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Zürich Verwaltungsgericht 03.07.2025 VB.2024.00767

3. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·6,073 Wörter·~30 min·5

Zusammenfassung

Urlaub | Urlaub: Verweigerung von Beziehungsurlaub wegen Rückfall- und Fluchtgefahr. Rechtliche Grundlagen zur Urlaubsgewährung mit Verweis auf die am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen revidierten Urlaubsrichtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission (E. 2.3). Pflicht zu Sozialisierungsbemühungen auch ohne gerichtlich angeordnete Therapie (E. 4.6). Würdigung des im Beschwerdeverfahren erstatteten Verlaufsgutachtens (E. 4.8). Das Gutachten ist, obwohl rein aktenbasiert, was auf die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Gesprächen zurückzuführen ist, aussagekräftig. Der Deliktmechanismus und die personenbezogenen Risikoeigenschaften des Beschwerdeführers sind nicht bekannt, weshalb das Rückfallrisiko innerhalb einer Bandbreite festgestellt werden musste (E. 4.8.1). Obwohl der Beschwerdeführer keine Disziplinierungen aufweist, gibt es keine Hinweise, dass sich die Legalprognose während des bisherigen Strafvollzugs verbessert hat (E. 4.11). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr wurden die restliche Strafdauer und die Bezugspunkte ins Ausland berücksichtigt, welche zwar aufgrund der Familie in der Schweiz in den Hintergrund treten mögen, aber nicht ausser Acht zu lassen sind, da sie auch mit Blick auf den geltend gemachten Unmut des Beschwerdeführers Fluchtanreize begründen (E. 4.13 f.). Eine doppelte Polizeibegleitung des Urlaubs ist weder vorgesehen noch verhältnismässig (E. 4.15). Abweisung UP/URB mangels Mittellosigkeit (E. 5.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00767   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Urlaub

Urlaub: Verweigerung von Beziehungsurlaub wegen Rückfall- und Fluchtgefahr. Rechtliche Grundlagen zur Urlaubsgewährung mit Verweis auf die am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen revidierten Urlaubsrichtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission (E. 2.3). Pflicht zu Sozialisierungsbemühungen auch ohne gerichtlich angeordnete Therapie (E. 4.6). Würdigung des im Beschwerdeverfahren erstatteten Verlaufsgutachtens (E. 4.8). Das Gutachten ist, obwohl rein aktenbasiert, was auf die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Gesprächen zurückzuführen ist, aussagekräftig. Der Deliktmechanismus und die personenbezogenen Risikoeigenschaften des Beschwerdeführers sind nicht bekannt, weshalb das Rückfallrisiko innerhalb einer Bandbreite festgestellt werden musste (E. 4.8.1). Obwohl der Beschwerdeführer keine Disziplinierungen aufweist, gibt es keine Hinweise, dass sich die Legalprognose während des bisherigen Strafvollzugs verbessert hat (E. 4.11). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr wurden die restliche Strafdauer und die Bezugspunkte ins Ausland berücksichtigt, welche zwar aufgrund der Familie in der Schweiz in den Hintergrund treten mögen, aber nicht ausser Acht zu lassen sind, da sie auch mit Blick auf den geltend gemachten Unmut des Beschwerdeführers Fluchtanreize begründen (E. 4.13 f.). Eine doppelte Polizeibegleitung des Urlaubs ist weder vorgesehen noch verhältnismässig (E. 4.15). Abweisung UP/URB mangels Mittellosigkeit (E. 5.2). Abweisung.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEZIEHUNGSURLAUB FAMILIÄRE BEZIEHUNG FLUCHTGEFAHR FREIHEITSSTRAFE GUTACHTEN LEGALPROGNOSE RISIKOBEURTEILUNG RÜCKFALLGEFAHR STRAFVOLLZUG THERAPIE THERAPIEBEREITSCHAFT URLAUB URLAUBSGESUCH VOLLZUGSVERHALTEN

Rechtsnormen: Art. 86 StGB Art. 86 Abs. VI StGB § 16 VRG § 50 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00767

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1979) wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Dezember 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung etc., abzüglich 1'537 Tage bereits erstandener Haft, verurteilt.

B. A trat am 17. Januar 2023 in die Justizvollzugsanstalt C ein. Mit Verfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), vom 27. Juli 2023 wurde erstmals ein Gesuch von A um Gewährung von begleiteten Beziehungsurlauben abgewiesen.

C. Am 17. Mai 2024 stellte A zum zweiten Mal ein Gesuch um Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs.

D. Aufgrund eines am 3. Juni 2024 aus Sicherheitsgründen gestellten Versetzungsgesuchs wurde A per 25. Juni 2024 in die Justizvollzugsanstalt D versetzt, wo er sich seither aufhält.

E. Mit Verfügung vom 6. August 2024 wies das JuWe das Gesuch von A um Gewährung von begleiteten Beziehungsurlauben ab.

II.  

Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, Rekus bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte unter Entschädigungsfolge, es seien ihm begleitete Beziehungsurlaube zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen.

Mit Verfügung vom 15. November 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs betreffend begleitete Beziehungsurlaube ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde ebenfalls abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2024 gelangte A, weiterhin anwaltlich vertreten, dagegen an das Verwaltungsgericht und liess unter Entschädigungsfolge beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom 15. November 2024 sei aufzuheben. Sein Gesuch um Gewährung von begleiteten Beziehungsurlauben sei zu bewilligen und es sei ihm ein begleiteter Beziehungsurlaub von sechs Stunden zu gewähren. Eventualiter sei ihm ein Beziehungsurlaub von vier Stunden zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht liess er, nebst Aktenbeizug und -einsicht, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin ersuchen.

Die Justizdirektion schloss mit Eingabe vom 6. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe beantragte mit Eingabe vom 3. Januar 2025, unter Beilage der Vernehmlassung der BVD vom 23. Dezember 2024, die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Die BVD wiesen darauf hin, dass derzeit ein Gutachten über A eingeholt würde, welches bis Ende Februar 2025 vorliegen sollte.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2025 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft (OSTA) die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe reichte unter Festhalten an seinen Anträgen mit Eingabe vom 19. Februar 2025 einen Kurzbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 14. Januar 2025 sowie das in Aussicht gestellte forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachten von med. pract. E vom 17. Februar 2025 ein.

Die OSTA hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2025 an ihren Anträgen fest. A liess am 20. März 2025 eine Stellungnahme einreichen und an seinen Beschwerdeanträgen festhalten; eine weitere Stellungnahme zu den Ausführungen der OSTA liess er am 4. April 2025 erstatten. Die OSTA nahm mit Eingabe vom 7. April 2025 Stellung zur Eingabe von A vom 20. März 2025; zur Eingabe vom 4. April 2025 erklärte sie am 17. April 2025 den Verzicht auf Stellungnahme. A liess am 5. Mai 2025 abermals Stellung nehmen. Die OSTA verzichtete am 9. Mai 2025 auf Stellungnahme hierzu, was der Beschwerdegegnerschaft zur Kenntnisnahme gebracht wurde. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

2.  

2.1 Dem Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Urlaub nur in den drei im Gesetz abschliessend geregelten Fällen (Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen) bewilligt werden. Urlaub aus Gründen der Menschlichkeit, das heisst zum alleinigen Zweck, das Leben des Gefangenen menschenwürdiger zu gestalten (sogenannte "humanitäre Ausgänge"), kennen weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht (BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.2).

2.2 Urlaube sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur Vorbereitung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird (VGr, 22. Juni 2023, VB.2023.00087, E. 2.1; VGr, 22. September 2020, VB.2020.00429, E. 3.1). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3).

2.3  

2.3.1 Nach § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Die damit als massgeblich erklärten Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung sind in neuer Fassung vom 5. April 2024 per 1. Januar 2025 in Kraft getreten (fortan: Urlaubsrichtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/).

2.3.2 In Bezug auf den vorliegenden Entscheid ändert sich aufgrund der inhaltlichen Änderungen in der Fassung vom 5. April 2024 im Vergleich zur Fassung der im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 15. November 2024 noch in Kraft gestandenen Urlaubsrichtlinien vom 7. April 2006 für den Beschwerdeführer nichts. Mangels einer Übergangsregelung käme nunmehr bei einer (zukünftigen) Gewährung von Urlauben die Richtlinie vom 5. April 2024 zur Anwendung, weshalb es sachgerecht erscheint, vorliegend bereits auf diese abzustellen (vgl. E. 2.3.3 und 2.3.4).

2.3.3 Die Urlaubsrichtlinien gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener Strafvollzug) (Art. 1 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien). Als Ausgänge oder Urlaube gelten bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung. Ausgänge und Urlaube stellen Vollzugsöffnungen dar und sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung (Art. 3 der Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien regeln gemäss Art. 22–25 Beziehungsurlaube, welche dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und der Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen dienen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind.

2.3.4 Der eingewiesenen Person können Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann, sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt, ihr Verhalten im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht, sowie sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Art. 12 der Urlaubsrichtlinien). Ausgänge und Urlaube erfolgen in der Regel unbegleitet. Es ist das jeweilige Konzept der Vollzugseinrichtung massgebend (Art. 16 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien).

2.4 Fluchtgefahr nach Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2 und 4.3). Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist nach der Rechtsprechung zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung oder technische Geräte hinreichend ausschalten lässt (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Eine Urlaubsbegleitung kann allerdings nur einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen (VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341, E. 4.10).

2.5 Flucht- und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; BGr, 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensübersowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass bis heute trotz mehreren Anläufen keine eingehende therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Eine nachhaltige Problemeinsicht und Veränderungsmotivation konnte bislang nicht festgestellt werden. Folglich sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer verfüge derzeit nicht über das erforderliche Problembewusstsein und Risikomanagement, um künftige Risikosituationen zu erkennen und erfolgreich zu bewältigen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers seit der Risikoabklärung (ROS) vom 21. März 2023 unverändert hoch sei. Ein Beziehungsurlaub wäre nicht in ein Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung integriert. Aufgrund der hohen Dauer der Reststrafe sowie des Unmuts des Beschwerdeführers über die Situation im Strafvollzug sei derzeit von Fluchtgefahr auszugehen. Sodann wäre eine ständige Begleitung eines Beziehungsurlaubs durch die Polizei unverhältnismässig. Die vorgeschlagene doppelte Polizeibegleitung falle ausser Betracht. Den Kontakt zu seiner Frau und seinem Kind könne der Beschwerdeführer über Besuche in der JVA sowie brieflich und telefonisch pflegen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüsst zu haben, ohne dass ihm bislang Lockerungsschritte gewährt worden seien. Er sei seit knapp 20 Jahren verheiratet und habe einen achtjährigen Sohn, zu welchem er seit dessen zweitem Lebensjahr nur innerhalb der JVA Kontakt pflegen könne. Er wolle die Beziehung zu seiner Familie ausserhalb der Strafanstalt pflegen, sodass diese ihn bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug empfangen werde. Dem allgemeinen gesetzlichen Vollzugsziel der Wiedereingliederung sei bei seinem Vollzug keine Beachtung geschenkt worden. Seine Gesuche um Vollzugslockerungen würden abgewiesen und von der Durchführung einer deliktpräventiven Therapie abhängig gemacht. Selbst wenn die Therapie als freiwillig bezeichnet werde, werde anhand der Vollzugsführung klar, dass von Freiwilligkeit keine Rede sein könne.

4.  

4.1 Zu prüfen ist die Rückfall- und Fluchtgefahr, mit welcher die Vorinstanz die Verweigerung von begleitetem Urlaub begründet. Die Vorinstanz würdigte hierzu die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (fortan: AFA) vom 21. März 2023, den Vollzugsbericht vom 20. Juni 2024 und das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom 14. September 2023. Im Beschwerdeverfahren neu eingereicht wurden der Kurzbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 14. Januar 2025 sowie das forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachten von med. pract. E vom 17. Februar 2025. Der Beschwerdeführer hatte am 27. September 2022 einen Drittel seiner Strafe erstanden. Die frühestmögliche (bedingte) Entlassung fällt auf den 27. September 2026; das Strafende auf den 27. September 2030. Aus den Akten ergeben sich in Bezug auf die Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers die nachfolgenden Einschätzungen.

4.2  

4.2.1 Die Risikoabklärung der AFA vom 21. März 2023 hält unter der Hypothese zum Deliktmechanismus fest, in der Tatbegehung des Beschwerdeführers zeige sich ein elaboriertes, strategisches, manipulatives und hinterlistiges Vorgehen mit einem hohen Planungsgrad und ausgeprägten psychopathischen Zügen. Die wiederholten erzwungenen sexuellen Handlungen an den Geschädigten gegen deren Willen, die der Beschwerdeführer offensichtlich als sexuell attraktiv erlebe und als legitime Strategie zur eigenen Bedürfnisbefriedigung sehe, werde der Eigenschaft einer chronifizierten "Vergewaltigungsdisposition" zugeordnet. Beim Beschwerdeführer bestehe – tatzeitnah bis 2018 als auch aktuell – ein erheblich erhöhtes Delinquenzrisiko für schwerwiegende Sexualdelikte. Nebst dem abstreitenden, externalisierenden und bagatellisierenden Aussageverhalten des Beschwerdeführers spräche insbesondere sein manipulatives und strategisches Verhalten für eine geringe risikorelevante Beeinflussbarkeit; dies werde als ungünstig eingestuft. Das Problemprofil indiziere dringend eine deliktorientierte, störungs- und persönlichkeitsspezifische therapeutische Behandlung; zudem werde eine forensische Begutachtung angeregt.

4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei nicht wegen Vergewaltigung verurteilt worden und es hätten keine Gewaltanwendung und kein Erzwingen sexueller Handlungen vorgelegen. Den Akten des Strafverfahrens könne auch kein progredientes Vorgehen entnommen werden, womit eben keine "chronifizierte Vergewaltigungsdisposition" vorliege. Ebenso falsch sei es, wenn in der ROS-Abklärung vorgebracht werde, es könne ein sexueller Sadismus vorliegen, während bereits gemäss Vorabklärungsbericht des PPD keine Hinweise auf sexuell paraphile sadistische Motivation im Tatmuster festzustellen seien. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Schweregrad innerhalb der quantifizierten Gewalt- und/oder Sexualdelikte als schwerwiegend beurteilt worden sei.

4.2.3 Die Berücksichtigung der Anlasstaten durch die AFA unter dem Titel der "chronifizierten Vergewaltigungsdisposition", welche sich nach dem Beschwerdeführer als falsch erweise, ist insofern nicht zu beanstanden, als mit der Beschwerdegegnerin 2 festzuhalten ist, dass mit "wiederholten erzwungenen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten" nicht nur Vergewaltigungen im Sinn des StGB erfasst werden. Zudem wurde auch festgehalten, es könne u. a. wegen der wenig aufschlussreichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden, ob es sich um eine Affinität oder eine Präferenz im Sinn des Instruments FOTRES handelt. Nicht stichhaltig erweisen sich sodann die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich des Problembereichs Sadismus, wozu er geltend macht, in seinen Tatmustern sei keine solche Motivation festgestellt worden. Die Risikoabklärung behandelt v. a die deliktsrelevante sexuelle Dominanz des Beschwerdeführers als problematisch, während sexueller Sadismus nicht als Problembereich identifiziert wird, sondern lediglich als abzuklärendes Element, das im Sinn von FOTRES nicht zwingend sei. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet, zumal die Risikoabklärung nicht allein auf FOTRES basiert, sondern auf der Basis sämtlicher beschriebenen risiko- und fallrelevanten Aspekte. Auch das neue Verlaufsgutachten legt dar, inwiefern eine Vergewaltigungsdisposition als Affinität bei Darlegung der ungünstigsten Tatvariante zu würdigen wäre (vgl. hierzu unten E. 4.8), was im Rahmen des Prognoseinstruments FOTRES und des Risikoprofils des Beschwerdeführers aufgrund der Anlassdelikte auch ohne eine Verurteilung wegen Vergewaltigung einbezogen werden kann. Zudem wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer mangels weiterer Informationen verschiedene Tatvarianten beleuchtet. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Argumenten nicht dargelegt, weshalb nicht weiter darauf abgestellt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist die ROS-Abklärung vom 21. März 2023 nicht zu beanstanden und durfte von der Vorinstanz ohne Weiteres berücksichtigt werden.

4.3 Der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C von 20. Juni 2024 hält fest, der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) habe am 7. Juni 2024 die Behandlung des Beschwerdeführers begonnen. Da sich der Beschwerdeführer dabei erst am Anfang befinde, werde davon ausgegangen, dass aktuell von einer unverändert hohen Rückfallgefahr für einschlägige Delinquenz auszugehen sei, was per se gegen die Gewährung von Vollzugsöffnungen spreche. Des Weiteren könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einen Urlaub zur Flucht bzw. zum Untertauchen nutze und bei entsprechender Gelegenheit neue Delikte begehe, bei denen hochwertige Rechtsgüter betroffen sein könnten.

In der Folge teilte der PPD am 16. Juli 2024 dem Beschwerdegegner 1 mit, dass die Therapiemotivationsphase beim Beschwerdeführer nach gründlicher Überprüfung und mehreren Einzeltherapiesitzungen abgebrochen werde. Der Beschwerdeführer zeige keine Motivation für eine Therapie oder Veränderung. In Bezug auf die Delikte habe er zudem ein externalisierendes und bagatellisierendes Aussageverhalten gezeigt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sich als kaum introspektionsfähig erwiesen; er zeige wenig Bereitschaft, sich mit seinen Gefühlen, seinen Verhaltensmustern und den Tatgeschehnissen auseinanderzusetzen. Es werde daher kritisch gesehen, dass er es schaffe, in naher Zukunft in einen therapeutischen Prozess einzusteigen.

4.4 Dem Kurzbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 14. Januar 2025 ist bezüglich einer Anmeldung zur Tatbearbeitung und Wiedergutmachung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Indikationskriterien nicht vollumfänglich erfülle. Aufgrund der fehlenden Geständigkeit könnten keine zielführende Tatbearbeitung und keine Wiedergutmachungsgespräche stattfinden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich mit einer Ausnahme nicht an die Taten erinnern zu können, weshalb es sinnlos erscheine, entsprechende Gespräche zu führen.

Demzufolge sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit seiner eigenen Motivation, an einer Tataufarbeitung teilzunehmen, gezeigt, dass er seine Taten bereue und einsichtig sei, unbehilflich. Gemäss der Psychologin der Justizvollzugsanstalt D besteht bei ihm eine hohe Behandlungsbedürftigkeit sowie eine eingeschränkte Therapiefähigkeit und ist mit einem langen therapeutischen Prozess zu rechnen. Die Therapiemotivation sei aktuell primär extrinsisch, grundsätzlich aber ausreichend für einen Behandlungsversuch. Wenn der Beschwerdegegner 1 geltend macht, der Beschwerdeführer warte derzeit auf einen freien Therapieplatz in der Justizvollzugsanstalt D, ist mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich grösstenteils nicht mehr an seine Taten erinnert, die Umsetzung einer Therapie jedoch wegen der fehlenden Geständigkeit infrage gestellt.

4.5 Der Beschwerdeführer rügt die aus seiner Sicht unzureichende Kommunikation des Beschwerdegegners 1 bezüglich einer Therapie. Durch die widersprüchlichen und wechselhaften Entscheide des Beschwerdegegners 1 habe er nicht einmal mitbekommen, dass nun eine Therapie gestartet werde, und überdies sei deren Beginn zur Unzeit erfolgt, da seine Verlegung in eine andere JVA unmittelbar bevorgestanden sei.

Die Vorinstanz setzte sich mit der bemängelten Kommunikation betreffend eine Therapie eingehend auseinander und hielt in ihren Erwägungen, unter Bezugnahme auf das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom 14. September 2023, fest, dass sich die Kommunikation zwar nicht vollständig rekonstruieren lasse, allerdings ausgehend von den Akten keine Fehler in dieser erkennbar seien. Da der Abbruch seitens des PPD nach Einzelterminen stattgefunden habe, verfingen die Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätten nie Therapiesitzungen stattgefunden, nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht weiter auseinander. Spätestens bei der Einzeltherapiesitzung musste ihm klar sein, dass dies der Einleitung eines Therapiesettings entsprach. Dass er vorbrachte, diese Gespräche hätten sich vor allem um die Bedrohungssituation in der JVA gedreht, führt zu keiner anderen Beurteilung, als dass die Gespräche im Rahmen der Motivationsphase stattfanden. Da die im Einzelsetting geführten Gespräche jedoch wegen mangelnder Motivation, Introspektionsfähigkeit und Offenheit des Beschwerdeführers abgebrochen wurden, kann zudem letztlich dahingestellt bleiben, wie eingehend die diesbezügliche Kommunikation im Detail verlief. Schliesslich ist die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers, welcher sich nicht gesprächsbereit gezeigt hat, bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Start der Therapie sei zur Unzeit erfolgt, ist dem entgegenzuhalten, dass, obwohl die Bedrohungssituation in der JVA und daraus folgend der Wunsch nach einer möglichen Umplatzierung in dem Zeitpunkt bereits bekannt waren, die Möglichkeit zu einem Therapiebeginn damit so rasch als möglich gewährt wurde, auch wenn der Versuch aufgrund der nur extrinsischen Motivation des Beschwerdeführers als nicht zielführend abgebrochen werden musste. Der (erneute) Versuch eines Therapiebeginns wurde von verschiedenen Voraussetzungen (Gutachtenserstellung durch eine erfahrene forensische Fachperson; keine automatische Gewährung von Vollzugslockerungen; Durchführung der Therapie auf Deutsch) abhängig gemacht, welche zunächst dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurden, doch war dieser nicht bereit, hierauf einzugehen. Der Beschwerdeführer kann somit mit dem Argument der Unzeit nichts zu seinen Gunsten vorbringen.

Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei unzutreffend, dass die Therapie aufgrund seiner mangelnden Motivation gescheitert sei, ergibt sich aus den Akten – und aus dem neuen Verlaufsgutachten (vgl. unten E. 4.8) –, dass die Motivation des Beschwerdeführers für eine deliktsspezifische Therapie eher als gering bezeichnet werden muss. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 14. September 2023 erklärte der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Protokoll dieser Sitzung ergibt, er sei nicht bereit, an einer Therapie teilzunehmen, da er befürchte, dass eine therapeutische Massnahme angeordnet werde. Einen Tag später habe er jedoch geäussert, eine Therapie machen zu wollen, wenn das helfe. Somit ist es unbehelflich, dem Beschwerdegegner 1 wechselhafte Entscheidungen vorzuwerfen, während der Beschwerdeführer selbst nicht zu wissen schien, wie er sich bezüglich einer Therapie stellte. Seine zeitweise geäusserte Motivation musste jedoch aufgrund der Umstände, wie auch der PPD am 13. Februar 2024 mitteilte, nicht als intrinsisch erachtet werden. Eine Durchführung aufgrund extrinsischer Motivation wurde als nicht zielführend erachtet. Im Übrigen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit dem Verlaufsgutachten vom 17. Februar 2025 liegt die als Voraussetzung für einen erneuten Start eines Therapieversuchs verlangte Begutachtung nunmehr vor (vgl. unten E. 4.7).

4.6 Soweit es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, sich unabhängig von einer Therapie bemüht, seine Delikte aufzuarbeiten und an seinem Problembewusstsein zu arbeiten, sowie dass er seiner Ehefrau transparent von seinen Taten erzählt hat, wäre das grundsätzlich positiv zu würdigen. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, die Vorenthaltung von Vollzugslockerungen scheine wohl als Druckmittel zu dienen, um ihn zu einer freiwilligen Therapie und einer Begutachtung zu drängen.

Auch wenn gerichtlich keine Therapie oder Massnahme angeordnet wurde, besteht für den Gefangenen gemäss Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken, was im Strafvollzug mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen gegenüber der Allgemeinheit ist (BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2; 10. Juni 2013, 6B_593/2012, E. 4.3; 28. November 2011, 6B_4/2011, E. 2.9; Cornelia Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 9). Die freiwillige Teilnahme an einer Therapie kann dabei als Indiz dafür dienen, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit den begangenen Taten und seinen persönlichen Defiziten auseinandersetzt und bemüht ist, die Rückfallgefahr zu mindern. Die Fortführung des Strafvollzugs bietet die Möglichkeit hierzu, und eine Tataufarbeitung wird bei künftigen Vollzugsöffnungen, namentlich bei künftigen Ausgangs- oder Urlaubsgesuchen, zu berücksichtigen sein (vgl. zur bedingten Entlassung: VGr, 2. April 2013, VB.2013.00042, E. 4.3.1). Das Bundesgericht erachtet es als rechtens und vertretbar, dass die Strafvollzugsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im Rahmen der progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme des Inhaftierten an therapeutischer Behandlung abhängig macht und darüber hinaus zusätzlich eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat fordert. Eine Verweigerung des Insassen muss somit als negatives Prognoseelement gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (vgl. BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6; BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021, E. 3.2; Benjamin F. Brägger, BSK StGB, Art. 75 N. 26 mit Hinweisen). Resozialisierungsmassnahmen setzen sodann kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat voraus (BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021, E. 3.2).

Dass der Beschwerdeführer hierzu, wie er geltend macht, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, ist nicht ersichtlich. Entgegen seinen Vorbringen, eine ihm aufgezwungene Therapie werde vom Gutachter von vornherein als aussichtslos bezeichnet, führte letzterer aus, dass zunächst die Therapiemotivation aufgebaut werden müsse, was kein Hindernis für die Durchführung einer deliktpräventiven Behandlung bilde.

4.7 Im aktuellen Verlaufsgutachten vom 17. Februar 2025 hält der Gutachter fest, die verfügbaren Informationen über den Beschwerdeführer seien angesichts nur rudimentärer Informationen zu seiner persönlichen Vorgeschichte, v. a. des weitgehenden Fehlens von Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Sexualanamnese, seinen Gedanken und Gefühlen, seinem früheren Beziehungsverhalten, seinem Suchtkonsum etc., sowie mangels fremdamnestischer Angaben beispielsweise seitens der Ehefrau für eine diagnostische Einschätzung unzureichend. Beim Beschwerdeführer lasse sich aktuell für den Tatzeitraum lediglich die Verdachtsdiagnose eines gesteigerten sexuellen Verlangens stellen, was – so auch die Einschätzung des AFA – allein die Delikte aber nicht zu erklären vermöge. Vom AFA würden sexuelle Problematiken wie eine chronifizierte Vergewaltigungsdisposition oder auch eine sexuelle Dominanz aus dem Tatmuster hergeleitet, was als Hypothese durchaus sinnvoll erscheine. Angesichts der unzureichenden Datenlage lasse sich nicht beantworten, ob der Beschwerdeführer im Tatzeitraum Vergewaltigungsfantasien aufgewiesen habe. Eine chronifizierte Vergewaltigungsdisposition liege demnach beim Beschwerdeführer möglicherweise vor. Eine sexuelle Präferenzstörung könne weder diagnostiziert noch ausgeschlossen werden, jedoch falle beim Beschwerdeführer der Verdacht auf Vorliegen einer solchen wegen des Tatmusters mit mindestens mittlerem, eher hohem Planungsgrad, der häufigen Beschäftigung des Beschwerdeführers mit Sexualität, des Empathiemangels gegenüber den Opfern und den Tatbegehungen über mehrere Jahre hinweg deutlich aus. Bezüglich der Deliktsdynamik liessen sich mangels Informationen nur Hypothesen aufstellen und der Deliktmechanismus sei auf der verfügbaren Datenlage nicht befriedigend erklärbar. Derzeit sei vom Vorliegen einer unklaren sexuellen Disposition auszugehen. Betreffend die legalprognostische Bewertung seien mittels FOTRES für zwei Tatvarianten Risikoprofile und -bewertungen erstellt worden, um die Prognose des Beschwerdeführers in einem sehr günstigen und in einem sehr ungünstigen Fall herleiten zu können. Sollte sich der Beschwerdeführer für eine Therapie motivieren, wäre bei ihm von einer moderaten Beeinflussbarkeit bei der günstigeren Tatvariante und von einer geringen bis moderaten Beeinflussbarkeit bei der ungünstigeren Tatvariante auszugehen, was für einen Therapieversuch sicherlich ausreiche. Die aktuell beantragten Vollzugslockerungen im Sinn begleiteter therapeutischer Ausgänge könnten aus gutachterlicher Sicht wegen der fehlenden Kenntnisse über den Deliktmechanismus der begangenen Taten und insbesondere des jeweils kurzen Tatvorlaufs und der Begehung von Delikten an fremden zufälligen Opfern nicht empfohlen werden. Wegen des unbekannten Deliktmechanismus der Anlassdelikte könnten aktuell auch keine Risikosituationen oder -szenarien genannt werden, in denen sich das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers günstig bzw. ungünstig entwickeln könnte. Eine deliktorientierte Behandlung stelle die einzige Möglichkeit dar, das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für einschlägige (Sexual-)Delikte zu reduzieren. Das Rückfallrisiko bezüglich Vollzugslockerungen und damit zu Beginn begleiteten Ausgängen könne nicht eruiert werden, weil der Deliktmechanismus der Anlassdelikte und die personenbezogenen Risikoeigenschaften des Beschwerdeführers nicht bekannt seien. In Anbetracht der verbleibenden Reststrafe von über fünf Jahren sowie des zunehmenden Drucks auf den Beschwerdeführer, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, um Vollzugslockerungen zu erhalten, sei ihm aus forensisch-psychiatrischer Sicht auch ein erhöhtes Fluchtrisiko während Ausgängen zu attestieren. Um mit Vollzugslockerungen wie begleiteten Urlauben beginnen zu können, wäre es aus gutachterlicher Sicht beim Beschwerdeführer dringend notwendig, zunächst zu einer validen diagnostischen und deliktdynamischen Einschätzung in Bezug auf die von ihm begangenen Delikte zu kommen.

4.8  

4.8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verlaufsgutachten gründe auf Mutmassungen und bilde keine taugliche Grundlage, um sein Rückfallrisiko zu quantifizieren. Eine valide Einschätzung des Deliktmechanismus und der Rückfallgefahr sei nicht möglich gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gutachten schlüssig begründet ist und der Gutachter klar deklarierte, wo eine Beurteilung nicht möglich bzw. nicht abschliessend möglich war. Dass das Gutachten schliesslich rein aktenbasiert entstanden ist, ist auf die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Führung von Gesprächen mit dem Gutachter zurückzuführen. Dennoch ist das Gutachten aussagekräftig. Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht. Der Gutachter hielt fest, dass die Angaben für eine diagnostische Einschätzung angesichts der nur rudimentär vorhandenen Informationen derzeit unzureichend seien. Somit war der Deliktmechanismus für den Gutachter aufgrund der verfügbaren Datenlage nicht befriedigend erklärbar, was jedoch entgegen dem Beschwerdeführer nicht bedeutet, dass keine Risikoeinschätzung vorgenommen werden konnte. Der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers, der Gutachter habe erkannt, dass eine valide Einschätzung der Rückfallgefahr nicht möglich gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die vorhandenen Informationen für den Gutachter zwar nicht ausreichten, um mittels der Prognoseinstrumente PCL-R und VRAG-R eine valide legalprognostische Einschätzung vorzunehmen, weshalb die Beurteilung in der Angabe einer Bandbreite, in welcher sich das Rückfallrisiko bewegt, resultierte. Der Gutachter musste sich hierbei auf die Angabe einer Spanne zwischen 9–35 % beschränken. Er legte dar, dass die Prognoseinstrumente PCL-R und VRAG-R mangels zur Verfügung stehender Informationen nicht hätten angewendet werden können. Wenn der Beschwerdeführer dann jedoch das Vorgehen des Gutachters mit der Anwendung des Prognoseinstruments FOTRES bemängelt, ist festzuhalten, dass bei Anwendung von Prognoseinstrumenten wie vorliegend geschehen jeweils die Einzelfallanalyse überwiegt. Im Falle eines Sexualstraftäters erscheint es zudem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umso richtiger, ein nicht statisches Instrument wie FOTRES zur Anwendung zu bringen, wenn andere geeignete aktuarische Instrumente nicht zur Verfügung stünden. Dies indes unter dem Vorbehalt, dass es sich auch bei FOTRES um ein standardisiertes Instrument handle, das keine Einzelfallbeurteilung zu kompensieren vermöchte (BGr, 17. Mai 2023, 6B_766/2022, E. 4.6.4). Im Übrigen hat der Gutachter die Wahl seiner Methode schlüssig begründet.

Selbst wenn die gutachterlichen Ausführungen wie vom Beschwerdeführer vorgebracht als Hypothesen bezeichnet werden können, lässt sich daraus festhalten, dass der Deliktmechanismus der Anlassdelikte und die personenbezogenen Risikoeigenschaften des Beschwerdeführers nicht bekannt bzw. nicht genügend bekannt sind und deshalb das Rückfallrisiko bezüglich begleiteter Ausgänge nicht eruiert werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer das innerhalb der Bandbreite festgestellte Rückfallrisiko im Vergleich zu anderen Gutachten eher als moderat bezeichnet, ist festzuhalten, dass eine Rückfallgefahr von 9–35 % nicht vernachlässigt werden kann und sich diese im Rahmen der Würdigung der Legalprognose negativ auswirkt.

4.8.2 Das vom Beschwerdeführer kritisierte Heranziehen von Statistiken aus Deutschland ist nicht zu beanstanden. Erhebungen aus dem Ausland, namentlich Deutschland, können als Quellen für die Basisraten herangezogen werden (BGr, 17. Mai 2023, 6B_766/2022, E. 4.5.1). Zudem erklärte der Gutachter, aus welchen Gründen vorliegend aus seiner Sicht die durch das Bundesamts für Statistik erhobenen Daten für die Schweiz aufgrund der geringen Personenanzahl eine ungenügende Grundlage bilden. In der Folge stellte er nicht nur auf diese ab, sondern bezog zusätzlich das für Deutschland ermittelte Rückfallrisiko in seine Gesamtwürdigung mit ein. Darauf, dass für den Beschwerdeführer somit ein Rückfallrisiko zwischen 9–35 % resultierte, ist im Folgenden abzustellen.

4.8.3 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass sich der Gutachter zu rechtlichen Fragen, wie dem Ablauf der Vollzugsöffnungen, geäussert habe und diese nicht aus forensisch-psychiatrischer Sicht gewürdigt habe. Dass der Gutachter damit zu den ihm gestellten Fragen des Beschwerdegegners 1 bezüglich möglicher Vollzugslockerungen Stellung nahm, ist nicht zu beanstanden. Die Rüge, wonach der Gutachter erheblich über den üblichen Rahmen eines Gutachtens im Vollzug hinausgegangen sei, ist ebenfalls unbegründet. Der Gutachter machte die betreffenden Ausführungen, um die fehlenden Informationen, welche eben eine spezifischere Begutachtung verunmöglichten, in den Kontext zu stellen. Er legte dar, was sich aus einer möglichen Therapie ergeben könnte und was in solch einem Fall indiziert sei. Die Ausführungen zur Eignung einer Massnahme nach Art. 63 StGB spielen beim vorliegend zu beurteilenden Prozessgegenstand überdies keine Rolle und sind für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter überspanne den Bogen, indem er festhalte, es sei ein Fehler gewesen, dass im Strafverfahren auf eine Begutachtung des Beschwerdeführers verzichtet worden sei, kann der Beschwerdeführer daraus weder etwas zu seinen Gunsten ableiten noch sind aus Sicht des Gutachters allfällige Versäumnisse im Strafverfahren oder retrospektiv anders zu beurteilende Gegebenheiten für die Beantwortung der sich vorliegend stellenden Fragen relevant.

4.8.4 Der Beschwerdeführer vermag zusammengefasst mit seinen Vorbringen die gutachterlichen Feststellungen nicht infrage zu stellen. Somit fallen die Schlussfolgerungen des Gutachters in der vorliegend vorzunehmenden Gesamtwürdigung nachteilig ins Gewicht.

4.9 Bezüglich seiner familiären Situation macht der Beschwerdeführer geltend, seine Frau und sein Sohn würden ihm auch nach sechs Jahren Haft immer noch beistehen, weshalb er sie wohl kaum im Stich lassen würde. Es sei deshalb zwingend notwendig, dass er die Beziehung auch ausserhalb der JVA pflegen könne. Seine Frau besuche ihn seit fast sieben Jahre fast ausnahmslos wöchentlich. Es ist zwar davon auszugehen, dass die soziale Kontaktpflege ausserhalb der Strafanstalt – auch in Begleitung einer Aufsichtsperson – einen wesentlich grösseren Resozialisierungseffekt aufweist als die Kontaktpflege innerhalb der Strafanstalt, jedoch ist dieser Aspekt allein nicht ausschlaggebend.

Dem Beschwerdeführer bleibt einstweilen der Empfang von Besuchen innerhalb der Strafanstalt bzw. der Kontakt durch telefonische oder schriftliche Kommunikation. Obwohl dies für sich allein zwar keinen Nachteil begründet, bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer um einen Tag Urlaub an einem Tag unter der Woche, von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr, mit seiner Frau und seinem Kind ersuchte. Sollte, wie die Beschwerdegegnerin 2 darauf hinwies, der Urlaub tatsächlich primär des Besuchs seines Sohnes dienen, ist nicht ersichtlich, weshalb der Urlaubstag an einem Tag, an welchem das schulpflichtige Kind mehrere Stunden ausser Haus sein dürfte, stattfinden sollte.

4.10 In seiner Eingabe vom 4. April 2025 bringt der Beschwerdeführer sodann vor, vom Gutachter und von der Beschwerdegegnerin 2 unberücksichtigt geblieben sei, dass ihm bereits seit einem halben Jahr das Familienzimmer gewährt werde und die Besuche seiner Ehefrau problemlos verliefen, womit belegt sein dürfte, dass das Sexualverhalten während der Ehe keine Auffälligkeiten aufweise. So weitreichende Schlüsse können aus diesen Besuchen indes nicht gezogen werden. Eine Sexualanamnese durch den Gutachter hat der Beschwerdeführer jedoch durch seine Weigerung, mit dem Gutachter zu sprechen, verunmöglicht. Die Ausführungen des Gutachters werden durch die Besuche nicht infrage gestellt.

4.11 Es steht ausser Frage, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, welcher keine einzige Disziplinierung aufweist, als gut bezeichnet werden kann. Diesbezüglich ist jedoch aus dem Verlaufsgutachten hervorzuheben, dass der Gutachter festhielt, dass die Argumentation, wonach das weitestgehend unauffällige Vollzugsverhalten zu Vollzugslockerungen berechtige, aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht zu teilen sei, zumal es sich um Sexualdelikte an Frauen handle und diesbezüglich gerade beim Vorliegen einer vorwiegend sexuellen Problematik das Vollzugsverhalten keine Hinweise auf die Gefahr zukünftiger Delikte zulasse. Entgegen dem Beschwerdeführer wurde damit auch der bereits länger andauernde Strafvollzug berücksichtigt, wozu der Gutachter festhielt, dass es aktuell keine Hinweise gebe, dass die Legalprognose sich während des bisherigen Strafvollzugs verbessert habe.

4.12 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seine Taten in der Nacht bzw. nach dem Ausgang verübt habe und die situativen Umstände eine Rolle gespielt hätten, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern er die Möglichkeit hätte, während eines sechsstündigen begleiteten Urlaubs ein ähnlich gelagertes Delikt zu begehen, gehen fehl. Wie sowohl der Gutachter als auch die Beschwerdegegnerschaft dargelegt haben, ist von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen.

4.13 Bezüglich der Fluchtgefahr berücksichtigten die Vorinstanzen, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist, seine Ehefrau sowie das gemeinsame Kind in der Schweiz wohnen und er ein korrektes Vollzugsverhalten aufweise. Insofern ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass er mit einer Flucht seine weitere Teilnahme am Familienleben verunmöglichen würde, was grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr spricht. Hingegen ist jedoch die noch mehrjährige Freiheitsstrafe beachtlich. Im Zeitpunkt des Entscheids des Beschwerdegegners 1 am 6. August 2024 betrug die Dauer des Strafvollzugs bis zur frühestmöglichen Entlassung noch mindestens ca. 25 Monate. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.4) ist nicht zu beanstanden, dass diese Zeitdauer dazu führte, dass das Interesse, sich dem Strafvollzug durch eine Flucht zu entziehen, höher eingestuft wurde als jenes, den Strafvollzug ordnungsgemäss abzuschliessen. Erst eine Reststrafe von ca. einem Jahr vor einer möglichen bedingten Entlassung wurde vom Bundesgericht als relativ kurze Zeit bezeichnet (vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3). Auch im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids führt die Zeitdauer bis zu einer frühestmöglichen bedingten Entlassung des Beschwerdeführers per 27. September 2026 zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen dem Beschwerdeführer bestehen mit einer Dauer von noch rund 14 Monaten bis zum frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt, dem zunehmenden Druck, sich mit seinen Deliktsmechanismen auseinanderzusetzen, und einer Reststrafe von mehr als fünf Jahren bis zum Strafende erhebliche Fluchtanreize. Nicht zuletzt bestehen auch Berührungspunkte ins Ausland, zumal der Beschwerdeführer gemäss Angaben im Strafverfahren Kontakt zu seiner Familie im Land F (Eltern und Geschwister) pflege. Selbst wenn diese Punkte aufgrund der Familie in der Schweiz in den Hintergrund treten mögen, sind sie nicht ausser Acht zu lassen, zumal die Reststrafdauer nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als noch hinreichend lange Zeit bezeichnet werden kann, um Indizien für Fluchtanreize zu begründen.

4.14 Hinzu kommt der geltend gemachte Unmut des Beschwerdeführers über seine aktuelle Situation im Strafvollzug. Der Beschwerdegegnerin 2 ist zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer unschwer ausrechnen kann, dass ihm ein gutes Vollzugsverhalten allein keine weiteren Lockerungen garantiere, sondern dass er hierfür vielmehr ein Weiterkommen bei der Bearbeitung seines Risikoprofils im Rahmen einer deliktorientierten Therapie erreichen müsste. Dem Verlaufsgutachten vom 17. Februar 2025 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der verbleibenden Reststrafe von über fünf Jahren sowie des zunehmenden Drucks, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, um Vollzugslockerungen zu erhalten, aus forensisch-psychiatrischer Sicht auch ein erhöhtes Fluchtrisiko während der Ausgänge zu attestieren sei, zumal die diagnostischen und deliktdynamischen Unklarheiten die Einschätzung seines Fluchtrisikos deutlich erschweren. Somit haben die Vorinstanzen die Fluchtgefahr richtigerweise als zu hoch für die Urlaubsgewährung eingestuft.

4.15 Eine doppelte Polizeibegleitung seines Urlaubs, wie sie der Beschwerdeführer vorschlägt, um den Risiken entgegenzuwirken, wäre angesichts des grossen damit verbundenen Aufwands unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, worin die Vorteile gegenüber einem unbeaufsichtigten Besuchskontakt in der JVA lägen. Auch der Gutachter hielt im Verlaufsgutachten fest, wegen der unklaren Deliktdynamik der Anlasstaten könne zu Risikosituationen im Rahmen von Vollzugsöffnungen nicht Stellung genommen werden, demnach könne auch keine Empfehlung dafür abgegeben werden, wie die Wahrscheinlichkeit solcher Risikosituationen reduziert werden könne. Im Übrigen kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.16 Der Beschwerdeführer beantragt die gesamthafte Aufhebung des angefochtenen Entscheids, äussert sich aber nicht zum von der Vorinstanz abgewiesenen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Wie die Vorinstanz ausführt, bedeutet der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit sechs Jahren im Strafvollzug befindet, noch nicht, dass er mittellos ist (vgl. zur Mittellosigkeit, unten E. 5.2). Von einer anwaltlich vertretenen Partei ist zu erwarten, dass die Mittellosigkeit ohne explizite Aufforderung hierzu mittels Unterlagen dargelegt wird bzw. auf sich bereits in den Akten befindende Belege hingewiesen und diese auch bezeichnet werden (vgl. Plüss, § 16 N. 40). Der pauschale Verweis auf die aktenkundige Bedürftigkeit ohne weitere Bezeichnung der Aktenstücke ist ungenügend (vgl. VGr, 10. Mai 2024, VB.2023.00375, E. 12.3). Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur weiteren Belegung seiner Mittellosigkeit liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Mittellosigkeit als nicht genügend erstellt erachtet und dementsprechend die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen hat.

4.17 Nach dem Gesagten erscheint die angefochtene Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2  

5.2.1 Zu beurteilen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

5.2.3 Der Beschwerdeführer macht – wie bereits im Rekursverfahren (vgl. hierzu oben E. 4.16) – erneut geltend, sich seit sechs Jahren durchgehend in Haft zu befinden, weshalb er offensichtlich über kein nennenswertes Einkommen verfüge und auch nicht über ein Vermögen, auf das er zurückgreifen könne. Er reicht hierzu im Beschwerdeverfahren nunmehr die mit seiner Ehefrau gemeinsam erstellte Steuererklärung 2023 ein und macht geltend, daraus gehe hervor, dass seine Ehefrau ein steuerbares monatliches Einkommen in Höhe von ca. Fr. 4'500.aufweise. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung I vom 14. September 2023 hatte der Beschwerdeführer angegeben, seine Frau komme nur knapp über die Runden, weshalb er ihr regelmässig Geld schicke. Mit Urteil und Beschluss vom 16. Juli 2021 hielt das Bezirksgericht Zürich die Angaben des Beschwerdeführers fest, er habe Schulden und kein Vermögen, womit dieser sich nicht in guten finanziellen Verhältnissen befinde.

Nachdem in der Eintrittserhebung des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2023 noch vermerkt war, es sei kein Vermögen bekannt, lässt er im Beschwerdeverfahren ausführen, seine Ehefrau und er besässen eine Eigentumswohnung, welche einen Wert von ca. Fr. 330'000.- habe, jedoch im Umfang von Fr. 300'000.- mit einer Hypothek belastet sei. Da die Ehefrau und der Sohn in dieser wohnten, sei ein Verkauf – nicht zuletzt wegen des nicht zumutbaren Wertverlusts – unzumutbar und die Kosten für eine Mietwohnung würden den finanziellen Engpass noch verschärfen. Das gemeinsame Vermögen sei zudem zu ca. zwei Dritteln im Stockwerkeigentums-Erneuerungsfonds zweckgebunden oder in Anlagesparkonti und seine Ehefrau könne darüber nicht verfügen. Entsprechend bleibe ein gemeinsames Vermögen von ca. Fr. 11'000.-. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau die Lebenshaltungskosten für sich und den Sohn allein bestreite, darunter auch die Krankenkassenprämien für die ganze Familie. Für die Bezahlung von Verfahrens- und Vertretungskosten müsste die Ehefrau somit die Mittel heranziehen, welche sie zur Bestreitung der Lebenskosten benötige. Damit sei seine Mittellosigkeit ausgewiesen.

5.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Grundeigentümern die Aufnahme bzw. Erhöhung von Hypothekarkrediten oder auch der Verkauf ihrer Liegenschaften zuzumuten (BGr, 14. Februar 2007, 4P.313/2006, E. 3.3; 6. Dezember 2006, 5P.458/2006, E. 2.2; BGr, 5. Februar 2007, I 662/06, E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der als Familienwohnung genutzten Liegenschaft, auf welcher bereits eine Hypothekarschuld im genannten Umfang besteht. Vorliegend kann jedoch die Prüfung der Zumutbarkeit, die Liegenschaft für die Prozessfinanzierung zu realisieren bzw. zusätzlich (hypothekarisch) zu belasten, offenbleiben. Ebenso ist aufgrund von Folgendem offenzulassen, um wie viel der Verkehrswert der Liegenschaft deren Steuerwert übersteigt. Zu prüfen ist, ob das nach Abzug des im Stockwerkeigentums-Erneuerungsfonds gebundenen und aus den gleichen Gründen vorliegend nicht heranzuziehenden Betrags in der Steuererklärung 2023 ausgewiesene Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau noch unter den sogenannten "Notgroschen" subsumiert werden kann, welcher nicht als Vermögenswert anzurechnen wäre. Dafür sind im konkreten Einzelfall die gesamten persönlichen und finanziellen Verhältnisse miteinzubeziehen (vgl. Plüss, § 16 N. 27). Bei Strafgefangenen sind sämtliche realisierbaren Einkommens- und Vermögenswerte, wozu das Geld auf dem Sperrkonto jedoch nicht gehört, zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 31).

5.2.5 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über ein Vermögen von ca. Fr. 20'000.- auf Anlagesparkonti. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieses aufgrund des nur beschränkt möglichen Bezugs nicht zu berücksichtigen sei, besteht kein Anlass, diesen Vermögenswert vorliegend nicht anzurechnen, zumal der Website der Bank G zu entnehmen ist, dass regulär bis zu Fr. 25'000.- pro Quartal von einem Anlagesparkonto bezogen werden können. Es kann somit nicht von einem nicht realisierbaren Vermögenswert die Rede sein. Zumal dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) mit der Eigentumswohnung und den dazugehörigen gebundenen finanziellen Mitteln ein erheblicher Vermögenswert verbleibt, kann das Guthaben auf den Anlagesparkonti (mangels Anhaltspunkten ohne Berücksichtigung des Jugendsparkontos des Sohnes) nicht mehr unter einen Notgroschen subsumiert werden. Somit ist es dem Beschwerdeführer möglich, das Honorar seiner Rechtsvertreterin gemäss der von ihr unaufgefordert eingereichten Honorarnote, die Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Rekursverfahrens zu bezahlen, wobei er nötigenfalls Ratenzahlungen in Anspruch nehmen kann. Die Mittellosigkeit ist deshalb zu verneinen.

5.2.6 Demzufolge sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    455.--     Zustellkosten, Fr. 1'955.--     Total der Kosten.

3.    Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage der Vollzugsakten; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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