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Geschäftsnummer: VB.2024.00745 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.06.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.01.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater
[Nachträglicher Familiennachzug der Ehefrau und der beiden Kinder eines niedergelassenen Drittstaatsangehörigen] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen [E. 3.1]. Es ist nicht belegt, dass die Anwesenheit der Ehefrau zur Betreuung der Mutter bzw. Grossmutter im Libanon während fast zehn Jahren notwendig war. Es ist von einem jahrelangen freiwilligen Getrenntleben der Familie auszugehen [E. 3.2.1]. Die Kinder leben erst seit wenigen Monaten in der Schweiz und es ist ihnen zumutbar, das bisher gelebte Familienmodell weiterhin in dieser Form zu praktizieren, zumal der Vater jeweils mehrere Monate pro Jahr bei seiner Familie im Libanon verbrachte [E. 3.2.3]. Es liegen insgesamt keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor [E. 3.4]. Die Rückkehr in den Libanon bzw. der Wegweisungsvollzug ist zulässig und zumutbar [3.3.3]. Abweisung.
Stichworte: NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND
Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00745
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch E,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater,
hat sich ergeben:
I.
E ist ein 1965 geborener libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste 1997 in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. 2007 heiratete er im Libanon die libanesische Staatsangehörige A (geboren 1978). A reiste im gleichen Jahr zu ihrem Ehegatten in die Schweiz, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Jahr 2010 gebar A den gemeinsamen Sohn B und im Jahr 2012 die gemeinsame Tochter C. Die gemeinsamen Kinder erhielten die Niederlassungsbewilligung.
A verliess 2015 die Schweiz und kehrte mit den beiden Kindern in ihre Heimatstadt in der Region Zahlé im Libanon zurück. E verblieb in der Schweiz.
Am 14. Februar 2024 ersuchte E das Migrationsamt um Bewilligung der Einreise von A und den gemeinsamen Kindern. Das Migrationsamt wies die Gesuche am 19. August 2024 ab.
II.
Einen von A und den gemeinsamen Kindern erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. November 2024 ab und gewährte keine unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren.
A reiste im Oktober 2024 mit den gemeinsamen Kindern zwecks touristischen (Kurz-)Aufenthalts in die Schweiz ein. B und C wurden anschliessend im November 2024 in der Stadt Zürich eingeschult.
III.
Am 9. Dezember 2024 erhoben A sowie B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 7. November 2024 aufzuheben und es sei ihnen im Rahmen des nachträglichen Familiennachzugs der Aufenthalt zum Verbleib bei E zu bewilligen und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei ihnen der Aufenthalt aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls zu bewilligen. Zudem beantragten sie, es sei ihnen der prozedurale Aufenthalt im Kanton Zürich bis zur rechtskräftigen Erledigung des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens zu gestatten. Schliesslich ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2024 ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Am 12. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu den Akten. Gleichentags verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über die Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder lässt sich sodann aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00629, E. 3.2, und 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren bzw. für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden.
2.2 Ausserhalb dieser Fristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1, und 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2). Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2 f.; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00279, E. 7.1).
2.3 Das Bundesgericht geht praxisgemäss davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen. Die blosse Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird, stellt daher keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1 mit Hinweisen).
2.4 Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2, und 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1). Es existieren nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG) im Verwaltungsverfahren keine formellen Beweisregeln über den Beweiswert verschiedener Beweismittel oder deren Verhältnis zueinander (vgl. VGr, 18. November 2022, VB.2022.00603, E. 4.5).
2.5 Anders als bei einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen, steht bei der Prüfung wichtiger Gründe für den nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht im Vordergrund. Massgebend ist, wie sich der Umstand, dass die ausländische Person nicht in der Schweiz mit ihrem Familienangehörigen zusammenleben kann, auf das Recht auf Familienleben auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen Behörde steht, besteht für Familienangehörige eines Schweizers ein Anspruch auf eine Bewilligung. Dabei können sich die wichtigen Gründe mit denjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE überschneiden (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). In die vorliegende Interessenabwägung einzubeziehen sind damit auch die konkreten Verhältnisse im Libanon, in die die Beschwerdeführer auszureisen bzw. zurückzureisen hätten, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände.
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass die gesetzlichen Fristen für den Nachzug der Beschwerdeführenden abgelaufen waren, als E am 14. Februar 2024 das Gesuch um Familiennachzug stellte. Die Beschwerdeführenden machen vor Verwaltungsgericht denn auch nur noch das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG geltend.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, A habe die Schweiz im Jahr 2015 mit ihren Kindern verlassen müssen, um sich um ihre kranke und unterstützungsbedürftige Mutter im Libanon zu kümmern. Ihre einzige Schwester (wegen beruflicher Pflichten) sowie ihr kranker Vater hätten diese Aufgabe nicht übernehmen können. Eine externe Betreuungsperson sei wegen der traditionell-kulturellen Gepflogenheiten, des Mangels an geeignetem Personal und der beschränkten finanziellen Möglichkeiten nicht in Frage gekommen. Da E in der Schweiz gearbeitet habe, hätten die Kinder zwecks Sicherstellung der Betreuung mit ihr ausreisen müssen. Das jahrelange Getrenntleben sei nicht freiwillig erfolgt und E habe die Familie alle drei Monate für einen Monat im Libanon besucht und sei während der gesamten Zeit des Getrenntlebens finanziell für die Familie aufgekommen. Die Kinder seien im Teenageralter und bräuchten für ihr Wohlbefinden und ihre Entwicklung nun zwingend die ständige Präsenz des Vaters. Die Schwester von A habe inzwischen ihre Arbeitsstelle aufgegeben und könne sich nun um die hilfsbedürftige Mutter kümmern.
3.2.2 Die Beschwerdeführenden reichen zur Untermauerung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente, verfasst von libanesischen Ärzten, zu den Akten. Gemäss einer ärztlichen Bestätigung leidet die Mutter von A seit 2007 an Osteoporose, wurde 2014 notfallmässig an der Hüfte operiert und ist deshalb auf Unterstützung im Haushalt angewiesen. Dieses Dokument wurde am 17. September 2024 und damit rund zehn Jahre nach der Hüftoperation erstellt und umfasst nur rund eine halbe Seite. Gleiches gilt für das ärztliche Bestätigungsschreiben vom 25. Oktober 2024, wonach der Vater von A an Herzproblemen leidet, deswegen 2014 operiert werden musste und seither ebenfalls auf Unterstützung angewiesen ist. Die Hilfsbedürftigkeit des Vaters infolge gesundheitlicher Probleme mit dem Herzen brachten die Beschwerdeführenden sodann erstmals auf Beschwerdeebene (explizit) vor. Folglich vermögen diese Dokumente die darin aufgestellten Behauptungen zur gesundheitlichen Situation der Eltern von A in den Jahren 2014 und 2015 nur unzureichend darzutun. Insbesondere legen sie nicht dar, wie sich die gesundheitliche Situation der Eltern in den Jahren zwischen 2015 und 2024 darstellte. Es ist nicht belegt, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführenden zur Betreuung der Mutter bzw. Grossmutter während fast zehn Jahren notwendig war. Gestützt auf die Akten ist somit von einem jahrelangen freiwilligen Getrenntleben der Familie auszugehen.
3.2.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass E und A seit rund neun Jahren ein Familienmodell praktizierten, das aus einer grenzüberschreitenden Beziehung bestand, in der der Vater in der Schweiz arbeitete, die Familie im Libanon finanziell unterstützte und dieser regelmässige und längere Besuche im Heimatland abstattete, komplementiert durch täglichen Kontakt über die digitalen Kommunikationsmittel. B und C sind zwar in der Schweiz geboren, reisten aber im jungen Alter von nur fünf resp. zwei Jahren mit ihrer Mutter in den Libanon, wo sie die Schulen besuchten und die prägenden Jahre ihrer Kindheit verbrachten. Sie sind somit soziokulturell im Libanon verwurzelt. Es ist aus den Akten zudem nicht ersichtlich, dass B und C seit ihrer Ausreise jemals die Schweiz besucht hätten und mit den hiesigen Verhältnissen vertraut wären oder Deutsch beherrschten. Mit der Vorinstanz sind Integrationsschwierigkeiten, insbesondere beim adoleszenten B, zu erwarten. B und C sind seit November 2024 in der Stadt Zürich eingeschult und nehmen damit bereits am sozialen und gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teil. Ihre seither erfolgte Integration ist zwar nicht ausser Acht zu lassen, da minderjährige Gesuchstellende die Übersiedlung in die Schweiz ohne Zusicherung eines langfristigen Verbleibs zumeist nicht aus eigener Entscheidung, sondern auf Veranlassung ihrer Eltern vornehmen. Allerdings leben die Kinder erst seit wenigen Monaten in der Schweiz. Eine Rückkehr in den Libanon zusammen mit ihrer Mutter ist ihnen zumutbar. Die angeführten psychischen Beschwerden der Kinder infolge der jahrelangen Trennungssituation sind wenig glaubhaft, nachdem der Vater jeweils mehrere Monate pro Jahr bei seiner Familie im Libanon verbrachte. Vor diesem Hintergrund ist es ihnen zumutbar, das bisher gelebte Familienmodell weiterhin in dieser Form zu praktizieren, wie sie es nun schon seit Jahren tun.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführenden brachten im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug unter anderem vor, im Libanon habe sich die politische Lage verschlechtert. Die Kinder litten unter den Überflügen der israelischen Kampfjets, unter den kriegerischen Handlungen im ganzen Land und unter den Drohungen von Israel. Es drohe ein grosser Krieg. Damit machen sie sinngemäss Vollzugshindernisse geltend.
3.3.2 Die allgemeine Lage im Libanon ist zwar seit geraumer Zeit nicht durch Stabilität geprägt. Es ist jedoch landesweit betrachtet nach wie vor nicht von einer allgemeinen Lage auszugehen, die von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage beherrscht wird und die Rückkehr in den Libanon als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. BVGr, 26. August 2024, E-4642/2024, E. 7.3.1 mit Hinweisen). Im Fall der Beschwerdeführenden ist ausserdem zu berücksichtigen, dass sie vor ihrer Ausreise in der Region Zahlé, rund 50 km östlich von Beirut in der Bekaa-Ebene, lebten und nicht etwa in der Grenzregion im Süden. In individueller Hinsicht ist folgendes festzuhalten: B und C haben den überwiegenden Teil ihres Lebens im Libanon verbracht, sind dort aufgewachsen und haben bis zu ihrer Ausreise die lokalen Schulen besucht. Es ist zu erwarten, dass eine nahtlose Weiterführung der schulischen Ausbildung bei einer Rückkehr in den Libanon gewährleistet ist. Weiter verfügen sie namentlich mit den Grosseltern und der Tante mütterlicherseits über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie eine feste Wohnsituation. Ihr bisheriger Aufenthalt und die Einschulung in der Schweiz sind noch nicht als derart lang bzw. die Integration ist noch nicht als derart fortgeschritten zu bezeichnen, dass von einer Entwurzelung im Heimatland gesprochen werden kann. Gleiches gilt für A. Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden ihre bisher geführten Lebensverhältnisse im Libanon nicht wieder aufnehmen könnten oder bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche, soziale oder medizinische Notlage geraten würden. Die Rückkehr in den Libanon erweist sich daher als zumutbar.
3.4 Insgesamt liegen damit keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob A und E über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des Nachzugs weder auf Sozialhilfe noch auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind noch entsprechende Ansprüche geltend machen könnten (Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG).
3.5 Nach dem Gesagten ist auch nicht ersichtlich, dass die Verweigerung des Familiennachzugs das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführenden gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in unzulässiger Weise einschränkt. Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) vor.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen (eventualiter) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE.
Gemäss dieser Bestimmung kann von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG unter anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen, wobei namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung; die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden, wobei ihre Lebensbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben muss (vgl. VGr, 7. Februar 2024, VB.2023.00630, E. 5.1 mit Hinweisen).
Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zudem lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.; ferner VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318, E. 5.1).
4.2 Was die Beschwerdeführenden vorbringen, vermag die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht zu rechtfertigen. Soweit sie auf die intakte und eng verbundene Familiensituation verweisen, wurde diese gerade nicht massgeblich in der Schweiz begründet und gelebt (vgl. E. 3). Schliesslich können sie auch aus dem Umstand, dass die Kinder seit November 2024 in Zürich eingeschult sind, nichts für sich ableiten bzw. diesem ist aufgrund des rein prozeduralen Aufenthalts nur beschränkte Geltung zuzumessen (vgl. E. 3.2.3). Im Übrigen ist auf das vorstehend zur Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland Gesagte zu verweisen (vgl. E. 3.3).
Damit erweist sich der Schluss der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend. Sodann bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. AIG fehlerhaft ausgeübt hätte.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – so namentlich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführenden und E seit Jahren ein bestimmtes Familienmodell praktizieren und die Pflege der betagten Mutter im Libanon als Grund der geografischen Trennung nicht belegt ist – ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (bereits) wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.