Lärmschutzrechtliche Immissionsklage | Alltagslärm (Glockengeläut von Kühen und Eseln); Vorsorgeprinzip. Wenn – wie vorliegend – Lärm von Tieren, die auf Weiden in der Nähe des Landwirtschaftsbetriebs grasen, ausgeht, ist dieser Lärm mithin gemäss Art. 4 Abs. 4 LSV dem Landwirtschaftsbetrieb als solchem zuzurechnen, soweit letzterer wie vorliegend lärmschutzrechtlich als Gesamtanlage zu betrachten ist (E. 3.1). Der Bundesrat hat für durch Glockengeläut verursachte Lärmimmissionen keine direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Daher sind die Lärmimmissionen einzelfallbezogen nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen. Für eine derartige objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte Richtlinien wie die Vollzugshilfe Alltagslärm herangezogen werden, denen jedoch nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgelegten Grenzwerten zukommt. Insbesondere ist den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (E. 3.2.1). Bestehende Anlagen müssen saniert werden, wenn sie die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschreiten. Neue Anlagen müssen die Planungswerte einhalten. Den Neuanlagen gleichgestellt sind bestehende ortsfeste Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert werden, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil, sowie solche, die einer vollständigen Zweckänderung unterzogen werden (E. 3.3.1 f.). Vorliegend handelt es sich um eine Altanlage (E. 3.3.3). Gemäss dem Gutachten werden die IGW nicht überschritten (E. 4.2). Indes könnte das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG eine Grundlage darstellen, um – entsprechend den Rügen der Beschwerdeführerin – (noch) weitergehende Massnahmen anzuordnen (E. 5.2.1). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Traditionen erscheint es im vorliegenden Fall (Landwirtschaftszone und Einhaltung der IGW) nicht angezeigt – entgegen dem Willen derGemeinde, der hier ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt – das Glockentragen hinsichtlich der Kühe völlig zu verbieten (E. 5.2.2). Indes ist im Rahmen des Vorsorgeprinzips – als technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Massnahme – Eseln das Glockentragen generell zu untersagen (E. 5.2.3).
Teilweise Gutheissung.
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Geschäftsnummer: VB.2024.00709 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Lärmschutzrechtliche Immissionsklage
Alltagslärm (Glockengeläut von Kühen und Eseln); Vorsorgeprinzip. Wenn – wie vorliegend – Lärm von Tieren, die auf Weiden in der Nähe des Landwirtschaftsbetriebs grasen, ausgeht, ist dieser Lärm mithin gemäss Art. 4 Abs. 4 LSV dem Landwirtschaftsbetrieb als solchem zuzurechnen, soweit letzterer wie vorliegend lärmschutzrechtlich als Gesamtanlage zu betrachten ist (E. 3.1). Der Bundesrat hat für durch Glockengeläut verursachte Lärmimmissionen keine direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Daher sind die Lärmimmissionen einzelfallbezogen nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen. Für eine derartige objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte Richtlinien wie die Vollzugshilfe Alltagslärm herangezogen werden, denen jedoch nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgelegten Grenzwerten zukommt. Insbesondere ist den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (E. 3.2.1). Bestehende Anlagen müssen saniert werden, wenn sie die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschreiten. Neue Anlagen müssen die Planungswerte einhalten. Den Neuanlagen gleichgestellt sind bestehende ortsfeste Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert werden, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil, sowie solche, die einer vollständigen Zweckänderung unterzogen werden (E. 3.3.1 f.). Vorliegend handelt es sich um eine Altanlage (E. 3.3.3). Gemäss dem Gutachten werden die IGW nicht überschritten (E. 4.2). Indes könnte das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG eine Grundlage darstellen, um – entsprechend den Rügen der Beschwerdeführerin – (noch) weitergehende Massnahmen anzuordnen (E. 5.2.1). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Traditionen erscheint es im vorliegenden Fall (Landwirtschaftszone und Einhaltung der IGW) nicht angezeigt – entgegen dem Willen der Gemeinde, der hier ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt – das Glockentragen hinsichtlich der Kühe völlig zu verbieten (E. 5.2.2). Indes ist im Rahmen des Vorsorgeprinzips – als technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Massnahme – Eseln das Glockentragen generell zu untersagen (E. 5.2.3). Teilweise Gutheissung.
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2024.00709
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Hinwil,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
C,
Mitbeteiligter,
betreffend Lärmschutzrechtliche Immissionsklage,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 26. März 2024 wies der Gemeinderat Hinwil die Lärmklage von A betreffend das (Kuh-)Glockengeläut der Viehherde von C im Sinn der Erwägungen ab.
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 26. April 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Nutztiere von C hätten ohne Kuhglocken zu weiden.
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2024 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und fasste den Beschluss des Gemeinderats Hinwil vom 26. März 2024 wie folgt neu: "Im Gebiet D dürfen einzig Kühe kleine Glocken (Ziegen- oder Schafglocken) tragen. Im Übrigen wird die lärmrechtliche Klage von Frau A betreffend die Viehherde von Herrn C abgewiesen." Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 12. November 2024 (versandt am 21. November 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Abänderung des vorinstanzlichen Urteils dahingehend, dass den Nutztieren von C das Glockentragen gänzlich zu verbieten sei, eventualiter seien die Nutztiere auf Kosten von A mit GPS auszustatten. Subeventualiter beantragte A, es sei allein zwei Kühen – und ausdrücklich nicht Eseln, Rindern und anderen Tieren – tagsüber zu erlauben, kleine und helle Schafglocken zu tragen. In der Nacht – von 19.00 bis 7.00 Uhr – seien Glocken generell zu verbieten. Sodann sei A mitzuteilen, an wen sie sich bei Nichteinhaltung zu wenden habe. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei durch eine unabhängige Fachperson zu prüfen, ob der Stall ein Neu- oder ein Altbau sei. Die Kosten (gemeint wohl: die vorinstanzlichen Kosten) seien folgendermassen zu verteilen: "25 Prozent C, 25 Prozent Gemeinde Hinwil, 25 Prozent A".
Am 18. Dezember 2024 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 beantragte der Gemeinderat Hinwil, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 replizierte A. Der Gemeinderat Hinwil erstattete mit Eingabe vom 6. Februar 2025 seine Duplik. Hierzu nahm A mit Eingabe vom 3. März 2025 erneut Stellung und stellte die folgenden zwei neuen Anträge: "1. Der Gerichtsentscheid des Baurekursgericht des Kt. Zürich vom 23. Oktober 2024 ist gemäss unseren Forderungen anzupassen. 2. Alle Kosten – und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten der Beschwerdegegner und dem Mitbeteiligten". Hierzu äusserte sich der Gemeinderat Hinwil mit Eingabe vom 11. März 2025 erneut. In der Folge äusserte sich A nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Wohnhaus und der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin befinden sich nördlich des E-Bachs (auf der Parzelle Kat.-Nr. 01, F-Strasse 02) in G (Gemeinde Hinwil). Der landwirtschaftliche Betrieb des Mitbeteiligten befindet sich – in einer Entfernung von ca. 200 m vom Wohnhaus der Beschwerdeführerin – südlich des E-Bachs (auf der Parzelle Kat.-Nr. 03, H-Strasse 04) in G. Die Tiere des Mitbeteiligten weiden unter anderem südlich des E-Bachs bis zu einer Entfernung von ca. 50 m vom Wohnhaus der Beschwerdeführerin. Die Parzellen des Wohnhauses und des Landwirtschaftsbetriebs der Beschwerdeführerin wie auch jene des Betriebs und des Weidelands des Mitbeteiligten liegen in der Landwirtschaftszone und sind der Empfindlichkeitsstufe (ES) III (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]) zugeteilt.
2.2 Mit undatierter Lärmklage wandte sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2022 an den Beschwerdegegner. Dieser trat darauf mit Beschluss vom 24. August 2022 nicht ein und verwies die Beschwerdeführerin auf den Zivilweg. Der hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs wurde vom Baurekursgericht mit Entscheid vom 1. Februar 2023 teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Daraufhin nahm der Beschwerdegegner unter anderem einen Augenschein vor Ort vor und gab ein Lärmgutachten in Auftrag. Die diesbezüglichen Lärmmessungen fanden mit Unterbrüchen zwischen dem 8. Juni 2023 und dem 25. November 2023 am – im ersten Obergeschoss situierten und nach Süden ausgerichteten – lärmempfindlichen Schlafzimmerfenster des Wohnhauses der Beschwerdeführerin statt.
3.
3.1 Das streitbetroffene Tierglockengeläut steht im Zusammenhang mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes und der Nutzung von (unter anderem) landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen zu diesem Zweck. Bei letzteren handelt es sich um (ortsfeste) Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 LSV.
Den Anlagen gleichgestellt sind nach Art. 7 Abs. 7 USG gewisse Mobilien ("Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge"), die ausserhalb der Anlagen zum Einsatz kommen (können) und die von einer gewissen umweltrechtlichen Bedeutung sind (Peter M. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., 2004, Art. 7 N. 39). Hinsichtlich der Lärmimmissionen stellen Kuhglocken derartige Geräte dar (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm [in der Folge: Vollzugshilfe Alltagslärm], S. 30 f.; vgl. auch Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 377 ff., S. 397). Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt (Art. 4 Abs. 4 LSV).
Wenn – wie vorliegend – Lärm von Tieren, die auf Weiden in der Nähe des Landwirtschaftsbetriebs grasen, ausgeht, ist dieser mithin gemäss Art. 4 Abs. 4 LSV dem Landwirtschaftsbetrieb als solchem zuzurechnen, soweit letzterer wie vorliegend lärmschutzrechtlich als Gesamtanlage zu betrachten ist (räumlicher, zeitlicher und funktionaler Zusammenhang; bei derselben Eigentümer- oder Betreiberschaft wird der funktionale Zusammenhang eher bejaht; vgl. dazu BGr, 7. März 2024, 1C_198/2023, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Soweit mit dem Betrieb von Anlagen verbundene Lärmimmissionen im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Sie haben Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG zu beachten. Gemäss letzterem sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2).
Der Bundesrat hat für durch Glockengeläut verursachte Lärmimmissionen keine direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Daher sind die Lärmimmissionen einzelfallbezogen nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit – wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere – (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3; BGr, 18. Januar 2009, 1C_297/2009, E. 2.1 mit Hinweisen). Für eine derartige objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte Richtlinien wie die Vollzugshilfe Alltagslärm herangezogen werden, denen jedoch nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgelegten Grenzwerten zukommt. Insbesondere ist den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (BGE 126 II 300 E. 4c/dd; 126 II 366 E. 2d S. 370; vgl. auch VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00010, E. 2.2; 2. März 2017, VB.2016.00543, E. 4.3).
3.2.2 Zu beachten ist bei der Beurteilung, dass kein absoluter Anspruch auf Ruhe besteht (Art. 15 USG) und dass Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken oder das Musizieren, nicht vollständig untersagt werden sollen. Es sind aber jeweils die im Raum stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls Beschränkungen der fraglichen Schallimmissionen anzuordnen (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00010, E. 2.2; vgl. VGr, 17. März 2016, VB.2015.00509, E. 3). In vielen Fällen erweist sich allerdings eine Reduktion der Schallintensität nicht als zielführend, da dadurch der mit der betreffenden Tätigkeit verfolgte Zweck vereitelt würde (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00010, E. 2.2).
3.3
3.3.1 Führt der Betrieb und die Nutzung von bestehenden (d. h. Anlagen, die vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 erstellt wurden oder zumindest rechtskräftig bewilligt waren; vgl. Art. 47 Abs. 3 LSV) ortsfesten Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (IGW), müssen die Anlagen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV). Nach Art. 13 Abs. 2 LSV und Art. 11 Abs. 2 USG müssen diese Anlagen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Das Ziel der Sanierung besteht in der Beseitigung bzw. Verringerung übermässiger Immissionen, also in der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte. Wäre eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, gewährten die Behörden Erleichterungen, wobei die Alarmwerte nicht überschritten werden dürften (Art. 17 USG; Art. 14 LSV).
Werden sanierungsbedürftige Anlagen wesentlich geändert, müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; die Gewährung von Erleichterungen ist erschwert (Art. 18 USG und Art. 8 Abs. 2 LSV; BGE 141 II 483 E. 3.3; vgl. Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art. 25 USG N. 46–48). Soweit es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt, müssen dagegen lediglich die Lärmemissionen der neuen bzw. geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus (BGE 141 II 483 E. 3.3.1).
3.3.2 Neue ortsfeste Anlagen (d. h. Anlagen, die nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 erstellt wurden; vgl. Art. 47 Abs. 3 LSV) dürfen demgegenüber nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Erleichterungen können nach Massgabe von Art. 25 Abs. 2 USG bis zu den Immissionsgrenzwerten gewährt werden. Den Neuanlagen gleichgestellt sind bestehende ortsfeste Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert werden, dass der weiter bestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil, sowie solche, die einer vollständigen Zweckänderung unterzogen werden (Art. 2 Abs. 2 LSV; BGE 123 II 325 E. 4c/aa; BGE 115 Ib 456 E. 5a).
3.3.3 Der Beschwerdegegner hatte ausgeführt, der landwirtschaftliche Betrieb des Mitbeteiligten werde nachweislich seit dem 19. Jahrhundert von der Familie des Mitbeteiligten geführt. Der Betrieb sei seit jeher stark in der Milchkuhwirtschaft bzw. in der Viehwirtschaft tätig gewesen. Beim landwirtschaftlichen Betrieb handle es sich nachweislich um eine altrechtliche Anlage im Sinn des USG. Sodann seien auf dem Betrieb schon vor Inkrafttreten des USG Kühe gehalten worden, die mit Glocken auf den Betriebsgrundstücken geweidet hätten. Daran ändere auch die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten geschlossene Vereinbarung [nach Inkrafttreten des USG] nichts, da diese lediglich gewisse Beschränkungen, jedoch kein Verbot [des Glockentragens] vorgesehen habe.
Das Baurekursgericht erwog, nachdem nicht aktenkundig sei, dass der Betrieb nach Inkrafttreten des USG in einem Mass verändert worden sei, welches eine lärmrechtlich relevante Änderung der Immissionen nahelege, könne davon ausgegangen werden, dass die Immissionen im Wesentlichen gleich geblieben seien. Die von den Tieren ausgehenden Immissionen dürften daher bereits zuvor zwischen den Planungs- und Immissionsgrenzwerten gelegen haben, weshalb der Betrieb in diesem Umfang Bestandesschutz geniesse.
Dagegen verweist die Beschwerdeführerin auf die angeblich erfolgte Änderung von der Milch- auf die Mutterkuhhaltung. Damit wird weder eine vollständige Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs als Altanlage behauptet noch eine konstruktive oder funktionale Änderung in dem Sinn, dass der weiter bestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (vgl. E. 3.3.2). Der Zweck "landwirtschaftliche Tierhaltung" ist bestehen geblieben. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich mit dieser Änderung hinsichtlich des Glockenlärms etwas geändert hätte (Milch- und Mutterkühe mit Glocken machen denselben Lärm) oder gar wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen verursacht worden wären. Es wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht, dass inzwischen neue Glockenarten mit stärkerer Störwirkung Verwendung finden. Es handelt sich beim Landwirtschaftsbetrieb als Gesamtanlage, dem das Glockengeläut zugerechnet wird (vgl. dazu E. 3.1), mithin noch immer um eine Altanlage.
Dass sich der Mitbeteiligte gegenüber der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich vertraglich verpflichtet hatte, das Glockentragen seiner Tiere in der Nähe der Liegenschaft der Beschwerdeführerin einzuschränken, ändert daran nichts. Ob aktuell eine verbindliche Vereinbarung besteht, stellt eine zivilrechtliche Frage dar, die für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz ist.
3.3.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Beizug eines unabhängigen landwirtschaftlichen Experten für die Beurteilung, ob eine Alt- oder eine Neuanlage vorliegt, nicht erforderlich. Das Gericht hat entscheidwesentliche Rechtsfragen – und damit auch die vorliegende Rechtsfrage – selbst zu beantworten (§ 70 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG).
4.
Die Beschwerdeführerin bringt mehrere Rügen hinsichtlich des Lärmgutachtens vor.
4.1 Zwar würdigen die rechtsanwendenden Behörden das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachpersonen – frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Behördlich angeordneten Gutachten kommt jedoch in der Regel ein erhöhter Beweiswert zu. Die Behörde darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 12. März 2026, VB.2025.00450 E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 f.).
4.2 Das Gutachten fusst auf Lärmmessungen, die über mehrere Tage zwischen dem 8. Juni 2023 und dem 25. November 2023 erfolgten. Die Beschwerdeführerin hatte vor Baurekursgericht ausgeführt, sie habe die Messinstrumente selbst bedient. Gemäss dem Gutachten hatte die Beschwerdeführerin "störende Zeitabschnitte" zu protokollieren bzw. melden (Gutachten, S. 3). Ausgewertet wurden insbesondere Pegelverläufe von Tagen, die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Protokollierung als störend bezeichnet wurden (Gutachten, S. 4). In Anwendung des Berechnungstools Alltagslärm des BAFU gelangte das Gutachten zum Ergebnis, dass der Glockenlärm in den sensiblen Zeiten (12.00–13.00 Uhr und 19.00–22.00 Uhr) störend sei (über dem Planungswert, aber noch unter Wahrung des Immissionsgrenzwerts), wenn die Kühe nahe am Haus (50 m) seien, und höchstens geringfügig störend sei (Planungswert eingehalten), wenn sich die Kühe weiter weg (ca. 150 m) befinden würden. Aufwachreaktionen sind von der Beschwerdeführerin anscheinend nicht protokolliert worden.
4.3
4.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es nicht auf ihr subjektives Empfinden bzw. auf ihre Gesundheitsverhältnisse an. Abzustellen war – wie das Baurekursgericht bereits zutreffend erwog – auf eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG; vgl. dazu auch E. 3.2.1). Das Gutachten, das zulässigerweise auf die Vollzugshilfe Alltagslärm bzw. das diesbezügliche Berechnungstool abstellte (vgl. E. 3.2.1), entspricht diesen Vorgaben.
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin neu behauptet, das Gutachten sei bezüglich des Lärms des E-Bachs unrichtig, handelt es sich um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung (vgl. § 52 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat die entsprechende rechtserhebliche Tatsachenfeststellung im Gutachten vor der Vorinstanz nicht beanstandet, obwohl ihr das Gutachten bereits vorlag und der Beschwerdegegner seinen erstinstanzlichen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht darauf abgestützt hatte. Ohnehin ist die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend substanziiert, dass damit Zweifel am Gutachten geweckt werden könnten.
4.3.3 Die Befangenheit von K als Ansprechperson der Gemeindeverwaltung Hinwil als Auftraggeberin des Gutachtens wird von der Beschwerdeführerin erstmals vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich – und damit zu spät – gerügt.
Ein Ablehnungsgrund muss so schnell wie möglich geltend gemacht werden. Es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, einen Befangenheitsverdacht zurückzuhalten, um ihn erst im Falle eines ungünstigen Ausgangs geltend zu machen (BGE 148 V 225 E. 3.2). Auf diese erstmalige Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.
4.3.4 Da die Beschwerdeführerin das Messgerät selbst betätigen konnte (vgl. E. 4.2), ist ihre Kritik, es sei während des Untersuchungszeitraums zu wenig gemessen worden, haltlos. Sie hatte es selbst in der Hand, weitere Messungen vorzunehmen. Daran ändert ihre Aussage nichts, der Akustiker habe sie gebeten, nicht zu viele Aufnahmen zu machen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Messgerät (zumindest) dann betätigte, wenn sie sich vom Glockenlärm besonders stark gestört fühlte.
Generell ist der Untersuchungszeitraum von Juni bis November 2023 nicht zu beanstanden. Das unsubstanziierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bei einer Messung von März bis Ende November 2023 ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, leuchtet nicht ein.
Sodann geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Lärmmessung für das Gutachten habe primär in der kälteren Zeit stattgefunden, wo die Fenster geschlossen gewesen seien und ein Lärmdämpfungseffekt in den Messergebnissen "eingepreist" sei, fehl. Gemessen wurde zwar am geschlossenen Aussenfenster. Indes wurde im Gutachten eine Korrektur der Ergebnisse vorgenommen ("Leq im offenen Fenster = Leq auf Scheibe/Fassade – 5 [dB]"), damit die Messergebnisse – wie rechtlich vorgegeben (vgl. Art. 39 Abs. 1 LSV) – einer Messung in der Mitte des offenen Fensters entsprachen (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Methode zur Ermittlung der Aussenlärm-Immissionen bei geschlossenem Fenster, Vollzugshilfe zur Lärmschutzverordnung [LSV], Bern 2020, S. 5).
4.3.5 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Baurekursgericht – zumal die Beschwerdeführerin während der langen Messphase keine Aufwachreaktionen dokumentierte – davon ausging, dass die Nachtphase nicht problematisch sei.
Vor dem Baurekursgericht hatte die Beschwerdeführerin dem Gutachten in dieser Hinsicht nicht widersprochen und auch keine sonstigen diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen getätigt. Mithin handelt es sich um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung (vgl. § 52 Abs. 2 VRG), wenn die Beschwerdeführerin erst jetzt vorbringt, dass die Nichtberücksichtigung der Nacht bzw. die Aussagen im Gutachten zu den Aufwachreaktionen falsch seien.
Aufgrund der teilweisen Rekursgutheissung hat die Beschwerdeführerin nur noch Glockenlärm von Ziegen- oder Schafglocken durch Kühe zu erwarten. Ohnehin bringt sie in der Beschwerdereplik vor, dass die Kühe – anders als die Esel – beim Eindunkeln aktiv in den Stall getrieben würden und die Nacht an diesem Ort verbringen würden. Mithin beanstandet die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht das nächtliche Glockentragen primär im Zusammenhang mit den Eseln. Darauf wird noch zurückzukommen sein (vgl. E. 5.3).
4.3.6 Aus ihrer – zumindest hinsichtlich des Wochenendes – zutreffenden Behauptung, dass auch Wochenend- und Feiertage sensible Zeiten gemäss der Vollzugshilfe Alltagslärm darstellen würden (vgl. Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 17), kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten. Das Gutachten selbst weist darauf hin. Dass das Wochenende auf S. 10 nicht mehr erwähnt wird, ist ein offensichtliches Versehen, das am Ergebnis des Gutachtens, dass die IGW in diesen sensiblen Zeiten nicht überschritten werden (vgl. E. 4.2), nichts ändert.
5.
5.1 Gemäss dem Entscheid des Baurekursgerichts dürfen nur Kühe kleine Glocken (Ziegen- oder Schafglocken) tragen.
5.2
5.2.1 Wie bereits mehrmals erwähnt, werden die IGW gemäss dem Gutachten durch das Glockengeläut der Nutztiere nicht überschritten (vgl. E. 4.2 und E. 4.3.6).
Indes könnte das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG eine Grundlage darstellen, um – entsprechend den Rügen der Beschwerdeführerin – (noch) weitergehende Massnahmen anzuordnen.
5.2.2 Vom Beschwerdegegner wurden die folgenden Gründe für das Glockentragen angeführt: die Pflege des lokalen Brauchtums, das Auffinden entlaufener Tiere, die Orientierung der Tiere innerhalb der Herde sowie die Alarmierung des Betriebsleiters bei durch äussere Ereignisse verursachter Unruhe ("Aufruhr") in der Herde.
Von den genannten Gründen für das Glockentragen überzeugen in Bezug auf Kühe primär die Gründe der Traditionspflege, des Auffindens entlaufener Tiere sowie der Alarmierung bei Unruhe. Bei den letzteren zwei Gründen rechtfertigt sich das Tragen von Glocken insbesondere im Zusammenhang mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für die Rechtsgüter Dritter, wie es namentlich von (Mutter-)Kühen ausgehen kann. Ob Glockentragen darüber hinaus tatsächlich auch im Interesse der Kühe selbst ist (Orientierungsfunktion), kann angesichts der öffentlich zugänglichen Studien, die mit Bezug auf den Lärm und das Gewicht der Glocken eher auf Gegenteiliges hindeuten (vgl. z. B. Julia Johns/Antonia Patt/Edna Hillmann, Do Bells Affect Behaviour and Heart Rate Variability in Grazing Dairy Cows?, PLSO ONE vom 25. Juni 2015 [abrufbar unter: https://doi.org/10.3929/ethz-b-000102554]; Julia Johns/Sophie Masneuf/Antonia Patt/Edna Hillmann, Regular Exposure to Cowbells Affects the Behavioral Reactivity to a Noise Stimulus in Dairy Cows, Front. Vet. Sci. vom 29. September 2017 [abrufbar unter: https://www.frontiersin.org/journals/veterinary-science/articles/10.3389/fvets.2017.00153/full]), sowie unter Hinweis darauf, dass eine Orientierung einzelner Tiere innerhalb der Herde auf einer abgezäunten Wiese auch ohne Glocken problemlos möglich erscheint, zumindest offengelassen werden.
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Traditionen (vgl. E. 3.2.1 f.) erscheint es im vorliegenden Fall (Landwirtschaftszone und Einhaltung der IGW) nicht angezeigt, – entgegen dem Willen der Gemeinde, der hier ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt – das Glockentragen völlig zu verbieten. Daran ändert die Möglichkeit, GPS-Sender zu verwenden, nichts. Selbst mit einem nur abendlichen Verbot würde das Glockentragen faktisch erheblich erschwert. Sodann können Kühe auch abends ausbrechen oder aufgeschreckt werden. Da die Beschwerdeführerin keine konkreten nächtlichen Aufwachreaktionen dokumentiert hat und die Kühe nach dem Eindunkeln – soweit sie sich dann noch auf der Weide befinden (vgl. E. 4.3.5) – tendenziell weniger aktiv sind als tagsüber, erscheint ein ausschliesslich auf die Abend- und Nachtstunden beschränktes Verbot des Glockentragens vorliegend nicht gerechtfertigt (anders VGr, 17. März 2016, VB.2015.00509, E. 3 im Zusammenhang mit einer IGW-Überschreitung durch Kuhglocken). Ebenso wenig erscheint es angesichts der genannten Gründe für das Glockentragen angemessen, letzteres nur hinsichtlich einzelner Kühe und/oder hinsichtlich einzelner Tage im Monat zu erlauben.
5.2.3 Zu Recht bringt die Beschwerdeführerin aber vor, dass auch Glockengeläut durch Esel Teil des Streitgegenstands ist bzw. sein muss.
Bereits in ihren Lärmklagen an die Gemeinde hatte die Beschwerdeführerin auch Glockengeläut durch Esel beanstandet und plausibel vorgebracht, dass auch Esel regelmässig in der Nähe ihres Wohnhauses mit Glocken weiden würden. Auch in ihrer Rekursschrift hatte die Beschwerdeführerin hierauf hingewiesen. Nachdem sich aus dem Gutachten ergibt, dass sich Glockengeläut in der Nähe (50 m) der Beschwerdeführerin störend (zwischen Planungs- und Immissionsgrenzwert) auswirkt (vgl. E. 4.2) und es grundsätzlich feststeht, dass der Mitbeteiligte Esel hält und ihnen Glocken anzieht, geht es – unabhängig davon, ob sich Esel während der Messphase in der Nähe der Beschwerdeführerin aufgehalten haben – nicht an, Esel von der Regelung auszunehmen.
Der Beschwerdegegner selbst führt aus, es spreche nichts dagegen, die vom Baurekursgericht statuierte Auflage dahingehend zu konkretisieren, dass auch Esel und andere Weidetiere explizit von der Auflage miterfasst würden.
Von den von der Gemeinde genannten Gründen für das Glockentragen (vgl. E. 5.2.2) überzeugt hinsichtlich der Esel primär das Interesse am Auffinden entlaufener Tiere sowie der Alarmierung bei Unruhe. Verglichen mit (Mutter-)Kühen, von denen bei einem Ausbruch ein gewisses Risiko für die Rechtsgüter Dritter ausgehen kann, ist dieses Interesse bei Eseln angesichts deren weit geringeren Gefährdungspotenzials indes wesentlich kleiner.
Sodann ist das Traditionsargument bei Eseln nicht einschlägig, zumal es notorisch ist, dass das Glockentragen bei Eseln verglichen mit jenem von Kühen (und eventuell auch Schafen und Ziegen) – wohl gerade auch aufgrund des bekanntermassen sehr empfindlichen Gehörs von Eseln – weit seltener vorkommt.
Daher ist im Rahmen des Vorsorgeprinzips – als technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Massnahme – Eseln das Glockentragen generell zu untersagen. Will der Mitbeteiligte seine Esel stets orten können, steht ihm mit dem Einsatz von GPS eine wirtschaftlich tragbare sowie technisch und betrieblich problemlos mögliche Alterative zur Verfügung.
5.3 Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin ist nach Massgabe des Vorsorgeprinzips überdies zu ergänzen, dass die Kühe nur kleine Glocken (Ziegen- oder Schafglocken) mit einem hellen Klang tragen dürfen. Eine weitergehende Konkretisierung der erlaubten Glocken erscheint weder praktikabel noch verhältnismässig.
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr mitzuteilen sei, an wen sie sich bei Nichteinhaltung (des streitbetroffenen Verbots) durch den Mitbeteiligten zu wenden habe, ist festzuhalten, dass sie sich diesfalls (erneut) an den Beschwerdegegner (aktuell wohl an das Ressort Infrastruktur und Umwelt [vgl. Organisationsreglement (OrgR) der Gemeinde Hinwil vom 27. Mai 2026, Art. 107 ff.]) zu wenden hätte.
6.
6.1 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts teilweise aufzuheben und der – vom Baurekursgericht angepasste – Beschluss des Beschwerdegegners vom 26. März 2024 wie folgt neu zu fassen:
"Im Gebiet D dürfen einzig Kühe (keine Jungtiere und Kälber) kleine Glocken (Ziegen- oder Schafglocken mit einem hellen Klang) tragen. Weiteren Tieren (wie namentlich Eseln) ist das Glockentragen untersagt. Im Übrigen wird die Klage von Frau A betreffend die Viehherde von Herrn C abgewiesen."
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zur Hälfte und dem Beschwerdegegner sowie dem Mitbeteiligten je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Kosten des Entscheids des Baurekursgerichts sind entsprechend neu zu verlegen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Demgemäss wird der Beschluss des Gemeinderats Hinwil vom 26. März 2024 in teilweiser Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 wie folgt neu gefasst:
"Im Gebiet D dürfen einzig Kühe (keine Jungtiere und Kälber) kleine Glocken (Ziegen- oder Schafglocken mit einem hellen Klang) tragen. Weiteren Tieren (wie namentlich Eseln) ist das Glockentragen untersagt. Im Übrigen wird die Klage von Frau A betreffend die Viehherde von Herrn C abgewiesen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
In Abänderung von Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 werden die Kosten des baurekursgerichtlichen Verfahrens zu 1/2 der Rekurrentin und zu je 1/4 dem Gemeinderat Hinwil sowie dem Mitbeteiligten auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 280.-- Zustellkosten, Fr. 3'280.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu je einem Viertel dem Beschwerdegegner sowie dem Mitbeteiligten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien und den Mitbeteiligten; b) das Baurekursgericht; c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).