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Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2024 VB.2024.00749

18. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·796 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Erneuerungswahl des Bezirksrats Zürich für die Amtsdauer 2025–2029 | [Der Beschwerdeführer focht einen Beschluss des Bezirksrats Zürich über dessen Erneuerung für die Amtsdauer 2025-2029 an.] Der rechtskundige Beschwerdeführer stellt ausdrücklich nur ein Feststellungsbegehren. Er verlangt die Feststellung, dass die von ihm für seinen Wahlvorschlag verwendete Kurzbezeichnung "Unabhängiger Bezirksrat" nicht irreführend sei und bei der Publikation der definitiven Wahlvorschläge für die Erneuerungswahl hätte aufgeführt werden müssen. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht nicht; die rechtlichen Unklarheiten, welche der Beschwerdeführer mit dem Begehren zu beseitigen beabsichtigt, hätten mit einem Begehren auf Anpassung des für die Urnenwahl zu verwendenden Beiblatts oder auf Aufhebung der Wahlanordnung geklärt werden können (E. 2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00749   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Erneuerungswahl des Bezirksrats Zürich für die Amtsdauer 2025–2029

[Der Beschwerdeführer focht einen Beschluss des Bezirksrats Zürich über dessen Erneuerung für die Amtsdauer 2025-2029 an.] Der rechtskundige Beschwerdeführer stellt ausdrücklich nur ein Feststellungsbegehren. Er verlangt die Feststellung, dass die von ihm für seinen Wahlvorschlag verwendete Kurzbezeichnung "Unabhängiger Bezirksrat" nicht irreführend sei und bei der Publikation der definitiven Wahlvorschläge für die Erneuerungswahl hätte aufgeführt werden müssen. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht nicht; die rechtlichen Unklarheiten, welche der Beschwerdeführer mit dem Begehren zu beseitigen beabsichtigt, hätten mit einem Begehren auf Anpassung des für die Urnenwahl zu verwendenden Beiblatts oder auf Aufhebung der Wahlanordnung geklärt werden können (E. 2). Nichteintreten.

  Stichworte: BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE FESTSTELLUNGSINTERESSE UNZULÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00749

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erneuerungswahl des Bezirksrats Zürich für die Amtsdauer 2025–2029,

hat sich ergeben:

I.  

Der Bezirksrat Zürich ordnete am 8. August 2024 die Erneuerungswahlen der Bezirksbehörden für die Amtsdauer 2025–2029 an. Für die Mitglieder des Bezirksrats Zürich gingen vier Wahlvorschläge ein. Diese liess der Bezirksrat am 9. bzw. am 11. Oktober 2024 amtlich publizieren. Innert der siebentägigen Nachfrist reichte A einen Wahlvorschlag für sich selbst ein. Der Wahlvorschlag enthielt unter anderem die Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat». Am 22. Oktober 2024 teilte der Bezirksrat Zürich A mit, dass diese Kurzbezeichnung irreführend darauf hindeute, dass er bereits Mitglied des Bezirksrats sei. Sie könne deshalb im definitiven Wahlvorschlag nicht verwendet werden. Alternativ schlug der Bezirksrat «Unabhängiger Kandidat» als mögliche Formulierung vor. Am 28. Oktober 2024 erwiderte A, dass er an der Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» festhalte.

Am 31. Oktober 2024 beschloss der Bezirksrat Zürich, dass für seine Erneuerung für die Amtsdauer 2025–2029 eine Urnenwahl durchzuführen sei und dass die Wahl der Mitglieder mit einem leeren Wahlzettel und einem Beiblatt zu erfolgen habe. Auf dem Beiblatt würden die Namen der gültig vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und bei bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern mit dem Zusatz «bisher» ergänzt. Weiter gab der Bezirksrat Zürich die definitiv vorgeschlagenen Personen an. A wurde dabei folgendermassen aufgelistet: «5. A, 1968, Jurist, 8053 Zürich, parteilos». Der Beschluss vom 31. Oktober 2024 wurde am 6. bzw. am 8 November 2024 amtlich publiziert.

II.  

Dagegen erhob A am 11. November 2024 Rekurs beim Regierungsrat. Dieser wies das Rechtsmittel am 4. Dezember 2024 ab.

III.  

Am 10. Dezember 2024 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die von ihm verwendete Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» nicht irreführend sei und bei der Publikation der definitiven Wahlvorschläge hätte aufgeführt werden müssen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

1.2 Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie sich sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, sowie Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

2.1 Der rechtskundige Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich nur die Feststellung, dass die Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» nicht irreführend sei und bei der Publikation der definitiven Wahlvorschläge hätte aufgeführt werden müssen. Hingegen verlangt er weder – wie vor Vorinstanz – eine Anpassung des Beiblatts noch eine Aufhebung der Wahlanordnung.

2.2 Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht, wenn das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.3, und 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3 Die rechtlichen Unklarheiten, welche der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsbegehren zu beseitigen beabsichtigt, hätten mit einem Begehren auf Anpassung des Beiblatts oder Aufhebung der Wahlanordnung geklärt werden können. Ein entsprechendes Urteil hätte sich mit der Zulässigkeit der Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» auseinandersetzen müssen. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers wäre insofern Genüge getan. Es kommt hinzu, dass das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers letztlich auf eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen des Bezirksrats hinausliefe, wofür das Verwaltungsgericht – im Unterschied zur Vorinstanz – nicht zuständig ist. Auf das Feststellungsbegehren – und damit auf die einzig aus diesem Begehren bestehende Beschwerde – ist somit mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.  

Die Beschwerde erweist sich infolge einer fehlenden Prozessvoraussetzung als offensichtlich unzulässig, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 90 ff. in Verbindung mit § 16 N. 52; VGr, 9. Dezember 2016, VB.2016.00771, E. 2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat.

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