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Zürich Verwaltungsgericht 27.03.2025 VB.2024.00712

27. März 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,479 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Kurzaufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei, gelangte im Oktober 2023 in die Schweiz und ersuchte vergeblich um Asyl. Mitte März 2024 leitete er ein Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung mit einer 18 Jahre älteren Schweizerin ein. Keine drei Monate nach dem Rückzug dieses Verfahrens durch seine frühere Verlobte informierte er den Beschwerdegegner über die geplante Heirat mit der 1963 geborenen Beschwerdeführerin und stellte das verfahrensauslösende Gesuch.] Angesichts der klaren Indizienlage (E. 3.4.3), ja des bekannten Musters einer Schein- bzw. Umgehungsehe, wäre es an den insofern mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden gelegen, ihrerseits gewichtige Indizien gegen den entsprechenden Verdacht bzw. für einen tatsächlich vorhandenen Ehewillen anzuführen. Die Beschwerdeführenden belassen es jedoch bei einem Hinweis darauf, im Juli 2024 gemeinsam in der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen und vom zuständigen Zivilstandsamt zum Ehevorbereitungsverfahren zugelassen worden zu sein. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt ist, kann aber nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Verlobten während einer gewissen Zeit zusammenlebten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen. Zivilstandsbeamte dürfen zudem eine Scheinehe nur sehr zurückhaltend annehmen (vgl. Art. 97a ZGB), schon deshalb ist ihre Einschätzung für das ausländerrechtliche Verfahren nicht bindend (E. 3.4.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00712   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Kurzaufenthaltsbewilligung

[Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei, gelangte im Oktober 2023 in die Schweiz und ersuchte vergeblich um Asyl. Mitte März 2024 leitete er ein Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung mit einer 18 Jahre älteren Schweizerin ein. Keine drei Monate nach dem Rückzug dieses Verfahrens durch seine frühere Verlobte informierte er den Beschwerdegegner über die geplante Heirat mit der 1963 geborenen Beschwerdeführerin und stellte das verfahrensauslösende Gesuch.] Angesichts der klaren Indizienlage (E. 3.4.3), ja des bekannten Musters einer Schein- bzw. Umgehungsehe, wäre es an den insofern mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden gelegen, ihrerseits gewichtige Indizien gegen den entsprechenden Verdacht bzw. für einen tatsächlich vorhandenen Ehewillen anzuführen. Die Beschwerdeführenden belassen es jedoch bei einem Hinweis darauf, im Juli 2024 gemeinsam in der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen und vom zuständigen Zivilstandsamt zum Ehevorbereitungsverfahren zugelassen worden zu sein. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt ist, kann aber nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Verlobten während einer gewissen Zeit zusammenlebten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen. Zivilstandsbeamte dürfen zudem eine Scheinehe nur sehr zurückhaltend annehmen (vgl. Art. 97a ZGB), schon deshalb ist ihre Einschätzung für das ausländerrechtliche Verfahren nicht bindend (E. 3.4.4). Abweisung.

  Stichworte: ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEWEISNOT INDIZIEN KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG MITWIRKUNGSFPLICHT RECHTLICHES GEHÖR SCHEINEHEVERDACHT UMGEHUNGSEHE ZIVILSTANDSAMT

Rechtsnormen: Art. 90 AIG Art. 14 Abs. 1 AsylG Art. 14 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK Art. 98 Abs. 4 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00712

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. B, ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 20. Oktober 2023 in die Schweiz und ersuchte hier gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 15. Januar 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch ab; einem dagegen erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden und B wurde zum Verlassen der Schweiz aufgefordert.

Kurz nach Ablauf der B in diesem Zusammenhang angesetzten Ausreisefrist stellten dieser und D, eine 1963 geborene Schweizerin, beim Zivilstandsamt E ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung. Mitte April zog die zukünftige Braut das Gesuch zurück. Am 26. April 2024 trat das SEM auf ein solches von B um Wiedererwägung seines abschlägigen Asylentscheids nicht ein.

B. Am 22. Juni 2024 ersuchte B das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der ursprünglich ebenfalls aus der Türkei stammenden, 1967 geborenen Schweizerin A. Am 2. Juli 2024 leiteten die beiden beim Zivilstandsamt E ein Ehevorbereitungsverfahren ein.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von B um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung ab und verpflichtete den Genannten zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz.

II.  

Dagegen gelangten A und B am 19. August 2024 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 wies diese das Rechtsmittel ab.

III.  

Am 22. November 2024 erhoben A und B Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei letzterem "die Aufenthaltsbewilligung zur Eingehung der Heirat" zu erteilen.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. November 2024 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts im Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanz geweigert habe, einen Polizeibeamten einzuvernehmen, der sie am 12. Juli 2024 gemeinsam an der Adresse der Beschwerdeführerin beim Essen angetroffen haben soll.

2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des Anspruchs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (zum Ganzen BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 145 I 167 E. 4.1, 143 III 65 E. 5.2, 141 I 60 E. 3.3).

Die Ablehnung der von den Beschwerdeführenden angebotenen Befragung eines Polizisten, der prüfen musste, ob der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, als Zeuge ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. So weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Drittpersonen von vornherein nur beschränkt Aussagen zur strittigen Frage des Bestehens eines Ehewillens bei einem Paar machen können. Hier könnte der als Zeuge angerufene Beamte laut den Beschwerdeführenden denn auch lediglich bestätigen, dass sich diese bei seinem Kontrollbesuch in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhielten, was unbestritten ist, aus Sicht der Vorinstanz die ihrerseits festgestellten gewichtigen Indizien für eine beabsichtigte Scheinehe indes nicht umzustossen vermochte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive eine unzulässige, antizipierte Beweiswürdigung liegt demnach nicht vor.

3.  

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5; siehe auch VGr, 8. Juni 2023, VB.2023.00129, E. 2.1).

3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu.

Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen BGr, 5. April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1 f., und 27. Oktober 2021, 2C_134/2021, E. 2.1.1; VGr, 8. Juni 2023, VB.2023.00129, E. 2.2).

3.3 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und E. 3.7; BGr, 5. April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1 f., und 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1).

3.4  

3.4.1 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen (bzw. eingeht), ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).

3.4.2 Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen danach vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (zum Ganzen BGr, 26. Juli 2024, 2C_37/2024, E. 4.3, und 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.3 mit Hinweisen).

Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe bzw. eine Rechtsmissbrauchsabsicht nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (BGr, 6. September 2024, 2C_5/2024, E. 5.2, und 25. Januar 2024, 2C_695/2022, E. 4.4.1). Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Person künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert (VGr, 24. August 2023, VB.2023.00314, E. 3.4.1 mit Hinweisen).

3.4.3 Hier stechen die Bemühungen des Beschwerdeführers um einen Verbleib in der Schweiz sowie der zeitliche Ablauf der weiteren Ereignisse als Indizien für einen Rechtsmissbrauch geradezu ins Auge: Nach Abweisung seines im Oktober 2023 gestellten (ersten) Asylgesuchs hätte der Beschwerdeführer die Schweiz bis Ende Februar 2024 verlassen müssen. Gut zwei Wochen nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist, Mitte März 2024, leitete er ein Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung mit einer 18 Jahre älteren Schweizerin ein, die – wie eine Tante mütterlicherseits von ihm sowie ein Cousin – in E wohnt. Nachdem jene das Ehevorbereitungsgesuch kurz darauf wieder zurückgezogen hatte, weil sie sich – wie sie gegenüber der Polizei angab – "überlegt [habe], dass es falsch war", ersuchte der Beschwerdeführer zunächst nochmals (vergeblich) um Asyl. Am 22. Juni 2024, keine drei Monate nach dem Rückzug des ersten Ehevorbereitungsverfahrens durch seine frühere Verlobte, informierte er den Beschwerdegegner dann über die geplante Heirat mit der Beschwerdeführerin und stellte das verfahrensauslösende Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung. Anfang Juli 2024 leiteten die Beschwerdeführenden ein Ehevorbereitungsverfahren ein.

Der aus dem geschilderten Geschehen zu ziehende Schluss auf eine Umgehungsabsicht wird durch weitere Indizien bekräftigt. So weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass ein Altersunterschied wie derjenige zwischen den Beschwerdeführenden (er: 42 Jahre, sie: 56 Jahre) in dem Kulturkreis, aus dem der Beschwerdeführer stammt, die Ausnahme bildet und praxisgemäss auf das Vorliegen einer Schein- bzw. Umgehungsehe hindeutet (vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 5.3). Die betreffende Feststellung lässt sich mithin – entgegen der Beschwerde – nicht einfach als (unwesentlicher) "Gemeinplatz" abtun. Für eine Rechtsmissbrauchsabsicht sprechen auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Beginn seiner Beziehung mit der Beschwerdeführerin. Während er diese im Asylverfahren noch mit keinem Wort erwähnt hatte, gab er anlässlich seiner Befragung durch die Polizei ein halbes Jahr später zu Protokoll, die Beschwerdeführerin vor 1 ½ Jahren über seine Tante kennengelernt und (bereits) "[n]ach dem 1. abgelehnten Asylantrag" den Entschluss zur Heirat mit ihr gefasst zu haben. Im Rahmen seiner zweiten polizeilichen Befragung im November 2024 führte der Beschwerdeführer die Liebe zur Beschwerdeführerin dann sogar als eigentlichen Grund für seine Einreise in die Schweiz im Oktober 2023 an. Auf seine frühere Verlobte D angesprochen sagte er aus, diese "auch hier" kennengelernt zu haben. Sie hätten nach ein bis zwei Monaten den Entschluss zur Heirat gefasst, obschon er schon damals eigentlich die Beschwerdeführerin habe heiraten wollen. Diese sei damals aber noch nicht bereit für eine Ehe gewesen.

D, die im Übrigen bloss acht Minuten Fussweg entfernt von der Beschwerdeführerin wohnt, wurde am 4. Juni 2024 ebenfalls zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer befragt. Sie gab an, den Beschwerdeführer in Antalya kennengelernt zu haben, ein Jahr bevor er in die Schweiz gelangt sei und sie (Mitte März 2024) das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten. Er habe zwei bis drei Monate bei ihr gewohnt und sei während dieser Zeit für einen Grossteil ihrer Ausgaben aufgekommen, sodass sie nicht mehr von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Im Verlauf der Befragung kam sie auf diese Aussage zurück und meinte, dass das, was sie eben gesagt habe, falsch gewesen sei. "Also dass er zwei, drei Monate bei mir war und mich finanziell unterstützte". Sie habe den Beschwerdeführer zudem in Zürich am Hauptbahnhof kennengelernt. Dies sei etwa im Januar 2024 gewesen. In den folgenden fünf Monaten sei er immer wieder zu ihr nach E gekommen, bis er eines Tages gesagt habe, "jetzt haben wir uns genug kennengelernt, jetzt können wir heiraten". Zunächst habe sie sich mit einer Heirat einverstanden erklärt, dann sei sie jedoch zur Einsicht gelangt, den Entscheid zu schnell gefällt zu haben, und habe "alles annulliert". Aktuell wisse sie nicht, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Er sei einfach verschwunden und sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihm.

3.4.4 Angesichts dieser klaren Indizienlage, ja des bekannten Musters einer Schein- bzw. Umgehungsehe, wäre es an den insofern mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden gelegen, ihrerseits gewichtige Indizien gegen den entsprechenden Verdacht bzw. für einen tatsächlich vorhandenen Ehewillen anzuführen (vgl. dazu vorn E. 3.4.2). Entgegen ihrem Dafürhalten bestand bzw. besteht keine Beweisnot. Vielmehr hätten sie etwa Belege (ausgetauschte Nachrichten, Anruflisten etc.) für das behauptete Kennenlernen vor über zwei Jahren und den angeblichen steten Kontakt zwischen ihnen einreichen können oder solche für die geltend gemachte Wiederannäherung nach der Trennung des Beschwerdeführers von D.

Die Beschwerdeführenden belassen es jedoch bei einem Hinweis darauf, im Juli 2024 gemeinsam in der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen und vom Zivilstandsamt E zum Ehevorbereitungsverfahren zugelassen worden zu sein. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt ist, kann aber nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Verlobten während einer gewissen Zeit zusammenlebten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen; BGr, 17. März 2017, 2C_936/2016, E. 2.3). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, der eigentlich in einer Asylunterkunft im Kanton Freiburg untergebracht ist, erst nach Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens mit der Beschwerdeführerin bei dieser einzog und – jedenfalls nach Angaben seiner früheren Verlobten D – kurz zuvor noch bei dieser (in der gleichen Gemeinde wie die Beschwerdeführerin) gewohnt haben soll. Zivilstandsbeamte dürfen schliesslich eine Scheinehe nur sehr zurückhaltend annehmen (vgl. Art. 97a ZGB), schon deshalb ist ihre Einschätzung für das ausländerrechtliche Verfahren nicht bindend (vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23.52 ff.; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00182, E. 5.10; ferner BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.5 mit Hinweisen, wonach ausländerrechtliche Massnahmen unabhängig vom rechtlichen Bestand der Ehe möglich sind).

3.5 Damit ergibt sich aufgrund einer summarischen Prüfung, dass seitens der Beschwerdeführenden kein Wille zur Führung einer echten, ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, und kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV zu.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Den unterliegenden Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 11. November 2024, 2C_234/2024, E. 1 mit Hinweisen); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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