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Zürich Verwaltungsgericht 20.03.2025 VB.2024.00698

20. März 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,172 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Kosten- und Entschädigungsfolgen (Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung; Wiedererwägungsgesuch) | Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung / Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands / Parteientschädigung [Das Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung wegen fehlender Absehbarkeit der Heirat ab und trat auf sein anschliessendes Wiedererwägungsgesuch mangels Vorliegens neuer Tatsachen nicht ein. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit seinem Hauptbegehren die Rückweisung der Angelegenheit und Neubeurteilung und eventualiter die Bewilligungserteilung. Die Vorinstanz wies das Hauptbegehren ab, soweit sie darauf eintrat, und hiess den Rekurs bezüglich der ersuchten Kurzaufenthaltsbewilligung (insofern teilweise) gut. Zudem bestellte sie dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, welchen sie jedoch lediglich in reduziertem Umfang entschädigte. Eine Parteientschädigung sprach sie dem Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Antrags nicht zu.] Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt der vorinstanzliche Entscheid keine teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (in Bezug auf sein Rekurs-Hauptbegehren) dar, sondern eine Kürzung der Entschädigung des bestellten Rechtsbeistands wegen fehlender Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen (E. 1.4.4. f.). Weil die Berechtigung, eine höhere Entschädigung zu verlangen, ausschliesslich dem Rechtsbeistand, nicht jedoch dem Beschwerdeführer zukommt, ist auf dessen Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (E. 1.4.6). Weil sich die entscheidrelevante Aktenlage im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs und des Rekursentscheids identisch präsentierte, ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verursachung des Rekursverfahrens kein ordnungswidriges Verhalten vorzuwerfen (E. 3.3.2 f.). Ausserdem hat das Migrationsamt im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung klar zum Ausdruck gebracht, dass es das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung - andersals die Vorinstanz - auch unter Berücksichtigung des aktuellsten Stands des Ehevorbereitungsverfahrens abgewiesen hätte (E. 3.3.5). Demnach war es unbegründet, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf das ausnahmsweise anwendbare Verursacherprinzip eine Parteientschädigung verweigert hat (E. 4.1). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00698   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Kosten- und Entschädigungsfolgen (Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung; Wiedererwägungsgesuch)

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung / Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands / Parteientschädigung [Das Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung wegen fehlender Absehbarkeit der Heirat ab und trat auf sein anschliessendes Wiedererwägungsgesuch mangels Vorliegens neuer Tatsachen nicht ein. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit seinem Hauptbegehren die Rückweisung der Angelegenheit und Neubeurteilung und eventualiter die Bewilligungserteilung. Die Vorinstanz wies das Hauptbegehren ab, soweit sie darauf eintrat, und hiess den Rekurs bezüglich der ersuchten Kurzaufenthaltsbewilligung (insofern teilweise) gut. Zudem bestellte sie dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, welchen sie jedoch lediglich in reduziertem Umfang entschädigte. Eine Parteientschädigung sprach sie dem Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Antrags nicht zu.] Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt der vorinstanzliche Entscheid keine teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (in Bezug auf sein Rekurs-Hauptbegehren) dar, sondern eine Kürzung der Entschädigung des bestellten Rechtsbeistands wegen fehlender Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen (E. 1.4.4. f.). Weil die Berechtigung, eine höhere Entschädigung zu verlangen, ausschliesslich dem Rechtsbeistand, nicht jedoch dem Beschwerdeführer zukommt, ist auf dessen Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (E. 1.4.6). Weil sich die entscheidrelevante Aktenlage im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs und des Rekursentscheids identisch präsentierte, ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verursachung des Rekursverfahrens kein ordnungswidriges Verhalten vorzuwerfen (E. 3.3.2 f.). Ausserdem hat das Migrationsamt im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung klar zum Ausdruck gebracht, dass es das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung - anders als die Vorinstanz - auch unter Berücksichtigung des aktuellsten Stands des Ehevorbereitungsverfahrens abgewiesen hätte (E. 3.3.5). Demnach war es unbegründet, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf das ausnahmsweise anwendbare Verursacherprinzip eine Parteientschädigung verweigert hat (E. 4.1). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT BESCHWERDELEGITIMATION UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 29III BV § 17 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00698

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Thomas Grossen.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen

(Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung; Wiedererwägungsgesuch),

hat sich ergeben:

I.  

Am 10. November 2022 ersuchte die in der Schweiz niedergelassene rumänische Staatsangehörige C (geboren 1982) um Erteilung einer Einreisebewilligung für den 1994 geborenen tunesischen Staatsangehörigen A (nachfolgend: der Beschwerdeführer). Mit Schreiben vom 17. November 2022 informierte das Migrationsamt C unter Hinweis auf deren Mitwirkungspflicht, dass im Rahmen der Gesuchsprüfung noch weitere Angaben sowie Unterlagen erforderlich seien. Weil sich weder C noch der Beschwerdeführer trotz eines Mahnschreibens des Migrationsamts meldeten, schrieb dieses das Verfahren als gegenstandslos geworden ab.

Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben Anfang April 2023 aus Frankreich in die Schweiz ein. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See Oberland vom 29. September 2023 wurde er wegen Ausweisfälschung und Verletzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) wie auch des Betäubungsmittelgesetzes zu bedingten Geldstrafen und einer Busse verurteilt. Daraufhin wurde er mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. September 2023 gestützt auf Art. 64 ff. AIG aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum und der Europäischen Union weggewiesen. Weil er sich nach Ablauf der mit der besagten Wegweisungsverfügung angesetzten Ausreisefrist immer noch in der Schweiz aufhielt, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See Oberland vom 17. Oktober 2023 wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Am 18. Oktober 2023 wurde gegen ihn seitens des Staatssekretariats für Migration (SEM) zudem eine 3-jährige Einreisesperre verfügt.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B, gestützt auf die beabsichtigte Heirat mit C um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts während der Verfahrensdauer. Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen machte das Migrationsamt vom Beschwerdeführer diverse Unterlagen erhältlich und holte unter anderem Auskünfte vom Zivilstandsamt der Gemeinde D im Zusammenhang mit dem dort eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren ein.

Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn mit Verweis auf die bereits rechtskräftig verfügte Wegweisung an, die Schweiz und den Schengenraum unverzüglich zu verlassen. Seinen Entscheid begründete das Migrationsamt damit, dass Abklärungen beim Zivilstandsamt der Gemeinde D Ende Juli 2024 ergeben hätten, dass das Ehevorbereitungsverfahren mangels Vorliegen der benötigten Dokumente weiterhin hängig sei, da der Aufforderung zur Einreichung weiterer Dokumente nicht nachgekommen worden sei. Weil zudem auch kein Termin für die Eheschliessung feststehe, sei nicht mit einem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens und einer Heirat in absehbarer Zeit zu rechnen.

Mit Eingabe vom 19. August 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt, dessen Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, weil das Zivilstandsamt der Gemeinde D eine fehlerhafte Auskunft erteilt habe. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Verlobten inzwischen umgezogen und habe am 8. August 2024 beim neu zuständigen Zivilstandsamt der Gemeinde E ein Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens gestellt, für dessen Abschluss lediglich noch ein Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts sowie eine Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers verlangt werde.

Das Migrationsamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. August 2024 nicht ein, weil neue Tatsachen, welche den Sachverhalt in einem anderen Licht darstellen würden, nicht substanziiert vorgebracht worden seien.

II.  

Der Beschwerdeführer rekurrierte mit Eingabe vom 4. September 2024 sowohl gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Juli 2024 wie auch den Nichteintretensentscheid vom 29. August 2024 und beantragte der Sicherheitsdirektion die Rückweisung ans Migrationsamt zur Neubeurteilung (zufolge Gehörsverletzung aufgrund des Nichteintretensentscheids) sowie eventualiter die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung und zudem die Zusprache einer Parteientschädigung. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand wie auch um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts während der Verfahrensdauer. Letzteres Gesuch wies die Sicherheitsdirektion mit prozessleitender Anordnung vom 5. September 2024 ab.

Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 stellte die Sicherheitsdirektion fest, dass das Migrationsamt keine Gehörsverletzung begangen habe, indem es auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, weshalb sie den Rekurs diesbezüglich abwies, soweit sie darauf eintrat. Allerdings ging die Sicherheitsdirektion davon aus, dass die geplante Ehe in absehbarer Zeit geschlossen und der Beschwerdeführer nach erfolgter Heirat gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA zugelassen werden könne, weshalb sie den Rekurs insofern guthiess und das Migrationsamt in Aufhebung von dessen Verfügung vom 31. Juli 2024 zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat anwies. Angesichts der lediglich teilweisen Gutheissung auferlegte die Sicherheitsdirektion die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Viertel dem Beschwerdeführer. Eine Parteientschädigung sprach es ihm nicht zu, ohne jedoch über den entsprechenden Antrag im Dispositiv formell zu entscheiden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligte die Sicherheitsdirektion insofern, als es die ihm auferlegten Verfahrenskosten (im Dispositiv) einstweilen auf die Staatskasse nahm und Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte. Dessen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem migrationsamtlichen Nichteintretensentscheid vom 29. August 2024 erachtete sie jedoch nicht als entschädigungspflichtig, weshalb sie dessen Entschädigung im Umfang von einem Viertel des mit Honorarnote vom 4. September 2024 geltend gemachten Aufwands reduzierte.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. November 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, dass ihm für das vorinstanzliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.zugesprochen werde und Rechtsanwalt B in Anpassung von Dispositiv-Ziffer IV als unentgeltlicher Rechtsbeistand unter Anrechnung der beantragten Parteientschädigung im Umfang von Fr. 869.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen sei; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Zusprache einer Parteientschädigung und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 14. Februar 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine Replik sowie eine Honorarnote des Beschwerdeführers ein, jeweils datierend vom 13. Februar 2025.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren einerseits die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- und andererseits eine unter Anrechnung der verlangten Parteientschädigung angepasste Entschädigung für seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Höhe von gesamthaft Fr. 869.35.

1.2 Gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) offen. Die Verweigerung einer Parteientschädigung kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (BGE 134 I 159 E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 91). Gleiches gilt für die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 122) sowie die Höhe der Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 104). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Das vorliegende Verfahren weist einen Streitwert unter Fr. 20'000.- auf und fällt demnach gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.4  

1.4.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

1.4.2 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde unter anderem, dass sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung verletzt worden sei, indem die Vorinstanz seinen Rekurs im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Aufhebung des migrationsamtlichen Nichteintretensentscheids vom 29. August 2024 und Rückweisung zur Neubeurteilung als aussichtslos erachtete und die entsprechenden Aufwendungen seines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entschädigte. Damit macht er eine (teilweise) Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung geltend, zu deren Anfechtung grundsätzlich nur die vertretene Partei befugt ist, nicht aber der Rechtsbeistand (im eigenen Namen), während zur Anfechtung des Entscheids zugunsten einer höheren Entschädigung nur der Rechtsbeistand legitimiert ist (vgl. VGr, 23. September 2021, VB.2021.00184, E. 4.2.2). In Bezug auf die Beschwerdelegitimation als Prozessvoraussetzung gilt es vorliegend deshalb zu klären, ob der vorinstanzliche Entscheid eine teilweise Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge Aussichtslosigkeit in Bezug auf die Rekursbegehren Ziffern 1 und 2 darstellt oder eine Kürzung der Entschädigung aufgrund fehlender Notwendigkeit der betreffenden anwaltlichen Aufwendungen.

1.4.3 Mit seinem Rekurs vom 4. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer in Aufhebung der migrationsamtlichen Verfügungen vom 31. Juli 2024 sowie vom 29. August 2024 (Rechtsbegehren Ziffer 1) die Rückweisung zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren Ziffer 2) und eventualiter die Bewilligungserteilung (Rechtsbegehren Ziffer 3). Zudem stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Vorinstanz hiess den Rekurs in Bezug auf die eventualiter beantragte Bewilligungserteilung gut und wies ihn im Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer I). Sie qualifizierte den entsprechenden Verfahrensausgang als teilweises Unterliegen des Beschwerdeführers und auferlegte ihm deshalb einen Viertel der Verfahrenskosten (entsprechend Fr. 333.75). Hinsichtlich der übrigen drei Viertel schrieb sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Kostenauferlegung zulasten des Migrationsamts als gegenstandslos geworden ab (E. 14; Dispositiv-Ziffer II). Im Rahmen der Beurteilung des (vorinstanzlichen) Gesuchs des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bejahte die Vorinstanz seine prozessuale Mittellosigkeit mit Verweis auf die Akten. Zudem erachtete sie sein Rechtsbegehren "– zumindest bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2024 – als nicht offensichtlich aussichtslos", den Beizug eines Rechtsbeistands als gerechtfertigt und die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG für die Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand damit als erfüllt (E. 15.2). Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung der geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen wertete die Vorinstanz den Rekurs bezüglich der (migrationsamtlichen) Verfügung vom 29. August 2024 mit Verweis auf ihre vorstehenden Erwägungen (E. 9) als aussichtlos, weshalb die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen "zu streichen" seien. So reduzierte sie die Arbeitsstunden gemäss Honorarnote vom 4. September 2024 um einen Viertel und setzte die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand auf insgesamt Fr. 1'786.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest (E. 15.4). Schliesslich hielt die Vorinstanz noch fest, dass die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG in Bezug auf die Verfahrenskosten im Umfang des auferlegten Viertels und in Bezug auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in vollem Umfang bestehe (E. 15.5; Dispositiv-Ziffern II und III).

1.4.4 Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der vorinstanzlichen Reduktion der Entschädigung für den Rechtsvertreter um eine (teilweise) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Rückweisung zur Neubeurteilung handelt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Begründung fest, dass die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt sind. Dabei erachtete sie die fehlende Aussichtslosigkeit zumindest bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2024 als gegeben und liess damit offen, ob dies auch in Bezug auf den Nichteintretensentscheid vom 29. August 2024 zutraf. Dies spricht gegen eine partielle Gutheissung bzw. Verweigerung des Gesuchs, weil dafür eine separate Beurteilung der Aussichtlosigkeit hinsichtlich des Haupt- und Eventualbegehrens erforderlich gewesen wäre. Dass das Gesuch auch in Bezug auf den (einstweiligen) Erlass von Verfahrenskosten gutgeheissen wurde, wird in der Entscheidbegründung zwar nicht erwähnt, ergibt sich jedoch eindeutig aufgrund von Dispositiv-Ziffer II, gemäss welcher die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der Staatskasse getragen werden. Dieser Erlass betrifft Verfahrenskosten, welche dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, weil er mit seinem Rekurs im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid unterlag. Das Gesuch wurde in Bezug auf die Verfahrenskosten somit vollumfänglich gutgeheissen, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Entgegen seiner Ansicht hat die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung allerdings keinen unterschiedlichen Massstab angewandt. Vielmehr hat sie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vollumfänglich gutgeheissen, nicht jedoch den seitens des unentgeltlichen Rechtsbeistands geltend gemachten Aufwand. Die partielle Abweisung des Gesuchs zufolge teilweiser Aussichtslosigkeit (in Bezug auf einzelne Rechtsbegehren) würde sowohl einen Kostenerlass als auch eine Rechtsverbeiständung ausschliessen, weil diesfalls eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Im Übrigen ist fraglich, ob eine (ausnahmsweise) teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der dasselbe Ziel verfolgenden Rekursbegehren (nämlich die Bewilligungserteilung) im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt zulässig wäre (vgl. BGE 142 III 138). Demzufolge ist vorliegend von einer Kürzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge fehlender Notwendigkeit auszugehen. Zwar hat die Vorinstanz die Reduktion des geltend gemachten Aufwands mit Verweis auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses bezüglich des Nichteintretensentscheids begründet. Allerdings erfolgte dies erst, nachdem sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG bereits als erfüllt betrachtet hatte, und erst im Rahmen der darauffolgenden Prüfung der konkreten Aufwendungen gemäss der eingereichten Honorarnote. Dabei wurde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf angemessene Entschädigung einleitend darauf hingewiesen, dass übermässiger, unnützer oder überflüssiger Aufwand nicht entschädigt werde (E.15.3). Die in diesem Zusammenhang erwähnte Aussichtslosigkeit bezog sich demnach auf die fehlende Notwendigkeit der anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Rückweisung zur Neubeurteilung.

1.4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl in Bezug auf den Erlass von Verfahrenskosten wie auch in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren vollumfänglich gutgeheissen, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge teilweise fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen jedoch reduziert. Es handelt sich beim vorinstanzlichen Entscheid demnach nicht um eine teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wie seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht. Daran ändern auch seine Ausführungen in seiner Eingabe vom 13. Februar 2025 nichts, weshalb nicht näher zu prüfen ist, ob diese allenfalls verspätet erfolgten und diesfalls nicht zu berücksichtigen wären; zumal die Replik auf den Vernehmlassungsverzicht der Vorinstanz folgte.

1.4.6 Die Legitimation zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids zugunsten einer höheren Entschädigung steht ausschliesslich dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu (vgl. oben E. 1.4.2). Demzufolge ist der Beschwerdeführer, welcher – lediglich vertreten durch seinen Rechtsbeistand – eine höhere Entschädigung beantragt, nicht berechtigt, weshalb auf seine Beschwerde hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 2 nicht einzutreten ist.

1.4.7 In Bezug auf die beantragte Zusprache einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Rekursverfahren ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, weshalb hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 darauf einzutreten ist.

2.  

2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).

2.2 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Umständen zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Trotz der Kann-Formulierung geht die Praxis aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung von einem (bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in § 17 Abs. 2 VRG erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine Parteientschädigung nur unter besonderen Umständen verweigert werden (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 14).

Entschädigungspflichtig ist gemäss § 17 Abs. 2 VRG die unterliegende Partei oder Amtsstelle. Für die Auferlegung einer Parteientschädigung gilt somit – wie nach anderen Verfahrensgesetzen – grundsätzlich das Unterliegerprinzip, ebenso wie für die Auferlegung der Verfahrenskosten (§ 13 Abs. 2 VRG). Die unterliegende Partei hat demnach in der Regel sowohl die Verfahrenskosten als auch ihre eigenen und die gegnerischen Parteikosten zu tragen (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 19). Ausnahmsweise werden die Parteientschädigungen nicht nach dem Unterliegerprinzip gemäss § 17 Abs. 2 VRG auferlegt, sondern nach dem Verursacherprinzip oder nach Gesichtspunkten der Billigkeit. Das VRG sieht zwar in Bezug auf die Parteientschädigung – anders als in Bezug auf die Verfahrenskosten (§ 13 Abs. 2 VRG) – keine Abweichung vom Unterliegerprinzip vor. Die Auferlegung einer Parteientschädigung nach dem Verursacherprinzip oder nach Billigkeit gilt aber im Rahmen von § 17 VRG als zulässig. Das Verursacherprinzip stellt in Bezug auf die Parteientschädigung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der im VRG – anders als in anderen Verfahrensgesetzen – nicht explizit erwähnt ist (Plüss, Kommentar VRG, §17 N. 25). Das Verursacherprinzip besagt, dass vermeidbare bzw. unnötigerweise entstandene Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang durch jenen Verfahrensbeteiligten zu tragen sind, der sie schuldhaft verursacht hat. Das (prozessuale) Verschulden liegt im ordnungswidrigen Verhalten des die zusätzlichen Kosten verursachenden Verfahrensbeteiligten (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 27).

3.  

3.1 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hätten erst Tatsachen, welche nach Erlass der angefochtenen migrationsamtlichen Verfügung vom 31. Juli 2024 entstanden sind, zur teilweisen Gutheissung des Rekurses geführt, weshalb das Migrationsamt nicht als unterliegende Amtsstelle im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG betrachtet werden könne. Sodann auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG – ohne Anrechnung einer Parteientschädigung – in Bezug auf die gesamte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (wie auch in Bezug auf die Ersterem auferlegten Verfahrenskosten; vgl. E.15.5). Damit hat sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren implizit und sinngemäss gestützt auf das Verursacherprinzip abgewiesen.

3.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – seinen Gehörsanspruch nicht verletzt hat, indem der abschlägige Entscheid über die beantragte Parteientschädigung im Dispositiv keine Erwähnung findet. Diesbezüglich liegt vielmehr ein unvollständiges und der Berichtigung zugängliches Dispositiv im (analogen) Sinn von Art. 334 Abs. 1 ZPO vor (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 71 N. 13; BGr, 26. Mai 2014, 4A_622/2013, E.6.5). Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ist darauf jedoch nicht weiter einzugehen.

3.3  

3.3.1 Im Zusammenhang mit der (eventualiter) beantragten Bewilligungserteilung stellte die Vorinstanz mit Verweis auf die Bestätigung des Zivilstandsamts der Gemeinde E vom 15. August 2024 fest, dass zur Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens lediglich noch ein Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers sowie ein aktueller Nachweis seines hiesigen Wohnsitzes fehle. Dass darüber hinaus weitere Dokumente fehlen oder andere Gründe gegen einen zeitnahen Abschluss der Ehevorbereitung sprechen würden, gehe aus der zivilstandsamtlichen Mitteilung nicht hervor und sei auch sonst nicht ersichtlich. Es sei somit davon auszugehen, dass die Eheschliessung innert angemessener Frist nach Vorliegen eines Nachweises über den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers erfolgen könne (E. 11.2). Weil sie auch die übrigen Voraussetzungen als erfüllt betrachtete, bejahte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat und hiess den Rekurs insofern gut.

3.3.2 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen ihrer (teilweisen) Gutheissung auf eine Aktenlage, welche spätestens im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 19. August 2024 bereits gegeben war. So war in jenem Zeitpunkt aufgrund der Bestätigung des Zivilstandsamts der Gemeinde E, welche am 15. August 2024 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausgestellt wurde, insbesondere bekannt, dass die ausstehenden Dokumente zur Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens lediglich noch den Aufenthalts- und Wohnsitznachweis betrafen. Ob sich dieser Stand des Ehevorbereitungsverfahrens im Zeitpunkt des Erlasses der migrationsamtlichen Verfügung vom 31. Juli 2024 anders präsentierte, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. So sind die in besagter Verfügung erwähnten Abklärungen beim Zivilstandsamt der Gemeinde D, welche seitens des Migrationsamts offenbar am Tag der Entscheidfällung getätigt wurden, nicht dokumentiert. Insofern kann auch nicht festgestellt werden, ob das Zivilstandsamt der Gemeinde D dem Migrationsamt eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat, wie seitens des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise vorgebracht wird.

3.3.3 Auf jeden Fall hat der Beschwerdeführer das Migrationsamt unverzüglich nach Erhalt (und unter Einreichung) der erwähnten Bestätigung des Zivilstandsamts der Gemeinde E hinsichtlich des darin beschriebenen Verfahrensstands orientiert und gestützt darauf um Wiedererwägung der abschlägigen Verfügung vom 31. Juli 2024 ersucht. Damit hat er seinen Teil dazu beigetragen, ein kosten- und entschädigungspflichtiges Rekursverfahren zu vermeiden (und dabei in Kauf genommen, im Fall der wiedererwägungsweisen Bewilligungserteilung durch das Migrationsamt keine Parteientschädigung zugesprochen zu erhalten; vgl. § 17 Abs. 1 VRG). Dass das Migrationsamt auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, womit der Beschwerdeführer die verweigerte Bewilligungserteilung mittels Rekurs anfechten musste, ist ihm hinsichtlich der Verursachung des vorinstanzlichen Verfahrens deshalb nicht vorzuwerfen. Genauso wenig vorwerfbar ist ihm diesbezüglich der Umzug seiner Verlobten in die Gemeinde E, welcher – gemäss seinen Angaben – der Grund für die neue Gesuchseinreichung beim dortigen Zivilstandsamt war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das Migrationsamt ohne Verzug und noch vor Ablauf der Rekursfrist darüber orientiert.

3.3.4 In seinem Nichteintretensentscheid vom 29. August 2024 führte das Migrationsamt aus, dass die (seitens des SEM verfügte) Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer weiterhin bestehe, sodass er sich nach wie vor illegal in der Schweiz aufhalte, weshalb die Zulassungsvoraussetzungen insofern nicht offensichtlich erfüllt seien und der rechtmässige Aufenthalt aus diesem Grund nicht bestätigt werden könne. Zudem sei ein konkretes Heiratsdatum auch nach dem Umzug nicht in Sicht, weshalb nicht mit einer Eheschliessung innert nützlicher Frist gerechnet werden könne. So warte das Zivilstandsamt der Gemeinde E noch auf die Wohnsitzbestätigung, welche der Beschwerdeführer aufgrund seines illegalen Aufenthalts ebenso wenig beibringen könne wie die Bestätigung des rechtmässigen Aufenthalts. Der Wohnsitzwechsel ändere nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin illegal in der Schweiz aufhalte und nicht mit einem Eheschluss innert nützlicher Frist gerechnet werden könne. Das Migrationsamt ging insofern nicht von neuen Tatsachen aus, weshalb es auf das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat.

3.3.5 Wie diese Ausführungen erkennen lassen, ging das Migrationsamt offenbar davon aus, dass die gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreisesperre die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens verunmöglichte, weil der fehlende Aufenthalts- und Wohnsitznachweis aufgrund von dessen (aus migrationsamtlicher Sicht) illegalem Aufenthalt nicht hätte erhältlich gemacht werden können. Damit brachte es klar zum Ausdruck, dass es das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung selbst dann abgewiesen hätte, wenn sich die im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids bekannte Aktenlage – gestützt auf welche die Vorinstanz den Bewilligungsanspruch bejahte (vgl. oben E. 3.3.1) – bereits vor Erlass der Verfügung vom 31. Juli 2024 entsprechend präsentiert hätte. So hätte insbesondere auch eine der Bestätigung des Zivilstandsamts der Gemeinde E entsprechende Bestätigung der Gemeinde D nichts an der beschriebenen (von der vorinstanzlichen abweichenden) migrationsamtlichen Rechtsauffassung geändert. Unter diesem Gesichtspunkt war das Rekursverfahren für den Beschwerdeführer zur Durchsetzung seines Aufenthaltsanspruchs notwendig, selbst wenn die gemäss vorinstanzlichem Entscheid erwähnten Noven – namentlich der Umzug der Verlobten sowie der vom Zivilstandsamt der Gemeinde E bestätigte Verfahrensstand – frühzeitig vorgelegen hätten.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Verursachung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens weder auf ein ordnungswidriges noch auf ein anderweitig schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Demzufolge war es unbegründet, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung gestützt auf das ausnahmsweise anwendbare Verursacherprinzip verweigert hat. In Anwendung des Unterliegerprinzips und mangels Vorliegen besonderer Umstände (vgl. oben E. 2.2) steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zulasten des Migrationsamts eine Parteientschädigung zu.

4.2 Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in vergleichbaren Fällen für das Rekursverfahren die Parteienentschädigung praxisgemäss im Umfang von Fr. 2'000.festgelegt wird und der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Rekursverfahren zu einem Viertel unterlag, erscheint eine (reduzierte) Parteientschädigung für das Rekursverfahren in der beantragten Höhe angemessen. Die Zusprache einer höheren als der beantragten Parteientschädigung ist aufgrund von § 63 Abs. 2 VRG ausgeschlossen.

5.  

5.1 Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten wird. Das Migrationsamt hat dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren gestützt auf § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.2 Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt und ihm für seinen Aufwand eine (reduzierte) Entschädigung von Fr. 1'786.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse zugesprochen (Dispositiv-Ziffer III). Wie oben dargelegt, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, sofern der Beschwerdeführer für die vorinstanzliche unentgeltliche Rechtsverbeiständung eine (höhere) Entschädigung im Umfang des mit Honorarnote vom 4. September 2024 geltend gemachten Aufwands beantragt, weil es ihm diesbezüglich an der Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. oben E. 1.4.6). Es ist deshalb vom vorinstanzlich festgelegten Entschädigungsbetrag auszugehen. Weil dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Entscheid jedoch eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zugesprochen wird, ist diese an die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen. Demgemäss ist Dispositiv-Ziffer III des vorinstanzlichen Entscheids insofern abzuändern, als Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand lediglich im Mehrbetrag von Fr. 286.65 (Fr. 1'786.65 − Fr. 1'500.-) zulasten der Staatskasse zu entschädigen ist und auch die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG nur in diesem Umfang besteht.

6.  

6.1 Während der Beschwerdeführer in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1; Streitwert: Fr. 1'500.-) obsiegt, gilt er in Bezug auf die beantragte höhere Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2; Streitwert: Fr. 582.70 [Fr. 2'369.35 – Fr. 1'786.65]) zufolge Nichteintretens als unterliegend. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln dem Migrationsamt aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem hat das Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine angemessene, aufgrund des teilweisen Unterliegens reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2; vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 17 Nr. 64).

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Von der mit vorinstanzlichem Entscheid aufgrund der Akten festgestellten prozessualen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist weiterhin auszugehen, zumal ihn auch die inzwischen erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Da die einzelnen Rechtsbegehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen und die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung gegeben ist, sind sämtliche Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG erfüllt. Zufolge (vollumfänglicher) Gutheissung des Gesuchs sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3 Der Rechtsvertreter macht hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens bei einem Stundensatz von Fr. 220.- einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 23.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 144.50 (total Fr. 1'928.10) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint noch angemessen.

6.4 Unter Anrechnung der Parteientschädigung ist Rechtsanwalt B im Mehrbetrag von insgesamt Fr. 828.10 (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5 Es gilt, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen Rechtsweg (BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91). Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wird.

In Ergänzung des Dispositivs des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2024 wird das Migrationsamt verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III wird Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 286.65 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Migrationsamt und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Das Migrationsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 828.10 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).