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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2025 VB.2024.00714

29. August 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,184 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Die Sozialbehörde sprach der Beschwerdeführerin ab Februar 2024 einen monatlichen Diätzuschlag von Fr. 175.- zu. Diese möchte den Diätzuschlag indes rückwirkend bereits ab September 2021 erhalten mit der Begründung, dass die zuständige Sozialberaterin bereits im August 2021 hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin unter multiplen Lebensmittelunverträglichkeiten leide, und jene diese daher auf ihren Anspruch auf einen Diätzuschlag hätte aufmerksam machen müssen (E. 3.1). Darstellung der Rechtsgrundlagen: Diätzuschlag als situationsbedingte Leistung (SIL; E.2.1–4), sozialhilferechtliches Gegenwärtigkeitsprinzip (E. 2.5), Vertrauenshaftung und Untersuchungsmaxime (E. 3.2). Betreffend die Gluten- und Laktoseintoleranz kann nicht von einer Diagnosestellung bereits im Spätsommer 2021 ausgegangen werden (E. 3.6). Ob die Unverträglichkeiten schon vor Februar 2024 diagnostiziert wurden, lässt sich nicht feststellen und kann offenbleiben (E. 3.7). Mangels genügend deutlicher Hinweise durch die Beschwerdeführerin und mangels eigenen medizinischen Fachwissens konnte von der Sozialarbeiterin nicht erwartet werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt noch tiefer abklären und die Beschwerdeführerin bereits vor Februar 2024 auf die Möglichkeit, einen Diätzuschlag zu beantragen, aufmerksam machen würde. Diese Auskunft war nicht geboten (E. 3.8–9). Eine auf den Vertrauensschutz gestützte rückwirkende Zusprache des Diätzuschlags ab September 2021 aufgrund der Unterlassung einer behördlichen Auskunft ist daher ausgeschlossen (E. 3.10). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00714   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2025 formell erledigt. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Die Sozialbehörde sprach der Beschwerdeführerin ab Februar 2024 einen monatlichen Diätzuschlag von Fr. 175.- zu. Diese möchte den Diätzuschlag indes rückwirkend bereits ab September 2021 erhalten mit der Begründung, dass die zuständige Sozialberaterin bereits im August 2021 hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin unter multiplen Lebensmittelunverträglichkeiten leide, und jene diese daher auf ihren Anspruch auf einen Diätzuschlag hätte aufmerksam machen müssen (E. 3.1). Darstellung der Rechtsgrundlagen: Diätzuschlag als situationsbedingte Leistung (SIL; E.2.1–4), sozialhilferechtliches Gegenwärtigkeitsprinzip (E. 2.5), Vertrauenshaftung und Untersuchungsmaxime (E. 3.2). Betreffend die Gluten- und Laktoseintoleranz kann nicht von einer Diagnosestellung bereits im Spätsommer 2021 ausgegangen werden (E. 3.6). Ob die Unverträglichkeiten schon vor Februar 2024 diagnostiziert wurden, lässt sich nicht feststellen und kann offenbleiben (E. 3.7). Mangels genügend deutlicher Hinweise durch die Beschwerdeführerin und mangels eigenen medizinischen Fachwissens konnte von der Sozialarbeiterin nicht erwartet werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt noch tiefer abklären und die Beschwerdeführerin bereits vor Februar 2024 auf die Möglichkeit, einen Diätzuschlag zu beantragen, aufmerksam machen würde. Diese Auskunft war nicht geboten (E. 3.8–9). Eine auf den Vertrauensschutz gestützte rückwirkende Zusprache des Diätzuschlags ab September 2021 aufgrund der Unterlassung einer behördlichen Auskunft ist daher ausgeschlossen (E. 3.10). Abweisung.

  Stichworte: AUFKLÄRUNG AUFKLÄRUNGSPFLICHT AUSKUNFT BEHÖRDLICHE AUSKUNFT DIÄT DIÄTZUSCHLAG RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN UNTERLASSUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ UNTERSUCHUNGSMAXIME VERTRAUENSGRUNDSATZ VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I lit. d ELG § 15 Abs. I SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00714

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1982, von Estland, wird seit September 2020 von der Sozialbehörde der Stadt B mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit E-Mail vom 11. Februar 2024 beantragte A einen monatlichen Diätzuschlag von Fr. 175.-, dies rückwirkend ab August 2021, weil die Sozialbehörde seit dann von den Nahrungsunverträglichkeiten von A wisse, mithin den Diätzuschlag rechtswidrig nicht ausgerichtet habe.

Mit Beschluss vom 18. März 2024 sprach die Sozialbehörde A rückwirkend ab Februar 2024 einen monatlichen Diätzuschlag in Höhe von Fr. 175.- zu (Dispositivziffer 8) und hielt fest, dass mit dem Pauschalbetrag von Fr. 175.- bezüglich Diätzuschlag sämtliche Mehrkosten im Zusammenhang mit den Unverträglichkeiten von A abgedeckt seien (Dispositivziffer 9). Den Antrag von A auf eine rückwirkende Vergütung des Diätzuschlags in Höhe von Fr. 175.- ab August 2021 lehnte die Sozialbehörde ab (Dispositivziffer 7).

II.  

Daraufhin liess A mit Eingabe vom 24. April 2024 Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon erheben und beantragen, Ziff. 7 des Beschlusses vom 18. März 2024 sei aufzuheben und es sei die Sozialbehörde anzuweisen, A ab August 2021 einen Diätzuschlag von monatlich Fr. 175.- zu leisten. Sodann liess A den Bezirksrat im Sinn einer Aufsichtsbeschwerde darum ersuchen, die Sozialbehörde aufzufordern, Akteneinsichtsgesuche – insbesondere bei laufender Rechtsmittelfrist – innert nützlicher Frist zu bearbeiten. Mit Beschluss vom 18. November 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Der Aufsichtsbeschwerde leistete er Folge (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer III), Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositivziffer IV).

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 25. November 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 18. November 2024 sowie Dispositivziffer 7 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 18. März 2024 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Diätzuschlag rückwirkend ab September 2021 auszubezahlen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Vorinstanz wies mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 darauf hin, dass die dem Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerdebeilagen teilweise neu seien, und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 19. Dezember 2024, die Beschwerdebeilagen seien nicht neu. Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 5'075.- (29 × Fr. 175.-) und somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (grundversorgende SIL) zusammen. Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt durch fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde SIL), Integrationszulagen (IZU) und Einkommensfreibeträge (EFB; SKOS-Richtlinien in der Fassung vom 1. Januar 2021, Kap. C.1).

2.3 SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Es werden zwei Arten von SIL unterschieden. Grundversorgende SIL sind Kosten, die nur in bestimmten Situationen anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen Grundsicherung des Haushalts sind. Fördernde SIL sind Kosten, deren Übernahme sinnvoll, aber nicht zwingend ist. Diese können übernommen werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen. In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten übernommen (SKOS-Richtlinien Ziff. C.6.1). Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen. Dazu gehören namentlich: Hilfsmittel, Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle sowie Zahnarztkosten für Kontrolle, Dentalhygiene und weitere Behandlungen, sofern diese nötig sind und in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen. Weitere Kosten können übernommen werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen. Dazu gehören namentlich: Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen, Zusatz- und Krankentaggeldversicherungen, Zahnversicherung für Kinder sowie Alternativmedizin (SKOS-Richtlinien Ziff. C.6.5).

2.4 Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen können es erforderlich machen, dass sich die betroffenen Personen einer speziellen Ernährung unterziehen. So kann es beispielsweise notwendig sein, auf gewisse Nahrungsmittel zu verzichten und an deren Stelle Ersatzprodukte zu konsumieren, die vergleichsweise teuer sind. Dies kann dazu führen, dass der im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthaltene Anteil für Nahrungsmittel nicht ausreicht, um die notwendigen Lebensmittel zu finanzieren. Nach der Praxis der Zürcher Sozialbehörden werden solche Mehrauslagen, welche durch eine aus gesundheitlichen Gründen notwendige Diäternährung anfallen, zu den krankheits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.5, gezählt, wobei grundsätzlich analog zur Handhabung der Diätzuschläge bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV verfahren wird (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, 1. März 2021, Kap. 8.1.05 Ziff. 1, 1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. auch Charlotte Alfirev-Bieri, Mehrkosten für Diät und Vorsorgeuntersuchung – Fragen zur Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Praxis, in: Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 9/2001, S. 138). Nach Art. 14 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) in Verbindung mit § 9 der Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008 (ZLV; LS 831.31) werden ausgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2100.- vergütet, was einem monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 175.- entspricht. Die durch eine Diät bedingten Mehrkosten knüpfen nicht an das Vorliegen einer Krankheit an, sondern allein an die Tatsache, dass wegen einer Krankheit lebensnotwendig eine kostenaufwändigere Ernährung als üblich erforderlich ist. Der Mehrbedarf setzt voraus, dass im konkret zu beurteilenden Fall ein solcher tatsächlich akut vorhanden ist (BGr, 6. April 2006, P 47/05, E. 3.1).

2.5 Nach dem Gegenwärtigkeitsprinzip wird die Sozialhilfe als bedarfsorientierte Sozialleistung für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet. Der grundlegende Lebensbedarf kann nur in dem Augenblick befriedigt werden, in welchem er besteht. Grundsätzlich haben somit nur gegenwärtig mittellose Personen Anspruch auf Sozialhilfe. Danach hat die Sozialhilfe weder vergangene noch künftige Bedarfe abzudecken. Für bereits überwundene Notlagen kann deshalb regelmässig keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden. Auch können grundsätzlich keine rückwirkende Leistungen erstattet werden, auch wenn ein Anspruch bestanden hätte (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Basel/Zürich 2023, Rz. 427–429).

3.  

3.1 Mit der unangefochtenen Dispositivziffer 8 des Beschlusses vom 18. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin ab Februar 2024 ein monatlicher Diätzuschlag von Fr. 175.- zugesprochen (oben, Sachverhalt I). Die Beschwerdeführerin möchte diesen Diätzuschlag indes rückwirkend bereits ab September 2021 erhalten (oben, Sachverhalt III). Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass die zuständige Sozialberaterin bereits im August 2021 hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin unter multiplen Lebensmittelunverträglichkeiten leide, und jene diese daher auf ihren Anspruch auf einen Diätzuschlag hätte aufmerksam machen müssen. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin somit zur Anspruchsbegründung auf die Vertrauenshaftung.

3.2  

3.2.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen. In Fällen unterbliebener Auskunftserteilung wurde unter anderem entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen, hinweist (BGE 131 V 472 E. 5 m. w. H., BGr, 11. September 2009, 8C_784/2008, E. 5.2).

3.2.2 Im Sozialhilferecht gilt die im Verwaltungsverfahren übliche Untersuchungsmaxime, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen umfassend abzuklären ist (Wizent, N. 1078). Viele rechtserhebliche Informationen befinden sich indes im Herrschaftsbereich der unterstützten Person, weshalb die Sozialhilfe zwangsläufig auf deren Mitwirkung angewiesen ist. Die Untersuchungsmaxime wird dementsprechend durch die Auskunfts- und Meldepflicht (vgl. § 18 SHG) erheblich ergänzt: Die Bedürftigen müssen über – für die Sozialhilfe – rechtserhebliche Ereignisse Auskunft geben (z. B. Identität, Wohn- und Aufenthaltssituation, Zivilstand, Eigenmittel, Gesundheitszustand), sachdienliche Belege einreichen und allfällige Änderungen unaufgefordert und innert nützlicher Frist rechtzeitig melden Wizent, N. 776 f.).

3.2.3 Es ist Aufgabe der Sozialbehörde, die Hilfesuchenden darüber aufzuklären, welche Angaben für die richtige Behandlung eines Unterstützungsgesuchs und für die laufende Unterstützung benötigt werden. Das hierfür erforderliche Wissen darf nicht einfach vorausgesetzt werden, zumal es sich beim Sozialhilferecht um eine komplizierte und unübersichtliche Materie handelt. Die hilfesuchenden Personen sind über ihre Rechte und Pflichten ausreichend (effektiv) aufzuklären (z. B. mittels Merkblättern und Broschüren) und konkret zu beraten. Handkehrum müssen auch die Bedingungen einer Massenverwaltung berücksichtigt werden (Wizent, N. 1082 f.).

3.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und ob es nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten gewesen wäre, dass die Sozialarbeiterin die Beschwerdeführerin bereits im August 2021 – jedenfalls aber vor Februar 2024 – auf die Möglichkeit, einen Diätzuschlag zu beantragen, aufmerksam gemacht hätte. Aus den Akten ergibt sich das folgende Bild:

3.4  

3.4.1 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik G vom 10. September 2020 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik C vom 26. Juni bis 26. August 2020 wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

-          Spezifische (isolierte) Phobien: Emetophobie (ICD-10 F40.2)

-          Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen (Z73)

In der Zeit vor dem Klinikeintritt habe es eine starke Aktivierung der emetophobischen Ängste mit Panikattacken, Schlaflosigkeit sowie Vermeidung der Nahrungsaufnahme und als Konsequenz davon eine Gewichtsabnahme und starke Erschöpfungszustände gegeben (S. 1 Mitte). Zu Behandlungsbeginn habe sich die Beschwerdeführerin ängstlich, durch Schlafmangel und reduzierte Nahrungszufuhr körperlich geschwächt und emotional dünnhäutig sowie ambivalent gegenüber der Behandlung gezeigt. Anfangs sei der körperliche Kräfteaufbau mit regelmässigem Schlaf und Essen im Vordergrund gestanden (S. 2 unten).

3.4.2 Mit E-Mail vom 10. August 2021 teilte die Beschwerdeführerin ihrer Sozialarbeiterin mit, sie könne seit einigen Tagen fast nichts mehr essen, was sie früher gegessen habe. Sie bekomme allergische Reaktionen, die ihr Angst machten. Sie habe sich bei ihrer Krankenkasse erkundigt und es heisse, dass Allergien/Intoleranztests meist nicht von der Grundversicherung übernommen würden. Die Beschwerdeführerin müsste das aber testen, weil sie nicht mehr wisse, was sie essen dürfe, wobei sie das Geld nicht habe, um das zu bezahlen, weshalb sie die Sozialhilfe um Hilfe bitte. Nach gleichentags ergangener Aufforderung durch die Sozialarbeiterin reichte die Beschwerdeführerin der Sozialarbeiterin ein Attest ihres Hausarztes Dr. D, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2021 ein, wonach bei der Beschwerdeführerin Verdacht auf eine Lebensmittelallergie bestehe, weshalb aus medizinischen Gründen ein gründliche Diagnostik erforderlich sei. Am 2. September 2021 erteilte die Sachbearbeiterin die Kostengutsprache für den Allergietest "Allergy Explorer" bei den E AG. Im Klientengespräch vom 20. September 2021 teilte die Beschwerdeführerin ihrer Sachbearbeiterin mit, der Allergietest habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Es habe sich herausgestellt, dass ihre Darmflora aus der Balance gewesen sei und sie deshalb kaum mehr etwas vertragen habe.

3.4.3 Im Rahmen des IV-Verfahrens wurde am 14. Juli 2022 ein psychiatrisches Gutachten erstattet. Dazu verfasste die Beschwerdeführerin einen Entwurf für eine Stellungnahme und bat ihre Sozialarbeiterin mit E-Mail vom 25. August 2022 um ein Feedback hierzu. Dieses Mail sowie die entworfene Stellungnahme drehten sich im Wesentlichen um den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere eine Emetophobie und eine Hochsensibilität bestünden. Durch die Hochsensibilität, die sich auch auf Medikamente übertrage, könne die Beschwerdeführerin keine Medikamente nehmen, weil sie diese nicht vertrage. Durch die Hochsensibilität könne sie auch fast nichts mehr essen: Laktose, Gluten, Fleisch, Zitrusfrüchte, Ingwer, Knoblauch, allgemein Gewürze, Hefe. Sie habe einen Allergietest gemacht, der besagt habe, dass sie nicht allergisch auf diese Sachen sei, aber sie vertrage diese nicht (S. 8 des Entwurfs).

3.4.4 Dr. D bestätigte mit ärztlichem Attest vom 12. Februar 2024, dass die Beschwerdeführerin an multiplen Unverträglichkeiten diverser Lebensmittel leide. Unter anderem sei eine Gluten- und Laktoseunverträglichkeit nachgewiesen worden, des Weiteren seien eine Vielzahl allergischer Reaktionen auf Hygieneund Kosmetikartikel diagnostiziert worden. Die Diagnosestellung sei bereits im August 2021 erfolgt.

Im Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin ein ärztlichen Attest von Dr. D vom 23. April 2024 ein, gemäss welchem eine ausgeprägte Glutenunverträglichkeit (Sprue/Zöliakie) nachgewiesen worden sei. Zusätzlich bestehe eine Laktoseintoleranz. Im Hinblick auf die Erkrankungen folge die Beschwerdeführerin einem strengen Diätregime. Die Diagnosestellung sei bereits im August 2021 erfolgt.

3.4.5 Am 25. Februar 2024 sandte die Beschwerdeführerin ihrer Sozialarbeiterin Belege für Einkäufe von gluten- und laktosefreien Lebensmitteln zu. Dabei handelte es sich um eine Bestellung bei F Online vom 4. August 2021 über 3 Einheiten laktosefreier Vollmilch für insgesamt Fr. 5.85, glutenfreie Tortilla für Fr. 5.80, laktosefreien Mozzarella für Fr. 2.40, laktosefreie Butter für Fr. 2.60, laktosefreien Cottage Cheese für Fr. 2.35, laktosefreien Salatkäse für Fr. 3.40 und 2 Einheiten (vermutlich laktosefreien) Magerquarks für insgesamt Fr. 2.70. Am 19. Dezember 2021 bestellte sie sodann bei F Online laktosefreien Sauerrahm für Fr. 2.95, laktosefreie Butter für Fr. 2.75 und laktosefreien Cottage Cheese für Fr. 2.35.

3.4.6 Aus der vorstehenden Aktenzusammenfassung erhellt, dass das ärztliche Attest von Dr. D vom 23. April 2024 sowie die Belege für Einkäufe von gluten- und laktosefreien Lebensmitteln im Jahr 2021 mit der Beschwerdeführerin und entgegen der Vorinstanz bereits in den Akten des Rekursverfahrens lagen und nicht erst vor dem Verwaltungsgericht neu eingereicht wurden. Auf den Entscheid wirkt sich dies vorliegend indes nicht aus, wie nachstehend zu zeigen ist.

3.5 Die Vorinstanz erwog, es sei erst aufgrund des eingereichten Attests vom 12. Februar 2024 belegt, dass die Beschwerdeführerin an diversen Lebensmittelunverträglichkeiten leide. Ein entsprechendes ärztliches Attest aus dem Jahr 2021 existiere nicht, vielmehr sei von einer rückwirkenden Diagnosestellung im Jahr 2024 auszugehen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese Diagnose bereits im August 2021 erhalten hätte, sei fraglich, weshalb sie diese der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt habe. Der Beschwerdegegnerin könne daher nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt ungenügend erforscht oder Abklärungen nicht durchgeführt zu haben.

3.6 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Diagnose einer Laktose- und Glutenunverträglichkeit von Dr. D kaum im August 2021 gestellt worden sein dürfte. So erwähnte er im Attest vom 19. August 2021 lediglich einen Verdacht auf eine Lebensmittelallergie, welcher eine gründliche Diagnostik erfordere (oben, E. 3.4.2). Der Allergietest wurde kurz darauf durchgeführt. Sein Ergebnis war negativ, wie die Beschwerdeführerin ihrer Sozialarbeiterin am 20. September 2021 mitteilte (oben, E. 3.4.2). Es erscheint als lebensfremd, dass Dr. D bereits im August 2021 eine Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) diagnostizierte, er dies aber in seinem Attest vom 19. August 2021 ebenso wenig erwähnte wie die Beschwerdeführerin im Klientengespräch vom 20. September 2021 nach negativem Allergietest. Dies umso mehr, als die sichere Diagnose einer Zöliakie eine sorgfältige Abklärung mit Antikörperbestimmung (Serologie) und Biopsie mittels Endoskopie verlangt (Aktualisierte S2k-Leitlinie Zöliakie der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten [DGVS], Dezember 2021, S. 809, https://register.awmf.org/assets/guidelines/021-021l_S2k_Zoeliakie_2022-05.pdf; vgl.auch https://www.bioscientia.de/service/gesundheitsthemen/zoeliakie/; beide zuletzt abgerufen am 22. August 2025). Analoges gilt für die Abklärung einer Laktoseintoleranz (vgl. https://www.gesundheitsinformation.de/ursachen-und-diagnose-von-laktoseintoleranz.html, zuletzt abgerufen am 22. August 2025).

3.7 Ob die Gluten- und Laktoseunverträglichkeiten zwar nicht im Spätsommer 2021, aber möglicherweise schon vor Februar 2024 diagnostiziert wurden, lässt sich nicht feststellen und kann offenbleiben. Entscheidend ist, ob die Sozialarbeiterin den Sachverhalt noch vertiefter abklären und die Beschwerdeführerin bereits vor Februar 2024 auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Diätzuschlags hätte hinweisen müssen (vgl. oben, E. 3.3).

3.8 Die Beschwerdeführerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, die Sozialarbeiterin hätte anlässlich des Klientengesprächs vom 20. September 2021 weitere Fragen stellen müssen, um herauszufinden, was dahinterstecken könnte, dass ihre Darmflora aus der Balance sei. Dabei verkennt sie, dass die Sozialberaterin über kein medizinisches Fachwissen verfügt. Es lag für sie nicht nahe, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch weiter abzuklären, nachdem der vom Hausarzt empfohlene und von der Sozialbehörde finanzierte Allergietest negativ ausgefallen war und die Beschwerdeführerin der Sozialarbeiterin keine neuen ärztlichen Empfehlungen zum weiteren Vorgehen präsentiert hatte. Eine Notwendigkeit weiterer Abklärungen war nicht ersichtlich. Vielmehr schienen die Störungen der Darmflora zu diesem Zeitpunkt überwunden. Schliesslich wurden der Sachbearbeiterin zu diesem Zeitpunkt auch die Belege für Einkäufe von laktose- und glutenfreien Lebensmittel nicht vorgelegt. Anzumerken ist im Übrigen, dass nur Einkäufe in sehr geringem Umfang belegt sind (vgl. oben, E. 3.4.5). Von ausgewiesenen Kosten in der Grössenordnung von Fr. 175.- pro Monat kann keine Rede sein.

Um ihr einen Diätzuschlag empfehlen zu können, hätte die Sozialarbeiterin wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin unter Lebensmittelunverträglichkeiten leidet. Dies konnte und musste sie zu diesem Zeitpunkt nicht wissen und weitere Abklärungen waren nicht angezeigt.

3.9 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe die Sozialberaterin am 24. August 2022 ("erneut") in Kenntnis darüber gesetzt, dass sie fast nichts mehr essen könne und unter anderem auch kein Gluten und keine Laktose vertrage. Dies steht zwar grundsätzlich im Einklang mit den Akten (vgl. oben. E. 3.4.3). Die Beschwerdeführerin erwähnte allerdings damals den negativ ausgefallenen Allergietest, ohne eine medizinisch gesicherte Gluten- oder Laktoseunverträglichkeit zu erwähnen. Vielmehr führte sie die mangelnde Verträglichkeit auf ihre allgemeine Hochsensibilität zurück. Auch hier muss der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass die Sozialarbeiterin über kein medizinisches Fachwissen verfügt und die ärztliche Betreuung durch den Hausarzt sicherzustellen war. Insbesondere stellte die erwähnte Textpassage lediglich einen kurzen Abschnitt in einer längeren Eingabe dar, die jedoch nicht an die Beschwerdegegnerin gerichtet war. Vielmehr handelte es sich um eine Stellungnahme zu einem psychiatrischen IV-Gutachten, welche sich naturgemäss schwergewichtig um den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Arbeitsfähigkeit drehte, wobei die Sachbearbeiterin lediglich als Feedbackgeberin fungierte. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Bedingungen der Massenverwaltung konnte von der Sachbearbeiterin nicht erwartet werden, dass sie die – unter den gegebenen Umständen untergeordnete – Information betreffend eine mögliche Lebensmittelunverträglichkeit aus dem gegebenen Zusammenhang extrahieren, die Beschwerdeführerin nach dem entsprechenden Stand der medizinischen Abklärungen und möglichen Ausgaben für entsprechende Spezialprodukte fragen und die Beschwerdeführerin darauf einladen würde, einen Diätzuschlag zu beantragen bzw. sich weiteren Tests zu unterziehen. Die Auskunft in Form eines Hinweises auf einen möglichen Diätzuschlag war unter diesen Umständen nicht geboten (vgl. oben, E. 3.2.1).

Aus dem von der Beschwerdegegnerin angelegten 18-seitigen Dossier betreffend die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin zwischen dem 16. September 2019 und dem 21. Juni 2023 ergibt sich, dass Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder damit verbundene Mehrausgaben im Übrigen kein Thema waren, was denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird.

3.10 Zusammenfassend kann betreffend die Gluten- und Laktoseintoleranz nicht von einer Diagnosestellung bereits im Spätsommer 2021 ausgegangen werden (E. 3.6). Ob die Unverträglichkeiten schon vor Februar 2024 diagnostiziert wurden, lässt sich nicht feststellen und kann offenbleiben (E. 3.7). Mangels genügend deutlicher Hinweise durch die Beschwerdeführerin und mangels eigenen medizinischen Fachwissens konnte von der Sozialarbeiterin nicht erwartet werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt noch tiefer abklären und die Beschwerdeführerin bereits vor Februar 2024 auf die Möglichkeit, einen Diätzuschlag zu beantragen, aufmerksam machen würde. Bei den gegebenen Umständen war diese Auskunft entgegen der Beschwerdeführerin insbesondere auch aus Anlass des Klientengesprächs vom 20. September 2021 und des E-Mails vom 24. August 2022 nicht geboten (E. 3.8–9). Eine auf den Vertrauensschutz gestützte rückwirkende Zusprache des Diätzuschlags ab September 2021 aufgrund der Unterlassung einer behördlichen Auskunft ist daher ausgeschlossen.

4.  

Der Entscheid der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde von ihr nicht beantragt und stünde ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.-      Zustellkosten, Fr.    645.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Pfäffikon.