Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2024.00687

10. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,223 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA | [Der Beschwerdeführer 1, ein serbischer Staatsangehöriger, erhielt im April 2022 infolge Ehe mit einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Deutschlands eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der 2009 geborene voreheliche Sohn des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführer 2), ebenfalls Staatsangehöriger Serbiens, erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Scheidung der Ehe im Februar 2024 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer.] Die Ehe in der Schweiz wurde keine drei Jahre gelebt und es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor. Es besteht kein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen (E. 3.1). Die vorgebrachte Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu einer Schweizer Staatsangehörigen ist nicht geeignet, einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK zu begründen (E. 3.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern keine Härtefallbewilligung erteilt hat. Namentlich ist Art. 30a VZAE, der Grundlage bildet für die Erteilung einer Härtefallbewilligung an Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung, nicht auf den minderjährigen Beschwerdeführer 2 anwendbar, da sich dieser nicht rechtswidrig im Sinn dieser Bestimmung in der Schweiz aufhält (E. 4.4). Abweisung.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00687   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.09.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA

[Der Beschwerdeführer 1, ein serbischer Staatsangehöriger, erhielt im April 2022 infolge Ehe mit einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Deutschlands eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der 2009 geborene voreheliche Sohn des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführer 2), ebenfalls Staatsangehöriger Serbiens, erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Scheidung der Ehe im Februar 2024 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer.] Die Ehe in der Schweiz wurde keine drei Jahre gelebt und es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor. Es besteht kein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen (E. 3.1). Die vorgebrachte Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu einer Schweizer Staatsangehörigen ist nicht geeignet, einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK zu begründen (E. 3.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern keine Härtefallbewilligung erteilt hat. Namentlich ist Art. 30a VZAE, der Grundlage bildet für die Erteilung einer Härtefallbewilligung an Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung, nicht auf den minderjährigen Beschwerdeführer 2 anwendbar, da sich dieser nicht rechtswidrig im Sinn dieser Bestimmung in der Schweiz aufhält (E. 4.4). Abweisung.

  Stichworte: ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BERUFLICHE GRUNDBILDUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL PRIVATLEBEN SCHEIDUNG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 8 EMRK Art. 30a Abs. 1 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00687

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1981, ist serbischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 7. Januar 2021 in Deutschland die 1986 geborene deutsche Staatsangehörige D. Am 26. März 2022 nahm D zu Arbeitszwecken Wohnsitz im Kanton Zürich, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Gemeinsam mit D reiste B, der im Jahr 2009 geborene Sohn von A aus vorehelicher Beziehung mit einer serbischen Staatsangehörigen, in die Schweiz ein und erhielt hier als Familienmitglied von D eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 25. März 2027.

A folgte seiner Ehefrau und seinem Sohn am 10. April 2022 in die Schweiz. Das Migrationsamt erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug mit Gültigkeit bis 9. April 2027.

Am 22. Februar 2024 schied das Bezirksgericht E die Ehe zwischen A und D.

Das Migrationsamt widerrief daraufhin am 26. Juni 2024 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion am 9. Oktober 2024 ab und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist an.

III.  

A und B erhoben am 8. November 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung an das Migrationsamt zurückzuweisen; eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. November 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2.3 Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der deutschen Staatsangehörigen D wurde am 22. Februar 2024 vom Bezirksgericht E geschieden. Daher ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die Ehe mit einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU – weggefallen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zulässig, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird.

2.4 Was den Beschwerdeführer 2 betrifft, ist festzuhalten, dass das ausländische minderjährige Kind schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilt und gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen hat, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Da er nicht der Sohn von D ist, kann er keine eigenständigen Aufenthaltsansprüche aus dem FZA geltend machen (BGE 144 II 1 E. 3.3.2).

3.  

3.1 Strittig ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zukommt.

3.1.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Vorliegend leitete sich das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer von der Aufenthaltsbewilligung von D ab. Die relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Neu werden namentlich auch Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 50 AIG erfasst. Das neue Recht ist hier anwendbar, da Art. 126g AIG als Übergangsbestimmung dies für Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, vorsieht. Demnach besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG).

Das Eheleben in der Schweiz zwischen dem Beschwerdeführer 1 und D dauerte keine drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt ist.

3.1.2 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit Hinweisen).

Sind Kinder von der Wegweisung betroffen, ist dem Kindswohl (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention KRK], SR 0.107) bei der Interessenabwägung als einem (wesentlichen) Element unter anderen besonders Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe sich in der Schweiz gut integriert, miete eine Wohnung und bezahle in die Schweizer Sozialsysteme ein. Er spreche ausserdem gut Deutsch, arbeite Vollzeit und kümmere sich um seine Familie.

Mit Blick auf die oben dargelegten Voraussetzungen vermögen diese Vorbringen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen.

3.2 Der Beschwerdeführer 1 macht sodann geltend, er führe seit Ende 2023 eine feste Beziehung mit F, einer Schweizer Staatsangehörigen. Sinngemäss beruft er sich damit auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101).

Die vorgebrachte Beziehung ist nicht geeignet, einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK zu begründen. Die Beziehung, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, dauert erst seit knapp eineinhalb Jahren. Der Beschwerdeführer 1 und seine Partnerin leben zudem nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Bereits gestützt darauf ist festzustellen, dass die Beziehung bezüglich Natur und Stabilität nicht einer ehelichen Gemeinschaft gleichkommt. Ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 aus dem konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens fällt ausser Betracht.

Ebenso ist festzustellen, dass weder Art. 11 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben, noch die Kinderrechtskonvention einen eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen, BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.2).

3.3 Die Beschwerdeführer können folglich weder aus dem Landesrecht noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten.

4.  

4.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

4.2 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden. Hierbei sind gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.3 Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvorschriften unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 30a VZAE). Hierbei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (BGr, 17. August 2022, 2C_5/2022, E. 2 mit Hinweisen). Nach dem klaren Wortlaut und den Materialien regelt Art. 30a VZAE den Zugang zur beruflichen Grundbildung für Personen mit "rechtswidrigem Aufenthalt", das heisst Personen ohne gesetzlichen Status bzw. ohne Aufenthaltsbewilligung. Mit der Einführung dieser Bestimmung beabsichtigte der Verordnungsgeber, die Kriterien für eine Härtefallbewilligung für jugendliche "Sans-Papiers" im Detail zu regeln, damit es für sie möglich wird, eine Berufslehre zu absolvieren (vgl. Erläuternder Bericht des Bundesamts für Migration [BFM] zur Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit aufgrund der Umsetzung der Motion Barthassat (08.3616) "Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen", Februar 2012, S. 6).

4.4 Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer 2, es bestehe keine Grundlage für die Erteilung einer selbständigen Aufenthaltsbewilligung. Eine solche lasse sich insbesondere weder aus der Kinderrechtskonvention ableiten noch aus dem Umstand, dass er die Schule besuche oder im September 2024 einen Lehrvertrag abgeschlossen habe. Eine Rückkehr nach Serbien sei ihm zumutbar, da er sich mit Hilfe des Beschwerdeführers 1 in seinem Heimatland schnell wieder zurechtfinden dürfte, zumal er mit der dortigen Kultur vertraut sei. Es könne ihm zugemutet werden, sich wieder in Serbien zu integrieren.

Aus dem oben Gesagten erhellt zunächst, dass Art. 30a VZAE auf den Beschwerdeführer 2 nicht anwendbar ist, da er sich nicht rechtswidrig im Sinn dieser Bestimmung in der Schweiz aufhält, sondern über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (deren Widerruf vorliegend gerade Streitgegenstand ist). Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht auf Art. 30a VZAE berufen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner sich materiell nicht zu dieser Bestimmung geäussert haben. Die dahingehende Rüge der Gehörsverletzung geht folglich fehl und eine Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner erübrigt sich.

Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen liegt mit Blick auf die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor. Der Beschwerdeführer 2 schliesst die obligatorische Schulpflicht, soweit ersichtlich, im Sommer 2025 ab. Gemäss unterzeichnetem Lehrvertrag ist der Beginn der beruflichen Grundbildung als G per 1. August 2025 vorgesehen; mithin hat er die Grundbildung noch nicht begonnen. Der Stellungnahme der Schulleitung der Sekundarschule H ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 seit seiner Ankunft in der Schweiz gewisse Integrationsschwierigkeiten offenbart. Er wechselte in dieser Zeit fünfmal die Schule. Die fehlende Kontinuität und seine Fremdsprachigkeit verhinderten gemäss der Schulleitung bisher eine positive schulische Entwicklung und eine gute Integration in die Klasse.

4.5 Es ist bei den Beschwerdeführern während des nunmehr rund dreijährigen Aufenthalts nicht von einer besonderen Verwurzelung und einer ausserordentlichen Integration in der Schweiz auszugehen. Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die Rückkehr nach Serbien nicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführer, namentlich auch der minderjährige Beschwerdeführer 2, sprechen die serbische Sprache, haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien verbracht und wurden dort sozialisiert. Auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Schweiz und in Deutschland dürften sie nach wie vor mit den soziokulturellen Verhältnissen im Heimatland vertraut sein.

Ausserdem leben die Mutter des Beschwerdeführers 2 und dessen Schwester weiterhin in I. Wie es sich mit der Beziehung und dem Kontakt zu seiner Mutter konkret verhält, kann offengelassen werden. Mit dem Beschwerdeführer 1 bzw. seinem Vater, dem die elterliche Sorge allein zusteht, verfügt der Beschwerdeführer 2 über eine enge familiäre Bezugsperson, auf die er zwecks persönlicher Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen wird zurückgreifen können, wie er dies bis anhin auch getan hat. Gestützt auf die Akten sind entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine Rückkehr in das Heimatland eine gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers 2 zur Folge haben könnte. Folglich ist dem Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr insbesondere auch im Licht des Kindeswohls zumutbar.

4.6 Der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, den Beschwerdeführern keine Härtefallbewilligung zu erteilen, ist demnach nicht rechtsverletzend.

5.  

Auf eine Kindsanhörung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 KRK kann unter den dargestellten Umständen verzichtet werden. Die Interessen des Beschwerdeführers 2 sind mit jenen seines Vaters, dem Beschwerdeführer 1, gleichläufig und eine Familientrennung ist nicht vorgesehen.

6.  

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2024.00687 — Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2024.00687 — Swissrulings