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Zürich Verwaltungsgericht 15.11.2024 VB.2024.00657

15. November 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,608 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Sozialhilfe | [Anfechtung von Weisungen und Auflagen einer Sozialbehörde] Streitwert (E. 1). Unzulässige Begehren sowie elektronische Eingaben (E. 2). Der Bezirksrat ist zu Recht nicht auf den Rekurs betreffend die Weisungen und Auflagen eingetreten. Diese können nur bei einer Kürzung des Grundbedarfs angefochten werden (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00657   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.12.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Anfechtung von Weisungen und Auflagen einer Sozialbehörde] Streitwert (E. 1). Unzulässige Begehren sowie elektronische Eingaben (E. 2). Der Bezirksrat ist zu Recht nicht auf den Rekurs betreffend die Weisungen und Auflagen eingetreten. Diese können nur bei einer Kürzung des Grundbedarfs angefochten werden (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: ANFECHTBARKEIT AUFLAGE AUFLAGEN ELEKTRONISCHE EINGABE NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHT STREITGEGENSTAND UNGEBÜHRLICHKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 21 Abs. II SHG VeÜ-ZSSV § 5 Abs. III VRG § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 17 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 20a Abs. I VRG § 38 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 41 Abs. I VRG § 52 VRG § 58 VRG § 65a Abs. II VRG § 71 VRG § 128 ZPO § 130 ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00657

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Wallisellen,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss vom 21. August 2024 unterstützte die Sozialbehörde Wallisellen A ab dem 1. Juli 2024 mit wirtschaftlicher Hilfe. Diese beträgt Fr. 3'042.05 pro Monat zuzüglich situationsbedingter Leistungen nach SKOS, abzüglich sämtlicher Einnahmen, Taggelder und Renten (Dispositivziffer 1). Daneben wurden A diverse Auflagen, Weisungen und Hinweise erteilt (Dispositivziffern 2 bis 15).

B. Insbesondere wurde die Auflage erteilt, dass er ein ärztliches Zeugnis als Nachweis für seine Arbeitsunfähigkeit einzureichen habe. Dieses sei jeweils per Monatsende unaufgefordert der Sozialbehörde einzureichen (Dispositivziffer 7). Weiter seien die monatlichen Einnahmen und Ausgaben auf dem Geschäftskonto bis zum 5. des Folgemonats mittels Quittungen, Rechnungen etc. zu deklarieren, damit der Anspruch auf Sozialhilfe geprüft werden könne (Dispositivziffer 8). Zudem wurde A die Auflage erteilt, mit der unabhängigen Stelle B-GmbH zu kooperieren und alle notwendigen Unterlagen einzureichen, damit die beauftragte Stelle die Wirtschaftlichkeit der C-GmbH analysieren könne (Dispositivziffer 9). Sollte der Bericht der B-GmbH aufzeigen, dass die C-GmbH auch zukünftig nicht mehr rentabel sein könne, so habe er unaufgefordert seine Selbständigkeit innert Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Berichts aufzugeben. Ab Erhalt des Berichts werde er zudem aufgefordert, sich ernsthaft um eine der Arbeitsfähigkeit angepasste unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen und monatlich die Stellensuchbemühungen (mindestens 8 pro Monat) zusammen mit den Kopien der Bewerbungen und der Korrespondenz auf die Bewerbungen jeweils per Monatsende unaufgefordert und in schriftlicher Form der Sozialhilfe einzureichen (Dispositivziffer 10). Ferner müsse A mit der IV kooperieren, deren Termine wahrnehmen und aktiv mitwirken an der Umsetzung der angezeigten Massnahmen (Dispositivziffer 11). Bei Missachtung der Weisungen und Auflagen drohe sodann eine Kürzung des Grundbedarfs nach § 24 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) von bis zu 30 % (Dispositivziffer 12).

II.  

Die Verfügung der Sozialbehörde Wallisellen vom 21. August 2024 focht A mittels Rekurs vom 19. September 2024 beim Bezirksrat Bülach an. Dieser trat mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 nicht auf den Rekurs ein (Dispositivziffer I). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer II).

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 9. Oktober 2024 erhob A mit Eingabe vom 27. Oktober 2024 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Mittels Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für die Bestimmung des Streitwerts vom mit Beschluss vom 21. August 2024 gewährten Betrag ohne die unbezifferten Zuschläge und Abzüge auszugehen. Der Streitwert ergibt sich sodann aus der maximal zulässigen Kürzung des Grundbedarfs, sollte der Beschwerdeführer die Auflagen und Weisungen nicht einhalten. Nach der Rechtsprechung beträgt die maximale Kürzung des Grundbedarfes 20 % für 12 Monate (vgl. VGr, 1. Dezember 2023, VB.2023.00419, E. 4.3 mit Hinweisen). Der Streitwert beträgt damit rund Fr. 7'300.-. Damit fällt die Streitigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich der nachstehend genannten Einschränkungen einzutreten. Auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels kann vorliegend verzichtet werden (§ 58 VRG), da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist.

2.  

2.1 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist der Beschluss des Bezirksrats vom 9. Oktober 2024 Streitgegenstand (vorne Ziff. II). Dieser umfasst das Nichteintreten auf den Rekurs. Damit geht ausschliesslich die prozessuale Frage einher, ob das Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen zu Recht verneint wurde. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen darüber hinaus gegen die materiellen Anordnungen der Beschwerdegegnerin richtet (Auflagen und Weisungen), ist hierauf nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für seine Rügen mit Bezug auf den bereits beurteilten Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht betreffend das Nichteintreten auf sein erstes Sozialhilfegesuch (vgl. VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388) oder auf gänzlich andere Vorkommnisse und Verfügungen. Damit erübrigen sich auch dementsprechende Beweisanträge, zumal diese mit Blick auf den Streitgegenstand als untauglich erscheinen.

2.2 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Sozialbehörde oder dem Bezirksrat zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 5 N. 16). Soweit der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. des Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder des Bezirksrats durch das Verwaltungsgericht fordert, ist nicht darauf einzutreten.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer strafrechtlich gegen den Bezirksrat oder die Beschwerdegegnerin vorgehen wollte, hätte er sich an die hierfür zuständigen Strafbehörden zu wenden und wäre dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig.

2.4 Zusätzlich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Menschenrechte durch die Beschwerdegegnerin geltend. So sei er rassistisch und diskriminierend behandelt worden. Zudem sei er durch die Beschwerdegegnerin gedemütigt sowie willkürlich behandelt worden. Sinngemäss rügt er eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), eine diskriminierende Gesetzesanwendung (Art. 8 Abs. 2 BV) sowie einen Verstoss gegen das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV). Darüber hinaus bezeichnet er die Beschwerdegegnerin wiederholt – jeglichen Anstand vermissend – als faschistisch, Terroristen, Fremdenfeinde, rückständiges Hirn mit einem kranken Denken, schizophren, Leute von niedrigem IQ und Heuchler. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass solche ungebührlichen Eingaben nach § 5 Abs. 3 VRG unzulässig sind und er inskünftig auf derartige Ausdrucksweisen verzichten solle. Bei Missachtung dieser Warnung müsse er damit rechnen, dass seine Eingaben aus dem Recht gewiesen würden. Zudem müsse er mit einer Disziplinarmassnahme nach § 71 VRG i.V.m. Art. 128 ZPO rechnen.

2.5 Soweit sich diese grundrechtlichen Rügen gegen das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das erste Sozialhilfegesuch des Beschwerdeführers beziehen, so wurden diese vom Verwaltungsgericht eingehend behandelt, wobei klarerweise keine Grundrechtsverletzung festgestellt werden konnte (VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 8). Dies ist denn auch nicht mehr Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren und auf diesbezügliche Rügen ist nicht einzutreten. Sofern sich die grundrechtlichen Rügen auf das vorliegende Verhalten der Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2024 richten, ist dies ebenfalls nicht vom vorliegenden Streitgegenstand erfasst. Der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht umfasst lediglich die prozessuale Frage des Nichteintretens durch den Bezirksrat und keine materiellen Rügen betreffend die Auflagen und Weisungen (vorne E. 2.1).

2.6 Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer längere Eingaben per E-Mail im Rahmen eines Massenverteilers ein. Beschwerden und weitere Eingaben können dem Verwaltungsgericht sowohl in Papierform als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG i.V.m. Art. 130 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Das Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden (VGr, 23. August 2023, VB.2023.00408, E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllte der Beschwerdeführer mit seinem E-Mail nicht, weshalb darauf schon aus diesem Grund nicht einzugehen ist. Der Beschwerdeführer wurde auf diesen Umstand bereits im Zusammenhang mit einem anderen Beschwerdeverfahren hingewiesen (VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, Ziff. III.C).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass der Bezirksrat auf seinen Rekurs hätte eintreten müssen. Der Bezirksrat hielt in seiner Begründung fest, dass nach § 21 Abs. 2 SHG Auflagen und Weisungen der Beschwerdegegnerin nicht angefochten werden könnten. Anfechtbar sei erst eine allfällige Kürzung des Grundbedarfs, sollte sich der Beschwerdeführer weigern, den Weisungen und Auflagen nachzukommen. Weiter führte der Bezirksrat aus, dass die Rügen betreffend die Bezüge von seinem Geschäftskonto sowie die Zuwendungen von Dritten für die Miete bereits im Beschluss des Bezirksrats vom 5. Juni 2024 behandelt worden seien. Da der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben habe, könne der Bezirksrat mangels funktioneller Zuständigkeit nicht darauf eintreten (E. 3.3).

3.2 Der Bezirksrat wies zutreffend darauf hin, dass gemäss § 21 Abs. 2 SHG Weisungen und Auflagen einer Sozialbehörde nicht angefochten werden können. Eine Anfechtung ist nur im Rahmen einer Leistungskürzung möglich (VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 2.2 mit grundlegenden Hinweisen). Aus der Rekursschrift des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser (sinngemäss) nur die Dispositivziffern 7 bis 11 der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 21. August 2024 beanstandet hatte (vgl. vorne Ziff. I.B). Folglich beschränkte sich der Streitgegenstand vor Bezirksrat auf diese Anordnungen. Da es sich bei den angefochtenen Dispositivziffern ausschliesslich um Weisungen und Auflagen handelte, trat der Bezirksrat zu Recht nicht auf die diesbezüglichen materiellen Rügen ein.

3.3 Soweit der Bezirksrat auf die Rügen des Beschwerdeführers zum bereits in einem früheren Rekursentscheid beurteilten, vor Verwaltungsgericht hängigen Streitgegenstand (vgl. inzwischen VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388) nicht eintrat, erweist sich dies ebenfalls als rechtmässig. So darf der Streitgegenstand auch im Rekursverfahren nicht auf ausserhalb der angefochtenen Verfügung liegende Punkte ausgeweitet werden (§ 20a Abs. 1 VRG).

3.4 Soweit sich die angesprochenen grundrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ausserdem gegen den Entscheid des Bezirksrats richten sollten (vorne E. 2.4), sind diese haltlos und unbegründet.

4.  

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu.

5.2 In der Eingabe des Beschwerdeführers ist kein Antrag – auch nicht sinngemäss – auf unentgeltliche Prozessführung erkennbar. Eine solche wäre ihm denn auch nicht zu gewähren, da seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren darauf hingewiesen, dass er selbst in der Lage sei, sich einen Anwalt zu mandatieren und ihm deswegen kein Anwalt von Amtes wegen bestellt werden müsse (vgl. VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, Ziff. III.B f.). Auch im vorliegenden Verfahren wurde er nochmals mit der Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 auf diesen Umstand hingewiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    870.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Bülach.

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