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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2024.00647

23. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,643 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Familiennachzug | Entgegen den Vorinstanzen liegt bei summarischer Prüfung ein Aufenthaltsanspruch der minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers vor, weshalb Art. 14 Abs. 1 AsylG der Prüfung ihrer Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen nicht entgegensteht. Von einer Rückweisung der Sache ist jedoch abzusehen (E. 2.3). Das Familiennachzugsgesuch für D ist bereits mangels beabsichtigter Haushaltsgemeinschaft abzuweisen. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich (E. 3.3.1). Die Nachzugsfrist für C ist längst abgelaufen (E. 3.3.2) und es sind keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug dargetan (E. 3.3.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00647   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

Entgegen den Vorinstanzen liegt bei summarischer Prüfung ein Aufenthaltsanspruch der minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers vor, weshalb Art. 14 Abs. 1 AsylG der Prüfung ihrer Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen nicht entgegensteht. Von einer Rückweisung der Sache ist jedoch abzusehen (E. 2.3). Das Familiennachzugsgesuch für D ist bereits mangels beabsichtigter Haushaltsgemeinschaft abzuweisen. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich (E. 3.3.1). Die Nachzugsfrist für C ist längst abgelaufen (E. 3.3.2) und es sind keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug dargetan (E. 3.3.4). Abweisung.

  Stichworte: ASYLVERFAHREN FAMILIENNACHZUG HAUSHALTSGEMEINSCHAFT MATERIELLE PRÜFUNG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUG ZUM VATER

Rechtsnormen: Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 14 Abs. 1 AsylG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00647

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch Dr. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1983, ist ein türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 31. März 2008 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 14. Januar 2009 heiratete er eine Schweizerin, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung und im Dezember 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurden. Am 27. November 2014 wurde die Ehe geschieden.

Am 16. Mai 2022 ersuchte A um Nachzug seiner aus erster Ehe stammenden Zwillingssöhne C und D, geboren 2007, welche ebenfalls türkische Staatsangehörige sind. D reiste am 11. Dezember 2023 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. C kam am 17. Mai 2024 ebenfalls in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat auf die Nachzugsgesuche mit Verfügung vom 16. Juli 2024 nicht ein.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. September 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Am 22. Oktober 2024 reichte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Juli 2024 sowie der Rekursentscheid vom 20. September 2024 aufzuheben und die Familienzusammenführung zu bewilligen.

Die Sicherheitsdirektion erklärte am 28. Oktober 2024 Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 22. November 2024 und am 17. Februar 2025 reichte letzteres weitere Akten ein. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks E vom 12. November 2024 wurde A das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seinen Sohn D entzogen und dieser (verdeckt) in einer Pflegefamilie platziert.

Am 25. August 2025 forderte die Abteilungspräsidentin A auf, das Gericht über den aktuellen Stand der Asyl- und KESB-Verfahren seiner Söhne zu informieren, ihm alle diesbezüglich ergangenen Entscheide einzureichen sowie ausdrücklich Stellung zur verfügten Kontaktsperre zu seinem Sohn D zu nehmen bzw. dem Gericht mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen am Familiennachzugsgesuch für D festhalte. Der Vertreter von A reichte am 17. September 2025 eine Stellungnahme ein und am 13. Oktober 2025 den ablehnenden Asylentscheid betreffend C vom 24. September 2025.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern. Deshalb ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung einzutreten (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.1; VGr, 25. September 2025, VB.2024.00600, E. 3.1 mit Hinweisen). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 2.1).

2.2 Die streitgegenständlichen Gesuche wurden zwar vor dem Asylverfahren eingereicht. Aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens ist Art. 14 Abs. 1 AsylG jedoch trotzdem während des gesamten ausländerrechtlichen Verfahrens anwendbar.

2.3 Die minderjährigen Söhne des hier niedergelassenen Beschwerdeführers können sich – wie sich sogleich zeigt – dem Grundsatz nach auf Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) berufen und daraus ein Recht zum Verbleib beim Vater ableiten (siehe ferner Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Entgegen den Vorinstanzen liegt damit bei summarischer Prüfung ein Aufenthaltsanspruch vor, weshalb Art. 14 Abs. 1 AsylG der Prüfung ihrer Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen nicht entgegensteht.

Demnach wäre die Streitsache an die Vorinstanzen zur materiellen Behandlung zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Hier rechtfertigt sich jedoch aus prozessökonomischen Gründen die materielle Bearbeitung der Sache durch das Verwaltungsgericht, zumal auch der Beschwerdeführer dem Gericht die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an seine Söhne beantragt (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 3; VGr, 19. November 2024, VB.2024.00236, E. 2.2).

3.  

3.1 Ledige Kinder unter 18 Jahren von Niedergelassenen haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist das Alter bei Gesuchseinreichung.

3.2 D wohnt unbestritten nicht mehr mit seinem Vater zusammen. Er wurde mit Entscheid der KESB des Bezirks E vom 12. November 2024 nach Gewaltvorwürfen gegen den Beschwerdeführer fremdplatziert und diesem gegenüber eine Kontaktsperre verfügt. Der Beschwerdeführer sagte im KESB-Verfahren aus, dass er keinen Kontakt mit seinem Sohn D mehr haben wolle und auch nichts für ihn bezahlen werde, dafür seien die Asylbehörden zuständig. D gab im KESB-Verfahren wie auch bereits im Asylverfahren zu Protokoll, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater wünsche und ein Zusammenleben mit seinem Vater ablehne.

Unter diesen Umständen ist das Familiennachzugsgesuch für D bereits mangels beabsichtigter Haushaltsgemeinschaft abzuweisen. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich. Die Zulässigkeit seiner allfälligen Wegweisung ist im Asylverfahren zu beurteilen.

3.3 Nachfolgend ist nur noch das Gesuch für C vertieft zu prüfen.

3.3.1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Aufgrund der Übergangsregelung von Art. 126 Abs. 3 AIG beginnen die Nachzugsfristen jedoch ab dem 1. Januar 2008 zu laufen, wenn die Einreise vor Inkrafttreten des Ausländer- und Integrationsgesetzes erfolgt oder das Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.

Ein Familiennachzug ausserhalb der Fristen wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen.

3.3.2 Die Nachzugsfrist für C ist damit längst abgelaufen. Der Beschwerdeführer erhielt am 1. Oktober 2009 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 18. Dezember 2013 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Spätestens mit dem Statuswechsel begann die fünfjährige Nachzugsfrist und endete am 18. Dezember 2018. Das Gesuch vom 16. Mai 2022 erweist sich als verspätet. Damit sind für die Bewilligung des verspäteten Nachzugs wichtige familiäre Gründe notwendig.

3.3.3 Die wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2, und 23. Mai 2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.

Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2, auch zum Folgenden). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; BGr, 7. Februar 2023, 2C_882/2022, E. 4.2).

3.3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Söhne seien bei ihrer allein sorgeberechtigten Mutter bzw. bei seinem Bruder aufgewachsen, der auch finanziell für sie aufgekommen sei. Nun seien die Söhne gross geworden und würden sich für Politik interessieren. Ihre Mutter habe sie nicht mehr unter Kontrolle halten können und die örtliche Polizei würde sich für sie interessieren. Es bestehe ein Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft. Auf Wunsch der Mutter habe der Beschwerdeführer sich deshalb das Sorgerecht zuteilen lassen. Die Söhne sollten nun beim Vater leben. Gemäss den Akten würden die Grossmutter und der Onkel die Jungen auch nicht mehr betreuen können. Die Grossmutter sei aufgrund ihres Alters gesundheitlich angeschlagen.

Diese Gründe vermögen den verspäteten Nachzug nicht zu rechtfertigen. Der Sohn C des Beschwerdeführers lebte seit seiner Geburt mit seiner Grossmutter sowie weiteren Verwandten in der Heimat zusammen. Sie sind seine Hauptbezugspersonen. Es ist nicht erstellt, dass sie sich nicht weiterhin altersentsprechend um ihn kümmern können, zumal C bei seiner Asylbefragung einzig polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen ihn als Grund für seine Einreise in die Schweiz vorbrachte. Ohnehin wird C in Kürze volljährig, sodass er dann per se nicht mehr auf eine Betreuung angewiesen sein wird. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einem Verbleib des fast 18-jährigen Sohnes in der Türkei ist damit nicht dargetan. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als rechtmässig. Über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat das Staatssekretariat für Migration bereits mit Entscheid vom 24. September 2025 befunden.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration.

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