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Geschäftsnummer: VB.2024.00766 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.06.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.09.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe. Indem die Beschwerdeführerin den Zahlungseingang nach der Saldierung des Mietzinskautionskontos nicht bekannt gab, verletzte sie ihre Meldepflicht; ob sie dies schuldhaft tat, ist im Zusammenhang mit § 26 lit. a SHG nicht relevant (E. 4.3). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs des nicht deklarierten Betrags zu beweisen (E. 4.4 f.). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2). Abweisung.
Stichworte: AUSKUNFTSPFLICHT MELDEPFLICHT RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERMÖGENSFREIBETRAG VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN
Rechtsnormen: § 18 SHG § 26 lit. a SHG § 16 Abs. II lit. a SHV § 28 Abs. I SHV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00766
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wird seit Juni 2013 von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 8. Juni 2022 wurde sie von der Stellenleitung des Sozialzentrums B gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) verpflichtet, vom 1. bis 31. Juli 2021 zu Unrecht bezogene Leistungen von Fr. 1'142.10 zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsforderung werde vorerst während acht Monaten, von September 2022 bis April 2023, mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) von A verrechnet. Die Stellenleitung begründete ihren Entscheid damit, dass A ein Mietzinskautionskonto habe saldieren lassen, die entsprechende Gutschrift auf ihrem Privatkonto indes nicht gemeldet habe.
B. Das daraufhin von A gestellte Neubeurteilungsbegehren vom 22. Juli 2022 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob die Sozialbehörde keine.
II.
A erhob in der Folge mit Eingabe vom 10. März 2024 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 1. Februar 2024. Mit Beschluss vom 14. November 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 12. Dezember 2024 (Poststempel vom 17. Dezember 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich sei der Beschluss vom 14. November 2024 aufzuheben. Daneben sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 1'142.10 und somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG) und bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2022.00298, E. 3.1).
2.2 Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen knüpft grundsätzlich an den formalen Zufluss an: Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation als Einnahme spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für einen Zeitraum erhält, während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht unterstützt wurde. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen wie etwa Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (statt vieler VGr, 25. April 2023, VB.2022.00428, E. 2.2.3; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 266 f.).
2.3 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommensund Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung. Meldepflichtig sind auch Zuflüsse, die betragsmässig unter dem in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Vermögensfreibetrag liegen (statt vieler VGr, 25. April 2023, VB.2022.00428, E. 2.3).
2.4 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Hätte die betroffene Person hingegen auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet. In solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen; andernfalls ist an der Rückerstattungspflicht festzuhalten (statt vieler VGr, 25. April 2023, VB.2022.00428, E. 2.4).
2.5 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den GBL kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre. Gemäss den SKOS-Richtlinien kann der GBL um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von weniger als 20 % können für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr sind diese in jedem Fall auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Kürzungen zu überprüfen (statt vieler VGr, 25. April 2023, VB.2022.00428, E. 2.5; SKOS-Richtlinien, Kapitel E.4 und F.2).
2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessens-missbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1 Die Sozialbehörde erwog im Neubeurteilungsentscheid vom 1. Februar 2024, soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, von den tatsächlich angefallenen Umzugskosten von rund Fr. 1'900.- seien ihr nur Fr. 800.- vergütet worden, gehöre dies nicht zum Streitgegenstand (E. 4). Weiter erwog die Sozialbehörde, im Rahmen der jährlichen Unterlagenkontrolle sei festgestellt geworden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Umzugs das Mietzinsdepot bei der Bank C für ihre frühere Wohnung per 1. Juni 2021 habe saldieren lassen. Gleichentags sei ihr ein Betrag von Fr. 1'142.10 auf ihr Privatkonto bei der Bank D überwiesen worden, was sie den Sozialen Diensten indes nicht sofort und unaufgefordert gemeldet habe (E. 6). Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, es stehe ihr ein Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- zu, sei dem entgegenzuhalten, dass ihr ein solcher bereits zu Beginn der Unterstützung gewährt worden sei und er kein zweites Mal berücksichtigt werde. Ebenso unbehelflich erweise sich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie die Mietzinskaution vor Beginn des Sozialhilfebezugs geleistet habe, seien doch verfügbare Einnahmen im Zeitpunkt der Auszahlung anzurechnen. Hätte die Beschwerdeführerin umgehend über diese Einnahme informiert, wären ihr im Juli 2021 weniger Unterstützungsleistungen ausbezahlt werden worden. Damit seien die Voraussetzungen von § 26 lit. a SHG erfüllt (E. 7). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringe, sie habe nach ihrem Auszug aus der ehemaligen Wohnung während sechs Wochen selbst für ihre Unterkunft aufkommen müssen, ergebe sich aus den Akten, dass sie während dieser Zeit unentgeltlich bei einem Freund untergekommen sei; eine Entschädigung könne sie daher nicht geltend machen (E. 8).
3.2 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 14. November 2024, auf eine Qualifikation der ausbezahlten Mietzinskaution als Vermögen oder Einkommen könne vorliegend verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin nicht bestreite, dass ihr zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag angerechnet worden sei (E. 3.6). Sodann bejahte der Bezirksrat eine Verletzung der Meldepflicht nach § 18 SHG seitens der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass sie sicher gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung des Mietzinsdepots zu einem späteren Zeitpunkt selbst bemerken würde, sei "als subjektiver Tatbestand" nicht massgeblich. Die Meldepflicht sei sofort und unaufgefordert wahrzunehmen; das Zuwarten bis zur ordentlichen Prüfung der Unterlagen reiche nicht. Im Übrigen bringe die Beschwerdeführerin nicht vor, dass sie aufgrund der schwierigen Situation im April/Mai 2021 objektiv nicht in der Lage gewesen wäre, der Meldepflicht nachzukommen (E. 3.7). Weiter erwog der Bezirksrat, es wäre an der Beschwerdeführerin und ihr auch zuzumuten gewesen, mit Belegen den Nachweis zu erbringen, dass sie entgegen den Fallnotizen vom 20. April 2021 sowie vom 20. Mai 2021 für die Unterkunft bei einem Freund in E Miete bezahlt habe. Da sie dies jedoch nicht getan habe, bleibe dieser behauptete Umstand unerheblich, mithin müsse nicht weiter geprüft werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Hilfe bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht auszurichten gewesen wäre. Die von der Beschwerdeführerin thematisierte und aus ihrer Sicht ungenügende Entschädigung der Umzugskosten sei – wie von der Sozialbehörde zutreffend ausgeführt – nicht Teil des Streitgegenstands und vorliegend entsprechend nicht zu thematisieren. Der Rekurs sei somit abzuweisen (E. 3.7).
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde zunächst, dass der Bezirksrat ihren Angaben ohne Grund weniger Vertrauen schenke als denjenigen der Beschwerdegegnerin. Sodann macht sie geltend, sie habe im April 2021 ihren Sozialarbeiter über die bevorstehende Auszahlung der Mietzinskaution informiert, noch bevor der Betrag auf ihr Konto überwiesen worden sei. Der Sozialarbeiter habe auch gewusst, dass sie für die vorübergehende Unterkunft bei einem Freund in E Miete bezahlen müsse. Folglich habe sie ihre Meldepflicht nicht verletzt. Der Sozialarbeiter habe über sämtliche relevanten Unterlagen verfügt, namentlich sämtliche Auszüge des Kontos bei der Bank C, und sie habe ihm gegenüber offengelegt, dass das Mietzinskautionskonto saldiert und sie in absehbarer Zeit den entsprechenden Zahlungseingang verzeichnen werde. Dass sie dann auch noch den effektiven Zahlungseingang hätte melden müssen, sei ihr nicht in den Sinn gekommen. Das Geld habe sie "umgehend" für die Miet-, Umzugs- und Lebenshaltungskosten gebraucht, die sie allein von der Obdachlosenunterstützung nicht hätte decken können. Dazu komme, dass die damalige Zeit bzw. der Umzug sehr belastend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die Rückerstattungsverpflichtung auch unverhältnismässig. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, bis anhin keine Veranlassung gehabt zu haben, einen Beleg dafür einzureichen, dass sie für die Unterkunft bei ihrem Freund in E Miete bezahlt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr Sozialarbeiter, ihr "Zeuge" sei. Der Sozialarbeiter habe sie denn auch im April 2021 darüber aufgeklärt, dass sie die Kosten für die Miete bei ihrem Freund in E selbst tragen müsse, da im Fall der Obdachlosigkeit keine Mietkosten "ausserhalb Zürich" übernommen würden. Sie seien so verblieben, dass sie die Miete selbst bezahle, und für ihren Sozialarbeiter sei die Sache damit erledigt gewesen. Für die Miete vom 31. März bis zum 17. Mai 2021 habe sie ihrem Freund insgesamt Fr. 900.- (Fr. 600.pro Monat) in bar bezahlt; einen schriftlichen Mietvertrag hätten sie nicht aufgesetzt. Den diesbezüglichen Beleg reiche sie nun nach.
4.
4.1 Die Saldierung des Mietzinskautionskontos bei der Bank C am 1. Juni 2025 und der entsprechende Zahlungseingang auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank D am selben Tag (Auszug vom 30. Juni 2021) sind in den Akten ausgewiesen und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
4.2 Den vom Bezirksrat erwähnten Aktennotizen der Beschwerdegegnerin kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Sozialarbeiter am 20. April 2021 darüber informierte, dass sie ihre (frühere) Wohnung verlassen habe und nun bei einem guten Freund in E wohne. Sie wolle sich nicht in E anmelden, um dort keinen Wohnsitz zu begründen. Miete müsse sie ihrem Freund nicht zahlen. Der Sozialarbeiter beschloss daraufhin in Absprache mit der Stellenleitung, der Beschwerdeführerin für April und Mai den GBL für Obdachlose auszuzahlen. Die Beschwerdeführerin sei informiert worden, dass sie per 1. Juni 2021 eine Wohnlösung in Zürich haben müsse, ansonsten sie sich in E anmelden müsse (S. 37). Gemäss der Aktennotiz vom 29. April 2021 konnte die Beschwerdeführerin per 16. Mai 2025 eine Wohnung (in Zürich) finden (S. 37). Am 20. Mai 2021 führten die Beschwerdeführerin und ihr Sozialarbeiter ein Telefongespräch. Der Sozialarbeiter hielt in der Aktennotiz desselben Datums erneut fest, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich unentgeltlich bei einem Freund habe unterkommen können. Er habe sie daher "als obdachlos betrachtet" und ihr den entsprechenden GBL ausbezahlt (S. 38).
4.3 Dass die Beschwerdeführerin ihren Sozialarbeiter bzw. die Beschwerdegegnerin über die bevorstehende Saldierung des Mietzinskautionskontos informiert hätte, wie sie selbst geltend macht, kann den Akten nicht entnommen werden. Für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzte, ist dies indes nicht von entscheidender Bedeutung. Wie die Vorinstanzen zu Recht erwägen, ist eine Verletzung dieser Pflicht jedenfalls darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin den Zahlungseingang vom 1. Juni 2021 – unbestrittenermassen – nicht bekanntgab. Die Auskunftspflichten gemäss § 18 SHG und § 28 SHV, denen sofort und unaufgefordert nachzukommen ist, sind umfassend und gelten prinzipiell für jegliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen (vorn E. 2.3). Daran ändert nichts, dass solche – wie hier – auch im Rahmen der jährlichen Unterlagenkontrolle durch die Sozialbehörde entdeckt werden könnten. Im vorliegenden Fall steht mit Fr. 1'142.10 überdies kein unbedeutender Geldbetrag im Raum. Ob die Meldepflicht schuldhaft verletzt wurde, ist im Zusammenhang mit § 26 lit. a SHG nicht relevant (statt vieler VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.2), weshalb denn auch nicht von Belang ist, dass der Beschwerdeführerin angeblich nicht "in den Sinn gekommen" war, auch noch den effektiven Zahlungseingang zu melden.
4.4 Ebenso wenig zu beanstanden ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführerin weniger wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt worden wäre, wenn sie ihrer Meldepflicht nachgekommen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt insofern zwar vor, sie habe den fraglichen Betrag für die Miet-, Umzugs- und Lebenshaltungskosten verwendet, und macht damit sinngemäss geltend, sie habe im fraglichen Zeitraum Anspruch auf mehr wirtschaftliche Hilfe gehabt, als ihr effektiv ausbezahlt worden sei. Als Beleg hierfür reichte sie nun zusammen mit der Beschwerde ein Schreiben von F vom 15. Dezember 2024 ein, wonach sie ihm für die Zeit vom 31. März bis zum 17. Mai 2021 insgesamt Fr. 900.- (Fr. 600.- pro Monat) für die Miete bezahlt habe. Angesichts dessen, dass der Sozialarbeiter in seinen Aktennotizen wiederholt festgehalten hatte, dass die Beschwerdeführerin – gemäss eigener Aussage – keine Miete bezahlen müsse (vorn E. 4.2), und die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegte, weshalb sie das Schreiben von F erst mit Beschwerde einreichte, besteht indes der Verdacht, dass es sich dabei um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt. So thematisierte bereits die Sozialbehörde die Frage der Entgeltlichkeit der vorübergehenden Unterkunft (vorn E. 3.1). Neben den Aktennotizen lassen aber auch noch weitere Umstände darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit keinen Mietzins bezahlen musste. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich der Ansicht ist und war, vom 31. März bis zum 17. Mai 2021 weniger als die ihr zustehende wirtschaftliche Hilfe, namentlich für die Wohnkosten, erhalten zu haben, hätte sie dies bereits damals rügen und einen Antrag auf Übernahme der F geschuldeten Miete stellen können. Dass sie dies getan hätte, macht die Beschwerdeführerin jedoch weder geltend, noch ist dies ersichtlich. Merkwürdig erscheint sodann, dass sie mit ihrem Sozialarbeiter im April 2021 "einfach so" verblieben sein will, dass sie die Miete selbst bezahle. Einerseits erhielt sie in jener Zeit bloss Obdachlosenunterstützung, was, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, für die Bezahlung (auch) der Mietkosten tatsächlich nicht ausgereicht haben dürfte. Andererseits hatte das Mietverhältnis ihrer früheren Wohnung am 31. März 2025 geendet (Aktennotiz vom 17. März 2021), während die Saldierung des Mietzinskautionskontos erst Anfang Juni 2021 vonstattenging. Mithin stand ihr dieses Geld erst zur Verfügung, als sie ihre neue Wohnung bereits bezogen hatte. Damit ist aber zugleich fraglich, wie die Beschwerdeführerin den fraglichen Geldbetrag "umgehend" für die Miet-, Umzugs- und Lebenshaltungskosten gebraucht haben will, die sie allein von der Obdachlosenunterstützung nicht habe decken können. Die übrigen anscheinend angefallenen Ausgaben sind darüber hinaus gänzlich unbelegt.
4.5 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs des nicht deklarierten Betrags zu beweisen. Auch die vorgesehene Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit dem GBL der Beschwerdeführerin entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe ausgegangen werden. Die Beschwerde kann zudem nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Zürich.