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Zürich Verwaltungsgericht 11.12.2025 VB.2024.00623

11. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,993 Wörter·~15 min·13

Zusammenfassung

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung einer Honorarforderung. Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. öffentliche Verhandlung (E. 2). Mit der Einholung eines Kostenvorschusses und detaillierter Rechnungsstellung hat der Anwalt alles Notwendige unternommen, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zu vermeiden (E. 5.3 f.). Das Offenbarungsinteresse des Anwalts überwiegt die vom Klienten nicht substanziiert geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen (E. 5.5). Dass der Klient den Anwalt an dessen Privatadresse betrieb, relativiert das Gewicht seiner Geheimhaltungsinteressen, hat er damit doch selbst Informationen preisgegeben, welche Rückschlüsse auf das Mandatsverhältnis erlauben (E. 5.7). Die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung sind nicht Gegenstand des Entbindungsverfahrens. Ob ein Schlichtungsverfahren beim Anwaltsverband hängig ist, ist in Bezug auf das Entbindungsverfahren unerheblich (E. 5.8). Keine Parteientschädigung für den in eigener Sache prozessierenden Anwalt mangels hohen Arbeitsaufwands und komplexer Rechtsfragen (E. 6.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00623   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung einer Honorarforderung. Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. öffentliche Verhandlung (E. 2). Mit der Einholung eines Kostenvorschusses und detaillierter Rechnungsstellung hat der Anwalt alles Notwendige unternommen, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zu vermeiden (E. 5.3 f.). Das Offenbarungsinteresse des Anwalts überwiegt die vom Klienten nicht substanziiert geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen (E. 5.5). Dass der Klient den Anwalt an dessen Privatadresse betrieb, relativiert das Gewicht seiner Geheimhaltungsinteressen, hat er damit doch selbst Informationen preisgegeben, welche Rückschlüsse auf das Mandatsverhältnis erlauben (E. 5.7). Die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung sind nicht Gegenstand des Entbindungsverfahrens. Ob ein Schlichtungsverfahren beim Anwaltsverband hängig ist, ist in Bezug auf das Entbindungsverfahren unerheblich (E. 5.8). Keine Parteientschädigung für den in eigener Sache prozessierenden Anwalt mangels hohen Arbeitsaufwands und komplexer Rechtsfragen (E. 6.2). Abweisung.

  Stichworte: AKONTOZAHLUNG AKONTOZAHLUNGEN ANWALT ANWALTSGEHEIMNIS ANWALTSRECHT AUFSICHTSKOMMISSION BERUFSGEHEIMNIS ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS ENTBINDUNGSERKLÄRUNG GEHEIMHALTUNGSINTERESSE INTERESSENABWÄGUNG KLIENT KOSTENVORSCHUSS MANDAT MÜNDLICHE ANHÖRUNG OFFENBARUNG BERUFSGEHEIMNIS POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHNUNGSSTELLUNG VORSCHUSS

Rechtsnormen: § 33 AnwG § 34 Abs. I AnwG § 34 Abs. III AnwG Art. 13 BGFA Art. 13 Abs. I BGFA Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Ziff. I EMRK Art. 6 Abs. I EMRK Art. 8a SchKG Art. 321 StGB Art. 321 Abs. II StGB § 17 Abs. II VRG § 59 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00623

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    RA B,

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

Rechtsanwalt B ersuchte am 17. Juni 2024 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderungen erforderlich sei.

Mit Beschluss vom 5. September 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderung erforderlich sei (Dispositivziffer 1); die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 2 f.).

II.  

Dagegen führte A am 8. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolge die Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 5. September 2024 und es sei Rechtsanwalt B die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu verweigern.

Am 29. Oktober 2024 reichte A unaufgefordert eine weitere Stellungnahme samt Beilagen ein. Die Aufsichtskommission verzichtete am 13. November 2024 auf eine Beantwortung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Rechtsanwalt B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2024 unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Abweisung der Beschwerde.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 19. Dezember 2024 auf eine Vernehmlassung zur Eingabe von A vom 29. Oktober 2024. Rechtsanwalt B nahm zu dieser Eingabe unter Festhalten an seinen Beschwerdeanträgen Stellung. Die Aufsichtskommission verzichtete am 23. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung hierzu.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2025 wurde die Stellungnahme von A vom 30. Januar 2025 einerseits aufgrund deren Verspätung und andererseits, da diese in Mundart verfasst war, aus dem Recht gewiesen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gestützt auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich sodann auch aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit, zum Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis Stellung zu nehmen. Ein Anspruch der Klientschaft, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu äussern, geht daraus nicht hervor. Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ein entsprechender Anspruch (BGE 125 I 219 E. 9b; Giovanni Biaggini, BV Kommentar: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2017, Art. 29 N. 20; Alain Griffel in derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 31). Auch besteht im Verfahren vor der Aufsichtskommission kein Anspruch auf mündliche Anhörung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Beschwerdegegnerin 2 kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde darstellt (BGE 126 I 228 E. 2c; Griffel, § 26b N. 33). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren liegt demgegenüber kein hinreichend klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im genannten Sinn vor, stellte doch der Beschwerdeführer lediglich in Aussicht, für eine mündliche Verhandlung "zur Verfügung" zu stehen, "[f]alls das Gericht es für notwendig erachtet, […] um meine Position weiter zu erläutern und zu untermauern". Damit kann auch offenbleiben, ob es sich bei der Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis überhaupt um eine Streitigkeit im Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt. Schliesslich räumt auch § 59 Abs. 1 VRG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein, sondern stellt die Durchführung einer solchen vielmehr in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5). Der Beschwerdeführer hatte sowohl im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 2 als auch im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich (schriftlich) zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung vorliegend entscheidwesentlich wäre, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung, soweit er überhaupt als solcher verstanden werden will, abzuweisen ist.

3.  

3.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff. AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

3.2 Ob dem Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2).

3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3; 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.2).

3.4 Der Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.3; 31. März 2022, VB.2021.00835, E. 2.3).

4.  

Die Beschwerdegegnerin 2 erwog im Beschluss vom 5. September 2025, es sei unerheblich, ob die Streitigkeit bereits zur Schlichtung beim Vorstand des Zürcher Anwaltsverbands hängig sei, könne der Beschwerdegegner 1 doch einzig von der Aufsichtskommission vom Berufsgeheimnis entbunden werden. Ob das Verfahren beim Anwaltsverband einen Aufschub der Vollstreckung der Honorarforderung zur Folge habe, sei für das Entbindungsverfahren nicht relevant, denn eine Entbindung müsse ohnehin immer vor einer allfälligen Vollstreckung verlangt werden. Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers, wonach eine überhöhte Honorarforderung bzw. eine "fahrlässige" Mandatsführung vorliege, verfingen ebenfalls nicht, beträfen diese nicht die Frage des Geheimhaltungsinteresses, sondern diejenige der Angemessenheit der Honorarforderung bzw. die Berechtigung einer Honorarforderung. Darüber sei aber nicht von der Aufsichtskommission zu befinden, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2024 deutlich hingewiesen worden sei. Gegen die Aufhebung des Berufsgeheimnisses lägen keine stichhaltigen Einwendungen vor. Da sich aus den Akten ergebe, dass der Beschwerdeführer bereits einen Vorschuss von Fr. 20'000.- geleistet habe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 während der Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen habe, um das Honorar einzutreiben bzw. um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden. Weder seien vom Beschwerdeführer Geheimhaltungsinteressen vorgebracht worden, noch seien den Akten anderweitig höher zu gewichtende Interessen der Klientschaft zu entnehmen, weshalb die Entbindung zu erteilen sei, unter Hinweis darauf, dass sich die Entbindung nur auf Sachverhalte beziehe, deren Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei.

5.  

5.1 Die Beschwerdegegnerin 2 fordert in konstanter Praxis, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Klientschaft soweit möglich (erfolglos) um eine freiwillige Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht haben, bevor sie ein entsprechendes Verfahren anhängig machen. Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist insofern subsidiär (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 3.1; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 590; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 620). Indem der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit Schreiben (Zahlungsaufforderungen) vom 30. Juli 2021 sowie vom 7. Juni 2024 ersuchte, ihn zwecks Durchsetzung seiner Honorarforderungen mittels beigelegten Formulars von der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu entbinden, kam er diesem Erfordernis nach.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Beschwerdegegner 1 keine Begründung dafür geliefert habe, weshalb er den den Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- übersteigenden Betrag nicht entweder in den ursprünglichen Kostenvorschuss einbezogen oder zu weiteren Akontozahlungen aufgefordert habe. Die Aufsichtskommission habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer angemessene Schritte unternommen habe, um die Bezahlung der zusätzlichen Honorare sicherzustellen. Diese Unterlassung sei erheblich, weil er darzulegen habe, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, eine angemessene Bezahlung durch Kostenvorschüsse zu sichern, bevor er die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht beantrage.

5.3 Der Beschwerdegegner 1 hat unbestritten mit Schreiben vom 11. September 2019 einen Kostenvorschuss (advance payment) in Höhe von Fr. 20'000.eingefordert, um einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Eintreibung der Honorarforderung entgegenzuwirken. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend und entgegen dem Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise erwog, musste der Beschwerdegegner 1 nach Eingang des ersten Kostenvorschusses von Fr. 20'000.- nicht mit Widerstand für das noch ausstehende (Rest-)Honorar rechnen. Der Beschwerdegegner 1 forderte am 25. Februar 2020 sogar einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 20'000.- ein, zumal – wie er geltend macht – der Beschwerdeführer die noch offenen Rechnungen nach Abzug des Vorschusses nicht beglichen habe. Den zweiten Kostenvorschuss habe der Beschwerdeführer jedoch nicht einbezahlt. Weder wird dies vom Beschwerdeführer bestritten noch ergibt sich aus den Akten Gegenteiliges. Der Beschwerdegegner 1 stellte zudem Rechnung unter Beilage einer detaillierten Honorarnote. Unter diesen Umständen kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 alles Notwendige unternommen hat, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zu vermeiden.

5.4 Soweit sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rüge, das Interesse des Anwalts könne ohne eine Erklärung, warum es nicht gelungen sei, angemessene Kostenvorschüsse zu erhalten, nicht überwiegen, auf das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2017 beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Entscheid fiel die Interessenabwägung trotz der Umstände, welche dazu geführt hatten, dass der Anwalt seine Honorarforderung nicht bereits über Kostenvorschüsse gedeckt hatte, zugunsten des Anwalts aus (BGr, 2C_704/2016, E. 3.3 f). Der vom Beschwerdegegner 1 geforderte Restbetrag von Fr. 9'265.40 steht schliesslich auch nicht in einem groben Missverhältnis zum bezahlten Vorschuss von Fr. 20'000.-. Das Bundesgericht erachtete eine Akonto-Zahlung im Umfang von ca. Fr. 12'000.- für eine Honorarforderung von ca. Fr. 17'000.-, mithin aufgerundet 72 %, als genügende Bemühung des Anwalts, um das Honorar einzutreiben (BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.5). Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin 2, dass seitens des Beschwerdegegners 1 ausreichende Schritte während der Mandatsführung unternommen worden seien, um eine Eintreibung bzw. ein Entbindungsverfahren zu vermeiden, sind folglich nicht zu beanstanden.

5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Streitigkeit, für welche der Beschwerdegegner 1 mandatiert worden sei, sei noch hängig. Eine Offenlegung sensibler Informationen könnte sich nachteilig auf seine rechtliche Position in diesem Streit auswirken. Die potenzielle Beeinträchtigung umfasse einen strategischen Nachteil, Rufschädigung und Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Auch wenn an die Substanziierung der Geheimhaltungsinteressen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. oben E. 3.2), macht der Beschwerdeführer damit keine höherrangigen Interessen geltend, welche in einer Interessenabwägung als deutlich überwiegend zu beurteilen wären. Ein gewichtiger individualrechtlicher Gesichtspunkt, welcher einer Entbindung vom Berufsgeheimnis entgegenstehen könnte, wurde weder substanziiert noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich.

5.6 Es ist zu betonen, dass die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses darauf beschränkt ist, dass der Beschwerdegegner 1 dieses nur soweit erforderlich, um seine Honorarforderung einzutreiben, und nur gegenüber den zuständigen Behörden offenbaren darf. Der Beschwerdegegner 1 wurde im angefochtenen Entscheid auf das Gebot der schonenden Offenlegung hingewiesen (vgl. hierzu: Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 13 N. 139). Somit kann der Beschwerdeführer auch aus seiner pauschalen Rüge, dass eine Offenlegung seinem persönlichen und beruflichen Ruf schadete, wenn sensible Details öffentlich würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit mit Blick auf das institutionelle Interesse an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses bedeutend ist. Das private Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Eintreibung seiner offenen Honorarforderung überwiegt nach dem Gesagten in der Interessenabwägung jedoch deutlich (vgl. BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.5 mit Hinweisen).

5.7 Der Beschwerdegegner 1 bringt vor, dass der Beschwerdeführer ihn am 4. November 2024 an seiner Privatadresse betrieben habe, wobei er als Forderung "direkte Kosten, die durch Vertragsbruch und/oder Fahrlässigkeit entstehen, detailliert beschrieben im Anspruchsschreiben vom 18.10.2024" angegeben habe. Bereits aufgrund dieses neu durch den Beschwerdeführer allein geschaffenen, zusätzlichen Grunds sei sein Interesse höher zu gewichten. Bei den eingereichten Unterlagen zu der Betreibung handelt es sich um neue Beweismittel, die erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden. Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können neue Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt bezeichnet und eingereicht werden. In der Interessenabwägung sind diese somit entsprechend zu berücksichtigen. Ohne dass dies zu einem anderen Ergebnis führte (vgl. oben E. 5.5 f.), relativieren sie immerhin das Gewicht der geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers, hat er damit doch selber Informationen preisgegeben, welche Rückschlüsse auf das Mandatsverhältnis erlauben, wobei die betreffenden Angaben Eingang in ein öffentlich zugängliches Register finden (vgl. Art. 8a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).

Die Entbindung gemäss Beschluss vom 5. September 2024 wurde dem Beschwerdegegner 1 indes lediglich zur Eintreibung der Honorarforderung erteilt. Soweit er geltend macht, aufgrund dieser ungerechtfertigten Betreibung des Beschwerdeführers auf die Entbindung vom Berufsgeheimnis angewiesen zu sein, damit er sich gegen die ungerechtfertigte Betreibung wehren könne, wird eine solche Offenlegung vom vorliegenden Entbindungsentscheid prima vista nicht erfasst. Während die Einwilligung des Klienten zur Entbindung stets in einer konkreten Situation erfolgen muss, wobei der Klient den Anwalt jeweils einseitig mit Bezug auf bestimmte Informationen, gegenüber bestimmten Personen und bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt entbindet (Nater/Zindel, Art. 13 Rz. 135), muss sich auch nach einem Entbindungsverfahren die Preisgabe von geschützten Informationen im Rahmen der Entbindung bewegen. Sie darf auch dort nur so weit gehen, als dies unbedingt notwendig ist, um das mit der Offenlegung verfolgte Ziel zu erreichen (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 5 Rz. 54). Der Antrag auf Entbindung ist zu begründen. Die Aufsichtsbehörde muss ermessen können, ob die Entbindung notwendig ist und in Abwägung der Interessen des Klienten ausgesprochen werden kann (Fellmann, Rz. 592). Die Entbindung in Bezug auf das Betreibungsverfahren seitens der Klientschaft gehört damit nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es obliegt dem Beschwerdegegner 1, bei der Beschwerdegegnerin 2 erforderlichenfalls um eine entsprechende (zusätzliche) Entbindung zu ersuchen, um sich gegen einen allfällig ungerechtfertigten Vermögensnachteil zur Wehr zu setzen (vgl. BGr, 21. September 2011, 2C_503/2011, E. 2.2).

5.8 Soweit der Beschwerdeführer die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung des Beschwerdegegners 1 beanstandet, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens um Entbindung vom Berufsgeheimnis, worauf ihn die Aufsichtskommission bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2024 aufmerksam machte. Eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Prüfung der umstrittenen Honorarforderung muss auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterbleiben (vgl. BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2015, E. 3.3; VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 3.2.1). Wie die Beschwerdegegnerin 2 zudem zutreffend erwog, ist es unerheblich, ob die Streitigkeit zur Schlichtung beim Vorstand des Zürcher Anwaltsverbands (ZAV) hängig ist oder – nach dem erklärten Abbruch des Vermittlungsverfahrens durch den Beschwerdegegner 1 – war, zumal der ZAV für das Entbindungsverfahren nicht zuständig ist und die Entbindung durch die Aufsichtsbehörde unabhängig von materiellen Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis erfolgen kann. Es besteht somit auch kein Anlass zur Edition der weiteren vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittel.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdegegner 1 ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Eine solche stünde ihm als obsiegender Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich zu, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dass eine Partei rechtskundig ist, schliesst einen Entschädigungsanspruch wegen besonderen Aufwands nicht aus, womit auch in eigener Sache prozessierenden Anwältinnen und Anwälten auf dieser Grundlage eine Entschädigung zugesprochen werden kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 48). Allerdings muss mehr als ein bloss geringfügiger Aufwand entstehen, etwa weil erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (Plüss, N. 49; vgl. auch § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis wäre eine Parteientschädigung einer rechtskundigen Person dann zuzusprechen, wenn die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der bzw. die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2; 125 II 518 E. 5b). Dem Beschwerdegegner 1 entstand durch dieses Verfahren, in dem sich keine komplexen Rechtsfragen stellten, kein diesen Rahmen übersteigender Aufwand. Da auch der Entschädigungstatbestand des § 17 Abs. 2 lit. b VRG vorliegend nicht erfüllt ist, bleibt auch dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung verwehrt (VGr, 29. August 2025, VB.2023.00223, E. 5.3; 27. Oktober 2022, VB.2022.00339, E. 6.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    280.--     Zustellkosten, Fr. 1'280.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerschaft; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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