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Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2025 VB.2025.00021

11. September 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·5,790 Wörter·~29 min·5

Zusammenfassung

Kosten Privatschule | Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Schulkosten des 2012 geborenen Beschwerdegegners an einer von dessen Eltern frei gewählten Privatschule für die Zeit ab dem 18. April 2024 für das Schuljahr 2024/2025 und bis auf Weiteres, weil der Schulwechsel zur Wahrung des Wohls des Knaben erforderlich gewesen und den Eltern nichts anderes übriggeblieben sei.] Entschliessen sich die Eltern bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (E. 3.4). Hiervon ist vorliegend auszugehen. So konnte von den Eltern des Beschwerdegegners mit Blick auf das Kindeswohl nicht verlangt werden, ihren Sohn Anfang 2024 weiter gegen seinen Willen und unter Zwang in das von ihm seit September 2023 besuchte Schulinternat zu schicken, wo er seit November 2023 ohnehin nur noch geduldet war und keinen angemessenen Schulunterricht erhielt. Bei der von ihnen im Anschluss an den Austritt des Beschwerdegegners aus dem Internat gewählten Schulform des privaten Hausunterrichts handelte es sich sodann von Anfang an um eine blosse Notlösung. Entgegen der Beschwerdeführerin konnte auch darin kein angemessener Grundschulunterricht für den Beschwerdegegner erblickt werden, der im Frühjahr 2024 kurz vor dem Stufenwechsel stand, seit einem Jahr keinen regulären Unterricht mehr besucht hatte und dessen soziale Kontakte während dieser Zeit ebenfalls auf ein Minimum reduziert waren. Es war den Eltern nicht zumutbar, noch weitere drei Monate bis zur geplanten Überprüfung der Situation zuzuwarten (zum Ganzen E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00021   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Kosten Privatschule

Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Schulkosten des 2012 geborenen Beschwerdegegners an einer von dessen Eltern frei gewählten Privatschule für die Zeit ab dem 18. April 2024 für das Schuljahr 2024/2025 und bis auf Weiteres, weil der Schulwechsel zur Wahrung des Wohls des Knaben erforderlich gewesen und den Eltern nichts anderes übriggeblieben sei.] Entschliessen sich die Eltern bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (E. 3.4). Hiervon ist vorliegend auszugehen. So konnte von den Eltern des Beschwerdegegners mit Blick auf das Kindeswohl nicht verlangt werden, ihren Sohn Anfang 2024 weiter gegen seinen Willen und unter Zwang in das von ihm seit September 2023 besuchte Schulinternat zu schicken, wo er seit November 2023 ohnehin nur noch geduldet war und keinen angemessenen Schulunterricht erhielt. Bei der von ihnen im Anschluss an den Austritt des Beschwerdegegners aus dem Internat gewählten Schulform des privaten Hausunterrichts handelte es sich sodann von Anfang an um eine blosse Notlösung. Entgegen der Beschwerdeführerin konnte auch darin kein angemessener Grundschulunterricht für den Beschwerdegegner erblickt werden, der im Frühjahr 2024 kurz vor dem Stufenwechsel stand, seit einem Jahr keinen regulären Unterricht mehr besucht hatte und dessen soziale Kontakte während dieser Zeit ebenfalls auf ein Minimum reduziert waren. Es war den Eltern nicht zumutbar, noch weitere drei Monate bis zur geplanten Überprüfung der Situation zuzuwarten (zum Ganzen E. 4). Abweisung.

  Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT BESONDERE PÄDAGOGISCHE BEDÜRFNISSE EIGENMACHT KOOPERATIONSPFLICHT KOSTENÜBERNAHME MUTWILLIGE PROZESSFÜHRUNG PRIVATSCHULBESUCH SCHULABSENTISMUS SCHULKOSTEN SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG TREU UND GLAUBEN ZUMUTBARKEIT

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. 2 BehiG Art. 5 Abs. 3 BV Art. 19 BV Art. 62 BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00021

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

Politische Gemeinde A,

vertreten durch die Schulpflege A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

vertreten durch D und E,

diese vertreten durch RA F,

Beschwerdegegner,

betreffend Kosten Privatschule,

hat sich ergeben:

I.  

C (geboren 2012) besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 5. Primarklasse im Schulhaus G der Gemeinde A. Im Verlauf des Schuljahrs zeigte er zunehmend ein aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, Gegenständen, aber auch gegenüber sich selbst. Ab Anfang 2023 war eine Beschulung des Knaben in der angestammten Klasse nicht mehr möglich. Nach einem längeren Aufenthalt auf der Kinderstation Brüschhalde der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) war er deshalb ab September 2023 im Sonderschulheim I in H untergebracht.

Ab Februar 2024 wurde C im Homeschooling unterrichtet und erhielt ergänzend Nachhilfeunterricht. Ab dem 18. April 2024 nahm er probeweise am Unterricht in einer sogenannten "Fokusklasse (Reifungs- und Orientierungsjahr, 7. Schuljahr)" der Schule J in Zürich teil. Anfang Mai 2024 meldeten ihn seine Eltern, D und E, dort zum definitiven Schulbesuch an. Am 15. Juni 2024 ersuchten sie die Schule A um Übernahme der Kosten der privaten Beschulung ihres Sohns an der Schule J. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 lehnte die Schulpflege A eine Kostenübernahme ab.

II.  

Dagegen rekurrierte C am 16. August 2024 beim Bezirksrat K und verlangte, die Schulpflege A sei unter Entschädigungsfolge zu verpflichten, die Kosten seiner Beschulung an der Schule J Zürich ab Eintritt zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 hiess der Bezirksrat K den Rekurs gut, hob den Entscheid der Schulpflege A vom 15. Juli 2024 auf und wies die Gemeinde A an, ab dem 18. April 2024 für das Schuljahr 2024/2025 und bis auf Weiteres die Kosten für den Besuch der Schule J von C zu übernehmen (Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten wurden der Gemeinde A auferlegt (Dispositiv-Ziff. II) und diese verpflichtet, C eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 10. Januar 2025 führte die Gemeinde A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats K vom 11. Dezember 2024 aufzuheben und die mit Verfügung vom 15. Juli 2024 beschlossene Ablehnung der Kostenübernahme zu bestätigen.

Der Bezirksrat K reichte am 29. Januar 2025 eine Vernehmlassung ein. C schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu bzw. zur Vernehmlassung des Bezirksrats äusserte sich die Gemeinde A am 17. März 2025. Mit weiteren Stellungnahmen vom 11. April 2025 und vom 23. Juni 2025 bzw. vom 19. Mai 2025 hielten C und die Gemeinde A an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Der vorinstanzliche Beschluss berührt die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren finanziellen Interessen sowie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen (vgl. § 41 VSG), weshalb sie praxisgemäss gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 118 ff.; ferner VGr, 11. Mai 2023, VB.2023.00119, E. 1.1, und 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 1.1 mit Hinweisen).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Vorinstanz hielt die Beschwerdeführerin zur Tragung der Kosten der Beschulung des Beschwerdegegners an der privaten Schule J ab dem 18. April 2024 an.

Das Schulgeld für den Besuch der Fokus- sowie einer Sekundarklasse der Schule J beläuft sich auf rund Fr. 23'000.- pro Jahr zuzüglich Nebenkosten, weshalb der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die zuständige Schulpsychologin L als Zeugin zu den Geschehnissen im Frühjahr 2024 und namentlich zu den zwischen Schule und Eltern getroffenen Abmachungen betreffend die weitere Beschulung des Beschwerdegegners zu befragen sei. Gleichzeitig reicht die Beschwerdeführerin jedoch eine schriftliche Schilderung von L ein. Im Schülerdossier des Beschwerdegegners müssen zudem alle ihn betreffenden Dokumente bzw. Vereinbarungen und zumindest Notizen der wichtigsten Gespräche zwischen ihm bzw. seinen Eltern und der Schule zu finden sein. Soweit überhaupt massgeblich, vermöchte eine Befragung der Schulpsychologin daher diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gegenüber den Akten zu liefern, weshalb darauf verzichtet werden kann.

3.  

3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00388, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3).

Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]).

Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis; ferner BGr, 6. Dezember 2022, 2C_809/2021, E. 3.2).

3.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindeswohls besondere Bedeutung zukommt. Eine erhöhte Kooperationspflicht besteht, wenn ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden.

Ist eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich und kann den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen; ferner BGr, 6. Dezember 2022, 2C_809/2021, E. 3.3).

3.4 Die Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt auch das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine bestimmte Privatschule besuchen zu können.

Nach § 35 Satz 1 VSG haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen namentlich die Integrative Förderung und Therapien anzubieten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und § 34 VSG). Sie können auch Besondere Klassen führen (§ 35 Satz 2 VSG) und haben die Sonderschulung zu gewährleisten (§ 35 Satz 3 VSG). Integrative Förderung meint dabei die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen (§ 34 Abs. 2 VSG), Therapie die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen Bedürfnissen etwa mittels einer logopädischen Therapie oder Psychotherapie (§ 34 Abs. 3 VSG und § 9 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Besondere Klassen wiederum sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf (§ 34 Abs. 5 VSG). Sonderschulung ist schliesslich die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG).

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26 VSM). Bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (zum Ganzen VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Massgebend ist die Situation, wie sie sich den Beteiligten vor dem Schulwechsel präsentierte. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und 23. März 2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 11. Dezember 2024 davon aus, dass es die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2024 trotz ihrer rechtlichen Pflicht und der vorhandenen Bereitschaft bzw. der intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdegegners versäumt habe, eine adäquate Beschulung für diesen vorzuschlagen, geschweige denn anzuordnen. Dass die Eltern des Beschwerdegegners dessen definitiven Eintritt in die Schule J nicht mehr mit der Beschwerdeführerin abgesprochen hätten, sei ihnen zwar vorzuhalten, denn ein solcher Schritt müsse in Absprache mit der zuständigen Schulgemeinde erfolgen, die Beschwerdeführerin wäre jedoch schon im fraglichen Zeitpunkt verpflichtet gewesen, den Beschwerdegegner zurück in die Regelschule zu integrieren oder Hand für eine alternative Lösung zu bieten. Angesichts ihrer Passivität habe die Beschwerdeführerin das Gesuch der Eltern des Beschwerdegegners um Kostenübernahme daher zu Unrecht abgelehnt.

Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen entgegen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung fehlerhaft sei und teilweise im Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen und Aussagen in den Verfahrensakten stehe. So übernehme die Vorinstanz die Behauptung der Eltern des Beschwerdegegners, durch das Homeschooling hätte sich zwischen ihnen und dem Beschwerdegegner wieder ein Vertrauensverhältnis gebildet und sei letzterer erstmals wieder motiviert gewesen, zu lernen, ungeprüft und unkritisch und verletze sie damit den Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz lasse namentlich ausser Acht, dass der Beschwerdegegner noch wenige Wochen zuvor die Zusammenarbeit mit Schule und Eltern weitestgehend verweigert habe. Fakt sei, dass zum Zeitpunkt des Homeschoolings bei ihm "keine neue Kooperationsbereitschaft und kein Sinneswandel leichthin" hätten angenommen werden können. Es werde mithin bestritten und sei einzig eine Parteibehauptung, dass sich der Beschwerdegegner plötzlich zu einem "verlässlichen zielorientierten Buben" entwickelt und sich sein Gesundheitszustand während der Auszeit erheblich verbessert habe. Aufgrund der vollkommen unklaren Situation Anfang des Jahres 2024 sei vielmehr allen Beteiligten bewusst gewesen, dass grundsätzlich weitere Abklärungen des Beschwerdegegners hätten vorgenommen werden müssen. Ihr könne deshalb nicht vorgeworfen werden, nicht schon damals neue Schullösungen vorgeschlagen zu haben. Vielmehr hätten sich die Eltern des Beschwerdegegners der Diskussion entzogen, die Sonderschulheimbeschulung im I "proaktiv" abgebrochen, die angesetzten Termine für eine Abklärung des Beschwerdegegners abgesagt und schliesslich von sich aus das Homeschooling umgesetzt. Sie habe ergänzenden Einzelunterricht verfügt zur Entlastung und Unterstützung der Eltern. Damit habe eine ausreichende Beschulung bestanden. Ein weiteres schulisches Standortgespräch sei am 24. Mai 2024 geplant gewesen. Der Vorwurf der Untätigkeit sei folglich völlig fehl am Platz und schlicht in keiner Weise gerechtfertigt.

4.2 Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes:

4.2.1 Den Angaben seiner Eltern zufolge verlief die Entwicklung des Beschwerdegegners bis Sommer 2022 grösstenteils unauffällig. Den Schuleintritt habe er problemlos gemeistert und in der Unterstufe gute Leistungen gezeigt. Auch sozial sei er stets gut integriert gewesen und habe viele Hobbys gehabt "(Pfadi, Trompete, Jugi)". Ab der 4. Klasse hätten die Schulleistungen des Beschwerdegegners jedoch abgenommen. Er habe sich deshalb selbst immer grössere Sorgen sowie Druck gemacht. Es habe zu Hause vermehrt Konflikte zwischen ihnen gegeben, worauf der Beschwerdegegner mit Wutausbrüchen, Aggressionen und Drohungen reagiert habe. lm November 2022 habe sich die Situation zunehmend verschlechtert. Der Beschwerdegegner habe immer extremere Wutanfälle gehabt, sei den Eltern gegenüber körperlich aggressiv geworden "(Schlagen, Gegenstände nach ihnen geworfen, mit Messer bedroht)" und habe Mobiliar zu Hause zerstört. Darüber hinaus habe er "Lebensüberdruss-Gedanken" geäussert und mit Suizidhandlungen gedroht. Im Schulunterricht habe er sich "vermehrt der Situation entzogen", indem er auf die Toilette gegangen sei bzw. sich dort eingeschlossen habe. Die Eltern hätten sich stark überfordert gefühlt und im November 2022 das erste Mal Hilfe beim Krisen-, Abklärungs-, Notfall- und Triagezentrum KANT der PUK gesucht. Anfang Januar 2023 habe der Beschwerdegegner notfallmässig drei Tage auf der Jugendstation der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der PUK (KJPP) verbracht. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe zudem eine sozialpädagogische Familienbegleitung und eine Elternberatung durch das Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) K aufgegleist.

Vom 19. Februar 2023 bis am 3. März 2023 befand sich der Beschwerdegegner nach erneuter Eskalation zu Hause und Vorstellung im KANT in der Klinik M, Kinder- und Jugendpsychiatrisches Zentrum, in N zur (notfallmässigen) stationären Behandlung. Einem im Schülerdossier des Beschwerdegegners abgelegten Schreiben der Schulleiterin der Mittelstufe Zentrum der Beschwerdeführerin an den Schulpsychologischen Dienst zufolge versuchten Eltern und Schule in der Folge vergeblich, den Knaben wieder in den Schulalltag zu integrieren. Am 7. März 2023 habe der Beschwerdegegner erstmals wieder während drei Lektionen dem Unterricht seiner Klasse beigewohnt, sich anschliessend aber auf der Toilette verschanzt und nur noch vom Schulsozialarbeiter angesprochen werden können. Die Situation sei für "alle Beteiligten seitens Schule" so nicht weiter tragbar. Die Mitschülerinnen und Mitschüler des Beschwerdegegners hätten sich so gefreut, dass seine Reintegration klappe. Nach diesem wiederholten "Misserfolg" herrschten "nun eine grosse Ratlosigkeit, Unsicherheit [und] grosse Sorgen". Auf Antrag der Schulleiterin genehmigte die Schulpflege der Beschwerdeführerin deshalb am 4. April 2023 rückwirkend Einzelunterricht für den Beschwerdegegner im Umfang von 15 Wochenlektionen (ab 20. März 2023 bis maximal zu den Sommerferien), "[u]m bis zur geplanten Reorganisation (Zeitpunkt, wo das ambulante Setting mit Pharmakotherapie, Psychotherapie und sozialpädagogischer Familienbegleitung greifen kann und eine Verbesserung eintritt) die schulische Situation zu beruhigen".

Der Entscheid stützt sich auf einen schulpsychologischen Bericht, den die verantwortliche Schulpsychologin L am 27. März 2023 auf Grundlage des Austrittsberichts der Klinik M sowie eines Gesprächs mit dem Vater des Beschwerdegegners erstattet hatte. Darin wird festgestellt, dass der Schulbesuch des Beschwerdegegners in der Regelklasse infolge Überforderung gestoppt und der Knabe für einen stationären Aufenthalt in der Kinderpsychiatrie angemeldet worden sei. Da dort zurzeit kein Platz verfügbar sei, sei als Übergangslösung durch die Schulleiterin und die Schulverwaltung ein Einzelunterricht initiiert worden.

Ob bzw. inwieweit der Beschwerdegegner ab dem 20. März 2023 tatsächlich einzelbeschult wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Laut einem Eintrag in seinem Schülerdossier vom "März 2023" zeigte der Beschwerdegegner jedenfalls grosse Schwierigkeiten, das Unterrichtszimmer zu betreten und sich auf den Einzelunterricht einzulassen. Gemäss seinen Eltern soll der Beschwerdegegner den Einzelunterricht komplett verweigert haben; die verantwortliche Schulpsychologin spricht in einer E-Mail vom 7. September 2023 an die Schulpflege von einer "weitgehenden" Verweigerung.

4.2.2 Anfang Mai 2023 konnte der Beschwerdegegner stationär in die Kinderstation Brüschhalde des KJPP eintreten und dort zeitweise auch die Spitalschule besuchen. Gemäss einem Bericht der Klinik vom 18. September 2023 wurden beim Beschwerdegegner eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD-10: F91.3) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert und seien die Ziele seines Aufenthalts – nebst der psychiatrischen Abklärung – das Erlernen von Emotionsregulationsstrategien sowie die Integration in ein geeignetes Schulsetting gewesen. Gemäss der Schulpsychologin konnte allerdings ein für Anfang Juli 2023 organisiertes Schnuppern in der SIL (Schule für individuelles Lernen) in Birmensdorf nicht stattfinden. Auch ein Besuch des Beschwerdegegners in seiner angestammten Klasse musste abgesagt werden, weil die damit für ihn verbundene Belastung zu gross gewesen wäre und der Beschwerdegegner stark selbstverletzendes Verhalten zeigte. Wiederholt kam es zudem zu grossen Konflikten mit den Eltern. L schrieb deshalb am 7. September 2023 an die Schulpflege der Beschwerdeführerin, dass "eine Rückkehr in die Regelschule auch im Rahmen eines ISR [integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule]" den Beschwerdegegner und die Schule aktuell massiv überforderte und er aus ihrer Sicht eine externe Sonderschullösung benötige. Da aus Sicht des kjz K zudem "eine externe Möglichkeit zum Wohnen" zu finden sei, weil es zu Hause immer wieder eskaliere und die Eltern den Beschwerdegegner nicht zum Schulbesuch bewegen könnten, empfehle das KJPP ein Sonderschulheim. Es sei bereits ein Schnuppern im Schulinternat I in H geplant, wo es einen Platz für den Beschwerdegegner gebe.

Am 18. September 2023 konnte der Beschwerdegegner direkt aus der Kinderstation Brüschhalde in das Schulinternat I eintreten. Dem undatierten Austrittsbericht dieser Einrichtung zufolge gelang es dem Beschwerdegegner jedoch nicht, sich dort einzuleben bzw. dort richtig anzukommen. Allein bis Ende Oktober 2023 sind vier Polizeieinsätze und fürsorgerische Unterbringungen/Kriseninterventionen dokumentiert wegen selbst- und fremdverletzenden Verhaltens. Nach einem erneuten (längeren) Aufenthalt in der Klinik M zur Krisenintervention entschied die Internatsleitung vor diesem Hintergrund am 12. November 2023, den Aufenthalt des Beschwerdegegners im Schulinternat nicht mehr weiterzuführen. Am 21. November 2023 und am 5. Dezember 2023 fanden im Rahmen sogenannter "Helfernetzrunden" Gespräche zwischen den Eltern, der Beiständin des Beschwerdegegners, Vertretern des Schulinternats I sowie der Schulpflege der Beschwerdeführerin und L statt, in deren Rahmen geeignete Anschlusslösungen für den Beschwerdegegner diskutiert wurden. Die Beiständin des Beschwerdegegners wurde mit der Suche nach einer geeigneten Institution betraut, welches Unterfangen sich offenbar aufgrund des Alters des Beschwerdegegners und der Kapazitäten der angefragten Einrichtungen schwierig gestaltete. Auf eine in der Folge für den 6. Dezember 2023 vereinbarte Besichtigung einer Einrichtung in Graubünden habe sich der Beschwerdegegner sodann nicht eingelassen, weil diese aus seiner Sicht zu weit weg gewesen sei, und auch den Übertritt in ein von ihm am 13. Dezember 2023 besichtigtes Schul- und Berufsbildungsheim in Hausen habe er letztlich abgelehnt. Anlässlich einer weiteren "Helfernetzrunde" am 9. Januar 2024 sei daher beschlossen worden, die Suche nach einer Anschlusslösung weiterzuführen. Gleichzeitig sei für Anfang Mai 2024 eine Abklärung des Beschwerdegegners durch die Stiftung Kind und Autismus "vor Ort" terminiert worden.

Ab Mitte Januar 2024 verschwand der Beschwerdegegner gemäss den Aufzeichnungen der Heimleitung und seines Vaters wiederholt – zum Teil zweimal pro Tag – aus dem Schulinternat I und suchte sein Elternhaus auf. Zu einer Rückkehr ins Heim war er jeweils nur mit grosser Mühe bzw. unter Zwangsanwendung zu bewegen. Am 2. Februar 2024 teilten die Eltern des Beschwerdegegners der Heimleitung deren Angaben zufolge im Rahmen einer weiteren (der letzten) "Helfernetzrunde" mit, dass sie sich auf die Suche nach einer Tagessonderschule machten und eine Rückkehr ihres Sohns ins Sonderschulheim I für sie aufgrund dessen Verweigerungshaltung nicht mehr infrage komme. Die für den 5. Mai 2024 angesetzte Autismus-Abklärung hätten sie ebenfalls abgesagt. Der Bericht der Einrichtung schliesst mit den Worten, dass diese dem Jungen in Anbetracht des Fortbestehens der Grenzverletzungen im Moment keinen entwicklungsfördernden Rahmen bieten könne. So sei es dem Beschwerdegegner nicht gelungen, sich auf den im hohen Masse individualisierten Unterricht einzulassen und den Anspruch an sich, zur Vermeidung von Frustrationskrisen, zu reduzieren. Sein grösster Wunsch während seines Aufenthalts sei die Rückkehr ins Elternhaus gewesen. Die Familie habe viele zeitliche und emotionale Ressourcen in die Stabilisierung der Situation investiert. Durch die Not und Dringlichkeit der Themen habe das Helfernetz die Tendenz gehabt, um weitere Personen mit kontroversen Auffassungen ergänzt zu werden. Deren "Steuerung" habe sich als sehr herausfordernd präsentiert.

4.2.3 Wie sich dem Schülerdossier des Beschwerdegegners entnehmen lässt, hatte sich dessen Vater bereits vor dem definitiven Heimaustritt seines Sohns, irgendwann im "Januar 2024", an die Schulleiterin der Mittelschule Zentrum gewandt und diese darüber informiert, dass es der Beschwerdegegner wohl nicht schaffe, "zurückzugehen in den I", und eine neue Schule für ihn gefunden werden müsse. Aktuell bleibe der Beschwerdegegner zu Hause und sie "machten" gemeinsam Schule, was sehr gut laufe. Im "Februar 2024" soll der Kindsvater der Schulleiterin ergänzend mitgeteilt haben, dass er unbezahlten Urlaub genommen habe, um ganz für den Beschwerdegegner da sein zu können, bis sich die Situation beruhigt habe, wobei "[e]s [...] immer besser" laufe.

Anfang März 2024 meldeten die Eltern des Beschwerdegegners diesen – nach einem Telefonat mit dem Ressortvorstand Sonderpädagogik der Schulpflege zum Thema Homeschooling – per 20. Februar 2024 für den häuslichen Privatunterricht an. Am 12. März 2024 liess der Vater des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin die Bestätigung des Volksschulamts über die erfolgte Meldung des Privatunterrichts zukommen und bat um ein Gespräch "über ein mögliches weiteres Vorgehen". L antwortete dem Vater des Beschwerdegegners darauf am 14. März 2024, dass der Ressortvorstand Sonderpädagogik der Schulpflege die weiteren Schritte für die Finanzierung des Einzelunterrichts (Übernahme der Kosten von 12–14 zusätzlichen Wochenlektionen Nachhilfe beim Nachhilfezentrum XY) klären werde und sie zum jetzigen Zeitpunkt von einem Schnuppern und einem vorzeitigen Wechsel des Beschwerdegegners in eine neue Schule abrate. Sie erachte es als sehr wichtig für den Beschwerdegegner, dass er durch den Besuch des Einzelunterrichtes an Stabilität gewinnen könne. Erst wenn er über einige Wochen stabil den Unterricht besucht habe "(Grössenordnung bis im Juni)", könnten sie seitens des Schulpsychologischen Diensts mit der Suche nach einer geeigneten Schule beginnen.

Mit E-Mail vom 17. März 2024 bat der Vater des Beschwerdegegners L abermals um ein Telefongespräch betreffend das weitere Vorgehen. Er habe mit dem Beschwerdegegner und dem Nachhilfezentrum XY ausgemacht, dass ersterer ab nächster Woche jeden Tag Nachhilfe erhalte. Das sei nach seinem Dafürhalten ein wichtiger Schritt "im Hinblick auf eine Stabilisierung, Struktur und Angewöhnung an einen 'normalen' Alltag". Der Beschwerdegegner sei denn auch "sehr sehr sehr motiviert" und mache wirklich grosse Fortschritte. Im Rahmen ihres anschliessenden Telefonats am 21. März 2024 bat der Vater des Beschwerdegegners L – laut dem dazu erstellten Eintrag im Schülerdossier – darum, seinen Sohn "so schnell wie möglich" in eine Privatschule eintreten zu lassen. Die Schulpsychologin habe den Vater als Reaktion auf diese Bitte darauf hingewiesen, "dass aus SPD-Sicht eine Sonderschulung die Lösung ist, welche N aktuell benötigt für Schulerfolg". Zunächst sei aber der Einzelunterricht weiterzuführen. Der Beschwerdegegner brauche "Ruhe und Stabilität und nicht erneut hektische Wechsel". Erst Ende Mai 2024 solle mit der Schulsuche und dem Schnuppern fortgefahren werden. Am 25. März 2024 schrieb L den Eltern des Beschwerdegegners ergänzend, nochmals mit der Schulpflege Rücksprache genommen zu haben, wobei ihre Empfehlung für den Beschwerdegegner unverändert bleibe. Er solle zuerst Stabilität und Sicherheit durch den regelmässigen Schulbesuch gewinnen, bevor sie nach einer neuen Schullösung suchten. "D.h. C soll weiterhin den Einzelunterricht zuverlässig besuchen bis mindestens Mitte Mai." Erst dann könnten sie sich erneut darüber austauschen, wie es mit der Beschulung weitergehen solle.

Am 19. April 2024 meldete die Schulleiterin der Schule J der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner seit dem Vortag ihre Schule besuche. Am 15. Juni 2024 stellten die Eltern des Beschwerdegegners das streitgegenständliche Kostenübernahmegesuch.

4.3 Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdegegner im hier massgeblichen Zeitraum besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG und § 2 Abs. 1 VSM aufwies. So hatte die Schulleiterin der Mittelstufe Zentrum der Beschwerdeführerin den Schulpsychologischen Dienst bereits im März 2023 auf die mit dem – damals erst drei Wochen währenden – Fernbleiben vom Unterricht verbundenen Risiken für die Entwicklung des Beschwerdegegners hingewiesen sowie darauf, dass "der Junge intelligent" sei und "dringend Futter" brauche. Auch in den Folgemonaten sollte der Beschwerdegegner jedoch keinen angemessenen Grundschulunterricht erhalten. Bis zur Einlieferung auf die Kinderstation Brüschhalde des KJPP im Mai 2023 genoss der Beschwerdegegner soweit ersichtlich gar keinen Unterricht. Gleichzeitig berichteten seine Eltern der verantwortlichen Psychologin der KJPP gegenüber von einem starken sozialen Rückzugsverhalten ihres Sohns. Der Unterricht in der Klinik wie auch der spätere Unterricht im Schulinternat I waren sodann gezeichnet von regelmässigen Absenzen des Beschwerdegegners infolge Kriseninterventionen bzw. fürsorgerischer Unterbringungen und Weglaufens. Laut seinem Vater nahm der Beschwerdegegner im Schulinternat I praktisch nicht am Unterricht teil. Im Abschlussbericht der Einrichtung heisst es dazu – wie aufgezeigt –, dass sich der Knabe von Beginn an nur in geringem Masse auf die Schule eingelassen habe.

Entgegen der Beschwerdeführerin ist denn auch erstellt, dass sich weder die schulische noch die gesundheitliche Situation bzw. das Sozialverhalten des Beschwerdegegners infolge seiner wiederholten Klinikaufenthalte und des mehrmonatigen Heimaufenthalts massgeblich respektive nachhaltig verbesserten. Spätestens mit der Erklärung des Schulinternats I im November 2023, dass der Beschwerdegegner dort nicht länger tragbar sei und ihm kein entwicklungsfördernder Rahmen geboten werden könne, musste allen Beteiligten klar gewesen sein, dass dringend eine andere bzw. eine geeignete(re) Lösung für die weitere Beschulung des Knaben gefunden werden müsse, wobei eine solche augenscheinlich nicht in der unbegleiteten Rückkehr des Beschwerdegegners in seine angestammte Klasse erblickt werden konnte. Gemäss ärztlichem Bericht der KJPP gründeten die Probleme des Beschwerdegegners massgeblich auf dem (selbstempfundenen) Leistungsdruck in der Schule, seiner geringen Frustrationstoleranz und der sich daraus ergebenden Neigung zu erhöhtem Vermeidungsverhalten. Je länger der Beschwerdegegner aber vom Unterricht fernblieb, desto grösser wurde sein Rückstand auf die Klasse und damit der Druck und die Gefahr weiterer Vermeidung. Seine Reintegration in die Regelschule hätte deshalb äusserst sorgfältig geplant und er dabei mit geeigneten Massnahmen unterstützt werden müssen.

Die Beschwerdeführerin unternahm indes – soweit ersichtlich – keinerlei Anstrengungen in diese Richtung und beteiligte sich auch nicht an der Suche nach einer neuen Sonderschullösung. Betrachtet man die vorstehende Schilderung des Geschehens seit Frühjahr 2023 und namentlich sämtliche Massnahmen, die ergriffen wurden, um der zunehmenden Notlage des Beschwerdegegners zu begegnen, fällt vielmehr auf, dass die Beschwerdeführerin – von der Anordnung des (gescheiterten) Einzelunterrichts im März 2023 abgesehen – stets nur nachvollzogen hat, was von den anderen involvierten Fachpersonen und/oder den Eltern des Beschwerdegegners diesbezüglich aufgegleist worden war. Gerade letztere unternahmen von Anfang an grosse Anstrengungen, damit ihr Sohn (wieder) einen geregelten Schulalltag bzw. einen angemessenen Grundschulunterricht erhielt, wobei sie die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge "laufend über die Geschehnisse informiert" haben. Als es ab Mitte 2022 zu ersten Konflikten mit dem Beschwerdegegner kam, suchten die Eltern des Beschwerdegegners umgehend psychologische Hilfe für diesen und meldeten ihn auf Empfehlung des KANT (wiederholt) zum Klinikbesuch an. Auch nahmen sie das in der Folge von der zuständigen KESB installierte Angebot einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und einer Elternberatung durch das kjz K wahr und organisierten gemeinsam mit diesen Stellen bzw. der ihrem Sohn ebenfalls beigegebenen Beiständin dessen Eintritt in das Schulinternat I sowie verschiedene Schnuppertermine in anderen Einrichtungen bzw. seiner angestammten Klasse. Die Suche nach einer Anschlusslösung für die Unterbringung des Beschwerdegegners nach seiner Wegweisung aus dem Schulinternat I übernahmen ebenfalls die Eltern des Beschwerdegegners und dessen Beiständin. Den Entscheid, den Beschwerdegegner ab Januar 2024 – mangels einer geeigneten Anschlusslösung – vorübergehend zu Hause zu unterrichten und ihn gleichzeitig extern Nachhilfeunterricht besuchen zu lassen, trafen die Eltern des Beschwerdegegners in Absprache mit ihrer damaligen sozialpädagogischen Familienbegleiterin. Die Schulpflege der Beschwerdeführerin genehmigte am 16. Januar 2024 bloss nachträglich die externe Sonderschulung des Beschwerdegegners im Schulinternat I während des Schuljahrs 2023/2024 und übernahm im März 2024 die Kosten für den ebenfalls von den Eltern aufgegleisten (ergänzenden) Einzelunterricht im Nachhilfezentrum XY in Zürich.

4.4 Vor dem Hintergrund ihrer eigenen Untätigkeit und der Verpflichtung der Eltern des Beschwerdegegners zur Zusammenarbeit mit den ihnen seitens der KESB zur Seite gestellten Personen ist es stossend, wenn die Beschwerdeführerin den Eltern nunmehr vorwirft, die von ihnen und ihrem – laufend um weitere Personen ergänzten – Helfernetz "in kurzer Frequenz angeregten Wechsel der Beschulungsform" hätten eine konstante Begleitung und Beschulung des Beschwerdegegners verunmöglicht bzw. die hohe Eigeninitiative der Eltern hätte zur anspruchsvollen Situation des Knaben beigetragen.

Gleiches gilt betreffend den Vorwurf, die Eltern des Beschwerdegegners hätten sich bei ihren Entscheiden von ihrem Sohn instrumentalisieren lassen und dessen Wünschen zu viel Gewicht beigemessen. Der Beschwerdegegner war im Frühjahr 2024 zwölfjährig und damit durchaus in der Lage, sich eine Meinung zur Frage seiner (weiteren) Beschulung zu bilden und diese frei zu äussern. Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme urteilsunfähig (gewesen) wäre, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, bestehen keine. Zwar darf der Kindeswille nicht mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden, dem die Eltern bei Entscheidungen in Kinderbelangen verpflichtet sind; die subjektiven Bedürfnisse des Kindes und damit verbunden der Kindeswille sind jedoch wichtige Elemente für die Bestimmung des Kindeswohls. Hier zeigte der Beschwerdegegner mit seinem Verhalten Anfang Jahr 2024 klar auf und äusserte er seinen Eltern zufolge auch wiederholt den expliziten Wunsch, dass er nicht länger im Schulinternat I verbleiben, sondern zu seiner Familie zurückkehren und wieder eine normale Schule besuchen wolle. Den insofern unbestritten gebliebenen Angaben seiner Eltern zufolge zeigte sich der Beschwerdegegner zudem im häuslichen Privatunterricht bald sehr motiviert und erlebten sie ihn "zu Hause so, dass er wieder unter Kinder möchte und mehr Unterricht als den Nachhilfeunterricht braucht". Eine Einschätzung, welche die zuständige Familienbegleitung offenbar teilte:

Einem vom Beschwerdegegner eingereichten Schreiben der Leiterin der Regionalstelle Zürich/Aargau der Fachstelle P (Sozialpädagogische Familienbegleitung), O, vom 5. Juni 2024 lässt sich jedenfalls entnehmen, dass der Beschwerdegegner im Januar 2024, als die Familienbegleitung durch die Fachstelle P aufgenommen wurde, den "grossen Wunsch" gehabt habe, "ein normales Leben in seiner Familie" zu führen. Im Schulinternat I sei es ihm sehr schlecht gegangen, ein normaler Alltag, Schulbesuch und eine Perspektive in der Einrichtung schienen kaum möglich. Der Beschwerdegegner sei mit dem Heimsetting, dem Wohnen und Integrieren in die Gruppe sowie mit den vielen anderen Kindern und deren eigenen Schwierigkeiten überfordert gewesen. Er habe sich verweigert und es sei ihnen nicht gelungen, ihn aus der Negativspirale herauszuholen. Die Eltern seien sehr verzweifelt und besorgt gewesen, hätten in der Platzierung keine Zukunft gesehen und nicht weitergewusst. Mit Unterstützung der Familienbegleitung hätten sie sich deshalb für einen Neustart mit ihrem Sohn zu Hause entschieden, wobei es für diesen eine sehr grosse Erleichterung gewesen sei, ernst genommen und gehört zu werden. Er habe an seinem Wunsch nach einem normalen Alltag festhalten und daran glauben können.

In einem weiteren Schreiben vom 20. Januar 2025 führt O ergänzend an, dass aus Sicht der Familienbegleitung Ende Januar / Anfang Februar 2024 ein ernsthafter Grund zur Sorge um das Befinden und die Entwicklung des Beschwerdegegners bestanden habe. Nach Einschätzung der Familienbegleitung und der Eltern habe der Beschwerdegegner damals vor zunehmender Verzweiflung und weiteren negativen Erlebnissen geschützt werden müssen. Er habe positive Erfahrungen benötigt, um seinen Weg gestärkt gehen zu können. Diese Sichtweise sei von L und der Schulpflege der Beschwerdeführerin nicht geteilt worden. Sowohl die Eltern des Beschwerdegegners als auch die verantwortliche Begleiterin hätten es für notwendig erachtet, eine Entscheidung zu treffen, den Wunsch des Beschwerdegegners, nach Hause zurückzukehren und in die Schule zu gehen, ernst zu nehmen, ihn auf seinem Weg wohlwollend zu unterstützen und wieder positive Erfahrungen machen zu lassen. Den Vorschlag der Schulpflege, die Entscheidung für die Suche einer aus ihrer Sicht passenden Schule bis Mai 2024 abzuwarten, sei aus Sicht der Eltern und der Familienbegleitung aufgrund der Sorge um das Wohl des Beschwerdegegners nicht angebracht gewesen. Der Beschwerdegegner habe Anfang Februar 2024 bereits eine erfreuliche Entwicklung gezeigt und sei bereit für den Schritt gewesen, sich im Rahmen einer für ihn vorstellbaren Schule zu integrieren. Aufgrund der fehlenden aktiven Unterstützung seitens der Schulpflege der Beschwerdeführerin hätten die Eltern nach einem Gespräch mit der Familienbegleiterin und Abmachungen mit dem Beschwerdegegner entschieden, eine für ihren Sohn geeignete Schule zu suchen.

Weshalb den betreffenden Schreiben und der darin geäusserten Einschätzung keinerlei Beweiswert zukommen sollte, wie die Beschwerdeführerin einwendet, ist nicht ersichtlich. Wer bei der Fachstelle P als Familienbegleiterin bzw. Familienbegleiter arbeiten möchte, muss über eine Ausbildung in Sozialpädagogik und Zusatzqualifikationen in Systemischer Interaktionsberatung SIT oder systemischer Paar- und Familienberatung verfügen. Während die verantwortliche Schulpsychologin, auf deren Einschätzung sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Entscheid stützt, den Beschwerdegegner zudem in Verletzung der Pflicht, die Beteiligung des betroffenen Kindes bei der Abklärung seiner Bildungsbedürfnisse sicherzustellen (vgl. VGr, 11. Januar 2024, VB.2023.00543, E. 3; Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Standardisiertes Abklärungsverfahren [SAV]. Instrument des Sonderpädagogik-Konkordats als Entscheidungsgrundlage für die Anordnung verstärkter individueller Massnahmen. Handreichung, Bern 2014 [nachfolgend Handreichung SAV], S. 27), nie persönlich anhörte oder anderweitig in die Berichterstattung oder Entscheidfindung einbezog, führte die fallverantwortliche Familienbegleiterin den Angaben von O zufolge mehrere Gespräche mit dem Beschwerdegegner. Dass nicht sie, sondern ihre Vorgesetzte die eingereichten Schreiben verfasste, lässt diese nicht weniger aussagekräftig erscheinen, ist doch davon auszugehen, dass O ihre Berichte in Rücksprache mit ihrer Angestellten gestützt auf deren Schilderungen verfasste.

4.5 Aufgrund dieser besonderen Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Eltern des Beschwerdegegners diesen im April bzw. Mai 2024 in der privaten Schule J zum Besuch einer Fokusklasse ab dem 18. April 2024 bzw. zum (ordentlichen) Besuch einer ersten Sekundarklasse ab dem Schuljahr 2024/2025 anmeldeten. Namentlich konnte von ihnen mit Blick auf das Kindeswohl nicht verlangt werden, ihren Sohn weiter gegen seinen Willen und unter Zwang ins Schulinternat I zu schicken, wo er seit November 2023 ohnehin nur noch geduldet war und keinen angemessenen Schulunterricht erhielt. Bei der von ihnen im Anschluss an den Austritt des Beschwerdegegners aus dem Internat gewählten Schulform des privaten Hausunterrichts bzw. Homeschoolings handelte es sich sodann von Anfang an um eine blosse Notlösung. Entgegen der Beschwerdeführerin konnte auch darin kein angemessener Grundschulunterricht für den Beschwerdegegner erblickt werden, der im Frühjahr 2024 kurz vor dem Stufenwechsel stand, seit einem Jahr keinen regulären Unterricht mehr besucht hatte und dessen soziale Kontakte während dieser Zeit ebenfalls auf ein Minimum reduziert waren. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Eltern des Beschwerdegegners nicht über ein Lehrdiplom verfügen und gemäss der Beschwerdeführerin mit dem selbstgewählten Privatunterricht an ihre Belastungsgrenzen stiessen.

Es war den Eltern nicht zumutbar, noch weitere drei Monate bis zur Überprüfung der Situation zuzuwarten, zumal sie aufgrund ihrer Erfahrungen damit rechnen mussten, dass auch im Anschluss an das für Ende Mai 2024 geplante Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin nicht gleich eine tragbare Schullösung für ihren Sohn gefunden würde und dieser noch länger ohne angemessene Beschulung bleiben werde.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ist in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob eine behinderte Person bei Ausund Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Davon kann indes nach Art. 10 Abs. 2 BehiG abgewichen werden, wenn eine Partei sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Dies trifft hier auf die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu, deren Beschwerde offensichtlich aussichtslos war. Insofern kann offenbleiben, ob das vorliegende Verfahren einen genügend engen Zusammenhang mit einer Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes aufweist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind so oder anders – sowohl in Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes wie auch in Anwendung der allgemeinen Regelung in § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG – der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 3'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat K.

VB.2025.00021 — Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2025 VB.2025.00021 — Swissrulings