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Geschäftsnummer: VB.2024.00741 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Vollzug der Landesverweisung (Wiedererwägung)
Anfechtung einer Kautionsverfügung innert Rechtsmittelfrist, aber nach Ablauf der Kautionsfrist. Wird eine Kautionierungsverfügung erst nach Ablauf der Kautionsfrist beim Bundesgericht angefochten, vermag auch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht die bereits abgelaufene Kautionsfrist nicht mehr aufzuschieben und ist auf die Beschwerde androhungsgemäss und ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten, sobald das Bundesgericht die Kautionierung bestätigt und die Kautionsverfügung nicht mit Wirkung ex tunc aufgehoben hat (E. 1.2). Ergänzend ist anzumerken, dass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage auch bei materieller Beurteilung kaum Erfolg beschieden gewesen wäre (E. 1.3). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei auf eine Kostenauflage gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 zu verzichten ist (E. 2). Da der Vollzug einer Landesverweisung bzw. deren Aufschub Verfahrensgegenstand bildet, ist gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in Strafsachen gegeben (E. 3). Nichteintreten.
Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BESCHWERDE IN STRAFSACHEN BUNDESGERICHT BUNDESGERICHTSENTSCHEID FRISTVERSÄUMNIS KAUTIONSFRIST KAUTIONSSÄUMNIS LANDESVERWEISUNG NOTFRIST PROZESSKOSTENVORSCHUSS SUSPENSIVWIRKUNG
Rechtsnormen: Art. 78 BGG § 4 Abs. II GebV VGr neu § 11 VRG § 15 Abs. II VRG § 16 VRG § 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2024.00741
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 21. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vollzug der Landesverweisung (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
I.
A. Die 1988 geborene eritreische Staatsangehörige A (Beschwerdeführerin 1, nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 23. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchte. Im Jahr 2017 gebar sie ihre Tochter B (Beschwerdeführerin 2, nachfolgend: Tochter). Mit der Abweisung des Asylgesuchs am 30. Oktober 2017 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Aufgrund psychischer Probleme der Beschwerdeführerin wurde deren Tochter am 10. Juli 2018 fremdplatziert und am 17. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter vorsorglich entzogen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 20. September 2018 wegen einer Messerattacke auf eine Mitbewohnerin im Asylheim, Drohungen gegenüber einer Asylbetreuerin und Sachbeschädigung in Untersuchungshaft genommen worden war, wurde ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht am 14. Mai 2019 bis auf Weiteres definitiv entzogen. Am 20. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin zweitinstanzlich der versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Nötigung und Drohung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie eine obligatorische Landesverweisung von sieben Jahren und die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnete am 17. November 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die Tochter an.
In der Folge stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. Juli 2021 bzw. am 6. August 2021 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme der inzwischen wieder aus dem Strafvollzug entlassenen Beschwerdeführerin fest.
Am 3. März 2022 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und erhielt in der Schweiz Asyl sowie eine Aufenthaltsbewilligung.
Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung wies das Migrationsamt am 6. Juli 2022 ab.
B. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 23. September 2022 ab.
C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 21. Dezember 2022 (VB.2022.00655) ab.
D. Auf die hiergegen erhoben Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 20. Juni 2024 (7B_136/2024, alte Referenz 6B_218/2023) nicht ein.
Ab dem 13. Juli 2024 lebte die Beschwerdeführerin wieder mit ihrer Tochter in einer begleiteten Mutter-Kind-Einrichtung zusammen.
In der Folge setzte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin am 20. August 2024 eine neue Ausreisefrist bis zum 30. September 2024 an. Ein Gesuch um wiedererwägungsweisen Aufschub der Landesverweisung wies das Migrationsamt am 2. September 2024 ab.
Die Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die Tochter wurde per 30. September 2024 aufgehoben. Gemäss Schreiben des Zentrums D vom 29. Oktober 2024 wurde jedoch eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) aufrechterhalten. Das Sorgerecht teilt sich die Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater.
II.
Den gegen die migrationsamtliche Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung von der Beschwerdeführerin und deren Tochter erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. November 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2024 liessen die Beschwerdeführerin und deren Tochter (zusammen nachfolgend auch: die Beschwerdeführerinnen) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Landesverweisung aufzuschieben. Eventualiter sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter sei die Ausreisefrist aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Überdies wurde um unentgeltliche Rechtspflege und Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2024 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermöge, es sich aber rechtfertige, vorerst von allen Vollziehungsvorkehrungen gegenüber der Beschwerdeführerin abzusehen. Weiter wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Zugleich wurde den Beschwerdeführerinnen aufgrund offener Kosten bei der Zürcher Justiz bzw. Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b und c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine zwanzigtägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'070.angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Die per Gerichtsurkunde versandte Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 wurde gemäss postalischer Sendungsverfolgung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 29. Januar 2025 zugestellt.
Am 26. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen gegen die Kautionsauflage Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 erteilte das Bundesgericht dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung. Mit Urteil vom 4. Juli 2025 (7B_190/2025) wies das Bundesgericht die gegen die Kautionierung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Wie in der Prozessgeschichte bereits dargelegt wurde, wurde den Beschwerdeführerinnen mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren verweigert. Zugleich wurde ihnen aufgrund offener Kosten bei der Zürcher Justiz bzw. Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b und c VRG eine zwanzigtägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die per Gerichtsurkunde versandte Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 wurde gemäss postalischer Sendungsverfolgung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am 29. Januar 2025 zugestellt, womit die zwanzigtägige Kautionsfrist am Dienstag, 18. Februar 2025, ablief (zur Fristberechnung siehe § 11 VRG). Das Bundesgericht stützte mit Urteil vom 4. Juli 2025 (7B_190/2025) vollumfänglich den verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheid betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Kautionierung.
1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben innert der ihnen verwaltungsgerichtlich angesetzten Frist keinen Prozesskostenvorschuss geleistet und ihre Kautionierung erst am 26. Februar 2025, acht Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist, beim Bundesgericht angefochten. Eine bereits abgelaufene Frist kann grundsätzlich nicht aufgeschoben werden (vgl. VGr, 22. November 2021, VB.2021.00630, E. 1.2; VGr, 30. März 2016, VB.2016.00104, E. 2), weshalb das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 der Beschwerde auch ausdrücklich nur insofern aufschiebende Wirkung erteilt hatte, als gestützt auf den Umstand, dass der Kostenvorschuss nicht innerhalb der von der Vorinstanz angesetzten Frist geleistet wurde, kein Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin erfolgen durfte, bevor das Bundesgericht über die gegen die Kautionierung erhobene Beschwerde entschieden hatte (vgl. E. 4 in fine der bundesgerichtlichen Zwischenverfügung vom 24. März 2025 im Verfahren 7B_190/2025 [die Beschwerdeführerinnen betreffend]). Hintergrund dieser Anweisung ist der Gedanke, dass eine bereits abgelaufene Kautionsfrist zwar nicht mehr aufgeschoben werden kann, die Kautionierung jedoch allenfalls nachträglich entfallen kann, wenn der zugrunde liegende Entscheid aufzuheben ist. Ist Letzteres hingegen wie hier nicht der Fall, lebt auch die bereits abgelaufene Kautionsfrist nicht wieder auf (vgl. dazu die oben stehenden Entscheide und – in Bezug auf eine bereits abgelaufene Rekursfrist – VGr, 15. November 2023, VB.2023.00581, E. 3.2.3.3). Dementsprechend ist den Beschwerdeführerinnen auch keine Nach- oder Notfrist zur (nachträglichen) Leistung des Prozesskostenvorschusses anzusetzen, wie dies bei einer Anfechtung noch vor Ablauf der Zahlungsfrist und Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht der Fall gewesen wäre (vgl. zu letztgenannter Konstellation BGr, 18. September 2014, 4A_84/2014, E. 2.2). Ebenso wenig liegt eine Konstellation vor, in welcher das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Kautionierung gutgeheissen und die Kautionsverfügung mit Wirkung ex tunc aufgehoben hätte. Vielmehr ist die Kautionierung vom Bundesgericht vollumfänglich bestätigt worden und ist auf die Beschwerde in der Hauptsache nach der bundesgerichtlichen Abweisung der Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 androhungsgemäss und gemäss § 38 b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, nachdem bereits vor Anrufung des Bundesgerichts die Zahlungsfrist verpasst worden war. Anders zu entscheiden, würde hingegen bedeuten, dass die Beschwerdeführerinnen trotz Unterliegens vor Bundesgericht bessergestellt würden als vor der Einlegung ihrer Beschwerde beim Bundesgericht, wo der materiellen Beurteilung ihres Rechtsmittels bereits das Prozesshindernis einer verpassten Kautionsfrist entgegenstand.
1.3 Ergänzend ist anzufügen, dass der vorliegend verfahrensgegenständlichen Beschwerde mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage seit dem ersten Rechtsgang auch bei einer materiellen Beurteilung kaum Erfolg beschieden gewesen wäre. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2024 wieder mit ihrer Tochter zusammenlebt. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 und im bundesgerichtlichen Urteil vom 4. Juli 2025 (7B_190/2025) verwiesen werden.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]), wobei bei der Gebührenfestsetzung auch dem relativ grossen Begründungsaufwand bei der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in der Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 Rechnung zu tragen ist. Von einer Kostenauflage gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 ist praxisgemäss abzusehen.
Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführerinnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Da der Vollzug einer Landesverweisung bzw. deren Aufschub Verfahrensgegenstand bildet, ist der vorliegende Entscheid ausnahmsweise nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), sondern mit Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG anzufechten (vgl. auch BGr, 20. Juni 2024, 7B_136/2023, E. 1.1 und BGr, 4. Juli 2025, 7B_190/2025, E. 1.2 [die Beschwerdeführerinnen und dieses Verfahren betreffend]).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.