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Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2024 VB.2024.00692

20. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,706 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Trennungsstalking; Rayonverbot im Bereich Schule und Kita] Das zweimalige Nachfahren mit dem Auto sowie das unangemeldete Erscheinen vor der Wohnung ist als Stalking zu qualifizieren (E. 3 und 4). Die Verlängerung des Rayonverbots im Bereich der Schule und der Kita um 3 Monate erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Gewährung unentgeltlicher Prozessführung (E. 8.2). Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit; Argument der Waffengleichheit erweist sich als treuwidrig (E. 8.3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00692   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Trennungsstalking; Rayonverbot im Bereich Schule und Kita] Das zweimalige Nachfahren mit dem Auto sowie das unangemeldete Erscheinen vor der Wohnung ist als Stalking zu qualifizieren (E. 3 und 4). Die Verlängerung des Rayonverbots im Bereich der Schule und der Kita um 3 Monate erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Gewährung unentgeltlicher Prozessführung (E. 8.2). Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit; Argument der Waffengleichheit erweist sich als treuwidrig (E. 8.3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: BEWEISMASS GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG NOTWENDIGKEIT NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG RAYONVERBOT SCHULE STALKING TREU UND GLAUBEN ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WAFFENGLEICHHEIT

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 1 Abs. I lit. a GSG Art. 1 Abs. I lit. b GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 2 Abs. II lit. b GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 3 Abs. II lit. b GSG Art. 3 Abs. III GSG Art. 5 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 9 Abs. I GSG Art. 9 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 38b Abs. I lit. d Ziff. 4 VRG § 38b Abs. II VRG § 43I lit. a VRG § 50 Abs. I VRG § 57 Abs. I VRG § 58 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00692

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Winterthur

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 ordnete die Stadtpolizei Winterthur Schutzmassnahmen gegen A wegen Stalkings an, welche zugunsten seiner Ehefrau C sowie der vier gemeinsamen Kinder E (Jahrgang 2016), F (Jahrgang 2018), G (Jahrgang 2021) sowie H (Jahrgang 2023) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu C und zu den vier gemeinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot um den Wohnort der Ehefrau, die Schule und die Kita der Kinder. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 29. Oktober 2024 befristet.

II.  

Mit Eingabe vom 19. Oktober 2024 liess A um die gerichtliche Beurteilung der angeordneten Schutzmassnahmen im Sinn von § 5 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ersuchen. Dabei liess er zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Darüber hinaus beantragte C am 21. Oktober 2024 die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Bezirksgericht Winterthur hörte C und A am 24. Oktober 2024 jeweils persönlich an. Mit Urteil vom 25. Oktober 2024 vereinigte das Bezirksgericht Winterthur die beiden Verfahren betreffend die gerichtliche Beurteilung und die Verlängerung der Schutzmassnahmen. In der Sache wurde das Gesuch von A um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen abgewiesen (Dispositivziffer 1). Die angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber C wurden bis und mit 29. Januar 2025 verlängert (Dispositivziffer 2). Diese umfassten das Kontaktverbot sowie das Rayonverbot um den Wohnort, die Schule und die Kita. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden. Das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den gemeinsamen Kindern wurde abgewiesen, und diese endeten am 29. Oktober 2024 (Dispositivziffer 3). Auf die Erhebung der Gerichtskosten wurde verzichtet (Dispositivziffer 4). C wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 6). Sodann wurde A in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde auf Fr. 1'200.- (inkl. MWST) festgelegt.

III.  

Am 11. November 2024 liess A Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Oktober 2024 erheben. Er liess sinngemäss beantragen, dass das verlängerte Rayonverbot mit Blick auf die Kita und die Schule aufzuheben sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 1 und 3). Sodann liess er die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Antrag 2). Mit Schreiben vom 13. November 2024 verzichtete das Bezirksgericht Winterthur auf eine Stellungnahme. Am 18. November 2024 liess C ihre Beschwerdeantwort einreichen. Sie ersuchte um Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Anträge 1 und 3). Ferner liess sie ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Antrag 2). Mit Eingabe vom 15. November 2024 verzichtete die Stadtpolizei Winterthur auf eine Vernehmlassung. Am 26. November 2024 liess A replizieren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ficht vorliegend lediglich das Rayonverbot im Bereich der Schule und der Kita an. Das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot im Bereich des Wohnorts akzeptiere er. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Verlängerung des Rayonverbots im Bereich der Schule und der Kita.

2.2 Der Beschwerdeführer liess sodann beantragen, dass die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und ihm die Akten nach dem Abschluss des zweiten Schriftenwechsels zuzustellen seien. Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2024 wurde auf den Beizug der Strafakten aus dem Verfahren 2023/28525 verzichtet, zumal die Vorinstanz die elektronischen Einlegerakten nicht eingereicht hatte. Dieses Strafverfahren tangiert nach telefonischer Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das vorliegende Verfahren nicht. Sodann wurde antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel im Sinn von § 58 VRG durchgeführt. Nach telefonischer Rücksprache mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2024 verzichtete diese auf eine Akteneinsicht und damit auf den diesbezüglichen Verfahrensantrag. Sodann bietet der Beschwerdeführer an, erneut zum Sachverhalt befragt zu werden. Darauf kann jedoch verzichtet werden, wurden die Parteien bereits durch die Vorinstanz nach § 9 Abs. 3 GSG persönlich angehört und sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Unter diesen Umständen erweist sich eine erneute Parteibefragung nicht als angezeigt (vgl. auch unten E. 3.6).

3.  

3.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von 5 Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

3.4 Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. VGr, 28. September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099, S. 7).

3.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

3.6 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).

4.  

4.1 Das Bezirksgericht Winterthur hielt nach Anhörung beider Parteien Folgendes fest:

4.1.1 Eigentlich sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer die gemeinsame Wohnung bereits am 24. Juli 2024 freigeben sollte, damit die Beschwerdegegnerin mit ihren vier gemeinsamen Kindern aus dem Frauenhaus in die Wohnung zurückkehren könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung verblieben sei, spreche dafür, dass er die Trennung nicht akzeptiert habe. So sei es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer die von beiden Parteien geschilderte Mithilfe im Haushalt und mit den Kindern als Wiederaufnahme eines gemeinsamen Lebens habe verstehen wollen. Ob das gemeinsame Leben wiederaufgenommen worden sei, könne jedoch offenbleiben. Hervorzuheben sei, dass es nach der Darstellung beider Parteien Ende September 2024 zu einem Streit gekommen sei. So ergebe sich selbst aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin spätestens dann ihren Wunsch geäussert habe, von ihm getrennt zu leben. So stelle sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe jeden Tag vorbeigehen dürfen, habe teilweise Gipfeli oder Donuts gebracht und die Kinder hätten ihn angerufen. Damit bestätige der Beschwerdeführer selbst, dass er immer wieder in der Wohnung der Beschwerdegegnerin und bei den Kindern gewesen sei.

4.1.2 Sodann hätten die Parteien übereinstimmend angegeben, dass es am 4. Oktober 2024 zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem die Polizei gerufen worden sei. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach sie sich vom Beschwerdeführer verfolgt gefühlt habe, schienen glaubhaft und nachvollziehbar. Es werfe bereits Fragen auf, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin rein zufällig beim Gebiet I begegnet sein soll, nachdem beide von der Wohnung losgefahren seien. Zudem sei der Beschwerdeführer am Morgen nach diesem Vorfall erneut bei der Wohnung erschienen, obwohl die Polizei ihm mitgeteilt habe, er solle sich fernhalten. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihn vorgängig kontaktiert habe, die anlässlich der Anhörung gezeigte Nachricht habe hingegen nur belegt, dass er der Beschwerdegegnerin geschrieben habe, er sei jetzt vor Ort. Damit sei aber nicht belegt, dass sie ihn vorgängig kontaktiert habe. Vor diesem Hintergrund und den vorstehenden Ausführungen erschienen die Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer unangekündigt bei ihr aufgetaucht sei, glaubhaft.

4.1.3 Weiter bestehe kein Anlass, an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, dass sie sich durch das unangekündigte Vorbeikommen kontrolliert fühle. Dies habe sie nicht nur anlässlich der Anhörung geschildert, sondern bereits gegenüber der Polizei. Sodann habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass ihm am 10. Oktober 2024 erneut von der Polizei gesagt worden sei, er solle Abstand halten, die Beschwerdegegnerin nicht mehr anrufen und Zeit verstreichen lassen.

4.1.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer drei Tage später am 13. Oktober 2024 im Einverständnis der Beschwerdegegnerin bei den Kindern gewesen sei, so erschliesse sich aus seinen Angaben nicht, weshalb er – nachdem er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass er nicht auf die Kinder schauen könne, während sie etwas abhole, zumal er zur Moschee müsse – schlussendlich unstrittig hinter ihr hergefahren sei. Es erscheine vielmehr wahrscheinlich, dass er gewartet habe, bis die Kinder im Auto der Beschwerdegegnerin gewesen seien, und er erst dann losgefahren sei. Sodann sei er ihr hinterhergefahren, um zu sehen, wohin sie gehen wolle. Zwar befinde sich neben dem Center, bei welchem die Beschwerdegegnerin angehalten habe, eine Moschee. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin absichtlich diesen Weg gewählt habe, wie es der Beschwerdeführer behaupte.

4.1.5 Dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwerfe, sie wolle ihn von den Kindern trennen bzw. sie beschuldige ihn zu Unrecht, weil er nicht alles bezahle, was sie wolle, vermöge die Darstellung der Beschwerdegegnerin ebenso wenig zu entkräften wie die Anzeige bei der Polizei und die Meldung bei der KESB.

4.1.6 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Nachfahren mit dem Auto bei zwei Gelegenheiten – wobei mindestens einmal auch die Kinder im Auto gewesen seien – sowie das unangemeldete Erscheinen bei der Beschwerdegegnerin vor der Wohnung als Stalking im Sinn des GSG zu qualifizieren sei.

4.2 Mit Blick auf die Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts ist die Feststellung des Bezirksgerichts, wonach die ausgeführten Vorfälle als Stalking im Sinn des GSG zu qualifizieren seien, nicht zu beanstanden (vorne E. 3.6). Auch wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt weiterhin bestreitet – mit der gleichen Sachverhaltsdarstellung wie vor der Vorinstanz –, so vermag er nicht darzutun, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz rechtsverletzend oder unrichtig sein sollte. Vielmehr reicht das Beweismass der Glaubhaftmachung selbst bei weichem Stalking (vorne E. 3). Sodann ist es auch nicht weiter relevant, ob zwischenzeitlich die familiäre Beziehung wieder auflebte, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Massgebend ist lediglich, ob die Kontaktaufnahmen durch den Beschwerdeführer unerwünscht und daher als Stalking zu qualifizieren waren, was die Vorinstanz als glaubwürdig erachtete. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Verlängerung des Rayonverbots im Bereich der Schule und der Kita um drei Monate nicht verhältnismässig sei. So habe er eine enge Beziehung zu seinen Kindern und begleite diese in die Schule, in die Arabisch-Schule und in die Kindertagesstätte. Soweit die Beschwerdegegnerin das Rayonverbot damit begründe, dass die Schule nahe an ihrem Wohnort sei und es einen Spielplatz bei der Kita habe, sei dem zu entgegnen, dass sie sich auf das Kontaktverbot stützen könne. Das umstrittene Rayonverbot verhindere eine Betreuung der Kinder ab Schulschluss durch den Beschwerdeführer.

5.2 Das Bezirksgericht führte zum Fortbestand der Gefährdung und der Verhältnismässigkeit Folgendes aus: In Bezug auf den Fortbestand der Gefährdung habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass mit den Schutzmassnahmen erstmals Ruhe eingekehrt sei und sie dies benötige, um sich zu erholen und Kraft zu schöpfen. Anlässlich der Anhördung habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie Angst habe, rauszugehen, weil sie nicht wisse, wo der Beschwerdegegner sei und was er mache. Sie habe Angst davor, Leute zu sich einzuladen, wenn er sie abfangen und einen Streit beginnen könnte. Die Massnahmen würden daher Ruhe in die Situation bringen, ansonsten müsse sie sich stets überlegen, wo sie hingehe. Sie müsse sich stets Gedanken machen, dass er ihr auflauern könnte und zu diskutieren beginne. Sodann sei die Schule nahe an ihrem Zuhause und es habe dort sowie bei der Kita einen Spielplatz. Nach dem Ausgeführten sei daher davon auszugehen, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdegegner ohne Voranmeldung und Einverständnis zur Wohnung komme und dies zu entsprechend unerwünschten Kontaktversuchen führe. Insofern sei es nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdegegnerin vor weiteren Eskalationen fürchte. Auch lege sie nachvollziehbar dar, dass die Gefahr bestehe, wonach sie ohne die Schutzmassnahmen in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt sei und sich in der Umgebung ihrer Wohnung sowie der Schule bzw. Kita der Kinder nicht mehr frei bewegen könne. Weiter bestünden keine Anhaltspunkte, wonach sich die angespannte Situation in der kurzen Zeit der angeordneten Schutzmassnahmen vollständig beruhigt habe. In Würdigung der gesamten Umstände seien die angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin vollumfänglich um drei Monate zu verlängern.

5.3 Mit Blick auf die ausgeführten Umstände erscheint eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate als verhältnismässig. Dies wird vom Beschwerdeführer betreffend das Kontaktverbot und das Rayonverbot im Bereich der Wohnung auch nicht bestritten (vorne E. 2.1). Dass das Rayonverbot die Schule und die Kita umfasst, erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als geeignet und erforderlich. Da die vier gemeinsamen Kinder von ihrer Mutter betreut und in die Kita oder Schule gebracht werden, ist es absehbar, dass es gerade an diesen Orten zu einem Kontakt zwischen den Parteien kommen kann. Dabei sollen die angeordneten Schutzmassnahmen einen solchen Kontakt vermeiden. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschwerdegegnerin auf das Kontaktverbot berufen kann, verfängt nicht. Das GSG will verhindern, dass ein Stalker die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person im öffentlichen Raum einschränken kann (vorne E. 3.4). Insofern gilt es jene Orte in das Rayonverbot aufzunehmen, wo diese Kontaktmöglichkeit am grössten ist. Dies trifft insbesondere auf die Schule und die Kita der Kinder sowie deren Spielplätze zu (vgl. VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 4.2.1). Zudem befindet sich die Schule in Sichtdistanz zum Wohnort, womit ein Ausnehmen der Schule vom Rayon dieses als solches infrage stellen würde. Mit dem Zugang zur Schule würde dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, die Beschwerdegegnerin an ihrem Wohnort zu beobachten und kontrollieren. Eine Verlängerung des streitigen Rayonverbots um drei Monate ist sodann zumutbar, wurde doch das Kontaktverbot zu den Kindern aufgehoben. Damit steht es dem Beschwerdeführer frei, über den Beistand den Kontakt mit den Kindern ausserhalb des bezeichneten Rayons herzustellen. Es erscheint zumutbar, dass er auf diesem Weg eine allfällige zeitweilige Kinderbetreuung anzugehen hat. Damit weist der Eingriff durch das streitige Rayonverbot nur eine relativ geringe Eingriffsintensität auf, zumal er selbst das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin akzeptierte und nicht anfocht. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.

6.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

7.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihm selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu (vgl. auch unten E. 8.2 und 8.3).

8.  

8.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

8.2 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin beantragen die unentgeltliche Prozessführung. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist mangels Kostenauflage das Gesuch der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erwies sich die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos. Damit ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei entbindet, soweit letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00262, E. 2.2; Plüss, § 16 N. 57).

8.3 Ausserdem beantragen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Dabei sind im vorliegenden Verfahren keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, welche eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen würden. Vielmehr beschränken sich die Eingaben der Parteien auf die Darlegung der Vorfälle, wie sie dies bereits vor der Vorinstanz im Rahmen der persönlichen Anhörung taten. Streitig ist ferner die Verlängerung der Rayonverbote und damit die Verhältnismässigkeit. Um diese Punkte sachgerecht geltend zu machen, bedarf es keiner eingehenden Rechtskenntnisse. Ferner liegt ein relativ geringfügiger Eingriff in die Rechtspositionen beider Parteien vor, beschränkt sich der Streitgegenstand doch lediglich auf die Ausgestaltung des Rayons (vorne E. 2.1). Die Kontaktverbote – womit erheblichere Eingriffe einhergehen – stehen demgegenüber nicht mehr infrage. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung aus Gründen der Waffengleichheit zu gewähren sei, überzeugt dies nicht. So erachtete sie es im vorinstanzlichen Verfahren nicht als notwendig, einen Rechtsbeistand zu mandatieren, obwohl es in jenem Verfahren um wesentlich weitgehendere Eingriffe als im vorliegenden Beschwerdeverfahren ging. Sie war sehr wohl in der Lage, ihre Interessen adäquat geltend zu machen, obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Soweit sie dies im vorliegenden Verfahren bestreitet, handelt sie treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Darüber hinaus lässt sich aus der Waffengleichheit nicht automatisch auf die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung schliessen (BGr, 19. Januar 2021, 4A_492/2020, E. 5.4; 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.3, auch zum Nachfolgenden). Vielmehr sind die konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen. Auch wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt hat, ist mit Blick auf den beschränkten Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass beide Parteien genügend in der Lage sind, dieses Verfahren ohne Beizug einer Rechtsvertretung zu führen. Deshalb sind die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr.    955.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Sein Ersuchen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin B wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

7.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin D wird abgewiesen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Winterthur.

VB.2024.00692 — Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2024 VB.2024.00692 — Swissrulings