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Zürich Verwaltungsgericht 23.12.2024 VB.2024.00721

23. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,442 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Der Rekurs wurde unbestrittenermassen verspätet erhoben (E. 3.2.1). Weder die ungenügenden Rechtskenntnisse der Vertreterin der Beschwerdeführerin noch die angeblich "unrealistische Auflage der Sozialbehörde" oder die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin berechtigen zur Wiederherstellung der Rekursfrist (E. 3.2.2). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00721   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.06.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Der Rekurs wurde unbestrittenermassen verspätet erhoben (E. 3.2.1). Weder die ungenügenden Rechtskenntnisse der Vertreterin der Beschwerdeführerin noch die angeblich "unrealistische Auflage der Sozialbehörde" oder die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin berechtigen zur Wiederherstellung der Rekursfrist (E. 3.2.2). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND REKURSFRIST VERSPÄTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 11 Abs. II VRG § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00721

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Dietikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A lebt seit dem Jahr 2022 in der Schweiz. Sie verfügt über den Aufenthaltsstatus S und wird von der Stadt Dietikon gemäss der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV, LS 851.13) unterstützt. Seit dem Auszug ihrer erwachsenen Tochter, B, Ende Februar 2024 wohnt sie allein in einer 1,5-Zimmer-Wohnung in Dietikon.

B. Am 14. Mai 2024 beschloss die Sozialbehörde der Stadt Dietikon, den die Mietzinsrichtlinien um Fr. 501.- übersteigenden monatlichen Mietzins der 1,5-Zimmer-Wohnung ab 1. März 2024 bis längstens 30. September 2024 zu übernehmen. Zudem verpflichtete sie A, eine "geeignete" – den Mietzinsrichtlinien entsprechende – Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen zu belegen. Andernfalls werde der Mietzins auf denjenigen "gemäss Richtlinien Asylfürsorge reduziert".

II.  

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 erhob B – sinngemäss im Namen und im Auftrag von A – beim Bezirksrat Dietikon Rekurs gegen den Beschluss vom 14. Mai 2024 und beantragte, die Mietkosten für die 1,5-Zimmer-Wohnung seien vollumfänglich zu übernehmen. Daneben ersuchte sie um Wiederherstellung der verpassten Rekursfrist. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

A. Mit Schreiben vom 28. November 2024 leitete der Bezirksrat die von B – wiederum sinngemäss im Namen und im Auftrag von A – erhobene Beschwerde vom 27. November 2024 mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 31. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

B. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2024 forderte das Verwaltungsgericht B auf, innert zehn Tagen eine zu ihren Gunsten von A ausgestellte Vollmacht einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Gleichzeitig setzte es dem Bezirksrat die nämliche Frist an, um die Akten einzureichen.

C. Die Akten des Bezirksrats trafen am 5. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 reichte B fristgemäss die verlangte Vollmacht nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 31. Mai 2024, VB.2024.00002, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 17). Gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2024 liegt der derzeitige monatliche Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin Fr. 501.- über den Mietzinsrichtlinien. Der auf zwölf Monate gerechnete Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 6'012.-. Zum Entscheid berufen ist folglich der Einzelrichter, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

1.2 Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (vgl. § 58 VRG).

1.3 Soweit die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um "Vorschläge" ersucht, wo sie "in dieser Angelegenheit geeignete rechtliche Unterstützung finden könnte", ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, selber Rechtsauskunft zu erteilen oder Parteien bei der Suche nach solcher zu unterstützen.

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Nach § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Frist-berechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein.

2.2 Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen (statt vieler VGr, 9. Juni 2021, VB.2021.00317, E. 3.6.1; Plüss, § 12 N. 46).

3.  

3.1  

3.1.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 31. Oktober 2024, der Rekurs sei unbestrittenermassen nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist eingereicht worden. Zu prüfen bleibe das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin (E. 2.2).

3.1.2 Der Beschwerdeführerin sei das Verhalten ihrer Vertreterin – mithin ihrer Tochter B – anzurechnen, zumal sie sich im Rekursverfahren nie selbst habe vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin habe die Rekursschrift von ihrer Vertreterin verfassen und einreichen lassen und die vorgebrachten Fristwiederherstellungsgründe lägen ausschliesslich in der Person ihrer Vertreterin (E. 4.1).

3.1.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Gründe bzw. psychische Leiden geltend gemacht und als Beleg hierfür einen neuropsychiatrischen Verlaufsbericht vom 14. März 2024 [recte: 2023] eingereicht, wonach bei ihr eine Anpassungsstörung sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert worden sei. Inwiefern diese Leiden die Vertreterin der Beschwerdeführerin während der gesamten Rekursfrist (von Mai bis Juni 2024) daran gehindert haben sollen, selbst innert Frist zu handeln bzw. eine Drittperson zu betrauen, sei indes nicht nachvollziehbar, zumal die besagte Diagnose schon zuvor bekannt gewesen sei. Ein gesundheitlicher Notfall während laufender Frist, welcher die Vertreterin der Beschwerdeführerin daran gehindert hätte, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, liege somit nicht vor (E. 4.2).

3.1.4 Dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin über ungenügende Rechtskenntnisse verfüge bzw. verfügt habe, sei ebenso wenig ein Grund, die Rekursfrist wiederherzustellen. Im Gegenteil wäre sie deshalb verpflichtet gewesen, sich juristischen Rat einzuholen bzw. die Vertretung ihrer Mutter einer dafür geeigneten Drittperson zu überlassen. Dies gelte umso mehr, als sie sich offenbar auch aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gesehen habe, ihre Mutter innert Frist zu vertreten. Dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin dies unterlassen habe, stelle eine grobe Nachlässigkeit dar, die keine entschuldbare Säumnis zu begründen vermöge. Hinzu komme, dass die Rekursfrist nicht bloss um wenige Tage versäumt worden sei, sondern – ohne nachvollziehbare Gründe – um mehrere Monate. Dass es sich bei der angefochtenen Anordnung inhaltlich um eine unrealistische Auflage gehandelt haben solle, ändere daran nichts, fielen doch die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei der Prüfung einer Fristwiederherstellung ausser Betracht (E. 4.3).

3.1.5 Das Fristwiederherstellungsgesuch sei damit abzuweisen, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne (E. 4.4).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde, zumal sie mit Beschwerde im Wesentlichen bloss das bereits mit Rekurs Vorgebrachte wiederholt.

3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass zwar bekannt ist, dass der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2024 am 21. Mai 2024 versandt wurde, den Akten aber nicht entnommen werden kann, wann er der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreterin zugestellt wurde. Dass der Rekurs mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 verspätet erhoben wurde, ist jedoch unbestritten.

3.2.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angeführten Firstwiederherstellungsgründe kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Weder die ungenügenden Rechtskenntnisse der Vertreterin der Beschwerdeführerin noch die angeblich "unrealistische Auflage der Sozialbehörde" noch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin berechtigen zur Wiederherstellung der Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG. Was die psychische Erkrankung der Vertreterin der Beschwerdeführerin angeht, ist mit dem Bezirksrat zu wiederholen, dass diese gemäss dem Verlaufsbericht vom 14. März 2023 schon lange vor dem Erlass des Beschlusses vom 14. Mai 2024 vorlag. Sollte die psychische Erkrankung tatsächlich derart schwerwiegend sein, dass sie eine rechtzeitige Rekurserhebung seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin verunmöglichte, hätte diese um eine anderweitige Vertretung bemüht sein bzw. das Mandat niederlegen müssen (vgl. auch vorn E. 1.3), wobei nicht anzuzweifeln – jedoch auch nicht massgeblich – ist, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht in der Lage war bzw. ist, "eigenständig rechtliche Schritte einzuleiten oder durchzuführen". Dazu kommt, dass die psychische Erkrankung gemäss den eigenen Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin weiterhin anhält. Eine Erklärung dafür, weshalb es ihr zwar im Oktober 2024 möglich war, Rekurs zu erheben (und im Übrigen jetzt auch rechtzeitig Beschwerde), nicht jedoch bereits im Mai/Juni 2024, liefert die Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht, was ihr indes gerade auch im Hinblick auf die in § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG statuierte zehntägige Frist obgelegen hätte (vgl. Plüss, § 12 N. 88). Dass der Entscheid des Bezirksrats, das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen bzw. auf den Rekurs nicht einzutreten, "auf einer zu strengen Auslegung der rechtlichen Vorgaben" beruht haben soll, trifft nach dem Gesagten nicht zu.

3.3 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung hat sie nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …; b)    den Bezirksrat Dietikon, unter Beilage von ...

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