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Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2025 VB.2024.00779

16. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,402 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Versetzung ohne Regimewechsel | Versetzung ohne Regimewechsel. Eine Versetzung von der JVA Realta in Cazis in das Haus Lägern in Regensdorf ist angesichts des während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens erlittenen Schlaganfalls bzw. des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mindestens in absehbarer Zeit unbestrittenermassen nicht mehr möglich. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der beantragten Versetzung ist somit dahingefallen und das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung des Rekursentscheids hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (E. 3.1). Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist daher abzusehen (E. 3). Die Beschwerde wäre vermutlich abzuweisen gewesen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (E. 4.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00779   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.05.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Versetzung ohne Regimewechsel

Versetzung ohne Regimewechsel. Eine Versetzung von der JVA Realta in Cazis in das Haus Lägern in Regensdorf ist angesichts des während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens erlittenen Schlaganfalls bzw. des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mindestens in absehbarer Zeit unbestrittenermassen nicht mehr möglich. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der beantragten Versetzung ist somit dahingefallen und das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung des Rekursentscheids hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (E. 3.1). Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist daher abzusehen (E. 3). Die Beschwerde wäre vermutlich abzuweisen gewesen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (E. 4.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GEGENSTANDSLOSIGKEIT HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT SUMMARISCHE PRÜFUNG UNTERLIEGERPRINZIP VERSETZUNG VERSETZUNGSGESUCH

Rechtsnormen: § 58 JVV Art. 84 Abs. I StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00779

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Versetzung ohne Regimewechsel,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 31. August 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, abzüglich 177 durch Untersuchungshaft erstandener Tage. Ab 3. Oktober 2023 verbüsste A die Strafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Realta in Cazis im Kanton Graubünden.

B. Mit Verfügung vom 2. August 2024 lehnte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch von A vom 19. Juni 2024 um Versetzung in das Haus Lägern in Regensdorf im Kanton Zürich zwecks Erleichterung der Kontaktpflege zu seinen Angehörigen bzw. von Besuchen ab.

II.  

A, vertreten durch Rechtsanwalt B, erhob daraufhin mit Eingabe vom 27. August 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die Verfügung vom 2. August 2024 aufzuheben und dem JuWe Gelegenheit zur Wiedererwägung zu geben. Zudem sei sein Gesuch um Versetzung in das Haus Lägern gutzuheissen. Mit Verfügung vom 19. November 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von total Fr. 510.auferlegte sie A (Dispositivziffer II), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer III).

III.  

A. In der Folge gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 23. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe bzw. der Justizdirektion sei die Verfügung vom 19. November 2024 aufzuheben und sei er in Gutheissung seines Gesuchs so rasch wie möglich in das Haus Lägern zu versetzen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere sei er persönlich anzuhören. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2025 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 23. bzw. 27. Januar 2025 wobei es ausführte, A habe am 25. Dezember 2024 einen Schlaganfall erlitten und befinde sich seit dem 31. Dezember 2024 und mindestens bis Mitte Februar 2025 in einer stationären Rehabilitation in der Klinik Valens. Der Strafvollzug werde derzeit in abweichender Form durchgeführt und es sei "zum jetzigen Zeitpunkt" unklar, ob es zu einer Fortführung des Vollzugs in einer Vollzugsinstitution kommen werde bzw. könne. Über den weiteren Gang des Vollzugsverfahrens könne erst entschieden werden, nachdem die Rehabilitation abgeschlossen sei und Erkenntnisse über den künftigen Gesundheitszustand von A vorlägen. Im Fall nicht weiter gegebener Hafterstehungsfähigkeit wäre zu prüfen, ob (und wo) der Vollzug weiterhin in abweichender Form durchgeführt werden könne.

B. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2025 setzte das Verwaltungsgericht A Frist an, um zur Vernehmlassung der Justizdirektion und zur Beschwerdeantwort des JuWe sowie zur Frage der – aus Sicht des Verwaltungsgerichts angezeigten – Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen. Mit (verspäteter) Eingabe vom 15. Februar 2025 ersuchte A um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie darum, dass ihm nach Wiederaufnahme des Verfahrens Frist anzusetzen sei "zur Stellungnahme der Beschwerdeantwort und allfällig neuer Vorbringen". Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2025 sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren daraufhin einstweilen bis 30. April 2025.

C. Mit Eingabe vom 17. bzw. 20. März 2025 teilte das JuWe dem Verwaltungsgericht mit, dass A die Klinik Valens inzwischen verlassen habe und die Fortführung des Vollzugs in einer Vollzugsinstitution aufgrund der weiterhin bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausser Betracht falle. Das Vollzugsverfahren sei mit Verfügung vom 13. März 2025 ab 15. März 2025 bis und mit 15. April 2025 im Sinn von Art. 92 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) unterbrochen worden, wobei während dieses Unterbruchs die Fortführung des Vollzugs in abweichender Form gestützt auf Art. 80 StGB geprüft werde. Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin das Beschwerdeverfahren stillschweigend wieder auf und stellte die Eingabe des JuWe vom 17. bzw. 20. März 2025 A zur Kenntnisnahme zu. Mit Eingabe vom 25. März 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Das JuWe nahm dazu mit Eingabe vom 10. April 2025 Stellung, wobei es ausführte, dass in der Zwischenzeit die Durchführbarkeit des Vollzugs in abweichender Form (elektronisch überwachter Hausarrest) bejaht worden sei und der Vollzug am 16. April 2025 entsprechend fortgesetzt werde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist eine Angelegenheit des Justizvollzugs, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich vorliegend zudem aus § 38b Abs. 1 lit. b VRG, da das Beschwerdeverfahren – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – jedenfalls in der Hauptsache als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

1.2 In der Präsidialverfügung vom 17. Februar 2025 (vorn III.C., auch zum Folgenden) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens darüber zu entscheiden sein werde, ob bzw. inwiefern dem Beschwerdeführer (erneut) Frist anzusetzen sei, um zur Vernehmlassung der Direktion der Justiz und des Innern vom 6. Januar 2025 und zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 23. bzw. 27. Januar 2025 Stellung zu nehmen. Ein solcher (formeller) Entscheid blieb in der Folge zwar aus. Der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer hätte jedoch die Möglichkeit gehabt, von sich aus eine solche Stellungnahme einzureichen oder mindestens das Verwaltungsgericht um entsprechende Fristansetzung zu ersuchen, zumal dieses das Verfahren stillschweigend wieder aufnahm, indem es die Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. bzw. 20. März 2025 dem Beschwerdeführer zukommen liess. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer daraufhin mit Eingabe vom 25. März 2025 um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ersuchte und er sich sonst nicht mehr vernehmen liess, darf davon ausgegangen werden, dass er sich nicht mehr zur Beschwerdevernehmlassung und zur Beschwerdeantwort äussern wollte.

2.  

2.1 Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte, die angefochtene Anordnung infolge Wiedererwägung zu existieren aufgehört hat, die beschwerdeführende Person ein streitiges Bewilligungsgesuch zurückgezogen hat oder das Streitobjekt untergegangen ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).

2.2 Streitgegenstand bildete vorliegend das – abgewiesene – Gesuch des Beschwerdeführers um Versetzung von der JVA Realta in Cazis in das Haus Lägern in Regensdorf. Eine solche Versetzung ist angesichts des erlittenen Schlaganfalls bzw. des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mindestens in absehbarer Zeit unbestrittenermassen nicht mehr möglich. Aufgrund dessen ordnete der Beschwerdegegner denn auch per 16. April 2025 die Fortsetzung des Strafvollzugs im elektronisch überwachten Hausarrest an (vorn III.C.). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der beantragten Versetzung ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, wie er mit Eingabe vom 25. März 2025 sinngemäss selbst ausführt.

2.3 Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. dazu BGE 147 I 478 E. 2.1; VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00510, E. 1.3; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24 f.) ist vorliegend nicht angezeigt. Einerseits beantragte der Beschwerdeführer selbst die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Andererseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und ist es dem Verwaltungsgericht prinzipiell möglich, Versetzungsgesuche wie dasjenige des Beschwerdeführers zu beurteilen.

2.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1 An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom 19. November 2024 hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3).

3.2 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 3.1; 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.3, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).

3.3  

3.3.1 Gemäss § 51 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) entscheidet der Beschwerdegegner in welcher Anstalt oder in welchem Gefängnis der Vollzug erfolgt. Nach § 58 Abs. 1 JVV kann die verurteilte Person während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich ist aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation (lit. a), aus gesundheitlichen Gründen (lit. b), aus Sicherheitsgründen (lit. c) oder zur Optimierung der Insassenzusammensetzung (lit. d). Gemäss § 58 Abs. 3 JVV kann eine Verlegung auch dann erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird, wobei die verurteilte Person keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl hat.

3.3.2 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 19. November 2024, zu Recht habe der Beschwerdegegner festgehalten, dass kein Anspruch darauf bestehe, in eine bestimmte Anstalt oder innerhalb einer solchen in eine bestimmte Abteilung eingewiesen zu werden (E. 2). Auch sei dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass eine Notwendigkeit für eine Versetzung des Beschwerdeführers in die von ihm gewünschte Vollzugseinrichtung nicht erkennbar sei. Zwar sei eine längere Inhaftierung zweifellos mit Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds verbunden. Mithin sei der Strafvollzug für die betroffene Person, Kind sowie Partnerschaft belastend und für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Dies sei jedoch eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen und betreffe alle Insassen gleichermassen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens garantiere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) einem Häftling sodann nicht das Recht, den Ort seiner Inhaftierung zu wählen. Nur unter aussergewöhnlichen Umständen stelle es einen Eingriff in das Familienleben des Häftlings dar, wenn er in einem Gefängnis inhaftiert werde, welches so weit von seiner Familie entfernt sei, dass sich ein Besuch als sehr schwierig oder sogar unmöglich erweise. Art. 84 Abs. 1 StGB, der das Recht auf Besuch und persönliche Beziehungen zur Aussenwelt gesetzlich verankere, gewähre in dieser Hinsicht keinen weitergehenden Schutz als das Konventions- und Verfassungsrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Reisezeit für Besuche von Familienangehörigen von sechs Stunden (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) bzw. dreieinhalb Stunden (mit dem Auto) für den Hin- und Rückweg zumutbar. Die Reisezeit der Familienangehörigen des Beschwerdeführers von Zürich bis zur JVA Realta sei weniger lang, und Besuche erwiesen sich zwar als aufwendig, nicht jedoch als sehr schwierig oder gar unmöglich im Sinn der Rechtsprechung. Dass es dem Beschwerdeführer aus zeitlichen Gründen nicht während sämtlicher Hafturlaube möglich sei, nach Hause zu seiner Familie zu fahren, begründe ebenfalls keine Ausnahme von den vorstehend dargestellten Grundsätzen. Selbst wenn eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu den Enkelkindern bestehen sollte, was zweifelhaft sei, zumal der Beschwerdeführer dies erstmals im Rekursverfahren geltend gemacht habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Besuch der Enkelkinder als sehr schwierig oder sogar unmöglich erweise. Aus den Akten ergebe sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer – zum Beispiel aufgrund einer gesundheitlichen Situation – in der JVA Realta besonderen Nachteilen ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Versetzungsgesuch abgelehnt habe. Bei dieser Sachlache habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auch nicht persönlich anhören oder weitere Unterlagen einfordern müssen (E. 4.1). Demgemäss liege derzeit kein Grund für eine Versetzung in eine andere Strafanstalt gemäss § 58 Abs. 1 und 3 JVV vor. Der Rekurs sei damit abzuweisen (E. 4.2). Ausgangsgemäss werde der Beschwerdeführer kostenpflichtig und stehe ihm keine Parteientschädigung zu (E. 5).

3.3.3 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde zusammengefasst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs seitens der Justizdirektion, die zu wenig auf seine Vorbringen eingegangen sei. Namentlich habe sie nicht gewürdigt, dass es ihm nicht nur um die Kontaktpflege zu seiner Tochter, sondern auch zu seinen weiteren Kindern und seinen Enkeln gehe, und dies überdies grundlos angezweifelt. Auch mit seinem Vorbringen, dass es im Haus Lägern immer wieder Plätze habe, habe sich die Justizdirektion nicht auseinandergesetzt. Entgegen der Justizdirektion sei er sodann bei einem weiteren Verbleib in der JVA Realta überdurchschnittlich stark tangiert, gehe es doch um die Kontaktpflege zu vielen Angehörigen, die alle weit von der JVA Realta entfernt, im Raum Zürich, lebten, und gerade die Enkel könnten nicht allein reisen. Für all diese Personen sei es damit nicht nur aufwendig, sondern eben doch sehr schwierig oder sogar unmöglich, für Besuche in die JVA Realta zu fahren.

3.3.4 Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden und ist insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht augenfällig. Entsprechend ist die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht zu beanstanden und von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens abzusehen.

4.  

4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.). Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie die Verlegung der Gerichtskosten (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3; Plüss, § 17 N. 31).

4.2 Wenn auch unverschuldet, so ist die Gegenstandslosigkeit doch auf einen aufseiten des Beschwerdeführers liegenden schicksalhaften Vorfall zurückzuführen. Massgeblich hingegen ist jedoch, dass die Beschwerde aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Angelegenheit vermutlich abzuweisen gewesen wäre. Einerseits hat sich die Justizdirektion in rechtsgenügender Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt bzw. ist eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers jedenfalls nicht offensichtlich. Andererseits haben Häftlinge – wie die Justizdirektion nachvollziehbar darlegte (vorn E. 3.3.2) – keinen Anspruch darauf, in eine bestimmte Anstalt oder innerhalb einer solchen in eine bestimmte Abteilung eingewiesen oder verlegt zu werden, und scheint der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines sozialen Umfelds wohl nicht stärker eingeschränkt gewesen zu sein als zahlreiche andere Häftlinge in der JVA Realta, zumal Besuche für seine im Raum Zürich lebenden Angehörigen nicht geradezu unzumutbar schwierig oder gar unmöglich gewesen zu sein scheinen. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr.    770.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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