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Geschäftsnummer: VB.2024.00770 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.08.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat [Der Beschwerdeführer beantragt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung, was ihm mangels absehbaren Eheschlusses und wegen Verdachts auf eine geplante Scheinehe und mangelhafter Mitwirkung verweigert wurde.] Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts im Ehevorbereitungsverfahren (E. 2). Die Zulassungsvoraussetzungen sind nicht offensichtlich erfüllt und es bestehen erhebliche Indizien für eine geplante Scheinehe oder lediglich vorgetäuschte Zusammenzugspläne. Unabhängig davon erfüllen die Verlobten auf absehbare Zeit nicht die Bewilligungsvoraussetzung des Zusammenlebens (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 4.1) und Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: ASYLVERFAHREN EHEVORBEREITUNG HEIRAT KOOPERATION KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG SCHEINEHEVERDACHT VORBEREITUNG DER HOCHZEIT ZIVILDIENST
Rechtsnormen: Art. 2 AIG Art. 17 AIG Art. 12 FZA
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2024.00770
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1986 geborene simbabwische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 11. Dezember 2022 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies ihn am 26. April 2024 aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am 21. Juni 2024 zu verlassen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2024 nicht ein.
Am 27. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer dem Migrationsamt die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Italienerin B (geb. 1993) beantragen. Mit Schreiben vom 9. September 2024 setzte das SEM dem Rekurrenten die Ausreisefrist neu auf den 10. Oktober 2024 an.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung vom 27. Juli 2024 ab. Es wies ihn erneut aus der Schweiz resp. dem Schengenraum weg und stellte fest, dass er das schweizerische Staatsgebiet resp. den Schengenraum in Nachachtung des Entscheids des SEM bis am 10. Oktober 2024 zu verlassen habe. Es stellte ihm in Aussicht, dass im Falle der Nichtbeachtung der Ausreisefrist Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten. Ausserdem stellte das Migrationsamt fest, dass der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei, weshalb ein allfälliger Rekurs bzw. der Lauf der Rekursfrist keine aufschiebende Wirkung entfalte.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 25. November 2024 ab, wobei erneut festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bis zum 6. Dezember 2024 zu verlassen habe.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei auf die Beschwerde einzutreten. Weiter sei die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann sei auf die Verfahrenskosten zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem wurde um aufschiebende Wirkung und die Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts während der Verfahrenshängigkeit ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, ohne dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aber hierdurch rechtmässig im Sinn von Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) würde.
Während das Migrationsamt sich weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Dokumenten vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Personen, die sich nicht rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB zuerst ihren Aufenthalt in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Januar 2025 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2). Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Alternativ denkbar ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck (sogenannte Duldungserklärung) bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1).
2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und das Land nach Ablauf der ihm im Asylverfahren angesetzten Ausreisefrist (10. Oktober 2024) grundsätzlich hätte verlassen müssen. Derzeit hält er sich lediglich aufgrund des verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber sein weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung seines Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vorbehaltlich einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe haben Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen oder aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern gemäss Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7 lit. d und e FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis (vgl. auch BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA ist überdies auch den Eltern eines EU-Bürgers eine entsprechende Bewilligung zu erteilen, wenn sie dem Kind Unterhalt gewähren.
3.1.2 Der Nachzug von Verlobten vor Eheschluss ist im FZA grundsätzlich nicht geregelt und diese zählen auch nicht zum Kreis der Familienangehörigen im Sinn von Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a−c Anhang I FZA (vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23.103; Astrid Epiney/Andreas Faeh, Zum Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen im europäischen Gemeinschaftsrecht, in: Alberto Achermann et al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, S. 60 f.; vgl. auch Ziff. 7.1.2 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum VFP (Weisungen VFP) des SEM [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Soweit Konkubinatspartner unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang 1 FZA zu subsumieren sind, erscheint nach bundesgerichtlicher Praxis fraglich, inwieweit sich hieraus überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen (BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2; abweichend unter Verweis auf die nicht direkt anwendbare Unionsbürgerrechtslinie aber VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.). Selbst bei extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen stünde Konkubinatspartnern von EU-Bürgern eine entsprechende Bewilligung jedoch höchstens dann zu, wenn dem Konkubinatspartner durch die originär aufenthaltsberechtigte Person Unterhalt gewährt würde oder diese bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft leben würden. Hierbei darf aber jedenfalls eine gewisse Dauer und Festigung des Konkubinats verlangt werden, worauf insbesondere eine gemeinsame Haushaltsführung, eine unmittelbar bevorstehende Heirat oder das Vorhandensein gemeinsamer Kinder hindeuten können (vgl. VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.).
3.1.3 Zudem müssen generell bedarfsgerechte (wenngleich nicht zwingend gemeinsame) Wohnräumlichkeiten zur Verfügung stehen (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., § 23.106 und § 23.121). Da der Familien- bzw. Ehegattennachzug durch hier aufenthaltsberechtigte EU-Bürger aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA nicht von strengeren Anforderungen als beim Nachzug durch Schweizer (im Sinn von Art. 42 AIG) abhängig gemacht werden darf, muss überdies (je nach Erwerbssituation des nachziehenden Ehegatten) auch eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit der Familie einen Nachzug nicht immer hindern, solange Sozialhilfe nur ergänzend zum gewährten Unterhalt bezogen wird, der Aufenthalt des originär aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers hierdurch nicht gefährdet ist bzw. hierdurch (noch) keine Widerrufsgründe gesetzt werden. Insbesondere geht das Nachzugsrecht bezüglich der Kernfamilie auch bei fortbestehender oder drohender Sozialhilfeabhängigkeit nicht unter, wenn der originär aufenthaltsberechtigte EU-Bürger sein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit erhalten und seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zwischenzeitlich nicht verloren hat (vgl. Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 15).
3.2 Der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine Ehe mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen einzugehen, mit welcher er gemäss den Angaben in der Beschwerde in einer engen und emotional geprägten Liebesbeziehung lebt. Er gibt an, faktisch mit dieser Person zusammenzuleben und eine gemeinsame Zukunft in Form einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zu planen. Das Ehevorbereitungsverfahren sei bereits eingeleitet und hängig. Eine Umgehung der Wegweisung sei weder beabsichtigt noch liege ein entsprechender Nachweis vor. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass der Nachweis einer Scheinehe durch die Migrationsbehörde zu erbringen sei, wobei eine solche nicht ohne Weiteres angenommen werden dürfe. Diesbezüglich seien keine konkreten Beweise ersichtlich, welche die Argumentation der Vorinstanz stützen könnten. Insbesondere sei der Beschwerdeführer weder mit seiner Partnerin durch die Behörde zu ihrer Beziehung befragt worden, noch sei es unüblich, dass ehewillige Paare den Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs um Eheschliessung frei wählen. Der Umstand, dass das Gesuch erst nach der Ablehnung des Asylgesuchs eingereicht wurde, könne demnach nicht als alleiniges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe herangezogen werden. Ferner hält der Beschwerdeführer fest, dass er weiterhin unter der angegebenen Adresse gemeldet sei, faktisch jedoch bei seiner Verlobten lebe. Das Zivilstandsamt der Stadt D habe ihm gemäss E-Mail vom 27. September 2024 mitgeteilt, dass die Eheschliessung voraussichtlich in etwa sechs bis acht Monaten stattfinden könne. Zudem seien Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Paares vorgelegt worden, die ein sozialhilfefreies Leben belegen sollen. Unter diesen Umständen erachtet der Beschwerdeführer die Vollstreckung der Wegweisung als unverhältnismässig.
3.3
3.3.1 Was der Beschwerdeführer vorliegend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Mehrere Umstände weisen darauf hin, dass der geplante Eheschluss in rechtsmissbräuchlicher Weise der Aufenthaltssicherung dienen könnte bzw. zumindest zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer nach dem Eheschluss die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen könnte:
- Der Beschwerdeführer hielt sich unrechtmässig in der Schweiz auf und zeigte sich bislang – z. B. bei der Beschaffung von Dokumenten – wenig kooperativ, was generelle Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben weckt.
- Der Beschwerdeführer war bei Stellung seines Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. um Duldung seines Aufenthalts zur Ehevorbereitung bereits rechtskräftig weggewiesen worden und hätte damit ohne Heirat mit einer hier niederlassungsberechtigten Person keinerlei Aussichten auf einen weiteren Verbleib im Land gehabt.
- Der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch erst, nachdem er vom negativen Asylentscheid Kenntnis bekommen hatte.
- Der Beschwerdeführer gab dem Migrationsamt bei seinem Ausreisegespräch vom 14. August 2024 an, dass er bei einer Ablehnung des Gesuchs nicht gewillt sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Er müsse sich noch überlegen, was er dann tun werde. In den Heimatstaat zurückkehren, käme für ihn jedoch sicherlich nicht in Frage.
- Im vorherigen Asylverfahren wurde weder eine bestehende Beziehung noch eine beabsichtigte Heirat geltend gemacht.
- Darüber hinaus wurde im Gesuch keine tatsächliche Realbeziehung substanziiert oder durch Beweismittel untermauert.
- Es fehlen jegliche schriftlichen und/oder bildlichen Belege für eine vertiefte, längere Zeit dauernde Beziehung zwischen den Verlobten.
- Es fehlen zudem jegliche Telefon- bzw. Videocall-Beweise, was umso weniger nachvollziehbar ist, als die Verlobten eigenen Angaben zufolge (noch) nicht zusammenleben und entsprechend verstärkt auf eine Kommunikation über die Distanz angewiesen wären.
- Die Verlobten leben derzeit nicht zusammen und es liegen nur vage Pläne für ein inskünftiges Zusammenleben nach durchgeführtem Ehevorbereitungsverfahren vor.
- Bis auf den Arbeitsvertrag, den Unterhaltsentscheid sowie den Mietvertrag der Verlobten liegen keine Nachweise für den tatsächlichen Heiratswillen der Verlobten vor.
- Gemäss E-Mail des Zivilstandswesens der Stadt D vom 27. November 2024 sei immer noch nicht sicher, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente vollständig seien, weshalb aktuell noch nicht absehbar ist, ob ein Eheschluss in absehbarer Zeit, insbesondere innerhalb von sechs Monaten, zu erwarten ist.
3.3.2 Im Zusammenhang mit den aufgeführten Indizien einer Scheinehe sticht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer nähere Umstände sowie Angaben zu seiner Beziehung beim Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gänzlich unerwähnt liess. Angesichts der Tatsache, dass sein Asylgesuch am 26. April 2024 abgewiesen worden war und auf die dagegen erhobene Beschwerde am 28. Juni 20204 nicht eingetreten wurde, er aber gleich anschliessend am 27. Juli 2024 das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung stellte, hätte der bereits vertretene Beschwerdeführer im neuen Gesuchsverfahren sowohl die Gelegenheit als auch den Anlass gehabt, seine neue Beziehung substanziiert und fundiert zu belegen. Selbst wenn eine mögliche neue Beziehung im damaligen Anwesenheitsverfahren nicht thematisiert wurde, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen derart relevanten Umstand erwähnt hätte, zumal die Bewilligungsrelevanz dieser Information auch für einen Laien offensichtlich gewesen sein muss. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt die Beweislast für das Bestehen einer echten Beziehung beim Gesuchsteller der Kurzaufenthaltsbewilligung. Dass er dieser nicht genügend nachkam, stellt ein signifikantes Indiz für eine lediglich zur Sicherung des Aufenthalts vorgetäuschte Beziehung dar. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine konkreten und substanziierten Nachweise für eine tatsächlich bestehende Beziehung zwischen den Verlobten. So fehlen unter anderem konkrete Belege für eine gemeinsame Lebensgestaltung und eine intensive Kommunikation. Insbesondere das Fehlen von Kommunikationsnachweisen wie Telefon- oder Videoaufzeichnungen ist bei einer Fernbeziehung nicht nachvollziehbar. Die vagen Pläne für ein zukünftiges Zusammenleben nach der Eheschliessung sind unzureichend, um die Echtheit der Beziehung zu belegen. Auch die fehlenden Nachweise für einen ernsthaften Heiratswillen, wie beispielsweise gemeinsame Konten oder Versicherungen, werfen Zweifel an der Aufrichtigkeit der Beziehung auf. Dieser Eindruck wird durch die zeitliche Abfolge weiter gestützt, da der Beschwerdeführer erst unmittelbar nach dem Nichteintretensentscheid im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom 28. Juni 2024 um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ersuchte. Zudem ist gemäss E-Mail des Zivilstandswesens der Stadt D vom 27. November 2024 die Vollständigkeit der vorgelegten Dokumente noch nicht abschliessend geklärt, sodass ein zeitnaher Eheschluss derzeit nach wie vor ungewiss ist.
3.3.3 Weiter ist auffällig, dass das Paar weiterhin getrennt lebt, obwohl dies nicht im Einklang mit den vorgebrachten Darstellungen steht. So wurde bereits mit der Gesuchseinreichung der Mietvertrag der Verlobten ins Recht gelegt und angekündigt, dass sie künftig zusammen in ihrer Wohnung Wohnsitz nehmen würden. Hierzu gilt es festzuhalten, dass dem Paar bereits heute eine geeignete Wohnung für ihr gemeinsames Zusammenleben zur Verfügung stünde, zumal auch der Vermieter den Zuzug des Beschwerdeführers guthiess. Es bleibt daher unklar, weshalb das geplante Zusammenleben in einer stabilen Beziehung bislang nicht realisiert wurde. Überzeugende und nachvollziehbare Gründe, wie etwa religiöse Überzeugungen oder Platzmangel, die das derzeitige getrennte Wohnen rechtfertigen könnten, wurden in der Beschwerdeschrift keine angeführt. Dies lässt offen, wann und an welchem Ort die Verlobten tatsächlich zusammenleben möchten und ob sie diesbezüglich eine klare Absprache getroffen haben. In Anbetracht dessen kann vorliegend auch nicht von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, welches eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in seiner Substanz einer Ehe gleichkommt, welches einen Bewilligungsanspruch begründen könnte.
3.3.4 Auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt die Annahme, dass seine aktuellen Anträge nicht von einem ernsthaften Ehewillen getragen sind, sondern auf eine Scheinehe schliessen lassen. Seine wiederholte Weigerung, das Land freiwillig zu verlassen, seine mangelnde Kooperation bei der Beschaffung erforderlicher Dokumente sowie die zeitliche Nähe seines Aufenthaltsgesuchs zum Ablauf der Ausreisefrist lassen erhebliche Zweifel an der Aufrichtigkeit seiner Absichten aufkommen. Darüber hinaus gab er dem Migrationsamt bei seinem Ausreisegespräch vom 14. August 2024 an, dass er bei einer Ablehnung des Gesuchs nicht gewillt sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen, und er sich noch überlegen müsse, was er dann tun werde. In den Heimatstaat zurückkehren käme für ihn jedoch sicherlich nicht in Frage, was den Verdacht auf eine Geltendmachung der Aufenthaltssicherung in rechtsmissbräuchlicher Weise verstärkt.
3.3.5 Sodann ist die Tatsache, dass das Zivilstandsamt keine Scheinehe festgestellt hat, für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht massgeblich. Zivilstandsbeamte dürfen eine Scheinehe nur sehr zurückhaltend annehmen. Des Weiteren ist ihre Einschätzung für ausländerrechtliche Verfahren ohnehin nicht bindend (vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23.52 ff.).
3.3.6 Soweit der Beschwerdeführer die finanziellen Verhältnisse als ausreichend erachtet, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, ist er nicht zu hören. Die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug sind derzeit nicht ausreichend belegt. Zwar verfügt die Verlobte über ein regelmässiges Einkommen, jedoch fehlen konkrete Angaben dazu, ob dieses Einkommen nach Einzug des Beschwerdeführers in die beabsichtigte gemeinsame Wohnung und unter Berücksichtigung der weiteren finanziellen Verpflichtungen (z. B. Kindsunterhalt) zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht. Auch die tatsächlich erfolgten Unterhaltszahlungen durch den Kindsvater sind nach wie vor unbelegt geblieben. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Gesuch weder eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorgebracht noch ist ein arbeitsmarktliches Verfahren beim Amt für Wirtschaft hängig gemacht worden. Damit sind auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit nicht erfüllt, weshalb eine Erwerbsaufnahme dem Beschwerdeführer aktuell untersagt ist.
3.3.7 Die vorgelegten Unterlagen und die Gesamtheit der vorliegenden Umstände, insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, lassen erhebliche Zweifel an der Aufrichtigkeit der beabsichtigten Ehe aufkommen. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe oder eine lediglich vorgetäuschte Beziehung. Insbesondere die fehlende Konkretisierung der gemeinsamen Lebenspläne und die zeitliche Verzögerung des geplanten Zusammenzugs sprechen gegen eine ernsthafte Beziehungsgestaltung. Die Beweislage deutet vielmehr auf eine strategische Vorgehensweise hin, um den Aufenthalt im Land zu verlängern. Dies wird insbesondere durch die zeitliche Nähe seines Aufenthaltsgesuchs zum Ablauf der Ausreisefrist gestützt. Zusammenfassend sind damit die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.
4.2 Mittellos bzw. prozessbedürftig im dargelegten Sinn ist, wer nicht für die Prozesskosten aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1).
4.3 Die Begehren des Beschwerdeführers erscheinen gemäss obenstehenden Ausführungen offensichtlich aussichtslos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen ist.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.