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Geschäftsnummer: VB.2024.00715 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Keine Bestellung einer amtlichen Vertretung bzw. "Pflichtverteidigung" für den Beschwerdeführer (E. 1.2). Für die berechtigte Annahme von Stalking von grosser Bedeutung sind die zahlreichen E-Mails des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, womit er sie wiederholt zu einem persönlichen Gespräch bzw. Treffen zu drängen versuchte. Mehreren E-Mails der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer kann demgegenüber unmissverständlich entnommen werden, dass sie daran nicht interessiert ist und keinen weiteren Kontakt mehr will. Gegenteiliges beruht auf einem rein subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers. Nicht massgeblich ist, ob vom Beschwerdeführer eine "Gefahr" im Sinn einer physischen Gefährdung ausgeht, genügt für die Annahme von Stalking doch eine Gefährdung der psychischen Integrität der betroffenen Person, welche die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres glaubhaft machte. Im Übrigen trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer vor der Begegnung im Oktober 2024 während drei Monaten keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdegegnerin gehabt hatte. Angesichts der Vorgeschichte im Juni/Juli 2024 und da es sich dabei um einen relativ kurzen Zeitraum handelt, hat dies aber nicht zur Folge, dass sein Verhalten nicht (mehr) als Stalking qualifiziert werden könnte. Die Grösse des streitgegenständlichen Rayonverbots und die Dauer der Verlängerung desselben sind sodann nicht unverhältnismässig (E. 4.2). Der Zwangsmassnahmenrichter hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen, kann doch dessen Einsprache nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, nachdem die Schutzmassnahmen allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin angeordnet worden waren und der Beschwerdeführer bis dahin weder vom Zwangsmassnahmenrichter noch von der Polizei angehört worden war (E. 4.2). Teilweise Gutheissung.
Stichworte: AMTLICHE VERTEIDIGUNG GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00715
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von B in Zürich an. Zudem verbot die Stadtpolizei A für dieselbe Dauer, mit B in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Stadtpolizei begründete dies damit, dass A B stalke.
II.
A. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 und Ergänzung vom 26. Oktober 2024 ersuchte A das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2024 – jedenfalls in Bezug auf das angeordnete Rayonverbot. Das Bezirksgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS240202-L. B ihrerseits ersuchte das Bezirksgericht mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. In der Folge eröffnete das Bezirksgericht ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer GS240207-L. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 vereinigte das Zwangsmassnahmengericht die beiden Verfahren und führte diese unter der Geschäftsnummer GS240202-L weiter. Mit Urteil vom 1. November 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab und verlängerte diese vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 5. Februar 2025. Gerichtskosten erhob es keine, Umtriebsentschädigungen sprach es nicht zu.
B. Gegen das Urteil vom 1. November 2024 erhob A mit Eingabe vom 6. November 2024 Einsprache und beantragte die Aufhebung des Rayonverbots. Daraufhin hörte der Zwangsmassnahmenrichter A am 14. November 2024 persönlich an; B folgte der Vorladung nicht. Mit Urteil vom 15. November 2024 wies der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Verfügung Dispositivziffer 1). Ebenso wies er das Gesuch von A um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab (Erkenntnis Dispositivziffer 1) und verlängerte diese definitiv bis 5. Februar 2025 (Erkenntnis Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter A (Erkenntnis Dispositivziffer 5), Parteientschädigungen sprach er keine zu (Erkenntnis Dispositivziffer 6).
III.
A. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 24. November 2024 (Poststempel vom 25. November 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 15. November 2024 insoweit, als damit das Rayonverbot verlängert, ihm die Verfahrenskosten auferlegt und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden waren. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren.
B. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. November 2024 darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Stadtpolizei beantragte mit Eingabe vom 28. November 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. B liess sich nicht vernehmen.
C. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2024 setzte das Verwaltungsgericht A eine Frist von fünf Tagen an, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Dieser Aufforderung kam A mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 (Poststempel vom 15. Dezember 2024) fristgemäss nach. Gleichzeitig nahm er zu den Beschwerdevernehmlassungen Stellung und ersuchte er um "amtliche Vertretung (Pflichtverteidiger:in)". Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Einzelrichterin, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2 Die vom Beschwerdeführer verfassten Eingaben sind ohne Weiteres rechtsgenügend. Auch sonst gibt es keine Hinweise dafür, dass er nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Das Verwaltungsgericht brauchte deshalb insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 114). Im Übrigen existiert das Institut der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung im Verwaltungsverfahren – anders als im Strafverfahren – nicht. Das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 gestellte Gesuch um "amtliche Vertretung (Pflichtverteidiger:in)" ist folglich abzuweisen.
1.3 Streitgegenstand bildet vorliegend die Rechtmässigkeit der Verlängerung des von der Stadtpolizei angeordneten Rayonverbots. An der Aufhebung des Kontaktverbots (bzw. an der Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerin) hat der Beschwerdeführer gemäss eigenem Bekunden kein Interesse, weshalb dessen Verlängerung nicht zu prüfen ist.
2.
2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking gemäss § 2 Abs. 2 GSG liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Unter den Begriff des Stalkings fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen. Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (VGr, 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.3, mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.4, mit Hinweisen).
2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.4).
3.
3.1 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog im Urteil vom 15. November 2024, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer per E-Mail mehrfach unmissverständlich mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm wünsche. Gleichwohl habe sie der Beschwerdeführer bis Anfang August 2024 per E-Mail kontaktiert. Ab Anfang August 2024 bis zu einer zufälligen Begegnung am 14. bzw. 21. Oktober 2024 habe es gemäss den Parteien keinen Kontakt gegeben. Nach dieser Begegnung im Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erneut mit E-Mails "bombardiert", in welchen er von ihr in zunehmend aggressiver Weise Rechenschaft über die bei der Begegnung Mitte Oktober 2024 unterbliebene Begrüssung ihrerseits gefordert habe. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei ohne Weiteres glaubhaft, dass die E-Mails bei der Beschwerdegegnerin ein unsicheres und ungutes Gefühl verursacht und sie in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt hätten, da sie habe befürchten müssen, dass der Beschwerdeführer gegen ihren mehrfach unmissverständlich geäusserten Willen ein Gespräch von Angesicht zu Angesicht habe erzwingen wollen. Somit sei das Verhalten des Beschwerdeführers bereits gestützt auf die E-Mails als Stalking im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren; ein strafrechtliches Verhalten sei hierfür nicht vorausgesetzt (E. 7).
3.2 Was den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin betreffe, mache der Beschwerdeführer zwar geltend, er wolle die Beschwerdegegnerin nicht mehr sehen. Dies überzeuge angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens jedoch nicht, zumal er auch noch in seiner Einsprache heftige Emotionen im Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck bringe und solche ebenso bei der Aushändigung der Verfügung vom 22. Oktober 2024 gezeigt habe, indem er gemäss dem Wahrnehmungsbericht eines Polizisten mit voller Kraft gegen die Briefkastenanlage geschlagen und sein Auftreten kampfeslustig und gewaltbereit gewirkt habe, weshalb sein Gewaltpotenzial als gross eingeschätzt worden sei. Es sei daher glaubhaft und nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin weiterhin vor Begegnungen mit dem Beschwerdeführer fürchte (E. 8).
3.3 Nach dem Gesagten erweise sich die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots zugunsten der Beschwerdegegnerin als notwendig. Die Verlängerung sei auch verhältnismässig, da die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers insbesondere durch die Aufrechterhaltung des Rayonverbots um den Wohnort der Beschwerdegegnerin nicht wesentlich eingeschränkt werde. So betreffe das Rayonverbot den Stadtteil C, der Beschwerdeführer wohne hingegen im Stadtteil D und könne den Stadtteil C ohne Weiteres über das Gebiet E umgehen. Demgemäss sei die Einsprache des Beschwerdeführers abzuweisen und seien die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern (E. 9).
3.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei zufolge der klaren Sach- und Rechtslage und der damit einhergehenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (E. 10.3).
4.
4.1 In Bezug auf die Anordnung und Verlängerung der Schutzmassnahmen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.
Wenn der Beschwerdeführer zunächst ausführt, der Zwangsmassnahmenrichter sei – namentlich bei der Anhörung vom 14. November 2024 – "unfair" und voreingenommen gewesen, so vermag er sich nicht auf mehr als bloss ein Gefühl seinerseits zu berufen. Dem Protokoll der Anhörung und auch den übrigen Akten kann demgegenüber nichts entnommen werden, was den Vorwurf des Beschwerdeführers stützen würde.
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe weitgehend falsche Aussagen gemacht. Er habe ihr nicht nachgestellt, vielmehr hätten sie sich jeweils nur zufällig getroffen, zumal sie ja auch im gleichen Quartier wohnten. Er habe die Beschwerdegegnerin zu nichts genötigt und sie insbesondere auch nicht als "Schlampe" bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin habe "Spielchen" mit ihm gespielt, widersprüchlich kommuniziert, Interesse ihm gegenüber suggeriert und nie klar gesagt, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm wolle. Sie wolle ihn mit ihren Anschuldigungen demütigen und ihn in ein falsches Licht rücken. Entgegen dem Beschwerdeführer erscheinen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bei der Polizei am 30. Oktober 2024 und in ihrem Verlängerungsgesuch vom 29. Oktober 2024 jedoch durchaus glaubhaft. Vorliegend und für die berechtigte Annahme von Stalking von grosser Bedeutung sind sodann die zahlreichen, in den Akten liegenden und vom Zwangsmassnahmenrichter im Urteil vom 15. November 2024 sowie von der Stadtpolizei in der Vernehmlassung vom 28. November 2024 zitierten E-Mails des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, womit er sie wiederholt zu einem persönlichen Gespräch bzw. Treffen zu drängen versuchte. Mehreren E-Mails der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer kann demgegenüber – unmissverständlich, wie der Zwangsmassnahmenrichter zu Recht festhielt – entnommen werden, dass sie daran nicht interessiert ist und keinen weiteren Kontakt mehr will. Gegenteiliges beruht auf einem rein subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, dessen Insistieren im Übrigen nur so verstanden werden kann, dass er geradezu einen Anspruch auf Kontakt bzw. Aussprache mit der Beschwerdegegnerin zu haben glaubt. Ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor ihren jeweiligen persönlichen Kontakten tatsächlich "auflauerte" oder ob er sie als "Schlampe" bezeichnete, ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang. Ebenso wenig mass-geblich ist, ob vom Beschwerdeführer eine "Gefahr" im Sinn einer physischen Gefährdung für die Beschwerdegegnerin ausgeht, genügt für die Annahme von Stalking doch eine Gefährdung der psychischen Integrität der betroffenen Person (vorn E. 2.2), welche die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres glaubhaft machte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin ein Interesse daran haben sollte, den Beschwerdeführer in ein falsches Licht zu rücken und zu demütigen oder überhaupt falsche Angaben zu machen. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, vor der Begegnung im Oktober 2024 habe er während drei Monaten keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdegegnerin gehabt und ihr auch keine E-Mails geschrieben, so trifft dies zwar auch gemäss der Beschwerdegegnerin zu. Angesichts der Vorgeschichte im Juni/Juli 2024 und da es sich dabei um einen relativ kurzen Zeitraum handelt, hat dies aber nicht zur Folge, dass sein Verhalten nicht (mehr) als Stalking qualifiziert werden könnte.
Hinsichtlich des streitgegenständlichen Rayonverbots ist festzuhalten, dass der gewählte Perimeter, der um den Wohnort der Beschwerdegegnerin gezogen ist, nicht als unverhältnismässig gross bezeichnet werden kann und den Beschwerdeführer in seinem Alltag nicht unzumutbar einschränkt. Namentlich kann der Beschwerdeführer den Bahnhof F ohne grösseren Umweg – via G-Strasse – erreichen. Zwar mag ihm der Zugang zu "seiner" Postfiliale und Bio-Abfallstelle sowie der Besuch gewisser Läden und Bars im Stadtteil D – vorübergehend – verwehrt sein. Das Interesse der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer an ihrem Wohnort und in dessen unmittelbarer Umgebung nicht begegnen zu müssen, ist im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen indes höher zu werten. Nicht von Bedeutung ist, dass (zufällige) Begegnungen der Parteien ausserhalb des Rayons weiterhin möglich sein können, zumal der Beschwerdeführer dann das hier nicht zu prüfende Kontaktverbot zu beachten hätte.
Was schliesslich die Dauer der Verlängerung des Rayonverbots betrifft, so erscheint eine solche um drei Monate nicht als rechtsverletzend (vgl. vorn E. 2.4), zeigen doch das vom Beschwerdeführer – notabene nach der dreimonatigen Kontaktpause – im Oktober 2024 an den Tag gelegte Verhalten und die verfassten E-Mails, dass er sich weiterhin gekränkt fühlt und mit der Beschwerdegegnerin entgegen seinem Beteuern nicht abgeschlossen hat, ihn die Angelegenheit vielmehr auch jetzt noch emotional belastet. Der Fortbestand der Gefährdung ist damit durchaus glaubhaft.
4.2 Die Beschwerde ist jedoch insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer rügt, der Zwangsmassnahmenrichter habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen, wobei vorab festzuhalten ist, dass mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage gekommen wäre (vgl. auch vorn E. 1.2 und hinten E. 5.2).
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde (Plüss, § 16 N. 46 f.).
Entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter (vorn E. 3.4) kann die Einsprache vom 6. November 2024 nicht als offensichtlich aussichtslos in diesem Sinn bezeichnet werden, nachdem die Schutzmassnahmen allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin angeordnet worden waren und der Beschwerdeführer bis dahin weder vom Zwangsmassnahmenrichter noch von der Polizei angehört worden war; gemäss eigenen Angaben wurde er erst am 13. November 2024 von der Polizei einvernommen. Unter diesen Umständen bzw. zwecks persönlicher Darlegung des eigenen Standpunkts vor Gericht hätte wohl auch eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, Einsprache erhoben. Aufgrund der nunmehr im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen wäre sodann auch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Der Zwangsmassnahmenrichter hätte dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen.
Dispositivziffer 1 der Verfügung und Dispositivziffer 5 des Erkenntnisses des Urteils des Zwangsmassnahmenrichters vom 15. November 2024 sind folglich insofern abzuändern bzw. zu ergänzen, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und die Verfahrenskosten unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG (vgl. hinten E. 5.2) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss und da der Beschwerdeführer lediglich in einem Nebenpunkt obsiegt, sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu 1/5 sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal der Beschwerdeführerin als gefährdeter Person keine Kosten auferlegt werden können (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
5.2 Da der Beschwerdeführer als mittellos angesehen werden kann und sich die Beschwerde nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos erwies, auch wenn sie lediglich in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG kann ihm mangels Vertretung nicht gewährt werden (vgl. vorn E. 1.2). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtskosten sind folglich einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer 1 der Verfügung und Dispositivziffer 5 des Erkenntnisses des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2024 werden insofern abgeändert bzw. ergänzt, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wird und die Verfahrenskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 VRG einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 180.-- Zustellkosten, Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
4. Die Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …; b) die Mitbeteiligte, unter Beilage von …; c) das Bezirksgericht Zürich.