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Zürich Verwaltungsgericht 19.06.2025 VB.2024.00665

19. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,318 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung | Nichteintreten wegen Treuwidrigkeit; formelle Rechtskraft und Anspruch auf Prüfung des Anpassungsgesuches; vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurs- und Beschwerdeerhebung steht in offenkundigem und damit ohne weiteres erkennbarem Widerspruch zur vom Beschwerdeführer selbst – mit seinem Vergleich vom 11. Dezember 2018 – vertraglich begründeten Verpflichtung, den streitbetroffenen Eschenstamm zu fällen bzw. dessen Fällung zu tolerieren, mit der er bei den privaten Mitbeteiligten Vertrauen erweckte. Ein solches Verhalten verstösst gegen Art. 5 Abs. 3 BV und verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Rechtsmittel ist deshalb in der Hauptsache nicht einzutreten (E. 1.3.2). Einzutreten auf die Beschwerde ist jedoch – weil der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind –, soweit subeventualiter die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beanstandet und ihre Abänderung beantragt wird (E. 1.4). Die Beschwerde wäre in der Hauptsache abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte (E. 2). Der Beschluss des Gemeinderats vom 12. August 2021 ist nicht nichtig und in Rechtskraft erwachsen; eine angemessene Frist zur Anfechtung ist längst abgelaufen (E. 2.2). Nachdem der Beschluss vom 12. August 2021 in formelle Rechtskraft erwachsen ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung eines Gesuchs um Erlass einer konträren Verfügung nur, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert haben. Diesem Erfordernis entsprach der Beschwerdeführer nicht, der in tatsächlicher Hinsicht noch immer allein auf sein Parteigutachten vom 10. September 2020 verwies, auf das bereits mit dem Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August 2021 Bezug genommen wurde (E. 2.3). Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung, soweitEintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00665   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Rechtsverweigerung

Nichteintreten wegen Treuwidrigkeit; formelle Rechtskraft und Anspruch auf Prüfung des Anpassungsgesuches; vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurs- und Beschwerdeerhebung steht in offenkundigem und damit ohne weiteres erkennbarem Widerspruch zur vom Beschwerdeführer selbst – mit seinem Vergleich vom 11. Dezember 2018 – vertraglich begründeten Verpflichtung, den streitbetroffenen Eschenstamm zu fällen bzw. dessen Fällung zu tolerieren, mit der er bei den privaten Mitbeteiligten Vertrauen erweckte. Ein solches Verhalten verstösst gegen Art. 5 Abs. 3 BV und verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Rechtsmittel ist deshalb in der Hauptsache nicht einzutreten (E. 1.3.2). Einzutreten auf die Beschwerde ist jedoch – weil der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind –, soweit subeventualiter die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beanstandet und ihre Abänderung beantragt wird (E. 1.4). Die Beschwerde wäre in der Hauptsache abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte (E. 2). Der Beschluss des Gemeinderats vom 12. August 2021 ist nicht nichtig und in Rechtskraft erwachsen; eine angemessene Frist zur Anfechtung ist längst abgelaufen (E. 2.2). Nachdem der Beschluss vom 12. August 2021 in formelle Rechtskraft erwachsen ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung eines Gesuchs um Erlass einer konträren Verfügung nur, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert haben. Diesem Erfordernis entsprach der Beschwerdeführer nicht, der in tatsächlicher Hinsicht noch immer allein auf sein Parteigutachten vom 10. September 2020 verwies, auf das bereits mit dem Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August 2021 Bezug genommen wurde (E. 2.3). Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: FEHLERHAFTE VERFÜGUNG FORMELLE RECHTSKRAFT KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN NICHTIGKEIT RECHTSVERWEIGERUNG WIDERRUF

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 3 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 203 Abs. 1 lit. f PBG § 322 Abs. 1 PBG § 323 Abs. 1 PBG § 4a VRG § 13 Abs. 2 VRG § 17 Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00665

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Jonas Alig.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Baukommission Aeugst am Albis,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

1.1. D,

1.2. E,

2.1. F,

2.2  G,

Mitbeteiligte,

betreffend Rechtsverweigerung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 erhob A Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich gegen die geplante Fällung einer Esche auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Aeugst am Albis. Dabei machte er in der Hauptsache sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend.

Mit Entscheid vom 26. September 2024 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Entscheid sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin – aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Fällung zu prüfen und darüber eine anfechtbare Anordnung zu erlassen sowie die notwendigen vorsorglichen Massnahmen anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell seien die Disp.-Ziff. III und IV aufzuheben und durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerdegegnerin und den Mitbeteiligten 1 sei superprovisorisch zu verbieten, tatsächliche Änderungen an der Esche Nr. 13 und an der zugehörigen Baumgruppe, welche sich mehrheitlich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Aeugst am Albis befänden und gemäss Gestaltungsplan Nr. 3 "J" als erhaltenswert bezeichnet würden, vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 verfügte die Abteilungspräsidentin, tatsächliche Veränderungen an der Esche Nr. 13 und der zugehörigen Baumgruppe, mehrheitlich gelegen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, H-Strasse 02, Aeugst am Albis, hätten für die Dauer dieses Verfahrens zu unterbleiben.

Am 5. November 2024 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 beantragte die Baukommission Aeugst am Albis, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 7. Januar 2025 sowie Triplik vom 13. Februar 2025 hielt A an seinen Anträgen fest, während die Baukommission Aeugst am Albis entsprechendes mit Duplik vom 30. Januar 2025 und Quadruplik vom 3. März 2025 tat. Mit Schreiben vom 12. März 2025 verzichtete A ausdrücklich auf eine neuerliche Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden.

Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00128, E. 1.1 mit Hinweisen).

Damit ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.

1.2 Auf dem – im Perimeter des Gestaltungsplans Nr. 3 "J" vom 24. Januar 1987 situierten – Grundstück des Beschwerdeführers Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 03 in Aeugst am Albis befindet sich eine Baumgruppe, die gemäss Art. 9 der Gestaltungsplanvorschriften als im Plan bezeichnete Baumgruppe zu "erhalten" ist. Seit dem 11. Januar 1979 ist zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Aeugst am Albis und zugunsten der politischen Gemeinde Aeugst am Albis ein Beseitigungs- und Kappverbot für Bäume und Sträucher eingetragen, das folgendermassen lautet: "Ohne Zustimmung der Politischen Gemeinde a. A. dürfen die innerhalb der im Plan bei den Grundbuchakten (Anhang zu HB 4/1979) rot umrandeten Teilfläche der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 stehenden Bäume und Sträucher weder gekappt noch beseitigt werden. Der heutige Baum- und Buschbestand ist durch den Eigentümer von Kat.-Nr. 01 durch ordnungsgemässe Bepflanzung im heutigen Bestand zu erhalten, wobei abgehende Pflanzen zu ersetzen sind; gegenüber den Grundstücken Kat.-Nr. 04 und Kat.-Nr. 05 sind die gesetzlichen Abstandsvorschriften diesbezüglich aufgehoben." In das kommunale Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte (INLO) wurden weder die Baumgruppe als Ganzes noch einzelne dieser Bäume aufgenommen.

Mit Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 4. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Aeugst am Albis befohlen, die Baumgruppe auf demselbigen Grundstück auf ein Mass von 18 m zurückzuschneiden oder einen entsprechenden Massnahmen- bzw. Arbeitskatalog (inklusive Zeitplan) einzureichen, unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall. Mit Urteil vom 6. August 2013 hiess das Baurekursgericht den hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gut und hob den Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 4. April 2012 mit der Begründung auf, es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Rückschnittpflicht der strittigen Baumgruppe.

In der Folge wurde von den Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 als Nachbarn der Zivilrechtsweg beschritten, um den Überhang kappen zu dürfen. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 20. Dezember 2018 wurde diese zivilrechtliche Streitigkeit mit dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Dezember 2018 abgeschlossen, worin sich der Beschwerdeführer verpflichtete, den Stamm Nr. 5 der Esche Nr. 13, der auf das Grundstück der Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 rage, bis Ende März 2019 zu fällen.

Da der Beschwerdeführer dem Vergleich nicht nachkam und Uneinigkeit über die Höhe der Kappung des Stammes Nr. 5 der Esche Nr. 13 bestand, leiteten die Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 am 21. Januar 2021 die Vollstreckung ein.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 verlangte der Beschwerdeführer vom Gemeinderat Aeugst am Albis – unter Beilage eines hinsichtlich der Konsequenzen sehr knappen und unbelegten Parteigutachtens der I AG ("Kommentar zur Eichenfällung") vom 10. September 2020 gestützt auf § 323 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 einen formellen Entscheid ("Antwort in Form eines Vorentscheids resp. einer anfechtbaren Verfügung") darüber, ob die Fällung des Eschenstamms mit den Vorschriften des Gestaltungsplans "J" vereinbar sei und ob die Gemeinde Aeugst am Albis hierzu ihre Zustimmung im Sinne der "Personaldienstbarkeit SP 203" gebe. Mit Beschluss vom 12. August 2021 erteilte der Gemeinderat Aeugst am Albis dem Beschwerdeführer die öffentlich-rechtliche Zustimmung gemäss der Personaldienstbarkeit SP Art. 203 vom 11. Januar 1979, um die im Vergleich vom 11. Dezember 2018 festgelegte Fällung des Stammes Nr. 5 der Esche Nr. 13 durchzuführen. Er erwog, dass – sollte die Esche Nr. 13 eingehen – die Möglichkeit bestehe, die abgehende Pflanze zu ersetzen; insofern widerspreche das Risiko, dass die Esche Nr. 13 aus der Teilfällung möglicherweise eingehe, nicht dem Grundsatz der Erhaltungspflicht [der im Gestaltungsplan markierten Baumgruppe].

Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 9. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer in Vollstreckung von Disp.-Ziff. 1.1.6 der gerichtlichen Verfügung vom 20. Dezember 2018 angewiesen, den Stamm Nr. 5 der Esche Nr. 13 durch Fällung vollumfänglich zu beseitigen, sodass dieser ab Boden in vertikaler Höhe nicht mehr sichtbar sei. Die Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 wurden zur Ersatzvornahme berechtigt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2022 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung des zivilrechtlichen Urteils angezeigt. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit dem Schreiben "Anzeige geplanter Eingriff in Naturdenkmal" vom 8. Juli 2024 an die Baukommission Aeugst am Albis und beantragte die Durchführung eines schutzrechtlichen Verfahrens betreffend die geplante Fällung des streitbetroffenen Eschenstammes. Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 erklärte die Baukommission Aeugst am Albis, dass der Gemeinderat Aeugst am Albis mit Beschluss vom 12. August 2021 bereits die Zustimmung gemäss Dienstbarkeit zur Fällung erteilt habe und das rechtskräftige Urteil vollstreckt werden müsse. Gemäss dem Gestaltungsplan sei nur die Baumgruppe zu erhalten; ein einzelner Baum sei nicht Bestandteil von Art. 9 des Gestaltungsplans und auch nicht im INLO festgehalten. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung.

1.3  

1.3.1 Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozessund Vollstreckungsrechts. Es bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden (BGr, 26. November 2014, 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013, E. 7.2 mit Hinweisen). Auf eine Beschwerde ist dann nicht einzutreten, wenn ein Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich handelt (BGE 111 Ia 148 E. 4). Rechtsmissbrauch nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) bzw. nach dem allgemein geltenden Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweck- und treuwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1). Ebenfalls missbräuchlich sind Verfahrensschritte, die einzig dazu dienen, die Gegenpartei zu schikanieren oder ohne Verfolgung sonstiger Interessen eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen (vgl. BGE 138 III 542 E. 1.3.1). Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich und entsprechend nachgewiesen sein (BGr, 26. November 2014, 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013, E. 7.3).

1.3.2 Die Rekurs- und Beschwerdeerhebung steht in offenkundigem und damit ohne Weiteres erkennbarem Widerspruch zur vom Beschwerdeführer selbst – mit seinem Vergleich vom 11. Dezember 2018 – vertraglich begründeten Verpflichtung, den streitbetroffenen Eschenstamm zu fällen bzw. dessen Fällung zu tolerieren (vgl. E. 1.2), mit der er bei den privaten Mitbeteiligten Vertrauen erweckte. Ein solches Verhalten verstösst gegen Art. 5 Abs. 3 BV und verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Rechtsmittel ist deshalb in der Hauptsache nicht einzutreten (vgl. VGr, 13. Oktober 2004, VB.2004.00236, VB.2004.00239, E. 3.2.2.2 = BEZ 2004 Nr. 67; vgl. auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 21 N. 22 mit Hinweisen, wonach die seltenen Beispiele für das Nichteintreten auf Rechtsmittel wegen Treuwidrigkeit in der Regel Rekurs- bzw. Beschwerdeführende betreffen würden, die mit der Rechtsmittelerhebung vertraglichen Pflichten zuwiderhandelten).

1.4 Einzutreten auf die Beschwerde ist jedoch – weil der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind –, soweit subeventualiter die vorinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen beanstandet und ihre Abänderung beantragt wird.

2.  

Die Beschwerde wäre in der Hauptsache abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte.

2.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]; vgl. § 4a VRG). Daraus leitet sich das Verbot formeller Rechtsverweigerung ab.

Unter den Begriff der formellen Rechtsverweigerung fallen die Rechtsverweigerung im engeren Sinn und die Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn liegt vor, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 40; Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl., Bern 2024, Rz. 2047 ff.; vgl. Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 29 N. 30 ff.; Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 29 N. 22 ff.). Nicht verpflichtet zur materiellen Behandlung einer Eingabe ist eine Behörde etwa im Zusammenhang mit ihrer Unzuständigkeit oder des Vorliegens einer res iudicata (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 29 N. 32).

2.2  

2.2.1 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d. h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Die Anordnung muss geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich sein oder den Kerngehalt der Grundrechte betreffen (BGE 137 I 273 E. 3.1; 132 II 21 E. 3.1; BGr, 9. September 2020, 8C_242/2020, E. 6.2). Bei Eröffnungsmängeln ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls jeweils zu prüfen, ob der Adressat dadurch tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist (BGE 122 V 189 E. 2). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1 mit Hinweisen).

Enthält eine Anordnung zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung, so ist in der Regel davon auszugehen, dass sie nicht ohne Weiteres innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwächst. Der Adressat kann eine ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnete Anordnung allerdings nicht während beliebig langer Zeit anfechten. Vielmehr wird allgemein als bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide angefochten werden können (VGr, 7. Juli 2013, VB.2013.00269, E. 2.3). Unter der Voraussetzung, dass der Verfügungscharakter einer rechtsmittellosen Anordnung überhaupt erkennbar ist, müssen die Adressaten diese innert vernünftiger bzw. angemessener Frist anfechten oder sich zumindest nach Rechtsmitteln erkundigen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 52; vgl. VGr, 7. Juli 2013, VB.2013.00269, E. 2.3; 10. Februar 2010, VB.2009.00526, E. 6.2.2).

2.2.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer – wenig substanziiert – geltend, der Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August 2021 sei angesichts des unbestrittenen Eröffnungsmangels (fehlende Rechtsmittelbelehrung) sowie angesichts eines angeblichen Inhaltsmangels (Ermessensunterschreitung) nichtig.

Der Verfügungscharakter des mit "Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats" betitelten, mit einem Sachverhalt ("Ausgangslage"), Erwägungen und einem Dispositiv inklusive Mitteilungssatz versehenen Beschlusses Nr. 06 des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August 2021 war für den Beschwerdeführer – der selbst eine "Antwort in Form eines Vorentscheids resp. einer anfechtbaren Verfügung" beantragte (vgl. E. 1.2) – erkennbar; der Beschwerdeführer wurde durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung weder irregeführt noch benachteiligt.

Einen Inhaltsmangel von der für die Bejahung von Nichtigkeit erforderlichen Schwere (vgl. E. 2.2.1) wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und liegt auch nicht vor (vgl. dazu sogleich E. 2.3.2).

Mithin ist der Beschluss in Rechtskraft erwachsen; eine angemessene Frist zur Anfechtung ist längst abgelaufen (vgl. E. 2.2.1 und sogleich E. 2.3.1).

2.3  

2.3.1 Kann eine Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet bzw. ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen ist oder der Entscheid letztinstanzlich ist – erwächst sie in formelle Rechtskraft (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 824 ff.; Alain Griffel, Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. A., Zürich/Genf 2022, Rz. 218). Sie ist damit grundsätzlich nicht mehr abänderbar (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 6).

Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Behörde ihre Verfügungen trotz eingetretener formeller Rechtskraft widerrufen (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 840, Rz. 848 ff.; vgl. auch Bertschi, §§ 86a–86d, N. 9 ff.). Haben sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung – in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht – wesentlich geändert, vermittelt Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Prüfung des Anpassungsgesuchs (BGE 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1, E. 3a; Bertschi, §§ 86a–86d, N. 17). Rechtsbeständigkeit kommt auch negativen Verfügungen in dem Sinn zu, dass die Behörde auf ein Gesuch mit gleichem Inhalt nicht eintreten muss bzw. darf, sofern sich die Sach- und Rechtslage seit dem Erlass der Verfügung nicht verändert hat (BGE 120 Ib 42 E. 2b–c; VGr, 22. Juni 2005, VB.2005.00070, E. 1.2.1; Bertschi, Kommentar VRG, §§ 86a–86d, N. 18).

Besonderheiten gelten für baurechtliche Bewilligungen. Nach § 322 Abs. 1 PBG erlöschen baurechtliche Bewilligungen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist; bei Neubauten gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn. Im Interesse der Klarheit der Rechtslage soll sich der Bauherr innerhalb dreier Jahre entscheiden, ob er bauen will oder nicht (BEZ 2007 Nr. 27). Zudem können gemäss § 323 Abs. 1 PBG Vorentscheide über Fragen – rechtlicher Natur (VGr, 31. Januar 2002, VB.2001.00316, E. 2a und 3d) – eingeholt werden, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind. Thematisch kann ein Vorentscheid beliebige Fragen zum Gegenstand haben, sofern sie gemäss § 323 Abs. 1 PBG grundlegender Natur und damit projektunabhängig beantwortbar sind (VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00265, E. 4.1.3).

2.3.2 Mit dem Beschluss Nr. 06 des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des streitbetroffenen Baums die naturschutzrechtliche Zustimmung zur Fällung des Stamms Nr. 5 der Esche Nr. 13 erteilt (vgl. etwa auch VGr, 17. November 2016, VB.2016.00406, E. 5.2). Dabei erwog der Gemeinderat, die Fällung widerspreche nicht dem Grundsatz der Erhaltung [der im Gestaltungsplan markierten Baumgruppe]; für die Beurteilung der Frage, ob die vom Gericht angeordnete Teilfällung einen negativen Einfluss auf den gesamten Baum habe, erachtete er die Gemeinde – offensichtlich aufgrund der Möglichkeit bzw. der Pflicht des Beschwerdeführers als Grundeigentümer, abgehende Pflanzen zu ersetzen – für nicht zuständig. Mithin ist das Verständnis des Beschwerdeführers, der Gemeinderat habe sich für die an ihn gerichtete Frage, ob die mit der Fällung verbundenen Auswirkungen mit den Vorschriften des Gestaltungsplans "J" vereinbar seien, für unzuständig erklärt, unzutreffend. Beim Beschluss Nr. 06 des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August 2021 handelte es sich nicht um eine baurechtliche Bewilligung im Sinne von § 322 Abs. 1 PBG und – mangels Beantwortung einer projektunabhängigen Rechtsfrage – auch nicht um einen baurechtlichen Vorentscheid gemäss § 324 PBG, was die Vorinstanz ohne Gehörsverletzung auch implizit feststellen durfte. Mithin erlischt bzw. erlosch der Beschuss nicht unter den Voraussetzungen von § 322 Abs. 1 PBG.

Die Baumgruppe wurde als Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 lit. f PBG im Sinne von § 205 lit. a PBG mit Massnahmen des Planungsrechts unter Schutz gestellt (vgl. E. 1.2). Mit dem Gemeinderat hat am 12. August die zuständige Behörde entschieden. Dadurch stellt sich die Frage der Inventarisierung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht, zumal der Eingriff das Schutzobjekt nicht (schwer) beeinträchtigt.

Nachdem der Beschluss vom 12. August 2021 in formelle Rechtskraft erwachsen ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung eines Gesuchs um Erlass einer konträren Verfügung nur, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert haben (vgl. E. 2.3.1). Diesem Erfordernis entsprach der Beschwerdeführer nicht, der in tatsächlicher Hinsicht noch immer allein auf sein Parteigutachten vom 10. September 2020 verwies (vgl. E. 1.2), auf das bereits mit dem Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August 2021 Bezug genommen wurde.

2.4 Nach dem Gesagten stellt die Nichtanhandnahme des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2024 durch die Baukommission Aeugst am Albis – bzw. das Unterlassen der Weiterleitung des Gesuchs an den Gemeinderat als zuständige Schutzbehörde – keine Verletzung des formellen Rechtsverweigerungsverbots dar.

3.  

Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Abänderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. E. 1.4).

3.1 Gemäss § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach § 338 Abs. 1 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt nach § 338 Abs. 2 PBG in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (vgl. für Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert auch die entsprechende Regelung in § 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]; in besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden [§ 4 Abs. 1 GebV VGr]).

Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Plüss, § 13 N. 25 und N. 43).

Das Baurekursgericht hat die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'500.festgesetzt. Es begründet die Festsetzung der Gerichtsgebühr nicht näher; aus seiner Begründung der Parteientschädigung erhellt immerhin, dass es von einem komplexen Sachverhalt ausging. Mit Blick auf die nicht knappen Eingaben, die sich im Umfang des Entscheids (19 Seiten) spiegeln, war der Zeitaufwand für das vorinstanzliche Urteil auch ohne die Durchführung eines Augenscheins nicht klein. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers deutet nichts darauf hin, dass sich das Baurekursgericht von sachfremden oder gar pönalen Überlegungen hat leiten lassen. Die Höhe der Gerichtsgebühr erscheint nicht als rechtsverletzend.

3.2 § 17 Abs. 2 VRG sieht ausdrücklich vor, dass (grundsätzlich) die unterliegende Partei eine angemessene Entschädigung zu bezahlen hat.

Das Baurekursgericht erwog, der Beizug eines Rechtsbeistandes sei in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen. Eine Umtriebsentschädigung sei einer Behörde indes nur dann zuzusprechen, wenn die Grenzen des im Verwaltungspflegeverfahren Üblichen und Zumutbaren durch anderweitigen Aufwand deutlich überschritten worden seien. In der Regel sei das Vorliegen eines solchen Aufwandes zu verneinen. Vorliegend sei der Baukommission Aeugst am Albis aufgrund der Rechtsstreitigkeit ein übermässiger Aufwand im Zusammenhang mit der geplanten Fällung entstanden. Aufgrund des komplexen Sachverhalts sowie der sich im Rechtsmittelverfahren stellenden Rechtsfragen habe die Baukommission Aeugst am Albis einen über das gewöhnliche hinausgehenden Zeitaufwand betrieben. Demnach sei ihr zulasten des Beschwerdeführers eine Umtriebsentschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zuzusprechen. Deren Höhe richte sich nach § 8 GebV VGr. Angemessen erscheine ein Betrag von Fr. 1'200.-.

Die rechtlichen Erwägungen des Baurekursgerichts sind nicht zu beanstanden und ihr Entscheid zur Umtriebsentschädigung liegt innerhalb ihres Ermessensspielraums (vgl. Plüss, § 17 N. 53). Auch in dieser Hinsicht ist dem Baurekursgericht keine Rechtsverletzung vorzuwerfen.

4.  

4.1 Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§§ 70 und 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG).

Zwar werden Gemeinwesen nur in Ausnahmefällen entschädigt, jedoch werden kleinere Gemeinwesen häufiger als entschädigungsberechtigt eingestuft, wenn sich dies als notwendig erweist (Plüss, § 17 N. 53). Im konkreten Fall erscheint der Beizug eines externen Rechtsbeistands durch die Beschwerdegegnerin angesichts der komplexen Rechtsfragen als gerechtfertigt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    365.--     Zustellkosten, Fr. 3'365.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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