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Zürich Verwaltungsgericht 12.09.2025 VB.2024.00617

12. September 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,531 Wörter·~8 min·10

Zusammenfassung

Führerausweisentzug | Stehenbleiben des Fahrzeugs im Autobahntunnel wegen Treibstoffmangel. Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Der Staatsanwalt hatte den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen. Es war deshalb nicht von Tatsachen auszugehen, die der Staatsanwalt in seiner Funktion als Strafrichter besser kannte als der Beschwerdegegner; dieser war somit bei der rechtlichen Würdigung der Schwere der Verkehrsgefährdung frei (E. 3.3). Nach dem Stillstand des Fahrzeugs auf dem Fahrstreifen im Tunnel lag die Möglichkeit einer konkreten Gefahr von Auffahrkollisionen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten nahe, insbesondere aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit auf der Autobahn und da zum Ereigniszeitpunkt reger Fahrzeugverkehr herrschte. Diese Gefahr für die Sicherheit anderer kann nicht mehr als gering im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG beurteilt werden (E. 4.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00617   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Stehenbleiben des Fahrzeugs im Autobahntunnel wegen Treibstoffmangel. Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Der Staatsanwalt hatte den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen. Es war deshalb nicht von Tatsachen auszugehen, die der Staatsanwalt in seiner Funktion als Strafrichter besser kannte als der Beschwerdegegner; dieser war somit bei der rechtlichen Würdigung der Schwere der Verkehrsgefährdung frei (E. 3.3). Nach dem Stillstand des Fahrzeugs auf dem Fahrstreifen im Tunnel lag die Möglichkeit einer konkreten Gefahr von Auffahrkollisionen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten nahe, insbesondere aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit auf der Autobahn und da zum Ereigniszeitpunkt reger Fahrzeugverkehr herrschte. Diese Gefahr für die Sicherheit anderer kann nicht mehr als gering im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG beurteilt werden (E. 4.3). Abweisung.

  Stichworte: AUTOBAHN BERUFSAUSÜBUNG BINDUNG AN STRAFBEFEHL FÜHRERAUSWEISENTZUG MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG GEGEN DAS SVG TREIBSTOFF

Rechtsnormen: Art. 16b Abs. I lit. a SVG Art. 16b Abs. II lit. a SVG Art. 29 SVG Art. 33 Abs. V VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00617

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

       Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 21. Juni 2024 den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien mit Ausnahme der Kategorien G (land- und forstwirtschaftliche Motofahrzeuge) und M (Motorfahrräder).

II.  

Dagegen erhob A am 19. Juli 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei lediglich zu verwarnen. Eventualiter seien ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) Fahrten, welche für ihn zur Berufsausübung notwendig seien, während der gesamten Dauer des Führerausweisentzugs zu bewilligen. Mit Entscheid vom 5. September 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

A reichte dagegen am 8. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn lediglich zu verwarnen. Eventualiter seien ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 5 VZV Fahrten, welche für ihn zur Berufsausübung notwendig seien, während der gesamten Dauer des Führerausweisentzugs zu bewilligen. Sodann beantragte er eine Parteientschädigung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 16. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 1. November 2024.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und § 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. Februar 2024 lenkte der Beschwerdeführer am Samstag, 18. November 2023, den Personenwagen Mercedes-Benz AMG GLE 53 in C auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich und befuhr um ca. 23.45 Uhr den D-Tunnel. Obwohl die Tankanzeige aufleuchtete, bemerkte er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht, dass das Fahrzeug nicht mehr genügend Treibstoff hatte. Das Fahrzeug blieb dann im D-Tunnel infolge Treibstoffmangels auf dem Normalstreifen bei Kilometer […] stehen.

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs im Sinn von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) schuldig gesprochen.

Nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war, erliess der Beschwerdegegner die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung. Er würdigte den Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dem Strafbefehl würde eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a SVG und keine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG zugrunde liegen; davon hätte der Beschwerdegegner nicht abweichen dürfen.

3.2 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (BGr, 30. November 2020, 1C_210/2020, E. 2.3).

3.3 Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGr, 20. März 2007, 6A.64/2006, E. 2.1; 28. März 2007, 6A.86/2006, E. 3). Der Staatsanwalt hatte den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen; er stützte sich lediglich auf das Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 19. November 2023 sowie die Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2024, welche im Wesentlichen auf die Sachverhaltsschilderung des heutigen Beschwerdeführers gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung abstellte. Diese Dokumente lagen sowohl dem Beschwerdegegner als auch der Vorinstanz vor. Demgemäss war nicht von Tatsachen auszugehen, die der Staatsanwalt in seiner Funktion als Strafrichter besser kannte als der Beschwerdegegner; dieser war somit bei der rechtlichen Würdigung der Schwere der Verkehrsgefährdung frei. Sodann verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Argument, die Staatsanwaltschaft sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung abgewichen, dass sich der Strafbefehl nicht zum Mass der Gefährdung des Strassenverkehrs äusserte. Der Beschwerdegegner war daher bei der Würdigung der Schwere der Verkehrsregelverletzung nicht an den Strafbefehl gebunden.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es hätte keine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgelegen, sondern lediglich die einfache Gefahr einer Auffahrkollision. Der Tunnel sei gut beleuchtet gewesen und die Überholspur sei immer frei gewesen; es hätten keine schlechten Lichtverhältnisse geherrscht.

4.2 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Nach der Rechtsprechung müssen für die Annahme einer leichten Widerhandlung eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1).

Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG).

4.3 Ein Personenwagen, der wegen Treibstoffmangels auf dem rechten Fahrstreifen bzw. der Normalspur der Autobahn zum Stehen kommt, stellt ein Hindernis für die von hinten herannahenden Motofahrzeuge dar, das nur mit einem Wechsel des Fahrstreifens umfahren werden kann. Demgemäss ist unbeachtlich, dass der linke Fahrstreifen bzw. die Überholspur stets frei war. Das gilt auch für die nach Auffassung des Beschwerdeführers guten Lichtverhältnisse im Tunnel. Nach dem Stillstand des Fahrzeugs auf dem Fahrstreifen lag die Möglichkeit einer konkreten Gefahr von Auffahrkollisionen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten nahe, insbesondere aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit auf der Autobahn und da zum Ereigniszeitpunkt reger Fahrzeugverkehr herrschte, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Diese Gefahr für die Sicherheit anderer kann nicht mehr als gering im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG beurteilt werden (vgl. BGr, 11. September 2020, 1C_160/2020, E. 5.2 f.). Daher kommt die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinn dieser Bestimmung nicht in Betracht und der Beschwerdegegner ging zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung aus.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihm seien Fahrten für die Berufsausübung während des Führerausweisentzugs nach Art. 33 Abs. 5 VZV zu bewilligen.

5.2 Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen, wobei gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG diese Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf. Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Voraussetzung ist dabei insbesondere, dass der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG entzogen wurde (Art. 33 Abs. 5 lit. a VZV). Da wie vorstehend ausgeführt im vorliegenden Fall von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszugehen ist, sind die Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung nicht gegeben.

6.  

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von einem Monat als rechtmässig. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.

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