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Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2025 VB.2024.00708

8. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,697 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten) | [Die Vorinstanz ist auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht eingetreten]. Die Zustände betreffend die Briefkästen der Wohnliegenschaft liegen im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Es sind keine Indizien für mögliche Zustellungsfehler seitens der Post ersichtlich. Die Voraussetzungen der Zustellfiktion sind erfüllt (E. 3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00708   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten)

[Die Vorinstanz ist auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht eingetreten]. Die Zustände betreffend die Briefkästen der Wohnliegenschaft liegen im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Es sind keine Indizien für mögliche Zustellungsfehler seitens der Post ersichtlich. Die Voraussetzungen der Zustellfiktion sind erfüllt (E. 3.3). Abweisung.

  Stichworte: ABHOLUNGSEINLADUNG BRIEFKASTEN FRISTWAHRUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNG POST PROZESSRECHTSVERHÄLTNIS ZUSTELLFIKTION

Rechtsnormen: § 11 Abs. 2 VRG § 12 Abs. 2 VRG § 71 VRG § 138 Abs. 1 ZPO § 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00708

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1975, ist ein türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 28. Februar 2020 in die Schweiz ein, um bei seiner im Kanton Zürich wohnhaften Ehegattin, einer Staatsangehörigen Rumäniens, zu leben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin eine bis am 14. Oktober 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Nachdem A und seine Ehefrau sich getrennt hatten, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Juli 2024 seine Aufenthaltsbewilligung bzw. wies sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Auf den am 23. September 2024 erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 nicht ein, setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums, wies sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und richtete keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 21. November 2024 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 21. Oktober 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. November 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte dem Verwaltungsgericht jedoch am 15. und am 17. April 2025 weitere Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13).

2.2 In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Greift die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch. Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind.

Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustelldatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinn statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, soweit er den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit von Fehlern seitens der Post genügt jedoch nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Es müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).

Andererseits ist vorausgesetzt, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren hat die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post zu kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren Zustellbarkeit zu treffen, wenn sie sich von ihrem Adressort entfernt; allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia Gschwend, Basler Kommentar, 2024, Art. 138 ZPO N. 18a f.).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe am 15. Juli 2024 schriftlich um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht. Auf dem Gesuch sei seine Anschrift an der C-Strasse 01 in D vermerkt. Die Vorinstanz habe die Verfügung vom 17. Juli 2024 an diese Wohnanschrift des Beschwerdeführers versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sei die Abholungseinladung am 19. Juli 2024 hinterlegt worden und die Verfügung habe bis zum 26. Juli 2024 zur Abholung bereit gelegen. Am 27. Juli 2024 sei die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Beschwerdegegnerin retourniert worden. Damit gelte die Verfügung als am 26. Juli 2024 zugestellt. Die 30-tägige Rekursfrist habe damit am Montag, dem 26. August 2024, geendet, womit der Rekurs vom 23. September 2024 deutlich nach Ablauf der Frist erfolgt sei.

3.2 Der Beschwerdeführer hält dem zusammengefasst Folgendes entgegen: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer der Abholungsschein tatsächlich zugegangen sei. Die Vermutung, dass der Zustellbote die Abholungseinladung korrekt in den Briefkasten gelegt habe, sei aufgrund der vorliegenden Umstände indes widerlegt. Gemäss den eingereichten Fotos herrschten an den Briefkästen der von ihm bewohnten Liegenschaft chaotische Zustände. Für die insgesamt rund 25 Personen, die im ganzen Haus wohnten, gebe es nur vier Briefkästen. Die abschliessbaren oberen Fächer liessen sich nicht mehr aufschliessen und er habe beim Einzug keinen Briefkastenschlüssel erhalten. Die Post deponiere die Briefe scheinbar in den nicht abschliessbaren Milchkästen. Es erscheine deshalb durchaus wahrscheinlich, dass die Abholungseinladung nicht in den richtigen Briefkasten gelegt worden sei. Ausserdem liege kein Prozessrechtsverhältnis vor, das eine Zustellfiktion rechtfertigen würde.

3.3  

3.3.1 Dass in der Schweiz die Postzustellung korrekt funktioniert, ist eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden kann. Gestützt darauf gilt die Vermutung, dass einerseits ein Versehen oder Versäumnis der Partei, andererseits fehlerfreies Handeln der Post vorlag. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag diese Vermutung nicht umzustossen. Aus den eingereichten Fotografien ist ersichtlich, dass an der Wohnadresse des Beschwerdeführers vier Briefkästen an der Wand neben der Eingangstüre befestigt sind. Ob die oberen, abschliessbaren Fächer der Briefkästen (Brieffächer mit Einwurföffnung) sich wie behauptet nicht aufschliessen lassen und die Post davon Kenntnis hatte (und Sendungen deshalb in den Ablagefächern bzw. Milchkästen deponiert), bleibt unbelegt. Auch ist nicht ersichtlich, ob einer der Briefkästen mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet ist, wozu dieser verpflichtet wäre (vgl. Art. 73 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 [SR 783.01]). Aber selbst dies wäre nicht geeignet, die Vermutung der korrekten Postzustellung rechtsgenüglich zu widerlegen. Denn es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, nach Einzug in die fragliche Liegenschaft geeignete Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Postsendungen dort an ihn zustellbar sind bzw. er tatsächlich davon Kenntnis nehmen kann (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 89 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer als "unübersichtliche Zustände" bezeichnete Situation betreffend die Briefkästen der Liegenschaft fällt mithin in seinen Verantwortungsbereich. Nach der gegenteiligen Auffassung könnten Parteien den Eintritt der Zustellfiktion mutwillig vereiteln, indem sie ihren Briefkasten beispielsweise bewusst nicht anschreiben oder die Fächer des Briefkastens verschliessen. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer andere Möglichkeiten, um diesen "unübersichtlichen Zuständen" vorzubeugen und die Zustellung von Postsendungen an ihn zu gewährleisten, etwa mit einer Postlagersendung. Diese Möglichkeit nutzte er bis zur Begründung seines neuen Wohnsitzes denn auch. Die Vorinstanz konnte zwei Anfragen im März und April 2024 postlagernd an den Beschwerdeführer senden, nachdem er infolge seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung eigenen Angaben zufolge vorübergehend bei Kollegen oder im Hotel übernachtete und während einer bestimmten Zeit über keine feste Wohn- bzw. Zustelladresse verfügte.

Somit ist davon auszugehen, dass die Abholungseinladung dem Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in den Briefkasten gelegt worden ist. Daran vermag der Verweis des Beschwerdeführers auf einen Beschluss des Obergerichts Zürich vom 29. Juli 2015 (NP150016) nichts zu ändern. Im besagten Fall lagen offenbar konkrete Indizien für einen Irrtum des betreffenden Postboten vor, namentlich eine zunächst falsch berechnete Abholungsfrist auf dem internen Kleber der Post, der nachträglich korrigiert werden musste. Vorliegend sind aber gerade keine Indizien für einen möglichen Zustellungsfehler seitens der Post ersichtlich und der Beschwerdeführer macht solche auch nicht substanziiert geltend.

3.3.2 Sodann bestand nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2024 ein Prozessrechtsverhältnis. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer bereits Ende Juli 2023 die erste Trennungsanfrage zu, damals noch an die Wohnadresse der Eheleute adressiert. Dieses Schreiben beantwortete er im September 2023. Weitere Anfragen der Vorinstanz erfolgten wie gesehen im März und April 2024 mit Postlagersendung. Der Beschwerdeführer stellte schliesslich am 15. Juli 2024 selbst ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er musste somit mit Sendungen der Beschwerdegegnerin rechnen.

3.4 Ein zweiter Zustellversuch ist im Fall einer Zustellfiktion wie erwähnt nicht notwendig. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 28. August 2024 eine Kopie der Verfügung vom 17. Juli 2024 sandte mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Verfügung gelte infolge Zustellfiktion bereits mit Versand vom 18. Juli 2024 als zugestellt und die Zustellung löse keine neue Rechtsmittelfrist aus, kann der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.5 Im Übrigen kommt eine Fristwiederherstellung nicht in Betracht (§ 12 Abs. 2 VRG). Die Wiederherstellung ist allgemein dann möglich, wenn eine Partei ordnungsgemäss Prozess führt und die Säumnis auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das ihr nicht als grobe Nachlässigkeit zugerechnet werden darf. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist anzunehmen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 45 ff.) Wie gezeigt, war es vorliegend in der Verantwortung des Beschwerdeführers, an seiner neuen Wohnadresse geeignete Vorkehrungen für die Zustellbarkeit von Postsendungen zu treffen, was er nicht getan hat. Insofern liegt keine fehlende grobe Nachlässigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG vor.

3.6 Da die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt sind, gilt die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2024 als am 26. Juli 2024 zugestellt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf den (nach Ablauf der Rekursfrist eingereichten) Rekurs vom 23. September 2024 nicht eingetreten.

4.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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