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Zürich Verwaltungsgericht 23.12.2024 VB.2024.00727

23. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,348 Wörter·~7 min·9

Zusammenfassung

Hausverbot etc. | Hausverbot etc. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit der Beschwerdeführer den Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber dem Sozialzentrum bzw. einzelnen Mitarbeitern beantragt (E. 2.1) und er die Anordnung strafrechtlicher "Sanktionen" verlangt oder um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren gegenüber den von ihm genannten Personen ersucht (E. 2.2). Das Hausverbot des Sozialzentrums stellt eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Das Verwaltungsgericht ist indes nicht zuständig, das Hausverbot erstinstanzlich zu beurteilen. Vielmehr müssen Verfügungen der Sozialen Dienste im Sozialhilfebereich – wozu sich letztlich wohl auch das Hausverbot zählen lässt, da es im Zusammenhang mit der Unterstützung des Beschwerdeführers erlassen wurde – von den Betroffenen mit einem Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde angefochten werden (E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Sozialzentrum weigere sich, seinem Gesuch um Herausgabe und/oder Einsicht in seine Akten nachzukommen, hat er sich ebenfalls zuerst an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zu wenden (E. 2.4). Nichteintreten. Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Bearbeitung im Sinn der Erwägungen.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00727   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Hausverbot etc.

Hausverbot etc. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit der Beschwerdeführer den Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber dem Sozialzentrum bzw. einzelnen Mitarbeitern beantragt (E. 2.1) und er die Anordnung strafrechtlicher "Sanktionen" verlangt oder um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren gegenüber den von ihm genannten Personen ersucht (E. 2.2). Das Hausverbot des Sozialzentrums stellt eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Das Verwaltungsgericht ist indes nicht zuständig, das Hausverbot erstinstanzlich zu beurteilen. Vielmehr müssen Verfügungen der Sozialen Dienste im Sozialhilfebereich – wozu sich letztlich wohl auch das Hausverbot zählen lässt, da es im Zusammenhang mit der Unterstützung des Beschwerdeführers erlassen wurde – von den Betroffenen mit einem Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde angefochten werden (E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Sozialzentrum weigere sich, seinem Gesuch um Herausgabe und/oder Einsicht in seine Akten nachzukommen, hat er sich ebenfalls zuerst an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zu wenden (E. 2.4). Nichteintreten. Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Bearbeitung im Sinn der Erwägungen.

  Stichworte: HAUSVERBOT NEUBEURTEILUNG OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERURSACHERPRINZIP WEITERLEITUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: § 5 Abs. II VRG § 10 Abs. I VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00727

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Hausverbot etc.,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 22. November 2024 auferlegte die Leitung des Sozialzentrums B A ein Hausverbot. A sei es "per sofort bis 31.01.2025 verboten, die Räumlichkeiten des Sozialzentrums B" an der C-Strasse in Zürich zu betreten. Für den Fall, dass A dem Hausverbot nicht Folge leiste, würde die Polizei verständigt und die Erstattung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs geprüft. Während der Dauer des Hausverbots sei eine Kontaktaufnahme mit seinem Sozialarbeiter D nur schriftlich oder telefonisch zulässig. Ungeachtet des Hausverbots habe A weiterhin seinen sozialhilferechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

II.  

A. Mit Schreiben vom 26. November 2024 erhob A beim Verwaltungsgericht "Klage" gegen Mitarbeiter des Sozialzentrums B – darunter auch D – und forderte die "Staatsanwaltschaft" auf, eine Untersuchung gegen diese Personen einzuleiten und Massnahmen zu ergreifen. Andererseits beantragte A sinngemäss, das ihm vom Sozialzentrum B auferlegte Hausverbot sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht antwortete A mit Schreiben vom 27. November 2024, dem Verwaltungsgericht kämen weder Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und deren Mitarbeitern zu, noch sei es für die Einleitung von Strafverfahren zuständig. Was solche betreffe, stehe es ihm frei, unmittelbar bei den kompetenten Strafverfolgungsorganen (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden. Soweit A die Aufhebung des Hausverbots beantrage, sei nicht ersichtlich, weshalb bzw. inwiefern das – als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz amtende – Verwaltungsgericht hierfür erstinstanzlich zuständig sein solle. Unter diesen Umständen und um ihm – A – unnötige Kosten zu ersparen, lege das Verwaltungsgericht das Schreiben vom 26. November 2024 ohne Weiterungen ab.

B. Am 29. November 2024 meldete sich A telefonisch beim Verwaltungsgericht und äusserte seinen Unmut darüber, dass dieses gemäss Schreiben vom 27. November 2024 seine mit Eingabe vom 26. November 2024 gestellten Anträge nicht behandeln wolle. Er habe keinen Zugriff zu seinen Akten beim Sozialzentrum und wolle das Hausverbot aufgehoben haben; das Verwaltungsgericht habe ein Verfahren zu eröffnen. Der Leitende Gerichtsschreiber antwortete A, dass er hierfür einen klaren, ausdrücklichen Antrag in einer neuen Eingabe zu stellen habe, woraufhin A eine solche in Aussicht stellte.

C. Mit Eingabe vom 30. November 2024 erhob A beim Verwaltungsgericht abermals "Klage" gegen Mitarbeiter des Sozialzentrums B. Zudem beantragte er die Aufhebung des Hausverbots und Einsicht in seine Akten beim Sozialzentrum. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2024.00727.

D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 (Poststempel vom 2. Dezember 2024) reichte A weitere Unterlagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen (§ 57 und § 58 VRG).

2.  

2.1 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (statt vieler VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Soweit der Beschwerdeführer den Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber dem Sozialzentrum B bzw. einzelnen Mitarbeitern beantragt, ist auf die Beschwerde somit mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Gemäss Art. 5 der Geschäftsordnung der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 27. April 2009 (mit Änderungen bis 15. September 2022, AS 851.110) unterstehen die Sozialen Dienste der Stadt Zürich der Aufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin der Sozialbehörde. Allgemeines Aufsichtsorgan über die Stadt Zürich (und deren Behörden) ist sodann der Bezirksrat Zürich (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 73).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Anordnung strafrechtlicher "Sanktionen" verlangt oder um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren gegenüber den von ihm genannten Personen ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür ebenfalls nicht zuständig. Auch besteht seitens des Verwaltungsgerichts kein Anlass, von sich aus Anzeige zu erstatten, zumal aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

2.3 Das Hausverbot des Sozialzentrums B vom 22. November 2024 stellt eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar (zu den einzelnen Elementen des Verfügungsbegriffs siehe Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 19 ff.; vgl. auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 3). Daran ändert nichts, dass es nicht als solche bezeichnet ist und – anders als dies § 10 Abs. 1 VRG vorsieht – ebenso wenig eine Rechtsmittelbelehrung enthält. So ist auch eine formell mangelhafte Verfügung – unter Vorbehalt der Nichtigkeit – eine Verfügung (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24). Das Verwaltungsgericht ist indes nicht zuständig, das Hausverbot erstinstanzlich zu beurteilen. Gemäss Art. 3 lit. f und Art. 7 der Geschäftsordnung der Sozialbehörde können Verfügungen der Sozialen Dienste im Sozialhilfebereich – wozu sich letztlich wohl auch das Hausverbot zählen lässt, da es im Zusammenhang mit der Unterstützung des Beschwerdeführers erlassen wurde – von den Betroffenen innert 30 Tagen ab Erhalt mit einem Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde angefochten werden, wobei für das Verfahren die Vorschriften des VRG über den Rekurs gelten (vgl. auch § 170 f. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1] und Art. 70 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 [AS 101.100]).

2.4 Der Rechtsweg einer Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 22. August 2024, VB.2023.00077, E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Sozialzentrum B weigere sich, seinem Gesuch um Herausgabe und/oder Einsicht in seine Akten nachzukommen, hätte er sich folglich ebenfalls zuerst an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zu wenden. Das Verwaltungsgericht ist hierfür demgegenüber nicht (erstinstanzlich) zuständig.

2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

Die Beschwerde vom 30. November 2024 ist jedenfalls im Hinblick auf die beantragte Aufhebung des Hausverbots fristgebunden und daher gemäss § 5 Abs. 2 VRG zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Behandlung als Neubeurteilungsbegehren weiterzuleiten. Was die aufsichtsrechtlichen Begehren und die gerügte Rechtsverweigerung betrifft, ist zwar keine Fristgebundenheit erkennbar. Nach dem Gesagten ist die Sozialbehörde aber auch insofern die zuständige Instanz, weshalb sie auch diese Vorbringen zu prüfen haben wird (vgl. Plüss, § 5 N. 48).

4.  

Das Hausverbot vom 22. November 2024 enthält keine Rechtsmittelbelehrung (vorn E. 2.2), weshalb der – allem Anschein nach rechtsunkundige – Beschwerdeführer zunächst wohl mangels besseren Wissens bzw. irrtümlicherweise direkt an das Verwaltungsgericht gelangte. Das Verwaltungsgericht wies ihn aber bereits mit Schreiben vom 27. November 2024 darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern es – erstinstanzlich – für die Beurteilung seiner Begehren zuständig sein solle (vorn II.A.). In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des vorliegenden Verfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip teilweise der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 59). Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Kosten – vollumfänglich – zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2024 wird zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin (zuhanden der Sozialbehörde der Stadt Zürich) zur Bearbeitung im Sinn der Erwägungen weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin, unter Beilage von…

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