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Geschäftsnummer: VB.2025.00019 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Haftentlassung Ausschaffungshaft (GI240201-L)
Haftentlassung Ausschaffungshaft. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht (E. 3.3). Zum Zeitpunkt der Haftanordnung durfte davon ausgegangen werden, dass der Vollzug absehbar sei (E. 3.4.2). Die Haft erweist sich als verhältnismässig (E. 3.5.2). Abweisung.
Stichworte: AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE HAFTENTLASSUNG MILDERE MASSNAHME UNTERTAUCHENSGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I Ziff. 3 AIG Art. 76 Abs. I Ziff. 4 AIG § 21 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2025.00019
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Haftentlassung Ausschaffungshaft (GI240201-L),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 25. Oktober 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die am Vortag gegen A angeordnete Ausschaffungshaft zu bestätigen und die Haft bis zum 23. Januar 2025 zu bewilligen. Mit Urteil vom 30. Dezember 2024 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte sie bis 23. Januar 2025. Am 22. Dezember 2024 stellte A ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 30. Dezember 2024 abwies.
II.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 9. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine Haftentlassung. Es sei zudem festzustellen, dass die Inhaftierung vom 24. Oktober 2024 bis zur Haftentlassung rechtswidrig gewesen sei, und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Am 10. Januar 2025 teilte A mit, dass er aus der Haft entlassen wurde und nur noch der Antrag betreffend Rechtmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Haft zu prüfen sei. Das Migrationsamt beantragte am 14. Januar 2025, unter Einreichung der Akten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleichentags verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Beschwerde ist durch den Einzelrichter zu behandeln.
1.2 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft ist dessen aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und der Überprüfung des Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 a. E.). Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer allerdings einen Anspruch auf Genugtuung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung dieses Anspruchs nicht zuständig ist. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 entscheiden über Ansprüche Privater gegen den Kanton die Zivilgerichte. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 6.1).
2.
Der algerische Beschwerdeführer reiste als Zehnjähriger im Jahr 2001 in die Schweiz ein zu seinem hier lebenden Vater und wurde in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Anfang Mai 2004 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Unter Hinweis auf begangene Straftaten widerrief der Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 21. September 2011 und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg.
3.
3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des Migrationsamts vom 21. September 2011).
3.3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer galt ab 18. September 2019 für mehrere Wochen als verschwunden, ebenso ab 5. Oktober 2020 und ab 11. Juli 2022. Obwohl der Beschwerdeführer angibt, die Behörde hätte ja gewusst, dass sie ihn bei seinen Eltern finden konnte, war er dort nicht offiziell gemeldet, was ihm bewusst war. Er nahm auch an der Adresse der Eltern eingeschriebene Briefe nicht an. Sodann leistete der Beschwerdeführer auch 2024 nicht allen Schaltervorladungen folge und weigert sich der Beschwerdeführer seit Jahren, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG daher zu Recht bejaht.
3.4
3.4.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
3.4.2 Am 7. Juni 2024 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdegegner mit, dass die algerischen Behörden den Beschwerdeführer identifiziert hätten. Dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden bereits unter diesem Namen bekannt war, ändert nichts daran, dass nun auch die algerischen Behörden den Beschwerdeführer offiziell identifizierten. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2024 in Ausschaffungshaft genommen werden konnte, fand am 27. November 2024 ein Counselling bei den algerischen Behörden statt. Im Dezember 2024 sowie Anfang Januar 2025 fragte das SEM sodann mehrfach bei den algerischen Behörden nach, ob dem Beschwerdeführer ein Laissez-passer ausgestellt werde. Nachdem dem Beschwerdegegner am 8. Januar 2025 mitgeteilt wurde, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Laissez-passer verweigerten, wurde am 9. Januar 2025 die Haftentlassung angeordnet. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 von den algerischen Behörden identifiziert wurde, sowie den Bemühungen des Beschwerdegegners, einen Laissez-passer zu organisieren, durfte zum Zeitpunkt der Haftanordnung bzw. der Verweigerung der Haftentlassung davon ausgegangen werden, dass der Vollzug absehbar sei. Nachdem der Beschwerdegegner Kenntnis über die Weigerung der algerischen Behörden, einen Laissez-passer auszustellen, erhalten hatte, leitete er umgehend die Haftentlassung ein.
3.5
3.5.1 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1).
3.5.2 Der Beschwerdeführer wird seit Jahren immer wieder straffällig. Darunter fallen mehrfache Tätlichkeiten, Hausfriedensbrüche, Nötigungen, Sachbeschädigungen, Gefährdung des Lebens, Körperverletzung etc. In den letzten 10 Jahren hat sich der Beschwerdeführer sodann auch nicht nur Delikten gegen das AIG, sondern auch Betäubungsmitteldelikten, Gewalt oder Drohung gegen Behörden, unbefugter Benützung eines Fahrzeugs, versuchter Körperverletzung, Übertretungen des Eisenbahngesetzes sowie Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht. Es ist weiter nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an eine mildere Massnahme halten würde, da er sich bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche Anweisungen gehalten hat, die Rechtsordnung regelmässig ignoriert und sich auch darüber lustig macht, dass der Schweizer Staat für den Unterhalt seines Sohnes aufkommt. Weiter besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauchen würde. Dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 in der Schweiz aufhält, fällt nicht ins Gewicht. Es verbleibt einzig das private Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit und dem Kontakt zu seinem Sohn und seinen Eltern. Zusammengefasst vermochten die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die – insbesondere aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erhöhten – öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der Ausschaffungshaft auch unter Berücksichtigung der gesamten Haftdauer nicht zu überwiegen, was die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.
3.5.3 Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die maximale Haftdauer wurde nicht überschritten. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Haftentlassung zu Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
4.2.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)