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Geschäftsnummer: VB.2024.00681 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters, womit dieser das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen abwies und zusätzliche Rayonverbote anordnete.] In Bezug auf die vom Haftrichter bestätigten bzw. neu angeordneten Schutzmassnahmen besteht für den Beschwerdeführer infolge Zeitablaufs kein Nachteil mehr; mithin ist sein im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Schutzmassnahmen während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die der Überprüfung des Verwaltungsgerichts regelmässig entzogen bliebe (E. 2.1). Zu beurteilen bleiben die Kostenfolgen der haftrichterlichen Verfügung (E. 2.2). Aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, als begründet. Eine Anhörung seinerseits durch den Haftrichter wäre vorliegend jedenfalls deswegen unabdingbar gewesen, weil dieser mit der angefochtenen Verfügung zusätzlich Rayonverbote anordnete, wozu sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung selbstredend nicht (vorab) äussern konnte. Die Beschwerde wäre somit wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgemäss zur Anhörung zumindest des Beschwerdeführers sowie zum Neuentscheid an das Bezirksgericht zurückzuweisen gewesen (E. 3.4.2). Die Kosten des haftrichterlichen Verfahrens sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 3.5). Dasselbe gilt für die Kosten des Beschwerdeverfahrens (E. 4.1.1). Das Bezirksgericht ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei der von seinem Vertreter ausgewiesene Betrag als angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG erscheint (E. 4.1.2). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 4.2). Gutheissung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.
Stichworte: ANHÖRUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEHÖRSVERLETZUNG GERICHTLICHE BEURTEILUNG GEWALTSCHUTZ KOSTENFOLGE NEBENFOLGEN RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSSCHUTZINTERESSE SUMMARISCHE PRÜFUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 5 GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 12 Abs. I GSG § 17 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00681
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge, D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. A und D sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Sie sind die Eltern von C (geb. 2010), die zuletzt bei ihrem Vater in H wohnte.
B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen Rayonverbote betreffend die Schule von C in E und den Wohnort von D in F an. Zudem verbot die Kantonspolizei A für dieselbe Dauer, mit C in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
II.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 ersuchte A das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 1. November 2024 bestätigte der Haftrichter indes die Schutzmassnahmen und hielt fest, diese dauerten fort bis 8. November 2024 (Dispositivziffer 1). Darüber hinaus verbot der Haftrichter A bis 8. November 2024 die Kreise 01 und 02 der Stadt Zürich zu betreten (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegte er A (Dispositivziffern 4 und 5).
III.
A. Daraufhin gelangte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 6. November 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 1. November 2024. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
B. Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2024 holte das Verwaltungsgericht die Akten ein, welche am 12. bzw. 13. November 2024 eintrafen.
C. Am 27. November 2024 reichte Rechtsanwalt B unaufgefordert seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 38b Abs. 2 VRG). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich zudem aus § 38b Abs. 1 lit. b VRG, ist doch das Beschwerdeverfahren, was die streitgegenständlichen Schutzmassnahmen betrifft, als gegenstandslos geworden abzuschreiben (hinten E. 2.1).
1.2 Die Beurteilung der Kostenfolgen der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2024 erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt ein Erkenntnis und nicht eine ausschliesslich formelle Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3; hinten E. 2.2 und E. 3).
1.3 Gemäss telefonischer Auskunft des Bezirksgerichts Bülach fällte dieses am 19. November 2024 den (definitiven) Entscheid über die von der Beschwerdegegnerin beantragte Verlängerung der Schutzmassnahmen. Dieser Entscheid wurde nicht beim Verwaltungsgericht angefochten.
2.
2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.1; statt vieler VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 3.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24 f.).
Sämtliche vom Haftrichter mit Verfügung vom 1. November 2024 bestätigten bzw. neu angeordneten Schutzmassnahmen dauerten bis 8. November 2023 (vorn II.). Insofern besteht für den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr; mithin ist sein im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung vom 1. November 2024 während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt, wird doch keine grundsätzliche Frage aufgeworfen, die der Überprüfung des Verwaltungsgerichts regelmässig entzogen bliebe. Auch besteht praxisgemäss kein (Feststellungs-)Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit bereits abgelaufener Gewaltschutzmassnahmen im Hinblick auf nachgelagerte Verfahren, wie namentlich solche des (zivilrechtlichen) Kindesschutzes (VGr, 30. September 2021, VB.2021.00486, E. 3, insbesondere E. 3.6).
2.2 Zu beurteilen bleiben die Kostenfolgen der Verfügung vom 1. November 2024; daran hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (hinten E. 3). Eine Umtriebsentschädigung verlangte er mit seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung vom 29. Oktober 2024 nicht, weshalb der Haftrichter die Zusprechung einer solchen auch nicht prüfen musste (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 16).
3.
3.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 77).
3.2
3.2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.
3.2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.2.3 Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 13. November 2023, VB.2023.00574, E. 2.2; 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.1; Plüss, § 7 N. 29). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung nach § 5 GSG hat die Haftrichterin bzw. der Haftrichter zu prüfen, ob die Polizei die Schutzmassnahmen zu Recht anordnete, und daraufhin die Schutzmassnahmen in Abweisung des Gesuchs der gefährdenden Person zu bestätigen bzw. in Gutheissung des Gesuchs aufzuheben (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 2.1; 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 2).
3.3
3.3.1 Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 1. November 2024, auf eine Anhörung der Parteien sei verzichtet worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Standpunkt hinlänglich in seinem Gesuch darlegen können und die Beschwerdegegnerin, die sich schon gegenüber der KESB geäussert habe, habe nicht zusätzlich belastet werden sollen (E. 2.2). Weiter befand der Haftrichter die Schilderungen der Beschwerdegegnerin für glaubhaft, und die Polizei habe hinlängliche Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es zu häuslicher Gewalt in Form eines physischen Übergriffes durch den Beschwerdeführer gekommen sei. Problematisch erscheine zwar, dass die Polizei die Schutzmassnahmen angeordnet habe, ohne den Beschwerdeführer anzuhören oder zumindest informell zu befragen. Im Ergebnis habe dieser Fehler der Polizei indes keine Fehleinschätzung zur Folge gehabt, nachdem die Aussagen der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2024, über welche die Polizei im Zeitpunkt der Anordnung der Schutzmassnahmen noch nicht verfügt habe, die Einschätzung der Polizei bestätigt hätten (E. 5.2). Unter den gegebenen Umständen sei sodann nicht zu beanstanden, dass die Polizei von einer fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei (E. 5.3). Weiter erachtete der Haftrichter das Kontaktverbot und die Rayonverbote als geeignet und erforderlich, um der Gefährdung der Beschwerdegegnerin entgegenzuwirken. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich an einem neutralen Ort untergebracht worden sei, sei überdies eine Ausweitung des Rayonverbots auf die Kreise 01 und 02 der Stadt Zürich gerechtfertigt. Die Schutzmassnahmen bedeuteten für den Beschwerdeführer zwar eine Einschränkung, welche er angesichts der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin aber hinzunehmen habe, zumal die Auswirkungen auf ihn nur geringfügig seien; die Schutzmassnahmen seien ihm damit auch zumutbar (E. 5.4).
3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 6. November 2024 verschiedene Gehörsverletzungen. Auch wenn es sich bei § 9 Abs. 3 GSG um eine Kann-Bestimmung handle, hätte er vorliegend zwingend vom Haftrichter angehört werden müssen, nachdem er bereits von der Polizei nicht angehört worden sei (Rz. 5 ff.). Auch in Bezug auf die zusätzlichen Rayonverbote, für deren Anordnung eine klare Begründung fehle, wäre eine Anhörung durch den Haftrichter notwendig gewesen (Rz. 11 ff.). Zudem sprenge der Umfang der neuen Rayonverbote das zulässige Mass und seien diese in geografischer Hinsicht zu unbestimmt (Rz. 15 ff.).
3.4
3.4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; VGr, 15. Februar 2024, VB.2023.00511, E. 5.2; 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 2.2).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich immer zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. § 11 GSG). Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Auf die Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kann nur verzichtet werden, wenn der Entscheid vollumfänglich zu ihren Gunsten ausfällt und darüber hinaus der Sachverhalt genügend erstellt ist (VGr, 19. September 2024, VB.2024.00470, E. 6.4). Diese Rechtsprechung ist in analoger Weise auch dann zu beachten, wenn das Zwangsmassnahmengericht über die (Nicht-)Aufhebung von Gewaltschutzmassnahmen im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss § 5 GSG zu befinden hat, zumal die in § 9 GSG festgehaltenen Verfahrensgrundsätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung auch für Gesuche nach § 5 GSG gelten (VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3; 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.4.3; 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 4.2).
3.4.2 Vor diesem Hintergrund erscheinen die Rügen des Beschwerdeführers prima facie als begründet. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei erst am 6. November 2024 zur Sache einvernommen, während er weder vor Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2024 von der Polizei noch vor Erlass der Verfügung vom 1. November 2024 vom Haftrichter angehört worden war. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Gefährdung mangelte es dem Haftrichter damit an einem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers. Eine Anhörung seitens des Haftrichters wäre vorliegend aber jedenfalls deswegen unabdingbar gewesen, weil dieser mit Verfügung vom 1. November 2024 zusätzlich Rayonverbote für die Kreise 01 und 02 der Stadt Zürich anordnete, wozu sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung – anders als zum Sachverhalt gemäss der Verfügung der Polizei vom 25. Oktober 2024 – selbstredend nicht (vorab) äussern konnte. Jedenfalls in dieser Hinsicht verletzte der Haftrichter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Beschwerde wäre somit wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgemäss zur Anhörung zumindest des Beschwerdeführers sowie zum Neuentscheid an das Bezirksgericht zurückzuweisen gewesen (vgl. statt vieler VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453, E. 4).
3.5 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f., mit Hinweisen; VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453, E. 6.1; Donatsch, § 64 N. 5). Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 GSG statuierten grundsätzlichen Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist es angezeigt, die Kosten ebendieses Verfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip der Kasse des Bezirksgerichts Bülach aufzuerlegen (VGr, 6. November 2023, VB.2023.00584, E. 2.1; 4. Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2.1; Plüss, § 13 N. 59). Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. November 2024 abzuändern.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (statt vieler VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren (vorn E. 3.5) ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar; eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft. Vorbehalten bleibt – wie auch im haftrichterlichen Verfahren – eine Kostenbelastung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (statt vieler VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.2).
Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vorn E. 3) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ebenfalls dem Bezirksgericht Bülach aufzuerlegen.
4.1.2 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Praxisgemäss setzt die Zusprechung einer Parteientschädigung ein entsprechendes Begehren voraus. Hat jedoch – wie hier prinzipiell der Beschwerdeführer (hinten E. 4.2) – eine obsiegende Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, so ist ihr auch ohne entsprechendes Gesuch eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die Bedingungen gemäss § 17 Abs. 2 VRG erfüllt sind (Plüss, § 17 N. 16 f.).
Trotz des einschränkenden Wortlauts von § 17 Abs. 2 VRG kann das Verursacherprinzip gemäss Rechtsprechung auch bei der Regelung der Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3; 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 4.2). Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie die Verlegung der Gerichtskosten (vgl. Plüss, § 17 N. 31). Demgemäss ist das Bezirksgericht Bülach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei der von Rechtsanwalt B in der Honorarnote ausgewiesene Betrag von total Fr. 1'092.65 als angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG erscheint. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren gewesen wäre (hinten E. 4.2), hat das Bezirksgericht Bülach die Parteientschädigung direkt an den Vertreter des Beschwerdeführers zu leisten (vgl. Plüss, § 17 N. 45).
4.2 Mangels Kostenauflage und da er bzw. sein Rechtsvertreter voll entschädigt wird, sind die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Gesuche wären indes gutzuheissen gewesen, da die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRG erfüllt gewesen wären. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer und dessen beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache ist die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ebenfalls zu bejahen.
5.
Auch das vorliegende Urteil ist der Kindsvertreterin, Rechtsanwältin G zur Kenntnisnahme zuzustellen (vgl. die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2024).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
In Abänderung von Dispositivziffer 5 der Verfügung GS240102-C des Bezirksgerichts Bülach vom 1. November 2024 werden die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.- der Kasse des Bezirksgerichts Bülach auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 105.-- Zustellkosten, Fr. 705.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Bülach auferlegt.
4. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'092.85 (inkl. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte; c) das Bezirksgericht Bülach; d) RA G.