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Zürich Verwaltungsgericht 29.01.2025 VB.2024.00710

29. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,052 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Aus- und Weiterbildung) | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken. [Die Beschwerdeführerin reiste im August 2015 zwecks Besuchs einer Internatsschule in die Schweiz ein. Anschliessend besuchte sie einen einjährigen Deutschkurs und begann im Herbst 2020 ein (Mono-)Bachelorstudium in Biologie an einer Universität. Per Frühjahrssemester 2022 wechselte sie zum Hauptfach Psychologie mit Biologie im Nebenfach und per Frühjahrssemester 2024 zum Hauptfach Betriebswirtschaftslehre. Nach entsprechender Ankündigung wurde der Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Januar 2024 wegen fehlender Zielgerichtetheit ihres Studiums verweigert.] Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Die letzte Bewilligungsverlängerung erfolgte trotz eines Hauptfachwechsels, mangelhafter Studienfortschritte und in Kenntnis der absehbaren Überschreitung der maximalen Aufenthaltsdauer (E.3.1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin angekündigt, dass ein nochmaliger Studienwechsel sowie eine weitere Ausbildung nach dem Bachelor nicht bewilligt werde (E.3.2.2). In den darauffolgenden zwei Semestern konnte sie lediglich 9 erworbene ECTS-Punkte vorweisen und hatte per Frühjahrssemester 2024 zum Hauptfach BWL gewechselt. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hatte sie im Hauptfach BWL (von insgesamt 150) 60 ECTS-Punkte erworben und das Nebenfach Biologie aufgrund früher erworbener ECTS-Punkte bereits bestanden (E.3.2.4). Auch wenn ein gewisses trölerisches Verhalten erkennbar ist, kann der Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet in Bezug auf das Bachelorstudium noch keine fehlende Zielgerichtetheit unterstellt werden. So konnte sie das Frühjahrssemester 2021 unfallbedingt nicht absolvieren. Zudem war es ihr nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Propädeutikums-Prüfungen(Psychologie) verwehrt, im Vorfeld der nur jährlich stattfindenden Wiederholungsprüfungen Module aus späteren Semestern vorzuziehen. Weitere potenziell zu erwerbende ECTS-Punkte entgingen ihr schliesslich aufgrund von technischen Störungen während der Wiederholungsprüfung, welche zur Annullation ihres Fehlversuchs führten. Seit dem Wechsel zur BWL hat die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium erwartungsgemäss speditiv verfolgt und sämtliche absolvierten Prüfungen bestanden (E.3.2.4). Die ausnahmsweise Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung über die 8-Jahres-Frist nach Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus rechtfertigt sich vorliegend auch angesichts der Umstände, dass sich die Beschwerdeführerin während der ersten vier Jahre zur Erlangung des International Baccalaureate in der Schweiz aufgehalten hat und es sich beim Bachelorstudium um ihre Erstausbildung handelt (E.4.1). Gutheissung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00710   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Aus- und Weiterbildung)

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken. [Die Beschwerdeführerin reiste im August 2015 zwecks Besuchs einer Internatsschule in die Schweiz ein. Anschliessend besuchte sie einen einjährigen Deutschkurs und begann im Herbst 2020 ein (Mono-)Bachelorstudium in Biologie an einer Universität. Per Frühjahrssemester 2022 wechselte sie zum Hauptfach Psychologie mit Biologie im Nebenfach und per Frühjahrssemester 2024 zum Hauptfach Betriebswirtschaftslehre. Nach entsprechender Ankündigung wurde der Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Januar 2024 wegen fehlender Zielgerichtetheit ihres Studiums verweigert.] Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Die letzte Bewilligungsverlängerung erfolgte trotz eines Hauptfachwechsels, mangelhafter Studienfortschritte und in Kenntnis der absehbaren Überschreitung der maximalen Aufenthaltsdauer (E.3.1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin angekündigt, dass ein nochmaliger Studienwechsel sowie eine weitere Ausbildung nach dem Bachelor nicht bewilligt werde (E.3.2.2). In den darauffolgenden zwei Semestern konnte sie lediglich 9 erworbene ECTS-Punkte vorweisen und hatte per Frühjahrssemester 2024 zum Hauptfach BWL gewechselt. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hatte sie im Hauptfach BWL (von insgesamt 150) 60 ECTS-Punkte erworben und das Nebenfach Biologie aufgrund früher erworbener ECTS-Punkte bereits bestanden (E.3.2.4). Auch wenn ein gewisses trölerisches Verhalten erkennbar ist, kann der Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet in Bezug auf das Bachelorstudium noch keine fehlende Zielgerichtetheit unterstellt werden. So konnte sie das Frühjahrssemester 2021 unfallbedingt nicht absolvieren. Zudem war es ihr nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Propädeutikums-Prüfungen (Psychologie) verwehrt, im Vorfeld der nur jährlich stattfindenden Wiederholungsprüfungen Module aus späteren Semestern vorzuziehen. Weitere potenziell zu erwerbende ECTS-Punkte entgingen ihr schliesslich aufgrund von technischen Störungen während der Wiederholungsprüfung, welche zur Annullation ihres Fehlversuchs führten. Seit dem Wechsel zur BWL hat die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium erwartungsgemäss speditiv verfolgt und sämtliche absolvierten Prüfungen bestanden (E.3.2.4). Die ausnahmsweise Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung über die 8-Jahres-Frist nach Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus rechtfertigt sich vorliegend auch angesichts der Umstände, dass sich die Beschwerdeführerin während der ersten vier Jahre zur Erlangung des International Baccalaureate in der Schweiz aufgehalten hat und es sich beim Bachelorstudium um ihre Erstausbildung handelt (E.4.1). Gutheissung der Beschwerde.

  Stichworte: ERSTAUSBILDUNG STUDIENWECHSEL ZIELGERICHTETHEIT

Rechtsnormen: Art. 27 Abs. I lit. d AIG Art. 23 Abs. II VZAE Art. 23 Abs. III VZAE Art. 4 lit. b ZV-EJPD

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00710

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Thomas Grossen.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(Ausund Weiterbildung),

hat sich ergeben:

I.  

Die 2001 geborene A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste am 24. August 2015 in die Schweiz ein und erhielt zwecks Besuchs einer Internatsschule im Kanton C am 15. September 2015 eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jährlich verlängert wurde.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung an der Internatsschule mit dem Diplom International Baccalaureate im Sommer 2019 erfolgreich abgeschlossen hatte, besuchte sie im Hinblick auf ihr geplantes Studium an der Hochschule D einen Deutschkurs, welchen sie Mitte Juni 2020 mit Erhalt eines Goethe-Zertifikats auf dem Sprachniveau C1 abschloss. Im Herbstsemester 2020 begann sie ein Bachelorstudium im Studiengang Biologie und per 1. August 2021 zog sie in den Kanton Zürich. Per Frühjahrssemester 2022 wechselte die Beschwerdeführerin im Hauptstudium zum Bachelor of Science in Psychologie mit Biologie im Nebenfach. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verlängerte ihre Aufenthaltsbewilligung am 4. Oktober 2021 und zuletzt am 31. Oktober 2022.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 kündigte das Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen fehlender Zielgerichtetheit ihrer Ausbildung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 29. Januar 2023 dazu Stellung nehmen. Per Frühjahrssemester 2024 wechselte sie das Hauptfach von Psychologie zur Betriebswirtschaftslehre (BWL) unter Beibehaltung des Nebenfachs (Biologie). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wies das Migrationsamt ihr Verlängerungsgesuch vom 14. September 2023 ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 17. August 2024.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 15. Juli 2024 wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 ab und setzte der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise bis zum 30. Januar 2025.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. November 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzlichen Entscheide seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und die ausländische Person die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24) der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert. Gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE erfüllt die ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem – als Kann-Vorschrift formulierten – Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3). Die Migrationsbehörden haben das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Art. 96 AIG).

2.2 Aus- oder Weiterbildungen werden gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind nur in hinreichend begründeten Fällen möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen, und müssen dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung unterbreitet werden (vgl. Art. 4 lit. b der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Dies kann der Fall sein, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat (beispielsweise Internat, Gymnasium, Diplomstudium, Doktorat), zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (vgl. VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).

2.3 Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen. Dies ist von den kantonalen Migrationsbehörden zu überprüfen. Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt (VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise Ende August 2015 durchgehend zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf. Seit dem Herbstsemester 2020 ist sie an der Hochschule D immatrikuliert. Nach ihrem Zuzug aus dem Kanton C per Anfang August 2021 verlängerte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung erstmals am 4. Oktober 2021. Im Rahmen des entsprechenden Verlängerungsverfahrens orientierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sie ein 3-jähriges Bachelorstudium in der Schweiz plane und sich noch nicht entschieden habe, ob sie auch das Masterstudium an der Hochschule D absolvieren wolle. Aufgrund eines im Dezember 2020 erlittenen Unfalls habe sie die Prüfungen verpasst und noch keine ECTS-Punkte sammeln können. Im Rahmen des darauffolgenden Verlängerungsverfahrens wies das Migrationsamt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 ausdrücklich darauf hin, dass Aus- oder Weiterbildungen in der Regel längstens für acht Jahre bewilligt werden. Zudem hielt es im Hinblick auf die nächste Bewilligungsverlängerung "als Anhaltspunkt" fest, dass die Beschwerdeführerin während vier Semestern lediglich 41 ECTS-Punkte erworben habe, wobei pro Jahr eigentlich 60 ECTS-Punkte absolviert werden sollten. Gleichzeitig verlängerte es ihre Aufenthaltsbewilligung nochmals bis zum 30. September 2023. Im damaligen Zeitpunkt betrug die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz insgesamt bereits mehr als sieben Jahre. Gemäss den migrationsamtlichen Feststellungen im erwähnten Schreiben fehlten ihr zum Abschluss eines Bachelorstudiums noch 139 ECTS-Punkte. Dafür hätte sie unter Einhaltung der "zeitlichen Vorgaben" des Migrationsamts (nämlich 60 ECTS-Punkte pro Jahr) mehr als vier weitere Semester benötigt. Es war demnach bereits in jenem Zeitpunkt offenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium, damals im Hauptfach Psychologie und Nebenfach Biologie, nicht bis im August 2023 und demnach nicht innerhalb eines insgesamt 8-jährigen Aufenthalts in der Schweiz würde absolvieren können. Das Migrationsamt hat ihr die Aufenthaltsbewilligung somit zuletzt in Kenntnis der absehbaren Überschreitung der maximalen Anwesenheitsdauer verlängert. Damit hat es zumindest in Bezug auf den zum damaligen Zeitpunkt verfolgten Bachelorstudiengang (Psychologie/Biologie) – vorbehältlich einer zielgerichteten Durchführung (vgl. dazu nachfolgend) – den Ausnahmetatbestand gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE faktisch bejaht. Im Übrigen wies die Ausbildung der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz bis dahin einen logischen Aufbau auf, welcher eine solche Ausnahme praxisgemäss zu begründen vermag (vgl. oben E. 2.2).

3.2 Nach dem Gesagten gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Ausbildung gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG weiterhin erfüllt hat und eine ausnahmsweise Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung über die 8-Jahres-Frist nach Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus gerechtfertigt ist. Dabei gilt es im Besonderen zu klären, ob sie ihr Bachelorstudium auch nach der letzten Bewilligungsverlängerung noch zielgerichtet verfolgt hat.

3.2.1 Gemäss dem Leistungsausweis der Hochschule D vom 27. September 2024 erwarb die Beschwerdeführerin nach ihrer erstmaligen Immatrikulation im Herbstsemester 2020 im Rahmen des (Mono-)Studiengangs Biologie insgesamt 23 ECTS-Punkte. Im anschliessenden Frühjahrssemester 2021 absolvierte sie keinerlei Leistungen und konnte demnach keine erworbenen ECTS-Punkte vorweisen. Sie begründete dies damit, dass sie aufgrund eines im Dezember 2020 in ihrem Heimatland erlittenen Beinbruchs an den Prüfungen nicht habe teilnehmen können und wegen der Heilungszeit während des Frühjahrssemesters 2021 beurlaubt worden sei, wodurch sie ein ganzes Studienjahr verpasst habe. In den vorliegenden Akten finden sich in Bezug auf den Unfall lediglich zwei Röntgenbilder eines Brustkorbes sowie einer Hand, welche jeweils am 18. Dezember 2020 erstellt wurden. Diese Röntgenbilder stellen offensichtlich keine tauglichen Belege für den geltend gemachten Beinbruch dar. Immerhin wurde die unfallbedingte Abwesenheit der Beschwerdeführerin während des Frühjahrssemesters 2021 seitens der Hochschule D bescheinigt, was eine ärztliche Bestätigung voraussetzt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie den erforderlichen medizinischen Nachweis gegenüber der Hochschule D erbringen konnte. Per Anfang Frühjahrssemester 2022 immatrikulierte sie sich an der Philosophischen Fakultät für den Studiengang Psychologie (Hauptfach/Major) und Biologie (Nebenfach/Minor) und begründete dies einerseits damit, die bis dahin "fehlenden Studienleistungen auszugleichen", und andererseits mit fehlendem Interesse und Talent an der ausschliesslich naturwissenschaftlichen Ausrichtung des Biologiestudiums. Die bis dahin erworbenen 34 ECTS-Punkte konnte sich die Beschwerdeführerin für das Nebenfach Biologie anrechnen lassen. Während des Herbstsemesters 2021 und des Frühjahrssemesters 2022 absolvierte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Hauptfachs Psychologie die Module Propädeutikum 1 und 2. Die beiden Prüfungen des Propädeutikums, welche jeweils Ende Frühjahrssemester stattfinden und mit insgesamt 36 ECTS-Punkten dotiert sind, bestand sie nicht. Sie erwarb in dieser Zeit lediglich 2 ECTS-Punkte im Rahmen des Interaktiven Proseminars (Psychologie) und zusätzlich noch weitere 16 ECTS-Punkte im Nebenfach Biologie. Somit konnte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der letzten Bewilligungsverlängerung im Oktober 2022 nach vier Semestern und einem Fakultätswechsel (von der Mathematisch-naturwissenschaftlichen zur Philosophischen Fakultät) insgesamt lediglich 41 erworbene ECTS-Punkte vorweisen, wovon 39 ECTS-Punkte dem Nebenfach Biologie anzurechnen waren. Die geringe Anzahl erworbener ECTS-Punkte ist jedoch grösstenteils auf die unfallbedingte Abwesenheit während des Frühjahrssemesters 2021 und das Nichtbestehen der jährlich stattfindenden Propädeutikums-Prüfungen zurückzuführen. Der Wechsel vom Mono-Studiengang Biologie zu Psychologie (Major) und Biologie (Minor) führte nicht zum Verlust der bis dahin erworbenen ECTS-Punkte und damit auch nicht zwingend zu einer Verzögerung des Bachelorstudiums.

3.2.2 Im Zeitpunkt der letzten Bewilligungsverlängerung wies das Migrationsamt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 ausdrücklich darauf hin, dass das Studienprogramm strikt eingehalten werden müsse und die Teil- und Schlussprüfungen innerhalb angemessener Frist zu absolvieren seien. Zudem kündigte es an, dass ein nochmaliger Studienwechsel sowie eine weitere Ausbildung nach dem Bachelor nicht bewilligt werde. In der Folge erwarb die Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2022 insgesamt 9 ECTS-Punkte im Nebenfach Biologie, die Propädeutikums-Prüfungen Ende Frühjahrssemester 2023 bestand sie allerdings erneut nicht. Wie die zuständige Prüfungskoordination des Psychologischen Instituts jedoch selbst einräumte, kam es bei der Prüfung Propädeutikum 1 im Format "Bring-Your-Own-Device" zu technischen Störungen, aufgrund welcher die nicht bestandenen Prüfungen als Fehlversuche annulliert wurden – so auch im Fall der Beschwerdeführerin. Die Wiederholungsprüfung wurde erst wieder Ende Frühjahrssemester 2024 durchgeführt. Folglich konnte sie im Zeitpunkt ihres letzten Verlängerungsgesuchs im September 2023 lediglich den Erwerb der erwähnten 9 ECTS-Punkte vorweisen. Weil die Beschwerdeführerin "aufgrund von Zeit- und Studienfortschritten" die Wiederholungsprüfung des annullierten Fehlversuchs nicht abwarten wollte, wechselte sie per Anfang Frühjahrssemester 2024 erneut das Hauptfach von Psychologie zu Betriebswirtschaftslehre (BWL; 150 ECTS-Punkte), weiterhin mit Biologie im Nebenfach (30 ECTS-Punkte), wobei sie bereits im Herbstsemester 2023 BWL-Veranstaltungen besucht hatte. Wie dem Leistungsausweis der Hochschule D vom 27. September 2024 zu entnehmen ist, bestand die Beschwerdeführerin sowohl im Herbstsemester 2023 wie auch im Frühjahrssemester 2024 sämtliche absolvierten BWL-Prüfungen und erwarb dadurch insgesamt 60 ECTS-Punkte. Damit hat sie die Assessmentstufe innerhalb eines Studienjahrs und demnach zwei Semester vor Ablauf der seitens der Fakultät vorgegebenen Maximalfrist absolviert. Zudem hatte die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Nebenfach Biologie bereits in den ersten vier Semestern seit ihrer Immatrikulation im Herbst 2020 genügend ECTS-Punkte zum frühzeitigen Bestehen desselben erlangt.

3.2.3 Der Beschwerdeführerin war spätestens aufgrund des erwähnten migrationsamtlichen Schreibens vom 14. Oktober 2022 bewusst, dass sie ihr Bachelorstudium (damals in Psychologie/Biologie) speditiv voranzutreiben und einen neuerlichen Studienwechsel zu vermeiden hatte. Ihr Erwerb von 9 ECTS-Punkten während den zwei Semestern danach entsprach eindeutig nicht den migrationsamtlichen Vorgaben und war auch angesichts der universitären Richtstudienzeit als ungenügend zu betrachten. Weil ihr Fehlversuch der Propädeutikums-Prüfung Ende Frühjahrssemester 2023 offiziell annulliert wurde, können ihr die dadurch potenziell entgangenen ECTS-Punkte in migrationsrechtlicher Hinsicht jedoch kaum angelastet werden. Ausserdem war es ihr zuvor verwehrt, Module des dritten bis sechsten Semesters vorzuziehen, weil dafür das erfolgreiche Bestehen der Propädeutikums-Module vorausgesetzt wurde. Allerdings räumte die zuständige Prüfungskoordination den betroffenen Studierenden aufgrund des annullierten Fehlversuchs bzw. des Zeitverlusts bis zur Wiederholungsprüfung im Rahmen eines "einmaligen Sonderfalls" die Möglichkeit ein, im Herbstsemester 2023 und Frühjahrssemester 2024 "spezifische Module aus dem Studienabschnitt des 3.-6. Bachelor-Semesters" vorziehen zu können. Es wäre der Beschwerdeführerin somit möglich gewesen, in diesen beiden Semestern gewisse Module der späteren Semester vorzuziehen und dadurch zusätzlich zu den 38 ECTS-Punkten der Wiederholungsprüfung des Propädeutikums Ende Frühjahrssemester 2024 weitere ECTS-Punkte zu erwerben. Allerdings ist unklar, welche Module zu welchen ECTS-Punkten hätten vorgezogen werden können. Jedenfalls darf vorliegend nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in diesen beiden Semestern insgesamt mehr als die im Rahmen des BWL-Studiengangs effektiv vorzuweisenden 60 ECTS-Punkte hätte erwerben können. Durch den Hauptfachwechsel von Psychologie zu BWL erhöhte sich die erforderliche ECTS-Punktezahl für das Hauptfach von 120 auf 150, während diese sich in Bezug auf das Nebenfach Biologie von 60 auf 30 reduzierte. In jenem Zeitpunkt verfügte die Beschwerdeführerin bereits über für das Nebenfach Biologie anrechenbare 48 ECTS-Punkte, womit dieses durch den Hauptfachwechsel als bestanden galt. Aufgrund der um 30 ECTS-Punkte höheren Gewichtung des Hauptfachs BWL im Vergleich zur Psychologie dürfte sich der zu erwartende Zeitpunkt des Bachelorabschlusses durch den Wechsel um ein Semester verzögert haben (wobei durch den Wechsel keine ECTS-Punkte für das Nebenfach mehr erworben werden mussten). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (bzw. zu Beginn des Herbstsemesters 2024) fehlten der Beschwerdeführerin noch 90 der erforderlichen 150 ECTS-Punkte. Geht man davon aus, dass sie diese innert drei Semestern erwerben wird (was auch den migrationsamtlichen Vorgaben entsprechen würde), ist ein Abschluss des Bachelorstudiums (inklusive Bachelorarbeit) bis Ende Herbstsemester 2025 realisierbar und von ihr zu erwarten.

3.2.4 In einer Gesamtbetrachtung kann der Beschwerdeführerin noch nicht unterstellt werden, sie habe ihr Bachelorstudium nicht zielgerichtet verfolgt. Auch wenn die beiden Fakultätswechsel ein gewisses trölerisches Verhalten haben erkennen lassen und zumindest in Bezug auf den Hauptfachwechsel von Psychologie zu BWL zu einer Verzögerung des Bachelorstudiums geführt haben, hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Immatrikulation an der Hochschule D im Herbstsemester 2020 laufend Module/Vorlesungsveranstaltungen besucht und Prüfungen absolviert, wenn auch letztere nicht immer erfolgreich. Dass sie nach insgesamt sechs Semestern lediglich 50 erworbene ECTS-Punkte vorweisen konnte (davon lediglich 2 ECTS-Punkte im damaligen Hauptfach Psychologie), ist ihr nur bedingt vorzuwerfen. So konnte sie das Frühjahrssemester 2021 unfallbedingt nicht absolvieren und entsprechend auch keine ECTS-Punkte erwerben. Zudem war es der Beschwerdeführerin nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Propädeutikums-Prüfungen nicht erlaubt, im Vorfeld der nur jährlich stattfindenden Widerholungsprüfung Module aus späteren Semestern vorzuziehen. Weitere potenziell zu erwerbende ECTS-Punkte entgingen ihr schliesslich aufgrund von technischen Störungen während der Wiederholungsprüfung, welche zur Annullation ihres Fehlversuchs führten. Seit dem Wechsel zur BWL hat die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium erwartungsgemäss speditiv verfolgt und sämtliche absolvierten Prüfungen bestanden. Wie oben aufgezeigt, wird sie das Bachelorstudium Ende Herbstsemester 2025 abschliessen können und müssen. Dies entspricht in etwa dem Enddatum, welches die Beschwerdeführerin im Vorfeld der letzten Bewilligungsverlängerung im Oktober 2022 (damals noch in Bezug auf das Hauptfach Psychologie) gegenüber dem Migrationsamt kommuniziert hat. Die Ausbildungsfortschritte der Beschwerdeführerin vor ihrem Bachelorstudium gaben hinsichtlich der Zielgerichtetheit keinerlei Anlass zur Beanstandung. Im Übrigen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Umgehungsabsichten im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VZAE. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sämtliche BWL-Prüfungen mit Noten zwischen 4,5 und 5,5 bestanden und die für das Nebenfach Biologie erforderlichen ECTS-Punkte bereits frühzeitig erworben hat, erfüllt sie auch die bildungsmässigen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG). Darüber hinaus sind auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a–c AIG erfüllt.

4.  

4.1 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1; VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677, E. 6.1). Nachdem sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG erfüllt sind (vgl. oben E.3.2.4) und ihr ausländerrechtlich nichts vorzuwerfen ist, spricht nichts gegen den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin zur Ermöglichung des absehbaren ordentlichen Abschlusses ihres Bachelorstudiums (im Hauptfach BWL und Nebenfach Biologie). Die ausnahmsweise Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung über die 8-Jahres-Frist nach Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus rechtfertigt sich vorliegend auch angesichts der Umstände, dass sich die Beschwerdeführerin während der ersten vier Jahre zur Erlangung des International Baccalaureate (ausländisches Reifezeugnis analog zur schweizerischen Maturität) in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00356, E.2.3; vgl. auch BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E.6.3.2) und es sich beim Bachelorstudium um ihre Erstausbildung handelt. Es wird von ihr jedoch erwartet, dass sie ihr restliches Bachelorstudium ohne jegliche Beanstandungen und förderlich weiterführt und abschliesst. Eine weitere Verzögerung (insbesondere zufolge eines erneuten Fakultätswechsels oder Ähnlichem) wäre kaum mehr begründbar und würde unweigerlich zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme führen.

4.2 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (vgl. Art. 4 lit. b ZV-EJPD).

4.3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Migrationsamt aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieses der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 18. Juni 2024 und die Dispositiv-Ziffern I, II und IV sowie die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziffer III des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 29. Oktober 2024 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden dem Migrationsamt auferlegt.

3.    Das Migrationsamt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Migrationsamt auferlegt.

6.    Das Migrationsamt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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