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Zürich Verwaltungsgericht 20.11.2025 VB.2024.00686

20. November 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,793 Wörter·~9 min·9

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Widerruf der formell rechtskräftigen Sozialhilfebudgets von 2014 bis 2022 und folglich rückwirkende Auszahlung von Sozialhilfe ist unrechtmässig (E. 3). Abweisung im Sinn der Erwägungen.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00686   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Widerruf der formell rechtskräftigen Sozialhilfebudgets von 2014 bis 2022 und folglich rückwirkende Auszahlung von Sozialhilfe ist unrechtmässig (E. 3). Abweisung im Sinn der Erwägungen.

  Stichworte: RECHTSGLEICHHEIT RECHTSGLEICHHEITSGEBOT RECHTSSICHERHEIT RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG VERURSACHERPRINZIP WIDERRUF WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. I BV § 13 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 38b Abs. II VRG § 63 Abs. II VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00686

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Thalwil,

vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 orientierte der Sozialdienst Thalwil A, es sei davon auszugehen, dass er nach seinem Lehrabschluss eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Infolgedessen werde die Leistung von wirtschaftlicher Hilfe per 30. August 2014 eingestellt. A gelangte in der Folge mit den Schreiben vom 31. März 2016 und vom 10. Mai 2016 an den Bezirksrat Horgen und verlangte unter anderem sinngemäss die Überprüfung der Einstellung der Sozialhilfeleistungen. Der Bezirksrat Horgen nahm die Schreiben von A betreffend die Einstellung der Sozialhilfe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und entschied darüber mit Beschluss vom 4. Juli 2017. Er gab dem Antrag, wonach der Bezirksrat über den Anspruch von A auf wirtschaftliche Hilfe von Februar 2014 bis September 2016 zu entscheiden habe, nicht Folge. Sodann wies er den Sozialdienst Thalwil aufsichtsrechtlich an, dass er die Ansprüche von A – sobald über die Ansprüche von August 2011 bis Januar 2014 rechtskräftig entschieden sei – ab Februar 2014 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu ermitteln und diesbezüglich eine formelle Anordnung zu treffen habe (Dispositivziffer II).

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 4. Juli 2017 erhob A am 3. August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 4. Juli 2017 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Rekursverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (VB.2017.00520, Dispositivziffer 1).

B. Mit Verfügung vom 12. November 2019 ordnete der Sozialdienst Thalwil an, dass an A aufgrund der Nachberechnungen für den Zeitraum ab Februar 2014 eine Nachzahlung der Sozialhilfeleistungen in der Höhe von total Fr. 1'543.70 zu leisten sei. Am 7. Dezember 2019 erhob A Einsprache gegen die Verfügung vom 12. November 2019. Die Sozialkommission Thalwil beschloss am 28. Januar 2020, dass die angefochtene Verfügung des Sozialdienstes Thalwil vom 12. November 2019 aufgehoben werde (Dispositivziffer 1). Sodann beauftragte sie den Sozialdienst, im Sinn der Erwägungen eine Ersatzverfügung mit korrigiertem Sachverhalt und unter Aufhebung von Dispositivziffer 4 zu erlassen (Dispositivziffer 2). Weiter habe er die Nachberechnungen der Sozialhilfe für die Zeit ab April 2016 bis heute zu überprüfen und neu zu verfügen (Dispositivziffer 3). Mit den Nachberechnungen für den Zeitraum Februar 2014 bis März 2016 sei der rechtskräftige Entscheid des Bezirksrats abzuwarten und erst dann neu zu verfügen (Dispositivziffer 4). Gegen den Beschluss der Sozialkommission Thalwil rekurrierte A am 22. Februar 2020 an den Bezirksrat Horgen.

C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Bezirksrat Horgen (VGr, 14. Februar 2023, VB.2022.00260). Zwischenzeitlich hatte der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 7. April 2022 die beiden Rekursverfahren betreffend die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe vom 30. Oktober 2014 (Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017) sowie den Rekurs gegen den Beschluss der Sozialkommission vom 28. Januar 2020 (Dispositivziffer I) vereinigt. Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 hiess der Bezirksrat Horgen den Rekurs teilweise gut (Dispositivziffer I). Er stellte fest, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2014 (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe) nichtig sei. Zudem wies er die Sache zum Neuentscheid an die Sozialkommission der Gemeinde Thalwil zurück (Dispositivziffer II). Sodann hob er den Beschluss der Sozialkommission Thalwil vom 28. Januar 2020 auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Sozialkommission der Gemeinde Thalwil zurück (Dispositivziffer III).

In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung mit Verfügung vom 14. Februar 2023 als gegenstandslos geworden ab (VB.2022.00260).

D. Die Sozialkommission Thalwil beschloss am 27. Februar 2023, dass die Nachberechnungen der Unterstützungsleistung für die Zeit von Februar 2014 bis Mai 2022 ein Guthaben zugunsten von A in der Höhe von Fr. 1'998.45 ergeben hätten (Dispositivziffer 1). Mit Schreiben vom 27. März 2023 erhob A Einsprache gegen den Entscheid der Sozialkommission. Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 hiess der Gemeinderat Thalwil das Begehren um Neubeurteilung teilweise gut (Dispositivziffer 1). Er sprach A einen Betrag von Fr. 3'456.45 zu (Dispositivziffer 2). Im Übrigen wies er das Begehren ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer 3).

II.  

A erhob am 8. Juni 2023 Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderats Thalwil vom 9. Mai 2023. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 hiess der Bezirksrat Horgen den Rekurs teilweise gut und sprach A einen Betrag von Fr. 3'540.50 zu (Dispositivziffer I). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer II).

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 9. Oktober 2024 erhob A mit Schreiben vom 7. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sinngemäss verlangte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Berichtigung der zugesprochenen nachträglichen Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 20. November 2024 beantragte der Bezirksrat Horgen die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 verzichtete der Sozialdienst Thalwil ebenfalls auf eine Stellungnahme. A sowie der Sozialdienst Thalwil hielten in weiteren Eingaben an ihren Standpunkten fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer richtet sich sinngemäss gegen die Nachberechnungen der Sozialhilfebudgets der Beschwerdegegnerin über die vergangenen Jahre und macht geltend, dass diese in einzelnen Punkten jeweils rechtsfehlerhaft seien. Bei korrekter Berechnung der einzelnen Sozialhilfebudgets stünden ihm noch rückwirkend Auszahlungen zu. Damit ist die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, welche auf das Schreiben vom 30. Oktober 2014 zurückging, nicht mehr Streitgegenstand. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2023 und damit auf die Nachberechnungen der Unterstützungsleistungen für die Zeit von Februar 2014 bis Mai 2022.

3.  

3.1 Das zürcherische Recht regelt den Widerruf eines Sozialhilfebudgets nicht ausdrücklich, weshalb auf die allgemeinen Grundsätze abzustellen ist, wie diese von Lehre und Rechtsprechung entwickelt worden sind. Widerruf einer Verfügung bedeutet im Allgemeinen, dass die verfügende Behörde eine – meist formell rechtskräftige – fehlerhafte Verfügung von Amtes wegen ändert. Die Behörden widerrufen eine Verfügung, wenn dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommt (VGr, 23. März 2023, VB.2022.00093, E. 5.1; 9. Juni 2022, VB.2021.00725, E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich etc. 2020, Rz. 1215). Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, ist grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt als vorher. In der Regel darf die Behörde, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auf eine Verfügung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist (BGE 137 I 69 E. 2.3; 121 II 273 E. 1a/aa; VGr, 9. Juni 2022, VB.2021.00725, E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1224).

3.2 Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2023 dem Beschwerdeführer teilweise nachträglich Sozialhilfe für den Zeitraum von Februar 2014 bis Mai 2022 zugesprochen und in gewissen Punkten eine solche Zahlung abgelehnt (vorne Ziff. I.D und E. 2). Dabei handelte die Beschwerdegegnerin nicht aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anordnung des Bezirksrats. Das Verwaltungsgericht hob in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2017 die entsprechende Anordnung des Bezirksrats, wonach rückwirkend ein Anspruch des Beschwerdeführers auf nachträgliche Zahlung von Sozialhilfe zu prüfen sei, vollumfänglich auf (vorne Ziff. I.A). Dennoch erliess die Beschwerdegegnerin am 12. November 2019 eine entsprechende Verfügung aufgrund von Nachberechnungen ab Februar 2014. Dieses Vorgehen mündete schliesslich in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2023 (vorne Ziff. I.B ff.). Die Beschwerdegegnerin widerrief damit ihre bereits verfügten Sozialhilfebudgets für den Zeitraum von Februar 2014 bis Mai 2022. Es bleibt folglich zu prüfen, ob ein Widerruf der bereits formell rechtskräftigen Sozialhilfebudgets zulässig war.

3.3 Vorliegend kommt dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts kein besonderes Gewicht zu. Es handelt sich um jeweils kleinere Beträge im Rahmen der diversen angefochtenen Sozialhilfebudgets. Auch wenn diesen kleineren Beträgen im Sozialhilferecht für den Empfänger eine grössere Bedeutung zukommen mag, so liegen sie teilweise weit zurück und der Beschwerdeführer war offenbar durchaus in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

3.4 Demgegenüber kommt dem Interesse an der Rechtssicherheit ein besonderes Gewicht zu. Die beanstandeten Fehlbeträge beziehen sich teilweise auf Sozialhilfebudgets, die bis ins Jahr 2014 zurückreichen. Der Beschwerdeführer hatte diese jeweils akzeptiert und nicht innert der vorgesehenen Rechtsmittelfrist angefochten, sodass sie in formelle Rechtskraft erwuchsen. Er macht sodann nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er die nunmehr beanstandeten Fehlbeträge nicht innert der vorgesehenen Rechtsmittelfrist hätte anfechten können, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorläge oder dass ihm im Verfügungszeitpunkt erhebliche Tatsachen oder Beweismittel unbekannt gewesen wären (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3). Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

3.5 Einem Widerruf steht sodann die Rechtsgleichheit entgegen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Nach dem Gegenwärtigkeitsprinzip wird die Sozialhilfe als bedarfsorientierte Sozialleistung für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet. Der grundlegende Lebensbedarf kann nur in dem Augenblick befriedigt werden, in welchem er besteht. Grundsätzlich haben somit nur gegenwärtig mittellose Personen Anspruch auf Sozialhilfe. Hingegen hat die Sozialhilfe weder vergangene noch künftige Bedarfe abzudecken. Für bereits überwundene Notlagen kann deshalb regelmässig keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden. Auch können grundsätzlich keine rückwirkenden Leistungen erstattet werden, selbst wenn ein Anspruch bestanden hätte (VGr, 29. August 2025, VB.2024.00714, E. 2.5; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich etc. 2023, Rz. 427–429). Mit dem vorliegenden Widerruf wird aber bis 2014 rückwirkend Sozialhilfe ausbezahlt, was zu einer rechtsungleichen Behandlung mit anderen Sozialhilfebezügern und Sozialhilfebezügerinnen führt. Ebenfalls entspricht es keiner ständigen Praxis, dass die Sozialhilfebudgets nach Eintritt der formellen Rechtskraft über Jahre zurück in Frage gestellt werden könnten. Indem der Bezirksrat eine vollständige Überprüfung sämtlicher Sozialhilfebudgets in sämtlichen Positionen forderte, privilegierte er den Beschwerdeführer ohne sachliche Gründe gegenüber allen anderen Bezügern und Bezügerinnen. Eine derartige Vorgehensweise erscheint darüber hinaus auch als völlig unverhältnismässig gegenüber der Beschwerdegegnerin, geht dies doch mit einem äusserst beträchtlichen Aufwand einher.

3.6 Demnach hätten die Vorinstanzen die jeweiligen Sozialhilfebudgets nicht widerrufen und dem Beschwerdeführer rückwirkend Sozialhilfe zusprechen dürfen. Folglich ist auch nicht weiter auf die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers zu den beanstandeten Budgetpunkten einzugehen. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, einen vorinstanzlichen Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern (§ 63 Abs. 2 VRG). Der bezirksrätliche Entscheid ist im Ergebnis zu schützen, ungeachtet dessen, dass die Korrekturen zugunsten des Beschwerdeführers infolge des unzulässigen Widerrufs nicht hätten stattfinden dürfen.

3.7 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs kann der Streitgegenstand nicht erweitert werden (VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00655, E. 1.1). Der vorliegende Streitgegenstand ist somit auch vor Verwaltungsgericht auf die Anordnung gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2023 beschränkt (vorne E. 2), die eine Nachzahlung der Sozialhilfe für den Zeitraum von Februar 2014 bis Mai 2022 zum Gegenstand hatte. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben gegen die Verfügungen vom 3. September 2024, vom 7. März 2025 sowie vom 19. November 2024 richtet, tut dies nichts zur Sache. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

5.  

Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal die Widerrufe auf die aufsichtsrechtlichen Anordnungen und nachfolgend auf die Rückweisungsentscheide der Vorinstanz zurückgehen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59). Der Beschwerdeführer beantragte keine Umtriebsentschädigung (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    245.--     Zustellkosten, Fr. 2'345.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Horgen auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Horgen.

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