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Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2025 VB.2024.00750

28. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,216 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Hinterlegung von Reisedokumenten sowie Rechtsverweigerung | Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e lit. c AIG). [Die Beschwerdeführerin ersuchte nach rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts zweimal um die wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter. Im Rahmen eines Gesuchs um Visumerteilung übermittelte die Tochter den russischen Reisepass ihrer Mutter an das Migrationsamt. Hierauf zeigte dieses der Beschwerdeführerin an, den Reisepass gestützt auf Art. 64e lit. c AIG sicherstellen zu wollen. Kurze Zeit später erging die Verfügung mit der Aufforderung zur Hinterlegung des Reisepasses. Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe ihres Reisepasses.] Anstelle einer Haft können in Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips mildere Massnahmen angeordnet werden. In Betracht kommen dabei – auch nach Ablauf der Ausreisefrist – insbesondere die Verpflichtungen gemäss Art. 64e AIG. Gemäss Art. 64e lit. c AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung Ausländerinnen und Ausländer verpflichten, Reisedokumente zu hinterlegen (E. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet, das mit Realakt vollzogene Einziehen und fortlaufende Vorenthalten des Reisepasses entspreche nicht der verfügten Verpflichtung zur Hinterlegung des Reisepasses. Dass die Verpflichtung zur Hinterlegung von Anfang an zwangsweise vollzogen werden könne, sehe Art. 64 AIG nicht vor (E. 3.2). Entgegen dieser Auffassung muss auch die Einbehaltung des Reisepasses nach freiwilliger Einreichung desselben vom Sinn und Zweck von Art. 64e lit. c AIG erfasst sein und nicht bloss die proaktive Herausgabe des Reisepasses auf Aufforderung der Behörde hin. Der Erlass einer anfechtbaren Verfügung wurde damit nicht unrechtmässig verweigert (E. 3.3.). Die Massnahme muss jedoch im Einzelfall notwendig, geeignet und verhältnismässig sein (E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei ihr als 84-jähriger Witwe keine Fluchtgefahr bestehe. Der Verweis auf dieVermeidung der Fluchtgefahr bezieht sich einzig auf Massnahmen während der Dauer der Ausreisefrist. Ist die Ausreisefrist verstrichen und hält sich die betroffene Person rechtswidrig im Land auf, muss Fluchtgefahr nicht zwingend vorausgesetzt werden, damit weitere Massnahmen ergriffen werden können (E. 3.4.2). Ferner trifft zu, dass neben dem direkten Nachweis der Staatsangehörigkeit mittels Reisepasses gemäss dem mit Russland abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen auch der indirekte Staatsangehörigkeitsnachweis mittels offizieller Fotokopie erbracht werden kann. Verfügt die rückzuübernehmende Person jedoch über einen gültigen nationalen Reisepass, bedarf es von Vornherein keines Rückübernahmegesuchs (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einbehaltung des Reisepasses gleichwohl als probates Mittel, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Ob die Vermutung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könnte ihre Reisepapiere bei Herausgabe vernichten, zutrifft, ist letztlich unerheblich. Ausgewiesen ist, dass diese bereits zweimal erfolglose Wiedererwägungsgesuche gestellt hat und sich damit hartnäckig weigert, dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Folge zu leisten. Die Hinterlegung bzw. Einbehaltung des Reisepasses stellt damit das mildeste Mittel dar, um die Durchführbarkeit der Wegweisung sicherzustellen. Insgesamt erweist sich das Vorgehen des Migrationsamts daher als verhältnismässig (E. 3.4.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00750   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Hinterlegung von Reisedokumenten sowie Rechtsverweigerung

Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e lit. c AIG). [Die Beschwerdeführerin ersuchte nach rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts zweimal um die wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter. Im Rahmen eines Gesuchs um Visumerteilung übermittelte die Tochter den russischen Reisepass ihrer Mutter an das Migrationsamt. Hierauf zeigte dieses der Beschwerdeführerin an, den Reisepass gestützt auf Art. 64e lit. c AIG sicherstellen zu wollen. Kurze Zeit später erging die Verfügung mit der Aufforderung zur Hinterlegung des Reisepasses. Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe ihres Reisepasses.] Anstelle einer Haft können in Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips mildere Massnahmen angeordnet werden. In Betracht kommen dabei – auch nach Ablauf der Ausreisefrist – insbesondere die Verpflichtungen gemäss Art. 64e AIG. Gemäss Art. 64e lit. c AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung Ausländerinnen und Ausländer verpflichten, Reisedokumente zu hinterlegen (E. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet, das mit Realakt vollzogene Einziehen und fortlaufende Vorenthalten des Reisepasses entspreche nicht der verfügten Verpflichtung zur Hinterlegung des Reisepasses. Dass die Verpflichtung zur Hinterlegung von Anfang an zwangsweise vollzogen werden könne, sehe Art. 64 AIG nicht vor (E. 3.2). Entgegen dieser Auffassung muss auch die Einbehaltung des Reisepasses nach freiwilliger Einreichung desselben vom Sinn und Zweck von Art. 64e lit. c AIG erfasst sein und nicht bloss die proaktive Herausgabe des Reisepasses auf Aufforderung der Behörde hin. Der Erlass einer anfechtbaren Verfügung wurde damit nicht unrechtmässig verweigert (E. 3.3.). Die Massnahme muss jedoch im Einzelfall notwendig, geeignet und verhältnismässig sein (E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei ihr als 84-jähriger Witwe keine Fluchtgefahr bestehe. Der Verweis auf die Vermeidung der Fluchtgefahr bezieht sich einzig auf Massnahmen während der Dauer der Ausreisefrist. Ist die Ausreisefrist verstrichen und hält sich die betroffene Person rechtswidrig im Land auf, muss Fluchtgefahr nicht zwingend vorausgesetzt werden, damit weitere Massnahmen ergriffen werden können (E. 3.4.2). Ferner trifft zu, dass neben dem direkten Nachweis der Staatsangehörigkeit mittels Reisepasses gemäss dem mit Russland abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen auch der indirekte Staatsangehörigkeitsnachweis mittels offizieller Fotokopie erbracht werden kann. Verfügt die rückzuübernehmende Person jedoch über einen gültigen nationalen Reisepass, bedarf es von Vornherein keines Rückübernahmegesuchs (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einbehaltung des Reisepasses gleichwohl als probates Mittel, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Ob die Vermutung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könnte ihre Reisepapiere bei Herausgabe vernichten, zutrifft, ist letztlich unerheblich. Ausgewiesen ist, dass diese bereits zweimal erfolglose Wiedererwägungsgesuche gestellt hat und sich damit hartnäckig weigert, dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Folge zu leisten. Die Hinterlegung bzw. Einbehaltung des Reisepasses stellt damit das mildeste Mittel dar, um die Durchführbarkeit der Wegweisung sicherzustellen. Insgesamt erweist sich das Vorgehen des Migrationsamts daher als verhältnismässig (E. 3.4.3). Abweisung.

  Stichworte: FLUCHTGEFAHR HINTERLEGUNG DES REISEPASSES REALAKT REISEPASS RÜCKFÜHRUNGSRICHTLINIE SCHRIFTENSPERRE STAATSANGEHÖRIGKEITSNACHWEIS VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP WEGWEISUNG ZWANGSMASSNAHMEN ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Rechtsnormen: Art. 64e AIG Art. 64e lit. c AIG Art. 10 AsylG § 31 Abs. I VRG Art. 8 Abs. III VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00750

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

substituiert durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hinterlegung von Reisedokumenten sowie Rechtsverweigerung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die russische Staatsangehörige A, geboren 1941, reiste am 6. Dezember 2021 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein. Nachdem ihr Visum abgelaufen war, ersuchte sie am 6. März 2022 um eine Visumsverlängerung. Am 28. März 2022 liess sie durch ihre Schweizer Tochter D um eine Einreisebewilligung ersuchen, wobei vermerkt wurde, dass sich A immer noch in der Schweiz aufhalte. Am 29. April 2022 meldete sich Letztere beim Personenmeldeamt der Stadt E an und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab. Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juli 2022 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 11. Januar 2023 (VB.2022.00478) ab. Der Beschwerdeentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge reiste A am 24. März 2023 zunächst in ihr Heimatland aus, kehrte aber am 28. Oktober 2023 in die Schweiz zurück, wo sie über ihre Tochter am 19. Januar 2024 erneut um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Rentnerbewilligung ersuchen liess. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 trat das Migrationsamt auf das Gesuch mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht ein und wies A erneut aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Januar 2024. Noch während laufender Rekursfrist im vorgenannten Verfahren liessen Mutter und Tochter am 29. Februar 2024 im Sinn eines Wiedererwägungsgesuchs erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, worauf das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. März 2024 nicht eintrat. Zudem hielt es fest, dass A bereits rechtskräftig weggewiesen worden sei und die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Gleichentags stellte das Migrationsamt Strafanzeige gegen Mutter und Tochter wegen rechtswidrigen Aufenthalts bzw. Förderung eines solchen. Den gegen den migrationsamtlichen Nichteintretensentscheid vom 15. März 2024 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 27. Juni 2024 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. Juli 2024. Auch das Verwaltungsgericht wies die gegen den Rekursentscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2024 (VB.2024.00490) ab, weil keine Noven vorlägen, die eine Neubeurteilung des bereits rechtskräftig verweigerten Aufenthalts rechtfertigen könnten. Dagegen gelangten Mutter und Tochter mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Oktober 2024 an das Bundesgericht. Die erhobene Beschwerde (2C_495/2024) ist nach wie vor rechtshängig. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 gestattete die Abteilungspräsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts A, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen.

B. Parallel zum hängigen Bewilligungsverfahren ersuchte D das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 18. Juni 2024 unter Beilage des Reisepasses ihrer Mutter um Erteilung eines Fünf-Jahres-Visums für Letztere. Dieses teilte D daraufhin mit, nicht zuständig zu sein, und leitete das Gesuch an das Migrationsamt weiter. Mit Eingabe vom 6. August 2024 leitete die Tochter den an sie retournierten Reisepass ihrer Mutter an das Migrationsamt weiter und ersuchte um Visumserteilung an diese. Am 8. August 2024 zeigte das Migrationsamt D und A an, zur Vollzugssicherung den Reisepass gestützt auf Art. 64e lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) sicherstellen zu wollen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs forderte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 22. August 2024 auf, ihren russischen Reisepass gestützt auf Art. 64e lit. c AIG bis zu ihrer Ausreise beim Migrationsamt zu hinterlegen, und verweigerte ihr eine Visumserteilung. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Eingabe vom 27. August 2024 wurde das Migrationsamt aufgefordert, die sichergestellten Reisedokumente herauszugeben, worauf das Migrationsamt mit Schreiben vom 29. August 2024 auf die Möglichkeit einer Rekurserhebung bei der Sicherheitsdirektion hinwies.

II.  

Gegen die Verfügung vom 22. August 2024 rekurrierte A mit zwei separat erhobenen Rechtsmitteln an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Dabei forderte sie im ersten Rekurs (Nr. 2024.0581), die Verfügung vom 22. August 2024 sei aufzuheben; mit zweitem Rekurs (Nr. 2024.0582) verlangte sie die Feststellung, dass das Migrationsamt den Erlass einer anfechtbaren Verfügung unrechtmässig verweigert, eventualiter verzögert habe. Das Migrationsamt sei anzuweisen, die Angelegenheit in die Hand zu nehmen und eine Verfügung über die Einziehung des Reisepasses zu erlassen oder diesen unverzüglich herauszugeben. Mit Rekursentscheiden vom 14. November 2024 vereinigte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die beiden Rekursverfahren. Auf den Rekurs Nr. 2024.0582 wurde nicht eingetreten. Der Rekurs Nr. 2024.0581 wurde abgewiesen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wurden die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2024 stellte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht folgende Anträge:

       "1.     Der Rekursentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.

          2.    Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. August 2024 sei in Ziff. 1 (Verpflichtung zur Hinterlegung der Reisedokumente) aufzuheben.

Eventualiter sei die Unrechtmässigkeit der Ziff. 1 der Verfügung festzustellen.

          3.    Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf folgende Anträge einzutreten und diese materiell zu behandeln:

                 'Es sei festzustellen, dass der Rekursgegner den Erlass einer anfechtbaren Verfügung unrechtmässig verweigert, eventualiter verzögert hat.

                 Der Rekursgegner sei anzuweisen, die Angelegenheit an die Hand zu nehmen und eine Verfügung über die Einziehung des Reisepasses der Rekurrentin zu erlassen oder diesen unverzüglich herauszugeben.'

          4.    Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) auszurichten.

          5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse bzw. des Beschwerdegegners."

Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die mutmasslichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'070.- vorzuschiessen. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das Migrationsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Gemäss Art. 64e AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung Ausländerinnen und Ausländer verpflichten, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden (lit. a; Meldepflicht), angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten (lit. b; Kautionspflicht) oder Reisedokumente zu hinterlegen (lit. c; Schriftensperre). Die Verpflichtungen gemäss Art. 64e AIG stellen mildere Massnahmen zur ausländerrechtlichen Administrativhaft (Art. 75 ff. AIG) sowie zur Ein- und Ausgrenzung (Art. 74 AIG) dar (BGr, 18. Juni 2019, 2C_490/2019, E. 5.2). Sie bezwecken die Sicherstellung der Durchführbarkeit der Wegweisungsvollstreckung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.4; VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00754, E. 3.1). Die Rechtskraft der Wegweisungsverfügung wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. Peter Uebersax et al., Migrationsrecht in a nutshell, 2. A., Zürich/St. Gallen 2024, S. 230 f.). Die Vorschrift wurde mit der Übernahme der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; vgl. dazu den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, AS 2010 5925) – in Anlehnung an Art. 7 Abs. 3 der EG-Rückführungsrichtlinie – in das AIG übernommen und steht seit 1. Januar 2011 in Kraft (vgl. Marc Spescha et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2020, S. 371). Gemäss Empfehlungen (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames "Rückkehr-Handbuch", das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (L 339/83 ff.), beziehen sich die darin enthaltenen Verpflichtungen, so auch die Pflicht zum Einreichen von Papieren, auf die Dauer bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Rückkehr (siehe Ziff. 6.2 der Empfehlungen [EU] 2017/2338, L 339/110, auch zum Folgenden). Die Massnahmen erfolgen zur Vermeidung von Fluchtgefahr während der Dauer der Ausreisefrist (BGE 144 II 16 E. 4.5.2). Ist hingegen die Ausreisefrist verstrichen, wird der Aufenthalt unrechtmässig und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu ergreifen, wenn die betreffende Person nicht freiwillig ausgereist ist (Art. 8 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie). Dafür ist Fluchtgefahr nicht vorausgesetzt. Allerdings sind Zwangsmassnahmen zur Durchführung der Abschiebung nur als letztes Mittel vorzunehmen (Art. 8 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie). Daraus folgt, dass zwischen der völlig freiwilligen Ausreise und der zwangsweisen Ausschaffung andere Massnahmen angeordnet werden müssen, um die Befolgung der Rückkehrentscheidung sicherzustellen (BGE 144 II 16 E. 4.5.2). Anstelle einer Haft können in Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips mildere Massnahmen angeordnet werden. In Betracht kommen dabei – auch nach Ablauf der Ausreisefrist – insbesondere die Verpflichtungen gemäss Art. 64e AIG (BGr, 28. Januar 2013, 2C_871/2012, E. 5.3; Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich 2022, Rz. 296; André Equey, Änderungen im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aufgrund der Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie durch die Schweiz, AJP 2011 S. 924 ff., S. 936). Ebenso können die Verpflichtungen nach Art. 64e AIG auch gegenüber Personen angeordnet werden, deren Wegweisungsvollzug momentan nicht möglich oder nicht zulässig ist (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, Stand am 1. April 2025, Ziff. 8.6.1.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, Art. 64e lit. c AIG stelle eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um den Reisepass der Beschwerdeführerin einzubehalten. Die angestrebte Folge bzw. Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Hinterlegung von Reisedokumenten sei, dass diese Dokumente in die amtliche Verwahrung der zuständigen Behörde gelangten bzw. der Verfügungsgewalt der Ausländerin oder des Ausländers für gewisse Dauer entzogen würden, damit die Durchsetzbarkeit einer Ausreiseverpflichtung sichergestellt werde. Demgemäss müsse es der zuständigen Behörde möglich sein, bereits in ihrem Gewahrsam befindliche Reisedokumente zu behalten und den Vollzug der späteren Anordnung vorwegzunehmen. Es würde dem Zweck von Art. 64e lit. c AIG zuwiderlaufen, wenn die Behörde die Reisedokumente zunächst an die zur Ausreise verpflichtete ausländische Person aushändigen müsste und diese erst anschliessend zur Hinterlegung verpflichten könnte, wie die Beschwerdeführerin glaubhaft machen wolle. Das Vorgehen des Migrationsamts sei nicht fehlerhaft und dieses hätte keine andere Anordnung treffen bzw. etwas anderes verfügen müssen. Damit verbleibe der Reisepass der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Gewahrsam der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe zu Recht auf den Erlass einer weiteren bzw. separaten Verfügung verzichtet, womit der Vorwurf der Rechtsverweigerung ins Leere ginge. Auf den diesbezüglich erhobenen Rekurs sei daher mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

3.2 Dagegen führt die Beschwerdeführerin an, das mit Realakt vollzogene Einziehen und fortlaufende Vorenthalten des Reisepasses entspreche nicht der verfügten Verpflichtung zur Hinterlegung des Reisepasses. Die blosse Verpflichtung zur Hinterlegung könne einer Einziehung nicht gleichgestellt werden. Art. 64e AIG sehe weder nach dem Wortlaut der Bestimmung noch im Rahmen einer systematischen Auslegung Vollstreckungsmassnahmen vor. Dies etwa im Gegensatz zur sinnverwandten Bestimmung von Art. 10 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG), welche einen unmittelbaren Zwang ausdrücklich erlaube. Ferner enthielten auch die Materialien zu Art. 64e AIG keinerlei Hinweis darauf, wonach die Bestimmung zur Verpflichtung zur Hinterlegung zwangsweise vollzogen werden könne. Vielmehr entspreche es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass einer rechtsunterworfenen Person in einem ersten Schritt mit einer Sachverfügung eine verwaltungsrechtliche Pflicht auferlegt werde, bevor sie in einem zweiten Schritt – nach Eintritt der Rechtskraft der verwaltungsrechtlichen Pflicht – unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Pflicht aufgefordert werden könne (Vollstreckungsverfügung, vgl. § 31 Abs. 1 VRG).

3.3 Die Beschwerdeführerin vertritt zusammengefasst die Auffassung, Art. 64e lit. c AIG schütze nur die proaktive Herausgabe des Reisepasses auf Aufforderung der Behörde hin. Entgegen dieser Auffassung muss auch die Einbehaltung des Reisepasses nach freiwilliger Einreichung des Reisepasses vom Sinn und Zweck von Art. 64e lit. c AIG erfasst sein. Die Bestimmung würde ad absurdum geführt, müsste das Migrationsamt den Reisepass zuerst an die Beschwerdeführerin zurückgeben, um ihn dann sogleich wieder einzufordern. Nachdem der Reisepass bereits im Gewahrsam der Behörde war, weil die Beschwerdeführerin ihn bereits selbst eingereicht hatte, wird die weitere Verwahrung nicht rechtswidrig, nachdem die Massnahme formell mittels Verfügung vom 22. August 2024 angeordnet wurde. Das Migrationsamt hat den Erlass einer anfechtbaren Verfügung damit nicht unrechtmässig verweigert. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe ausdrücklich nicht die Verfügung betreffend Hinterlegung verlangt, sondern über die Einziehung oder die Herausgabe des Reisepasses, weshalb die verlangte Verfügung noch nicht ergangen sei und die Vorinstanz zu Unrecht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten sei, zielt damit ins Leere.

3.4  

3.4.1 Die Massnahme muss jedoch im Einzelfall notwendig, geeignet und verhältnismässig sein (vgl. BGE 135 III 574 zur Hinterlegung und Einbehaltung des Reisepasses gestützt auf das Haager Kindsentführungsübereinkommen [HKÜ]). Zur Verhältnismässigkeit führte die Vorinstanz aus, die Massnahme sei erforderlich, um die Durchführung der Wegweisungsvollstreckung zu sichern. Denn die Beschwerdeführerin setze alles daran, um in der Schweiz bleiben zu können. Das Verwaltungsgericht habe festgehalten, dass die wiederholten und in kurzen Abständen gestellten aussichtslosen Gesuche auf rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihren Reisepass beseitigen und damit die Durchführung der Wegweisung massgeblich erschweren könnte. Für eine Rückübernahme von russischen Staatsangehörigen sei nämlich erforderlich, dass sich diese mit ihrem russischen Reisepass ausweisen könnten. Eine mildere Massnahme, um die Durchführung der Wegweisung sicherzustellen, sei vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern die angeordnete Verpflichtung fehlerhaft oder ungeeignet sei. Unter diesen Umständen könne offengelassen werden, ob die Gefahr des Untertauchens bestehe.

3.4.2 Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass keine Fluchtgefahr bestehe: Sie sei eine heute 84-jährige, verwitwete Frau ohne Familienangehörige im Herkunftsland. Sie leide an zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden, u. a. an einer Alzheimer-Demenz, die ihre kognitiven Fähigkeiten stark beeinträchtige. Aufgrund von Wahnvorstellungen und Angststörungen vertraue sie ausser ihrer Tochter keiner anderen Person mehr. Insbesondere leide sie unter der ständigen paranoiden Vorstellung, man wolle sie vergiften, weshalb sie nur Nahrungsmittel zu sich nehme, die von der Tochter zubereitet worden seien. Auch das Haus verlasse sie nur in Begleitung ihrer Tochter. Vor diesem Hintergrund könne augenscheinlich nicht von Fluchtgefahr ausgegangen werden. Es bestünden auch keine Anzeichen, dass sie sich dem Wegweisungsvollzug durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte. Allein die Äusserung, nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich der Verweis auf die Vermeidung der Fluchtgefahr einzig auf Massnahmen während der Dauer der Ausreisefrist bezieht (BGE 144 II 16 E. 4.5.2). Ist die Ausreisefrist verstrichen und hält sich die betroffene Person rechtswidrig im Land auf, muss Fluchtgefahr nicht zwingend vorausgesetzt werden, damit weitere Massnahmen ergriffen werden können (BGE 144 II 16 E. 4.5.2 und E. 4.7.2). Da die Zwangsmassnahmen zur Durchführung der Wegweisung nur als letztes Mittel vorzunehmen sind, kommen alternative bzw. mildere Mittel zur Rechtsdurchsetzung infrage, wie die Pflicht zur Hinterlegung der Reisedokumente (siehe zum Ganzen bereits E. 2).

3.4.3 Die Beschwerdeführerin stösst sich weiter daran, dass die Vorinstanz vergleichsweise ("vgl. auch") Bezug auf Art. 8 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) genommen hat, welcher die Hinterlegung von Ausweispapieren vorsieht, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sie vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden könnten. Die Hinterlegung von Reisepapieren sei in Art. 64e AIG abschliessend geregelt. Dem Verordnungsgeber komme diesbezüglich keinerlei Kompetenz zur Rechtsetzung zu. Die Verpflichtung zur Hinterlegung von Reisepapieren könne sich daher nicht auf Art. 8 Abs. 3 VZAE stützen.

Art. 64e AIG enthält dem Wortlaut nach ("Die zuständige Behörde kann Ausländerinnen und Ausländer […] verpflichten, Reisedokumente zu hinterlegen.") keine Angabe von Gründen für die verfügte Massnahme und stellt den Behörden – unter der Wahrung der Zwecktauglichkeit der Massnahme – frei, welche Anwendungsfälle darunter zu subsumieren sind. Inwiefern es unzulässig sein sollte, als möglicher Anwendungsfall nicht auch Vergleiche mit anderen Normen des Ausländerrechts anzustellen, welche die Hinterlegung von Ausweispapieren zum Gegenstand haben, erschliesst sich nicht, nachdem die Norm von Art. 64e AIG offen formuliert ist.

Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, das Vernichten von Reisepapieren mit Blick auf den Wegweisungsvollzug sei ohnehin zwecklos, da mit Russland bereits seit 2011 ein Rückübernahmeabkommen bestehe, welches die Rückübernahme von ausreisepflichtigen Staatsangehörigen vorsehe und regle. Sie verweist dabei auf das Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 21. September 2009 (SR 0.142.116.659, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen). Gemäss Anhang 2a des Rückübernahmeabkommens sei der Nachweis der Staatsangehörigkeit auch mittels offizieller Fotokopie möglich; eine solche Fotokopie liege bekanntlich bei den Akten. Es trifft zu, dass neben dem direkten Nachweis der Staatsangehörigkeit mittels Reisepasses gemäss Anhang 1 des Rückübernahmeabkommens auch der indirekte Staatsangehörigkeitsnachweis mittels offizieller Fotokopie erbracht werden kann. Verfügt die rückzuübernehmende Person jedoch über einen gültigen nationalen Reisepass, bedarf es von vornherein keines Rückübernahmegesuchs (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einbehaltung des Reisepasses gleichwohl als probates Mittel, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen: Denn die Zwecktauglichkeit der Massnahme (Hinterlegung/Einbehaltung des Reisepasses) kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine Rückübernahme auch mit indirektem Staatsangehörigkeitsnachweis erfolgen könnte. Ein solches Verfahren kommt nur subsidiär zum Tragen, nämlich wenn der oder die russische Staatsangehörige nicht über einen gültigen nationalen Reisepass verfügt. Nachdem Gesagten ist die Hinterlegung des Reisepasses geeignet, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen.

Die Beschwerdeführerin stellt die Erforderlichkeit der Massnahme infrage: Es gebe keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie Reisepapiere vernichte oder unbrauchbar mache. Indem die Vorinstanz ausführe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies geschehe, verkenne sie von vornherein die Schwelle der erforderlichen Intensität des Verdachtsmoments. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich zur Vernichtung ihrer Reisepapiere schreiten würde, ist letztlich unerheblich: Ausgewiesen ist, dass sie bereits zweimal – und nicht nur einmal, wie von ihr behauptet – erfolglos um wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter ersucht hat. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2024 ist das Migrationsamt am 22. Januar 2024 nicht eingetreten, auf jenes vom 29. Februar 2024 am 15. März 2024, wobei letztere Verfügung noch nicht rechtskräftig ist. Dies deutet – wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 25. September 2024, auf welches die Vorinstanz verwiesen hat, festhielt – auf ein rechtsmissbräuchliches und nicht zu schützendes Verhalten der Beschwerdeführerin hin, welche sich hartnäckig weigert, dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2023 Folge zu leisten. Dass das letzte Wiedererwägungsgesuch noch nicht rechtskräftig beurteilt ist, ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00754, E. 3.3 und E. 3.4). Die Hinterlegung bzw. Einbehaltung des Reisepasses stellt damit das mildeste Mittel dar, um die Durchführbarkeit der Wegweisung sicherzustellen (vgl. dazu VGr. 29. Februar 2024, VB.2023.00754, E. 3.4). Insgesamt erweist sich das Vorgehen des Migrationsamts daher als verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Die in Art. 64e AIG aufgeführten "Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung" sind zwar nicht im Abschnitt über Zwangsmassnahmen aufgeführt, ungeachtet dessen handelt es sich um (milde) Zwangsmassnahmen (Uebersax et al., Migrationsrecht in a nutshell, S. 230; Spescha et al., Handbuch zum Migrationsrecht, S. 371). Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) greift daher nicht (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 2C_844/2020, E. 1.1; VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00754).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).