezüglich eines definitiven Verzichts mit (vgl. VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.3.3). Die Mitteilung, dass er ohnehin schon alles gesagt habe, kann einen zeitgleich als vorläufig bezeichneten Verzicht nicht definitiv werden lassen. Es bestand nach dem Telefongespräch für den Beschwerdeführer kein Anlass, mit einem definitiven Verlängerungsentscheid zu rechnen. Ebenso wenig konnte von der Vorinstanz aufgrund des Telefongesprächs die Schwelle für den bewussten Verzicht tiefer angesetzt werden. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Frage seinerseits, was die Anhörung denn genau wäre, sei in der Aktennotiz nicht protokolliert worden, hätte eine solche Rückfrage auf die Prozessunerfahrenheit des Beschwerdeführers hingedeutet, womit von der Vorinstanz umso weniger von einem bewussten Verzicht auf eine Anhörung ausgegangen werden konnte.

Dass der Beschwerdeführer mit den wenigen in der Telefonnotiz festgehaltenen Äusserungen zum Kontakt zu der Beschwerdegegnerin, wie die Vorinstanz erwog, telefonisch eine Stellungnahme zu Protokoll gegeben habe, erschliesst sich nicht. Die Aktennotiz über ein Telefonat, welche regelmässig in zusammengefasster Form sinngemäss den Inhalt des Gesprächs wiedergibt, ist nicht mit dem förmlichen Protokoll über eine Anhörung gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer konnte nicht wissen, was von dem Gespräch protokolliert wird, und es wurde ihm auch nicht zur Kenntnis gebracht, dass dies nun eine Anhörung ersetze bzw. dass dies nun als telefonische Stellungnahme in die Akten komme.

4.5 Aus der Telefonnotiz kann folglich nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus eigenen Stücken und nach reiflicher Überlegung einen definitiven Verzicht – auch nicht einen konkludenten – auf eine Anhörung bezüglich des Verlängerungsverfahrens, welches ihm zudem erst mit diesem Telefonat überhaupt zur Kenntnis gebracht wurde, ausgesprochen hat. Eine Vorladung zu einem Anhörungstermin, worauf er einen – expliziten – Verzicht hätte erklären können (oder zu dem er unentschuldigt nicht hätte erscheinen können; vgl. dazu oben E. 4.2), wurde ihm nicht zugestellt (vgl. VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198, E. 4.2). Damit konnte von der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bewusst und definitiv auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat.

4.6 Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, konnte sich der Haftrichter so doch keinen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen. Da die Aussagen, welche der Beschwerdeführer bei der Polizei am 27. Dezember 2024 gemacht hatte, den Schilderungen der Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch vom 3. Januar 2025 in wesentlichen Punkten wie in der Dauer der Beziehung und dem Zeitpunkt des Kontaktabbruchs wie auch dem Kontakt zu Drittpersonen entgegenstehen, ohne dass die einen gegenüber den anderen von vorneherein als deutlich glaubhafter bezeichnet werden können, fällt dies vorliegend besonders ins Gewicht. Angesichts der abweichenden Sachdarstellungen wäre mithin der persönliche Eindruck von den Parteien für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und damit für die Erstellung des – von Amtes wegen zu ermittelnden (oben E. 2.2) – rechtserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen. Der Gefährdungstatbestand konnte somit nur ungenügend abgeklärt und die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend geprüft werden.

4.7 Indem die Vorinstanz ohne eine Anhörung bzw. zumindest ohne eine Vorladung dazu sogleich einen definitiven Entscheid ohne Einsprachemöglichkeit erliess, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und klärte zudem den Sachverhalt nicht genügend ab. Es hätte vielmehr eine Anhörung nach § 9 Abs. 3 GSG erfolgen oder unter den gegebenen Umständen mindestens ein vorläufiger Entscheid nach § 10 Abs. 2 GSG gefällt werden sollen (vgl. VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.3.3).

4.8 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 6.1; VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 4.4.4). Die Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren kommt grundsätzlich nur in Betracht, sofern die Rechtsmittelinstanz Tat- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. VGr, 29. August 2024, VB.2024.00442, E. 3.3; BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 und die dortigen Hinweise). Nachdem der Beschwerdeführer seine Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zudem mit neuen Tatsachenvorbringen und Beweismitteln untermauert, welche das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen gerichtliche Entscheide nur eingeschränkt berücksichtigen darf (vgl. § 52 Abs. 2 VRG), drängt sich vorliegend eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz auf. Diese wird zu prüfen haben, wie bezüglich einer allfälligen Anhörung der Beschwerdegegnerin zu verfahren ist.

5.  

5.1 Zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen, wichtige Beweismittel zu seinen Gunsten einzuholen, womit sie sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, bleibt bei diesem Verfahrensausgang Folgendes festzuhalten: In einem Gewaltschutzverfahren ist es nicht notwendig, dass jedes Detail völlig rekonstruiert sein muss (VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.4; sowie oben E. 2.4), und Glaubhaftmachung genügt (vgl. oben E. 2.2 und 2.4), womit kein eigentliches Beweisverfahren wie in einem Straf- oder Zivilprozess durchzuführen ist (vgl. unten E. 5.3). Dennoch hätten die sich widersprechenden Aussagen bezüglich der zeitlichen Gegebenheiten in der Beziehung zwischen den Parteien in den Erwägungen der Vorinstanz zumindest Erwähnung finden und berücksichtigt werden müssen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Verlängerungsgesuch geltend, sich im April 2024 vom Beschwerdeführer getrennt zu haben. Im Sommer 2024 habe sie den Kontakt ganz abbrechen wollen. Dem widersprach der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Telefonats mit dem Gerichtsschreiber, und mit seiner Beschwerde bringt er vor, aus dem eingereichten WhatsApp-Chatverlauf gehe klar hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht bereits am 2. April 2024, sondern erst am 26. September 2024 von ihm getrennt habe und dass sie den Kontakt nicht bereits im Sommer 2024, sondern erst im Oktober 2024 abgebrochen habe. Die Polizei hielt im polizeilichen Rapport fest, dass zwischen April und August 2024 reger Kontakt zwischen den Parteien geherrscht habe und intensiv Textnachrichten, wiederholt mit gegenseitigen Liebesbekundungen, ausgetauscht worden seien. Es sei somit nicht ersichtlich, dass die Parteien während dieser Zeit getrennt gewesen sein sollten. Dennoch erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft, wobei sie sich jedoch nicht differenzierter dazu oder bezüglich dieser Widersprüche äusserte. Der Hauptrapport der Mitbeteiligten lag der Vorinstanz jedoch nur im Entwurf vor, welcher noch nicht die detaillierte Durchsicht und Würdigung des Chatverlaufs enthielt.

5.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, befinden sich die bei der Polizei mehrfach thematisierten WhatsApp-Nachrichten nicht in den vorinstanzlichen Akten. Der Chatverlauf wurde nunmehr von der Mitbeteiligen eingereicht. Nach § 9 Abs. 4 GSG können Beweise abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern. Den Materialien ist zu entnehmen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Beweisabnahme sämtlicher zugelassener Beweismittel wie schriftlicher Auskünfte, Augenschein, Urkunden und Zeugenbefragungen besteht, wenn dadurch keine Verfahrensverzögerung entsteht (Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 780). Es ist nicht ersichtlich, dass die Edition bzw. die Abnahme der Chatverläufe das Verfahren vorliegend verzögert hätten bzw. im Rahmen der Rückweisung verzögern.

5.4 Da die Vorinstanz aufgrund der Rückweisung ohnehin neu zu entscheiden haben wird, obliegt ihr auch die Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweismittel und es erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten der Mitbeteiligten sind der Vorinstanz mit diesem Entscheid zuzustellen.

6.  

Zwar ist der Sachverhalt wie dargelegt noch nicht ausreichend abgeklärt und wird das Zwangsmassnahmengericht den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin nach Durchführung der gebotenen Anhörung noch zu beurteilen haben. In Anbetracht der sich in wesentlichen Punkten widersprechenden Aussagen der Parteien erscheint es aber angezeigt, und ist es überdies dem Beschwerdeführer auch zumutbar, das Kontaktverbot, welches sich, da die Beschwerdegegnerin offenbar im Ausland weilt, insbesondere auf digitale Kommunikationswege bzw. über Drittpersonen bezieht, gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten vom 27. Dezember 2024 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzuordnen (vgl. § 6 VRG).

7.  

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453, E. 6.1; VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198, E. 5.1). Die Kosten wären deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.). Gestützt darauf können auch einem Gemeinwesen oder einer Vorinstanz – insbesondere bei Verletzung von Verfahrensvorschriften – Verfahrenskosten auferlegt werden (Plüss, § 13 N 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden ungenügenden Abklärung der Gefährdungssituation sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen, welche durch die unrechtmässig unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers die Aufhebung ihres Urteils veranlasste (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 5.1; 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen; Plüss, § 13 N. 59). Aus demselben Grund ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, VB.2020.00176, E. 4.2; Plüss, § 17 N. 30).

8.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Abgesehen von nicht betroffenen Ausnahmen ist ein solcher nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 9. Januar 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bleibt es dem Beschwerdeführer bis zum Neuentscheid der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 1 hiervor untersagt, mit der Beschwerdegegnerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, via E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Vorbehalten bleibt die Abänderung dieser vorsorglichen Massnahme durch die Vorinstanz.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'205.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.

5.    Das Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Mitbeteiligte; c)  das Bezirksgericht Horgen.

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