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Geschäftsnummer: VB.2025.00016 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.02.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Durchsetzungshaft (GI240198-L)
Grund für Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; Anspruch auf anwaltliche Vertretung bei der Anordnung von Durchsetzungshaft. Die Durchsetzungshaft kann dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu bewegen (E. 3.4). Mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers, das Fehlen nachweisbarer Bemühungen, mit den algerischen Behörden in Kontakt zu treten, und die Lingua-Befragung erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die Identifizierung des Beschwerdeführers bis anhin an seinen nicht korrekten Angaben zur eigenen Identität scheiterte. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Mögliche Zweifel stehen einer Durchsetzungshaft nicht entgegen, falls gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene seine wahre Identität zur Verhinderung der Ausschaffung bewusst verschweigt (E. 4.2.3). Bei der Durchsetzungshaft besteht – falls diese direkt an eine längere Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst – bereits hinsichtlich des erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahrens (Art. 78 Abs. 4 AIG) die Pflicht der Behörden, die betroffene Person auf ihren Anspruch auf anwaltliche Vertretung hinzuweisen und ihr auf ihren Wunsch hin bzw. vorbehältlich eines gegenteiligen Wunsches eine Rechtsvertretung von Amtes wegen beizugeben (E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht immer zur Haftentlassung. Nach der Rechtsprechung kommt es vielmehr einerseits darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt, andererseits kann das Anliegen einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung der Freilassung entgegenstehen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet (E. 5.3.1). Das im vorliegenden Fall sehr grosse öffentliche Interesse am Fortbestehen der Durchsetzungshaft überwiegt den Verfahrensmangel (E. 5.3.2). Abweisung.
Stichworte: AUFKLÄRUNGSPFLICHT DURCHSETZUNGSHAFT FÜRSORGEPFLICHT IDENTITÄT RECHTSVERBEISTÄNDUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 78 Abs. 2 AIG Art. 78 Abs. 4 AIG Art. 79 AIG Art. 29 Abs. 3 BV Art. 31 Abs. 2 BV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2025.00016
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
AX,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft (GI240198-L),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt ordnete am 27. März 2024 an, dass AX in Durchsetzungshaft genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der Durchsetzungshaft mit Urteil vom 9. April 2024 und verlängerte sie mit Urteilen vom 26. April, 27. Juni, 20. August und 23. Oktober 2024. Am 16. Dezember 2024 stellte das Migrationsamt erneut einen Antrag auf Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 23. Dezember 2024 bewilligte und die Haft bis zum 25. Februar 2025 verlängerte.
II.
Gegen diese zuletzt bewilligte Verlängerung der Durchsetzungshaft erhob AX mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 22. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. AX liess sich am 31. Januar 2025 noch einmal vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer reiste am 6. März 2002 ohne Reisepapiere in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Er gab an, algerischer Staatsbürger – geboren 1971 – zu sein. Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 5. Juli 2002 wurde auf das Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz, unter Aufforderung zur sofortigen Ausreise, angeordnet. Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat die schweizerische Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 17. September 2002 nicht ein. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer wurde während seines langjährigen illegalen Aufenthalts in der Schweiz wegen etlicher strafrechtlicher Delikte verurteilt; primär immer wieder wegen Diebstahls, unter anderem aber auch wegen Hehlerei, Drohung, Hausfriedensbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen wiederholter Personenkontrollen im Umfeld der Zürcher Drogenszene und wegen wiederholter Diebstähle durch die Stadtpolizei Zürich mit einer Ausgrenzung aus dem zürcherischen Stadtgebiet belegt. Am 14. Oktober 2014 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Ausgrenzung gegen den Beschwerdeführer aus der Stadt Winterthur sowie aus dem Bezirk Bülach. Diese beiden Ausgrenzungsverfügungen wurden mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2016 zugunsten einer Eingrenzung gegen den Beschwerdeführer auf das Gemeindegebiet C, befristet auf die Dauer von zwei Jahren ab Verfügungseröffnung, aufgehoben. Gegen letztere verstiess der Beschwerdeführer wiederholt. Am 23. Juli 2019 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit erneut eine auf zwei Jahre befristete Ausgrenzung aus dem Kanton Zürich gegen den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
3.
3.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 AIG).
3.2 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren Verweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201 E. 2.2.2).
3.3 Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGr, 10. Februar 2021, 2C_35/2021, E. 2.2.2).
3.4 Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Unter diesen Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
4.
4.1 Mit Entscheid des BFF vom 5. Juli 2002 wurde auf das Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz, unter Aufforderung zur sofortigen Ausreise, angeordnet. Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat die schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 17. September 2002 nicht ein (vgl. E. 2). Mithin liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, was auch unbestritten ist.
Strittig ist hingegen, ob die Durchsetzungshaft weiterhin rechtmässig ist.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nicht in seinem Verhalten begründet. Er könne nichts dafür und auch nichts daran ändern, dass er bei den Behörden seines Heimatlandes nicht registriert sei. Es könne ihm keine fehlende Mitwirkung im Sinn von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG vorgeworfen werden.
4.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über kein heimatliches Reisepapier und seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Mit dem Antrag um Identifikation beim Generalkonsulat Algeriens im Jahr 2002 wurden gemäss Angaben des SEM auch daktyloskopische Daten übermittelt. Im Januar 2003 war der Identifikationsantrag abgelehnt worden. Eine Lingua-Analyse im Jahr 2003 ergab indes, dass der Beschwerdeführer eine Person mit algerischer Herkunft sei. Im Jahr 2004 wurden verschiedene Interpol-Anfragen in diversen Staaten in Auftrag gegeben, welche ausnahmslos negativ beantwortet wurden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht identifiziert werden können, weshalb die Vollzugsunterstützung bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse ausgesetzt werde. In den Jahren 2016 und 2020 wurden je Effektenkontrollen durchgeführt, die jedoch zu keinen neuen Erkenntnissen führten. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 hat das SEM schliesslich die tunesischen Behörden wegen einer Identifikation des Beschwerdeführers angefragt, diesbezüglich aber ebenfalls eine abschlägige Antwort erhalten. Auf ein erneutes Gesuch um Identifikation vom 22. September 2022 ging im Januar 2023 von den algerischen Behörden erneut eine negative Antwort ein. Am 8. August 2024 führte die Kantonspolizei Zürich eine weitere Effektenkontrolle durch. Im November 2024 reichte das SEM nochmals ein neues Gesuch um Identifikation bei den algerischen Behörden unter den in Italien vermerkten Personalien ein*.
4.2.2 Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 29. Mai 2024 gab der Beschwerdeführer an, er würde – wenn er aus der Haft entlassen würde – selbständig Papiere beschaffen. Er weigerte sich aber, die Papierbeschaffung aus der Haft zu organisieren. Im Ausreisegespräch vom 18. Juni 2024 behauptete der Beschwerdeführer, er habe mehrmals mit den algerischen Behörden Kontakt gehabt; diese würden ihn aber nicht anerkennen. Da er dies nicht beweisen konnte, wurde er aufgefordert, auf schriftlichem Weg mit den algerischen Behörden in Kontakt zu treten. Im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 21. November 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die algerische Botschaft telefonisch kontaktiert. Die algerischen Behörden hätten ihm mitgeteilt, dass er einen Nachweis über seine algerische Staatsbürgerschaft erbringen müsse.
4.2.3 Zwar kann dem Beschwerdeführer dadurch, dass er in Italien unter dem Namen XA statt AX registriert ist – insbesondere darum, weil es sich im Wesentlichen um dieselben drei Namenskomponenten handelt – nicht unzweifelhaft die willentliche Verwendung alternativer Identitäten nachgewiesen bzw. vorgeworfen werden.
Gemäss seinen eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer aber eine algerische Identitätskarte besessen, die bereits 1992 oder 1993 abgelaufen war und die er zuhause liess. Schritte, diese Identitätskarte bzw. eine Kopie oder Fotografie davon erhältlich zu machen, hat er keine unternommen. Wie der Beschwerdegegner nachvollziehbar vorbringt, lässt sich aus der Existenz eines solchen Dokuments darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei den algerischen Behörden registriert ist.
Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat das SEM den algerischen Behörden bereits im Jahr 2002 die daktyloskopischen Daten des Beschwerdeführers übermittelt. Dass er dennoch nicht identifiziert werden konnte, deutet darauf hin, dass er bei den algerischen Behörden daktyloskopisch (wohl) nicht erfasst ist, nicht aber, dass er (unter seiner wirklichen Identität) bei den Behörden gar nicht registriert ist.
Mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers, das Fehlen nachweisbarer Bemühungen, mit den algerischen Behörden in Kontakt zu treten, und die Lingua-Befragung (vgl. E. 2) erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die Identifizierung des Beschwerdeführers bis anhin an seinen nicht korrekten Angaben zur eigenen Identität scheiterte.
Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Mögliche Zweifel stehen einer Durchsetzungshaft nicht entgegen, falls gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene seine wahre Identität zur Verhinderung der Ausschaffung bewusst verschweigt (vgl. BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4). Mithin erscheint die Anordnung der Durchsetzungshaft somit grundsätzlich als zulässig. Indes ist der Beweislage bei der Festsetzung der Dauer eines derartigen Freiheitsentzuges Rechnung zu tragen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4).
4.3 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung. Einerseits macht er geltend, es fehle die Eignung der Durchsetzungshaft. Andererseits bringt er vor, er habe gravierende gesundheitliche Beschwerden.
4.3.1 Angesichts der in quantitativer Hinsicht massiven und langjährigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers als sehr gross (vgl. E. 2). Das öffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft wird jedoch dadurch leicht relativiert, dass nicht restlos sicher ist, ob und inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist, weitere Angaben zur Person oder Bemühungen zur Papierbeschaffung zu machen (vgl. VGr, 5. August 2019, VB.2019.00458, E. 4.4).
4.3.2 Es kann im jetzigen Zeitpunkt jedoch auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer während der verbleibenden möglichen Haftdauer doch noch eines anderen besinnt und hinsichtlich der Feststellung seiner Identität kooperiert (vgl. BGr, 7. August 2015, 2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweis; VGr, 10. März 2020, VB.2020.00084, E. 4.4.2). Dass der Beschwerdeführer sich bisher konsequent geweigert hat, in sein Heimatland zurückzukehren, kann nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden, je renitenter sich die betroffene Person verhält und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Demgemäss erweist sich die Durchsetzungshaft weiterhin als geeignet.
Die Dauer der Durchsetzungshaft erweist sich dabei insbesondere angesichts der anhaltenden Bemühungen des Beschwerdegegners auch unter Berücksichtigung der Beweislage noch als verhältnismässig. Zu erwähnen sind insbesondere ein neuer Identifizierungsantrag an die algerischen Behörden und eine neuerliche Effektenkontrolle (vgl. E. 4.2.1), was mehr ist als nur die vom Beschwerdeführer als "pro forma-Befragungen" disqualifizierten Ausreisegespräche.
4.3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, den Akten könne entnommen werden, dass er an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen – beispielsweise Arthrose an Daumengelenk und Schulter, Drogenabhängigkeit und Tachykardie – leidet. Im Rahmen seiner Anhörung vom 23. Dezember 2024 durch das Zwangsmassnahmengericht betonte er insbesondere seine Herzprobleme bzw. die Tachykardie.
Der Beschwerdeführer wird vom Gesundheitsdienst – auch hinsichtlich seiner Herzprobleme – betreut und erhält regelmässig Medikamente. Sein Gesundheitszustand lässt die Haft nicht unverhältnismässig erscheinen.
5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund einer gravierenden Verletzung von Verfahrensvorschriften aus der Haft zu entlassen.
5.1 Dem Beschwerdeführer wurde weder im ersten Haftprüfungsverfahren noch in den bisherigen Verlängerungsverfahren ein Rechtsvertreter beigeordnet; ebenso wenig wurde er auf seinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hingewiesen. In der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 26. April 2024 erkundigte er sich, ob er das Recht auf Verteidigung habe, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass er grundsätzlich von sich aus einen Rechtsanwalt mandatieren könne.
5.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei einen Anspruch darauf, dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, soweit das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter diesen Voraussetzungen gibt das Verfassungsrecht dem Rechtsuchenden einen Anspruch auf amtliche Vertretung (BGr, 24. Januar 2008, 2C_706/2007, E. 2.1; vgl. BGE 134 I 92 E. 3.2).
Aus der mit Art. 31 Abs. 2 BV gewährleisteten Fürsorge- und Aufklärungspflicht ergibt sich die Pflicht der Behörden, für die Voraussetzungen eines fairen Verfahrens zu sorgen. Dementsprechend ist die inhaftierte Person auf ihr Recht hinzuweisen, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu beantragen (Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 210) und allenfalls auch ohne entsprechendes Zutun des Betroffenen für eine hinreichende Rechtsvertretung zu sorgen. Dies kann es gebieten, dass einem Beschuldigten aufgrund der Verfassung auch ohne entsprechendes Ersuchen von Amtes wegen eine Rechtsvertretung beigegeben wird (vgl. BGE 131 I 350 E. 4.2).
Während generell im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten einem bedürftigen Administrativhäftling auf dessen Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht (mehr) verweigert werden darf (BGE 122 I 49 E. 2c/cc; BGE 134 I 92 E. 3.2.2), erweist sich spezifisch bei der Durchsetzungshaft "die Anordnung der Durchsetzungshaft als solche" als heikel (BGE 134 I 92 E. 4.1; BGr, 24. Januar 2008, 2C_706/2007, E. 2.4.1). Es rechtfertigt sich – falls die Durchsetzungshaft direkt an eine längere Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst –, dem Gesuch des Ausländers um unentgeltliche Verbeiständung bereits im erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren zu entsprechen, in der Folge aber nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 134 I 92 E. 4.1).
Mithin besteht bei der Durchsetzungshaft – falls diese direkt an eine längere Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst – bereits hinsichtlich des erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahrens (Art. 78 Abs. 4 AIG) die Pflicht der Behörden, die betroffene Person auf ihren Anspruch auf anwaltliche Vertretung hinzuweisen und ihr auf ihren Wunsch hin bzw. vorbehältlich eines gegenteiligen Wunsches eine Rechtsvertretung von Amtes wegen beizugeben (vgl. dazu Walter Kälin/Andreas Lienhard/Pierre Tschannen/Axel Tschentscher, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2008 und 2009, ZBJV 2009, S. 719 ff., S. 776).
Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar anschliessend an seinen Strafvollzug in Durchsetzungshaft genommen. Mit der Vorinstanz ist mithin von einer nicht unerheblichen Verletzung der Verfahrensvorschriften auszugehen.
5.3
5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht immer zur Haftentlassung. Nach der Rechtsprechung kommt es vielmehr einerseits darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt, andererseits kann das Anliegen einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung der Freilassung entgegenstehen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet (BGr, 22. November 2012, 2C_1089/2012, E. 4 mit Hinweisen).
Zu prüfen ist demnach, ob allfällige öffentliche Interessen (öffentliche Ordnung und Sicherheit) am Fortbestehen der Durchsetzungshaft den Verfahrensmangel vorliegend tatsächlich aufzuwiegen vermögen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz etliche Delikte begangen (aktuell erscheinen 23 Urteile im Strafregister – mit Verurteilungen u. a. wegen einfachen Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Hehlerei, Drohung, Nötigung; vgl. E. 2), welche die öffentliche Ordnung beeinträchtigt haben, und ein entsprechendes Verhalten ist – auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nun "clean" und die Straftaten hätten nur mit seiner Sucht zusammengehangen – auch weiterhin nicht auszuschliessen. Das im vorliegenden Fall sehr grosse öffentliche Interesse am Fortbestehen der Durchsetzungshaft überwiegt den Verfahrensmangel.
6.
Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).
7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
7.3 Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien, den Beschwerdegegner; b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr; d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination.