Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 06.11.2024 VB.2024.00604

6. November 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,709 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, da die Trennung von seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau innert weniger als drei Jahren erfolgte und die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wurde]. Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Sie äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift jedoch mit keinem Wort dazu, weshalb die Dispositiv-Ziffern I., II. und III. des angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben seien beziehungsweise inwiefern sich die formell-rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. 7. bis 8.2 des Rekursentscheids als falsch erwiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als mangelhaft begründet, weshalb diesbezüglich nicht darauf eingetreten werden kann (E. 1.3). Die Beschwerdeführenden verkennen grundsätzlich, dass es im vorliegenden Verfahren ihnen oblegen wäre, die Wiederaufnahme ihrer Ehegemeinschaft hinreichend zu beweisen, nachdem ihre erneute Trennung vorgängig gerichtlich festgestellt worden ist (E. 3.3). Mangels rechtsgenüglicher Darlegung einer Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hätte das Migrationsamt bei richtiger Rechtsanwendung auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2023 jedoch gar nicht erst eintreten dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen (vgl. VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.6; VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht publiziert]; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5). Den Beschwerdeführenden sind aus der erfolgten Abweisung ihres Gesuchs jedoch keinerlei Rechtsnachteile erwachsen (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00604   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, da die Trennung von seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau innert weniger als drei Jahren erfolgte und die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wurde]. Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Sie äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift jedoch mit keinem Wort dazu, weshalb die Dispositiv-Ziffern I., II. und III. des angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben seien beziehungsweise inwiefern sich die formell-rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. 7. bis 8.2 des Rekursentscheids als falsch erwiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als mangelhaft begründet, weshalb diesbezüglich nicht darauf eingetreten werden kann (E. 1.3). Die Beschwerdeführenden verkennen grundsätzlich, dass es im vorliegenden Verfahren ihnen oblegen wäre, die Wiederaufnahme ihrer Ehegemeinschaft hinreichend zu beweisen, nachdem ihre erneute Trennung vorgängig gerichtlich festgestellt worden ist (E. 3.3). Mangels rechtsgenüglicher Darlegung einer Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hätte das Migrationsamt bei richtiger Rechtsanwendung auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2023 jedoch gar nicht erst eintreten dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen (vgl. VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.6; VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht publiziert]; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5). Den Beschwerdeführenden sind aus der erfolgten Abweisung ihres Gesuchs jedoch keinerlei Rechtsnachteile erwachsen (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS DREIJAHRESFRIST EHEDAUER EHELICHE GEWALT IN DUBIO PRO REO VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE WIEDERAUFNAHME WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. I AIG Art. 43 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 90 AIG § 54 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00604

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

A (geb. 1976, nachfolgend der Beschwerdeführer) heiratete am 3. Juli 2019 in Kosovo die in der Schweiz niederlassungsberechtigte indische Staatsangehörige B (geb. 1975, nachfolgend die Beschwerdeführerin). In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2020 in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt, letztmals verlängert bis am 4. Dezember 2022. Am 8. Dezember 2022 ersuchte er erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Bereits am 26. Mai 2021 bewilligte das Bezirksgericht Zürich das Getrenntleben der Beschwerdeführenden auf unbestimmte Zeit und ordnete an, der Beschwerdeführer habe die eheliche Wohnung bis am 15. Juni 2021 zu verlassen. Nachdem die Beschwerdeführenden dem Migrationsamt zwischenzeitlich ihre Wiedervereinigung mitgeteilt hatten, bewilligte das Bezirksgericht Zürich ihnen mit Urteil vom 14. Februar 2023 abermals das Getrenntleben mit Wirkung seit dem 17. November 2022. In der Folge wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juni 2023 ab und ihn bis am 16. August 2023 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Gesuch vom 19. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Ausreisefrist um zwei Wochen. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit E-Mail vom 20. September 2023 ab und hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz und den Schengenraum unverzüglich zu verlassen. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden am 22. September 2023 Rekurs (Verfahren Nr. 2023.0565). Gleichentags ordnete die Sicherheitsdirektion an, während der Dauer des Rekursverfahrens seien keine Vollzugshandlungen gegen den Beschwerdeführer vorzunehmen.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2023 liessen die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 16. Juni 2023 stellen, da sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen hätten. Das Migrationsamt machte den Beschwerdeführer am 9. November 2023 darauf aufmerksam, dass dem Wiedererwägungsgesuch keine aufschiebende Wirkung zukomme und er nicht berechtigt sei, sich weiter in der Schweiz aufzuhalten. Vorerst habe er jedoch nicht mit Vollzugsmassnahmen zu rechnen. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2023 ebenfalls Rekurs (Verfahren Nr. 2023.0718).

Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wies das Migrationsamt das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Oktober 2023 ab und den Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, wobei im Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten. Die Beschwerdeführenden liessen hiergegen am 21. Juni 2024 wiederum Rekurs erheben (Verfahren Nr. 2024.0344).

II.  

Die Sicherheitsdirektion trat mit Verfügung vom 24. Juni 2024 auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps für die Dauer des Rekursverfahrens nicht ein. Mit Entscheid vom 2. September 2024 vereinigte sie die Rekursverfahren Nr. 2023.0565, 2023.0718 und 2024.0344 und führte sie unter einer gemeinsamen Geschäftsnummer fort. Auf das Rekursverfahren trat die Sicherheitsdirektion insoweit nicht ein, als dieses sich gegen das Schreiben vom 20. September 2023 richtete. Soweit das Rekursverfahren die Verfügung vom 9. November 2023 betraf, schrieb sie dieses als gegenstandslos ab. Im Übrigen wurde der Rekurs betreffend die Verfügung vom 21. Mai 2024 abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist bis am 21. September 2024 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums angesetzt. Weiter wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2024 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Das Migrationsamt sei im Sinn einer Sofortmassnahme anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen während des Verfahrens abzusehen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei zu dulden und es sei ihm während der Dauer des Verfahrens die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bewilligen. Ferner seien ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2024 verfügte das Verwaltungsgericht, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hätten alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben und der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit weiterhin zur Erwerbstätigkeit berechtigt.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3; VGr, 9. November 2022, VB.2022.00532, E. 1.2; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1). Die Anforderungen an die Antragsformulierung und die Begründungspflicht müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein. Entsprechende Kenntnisse dürfen aber auch bei einem promovierten Juristen ohne Anwaltspatent vorausgesetzt werden, wenn dieser entsprechende Mandate übernimmt.

1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Sie äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift jedoch mit keinem Wort dazu, weshalb die Dispositiv-Ziffern I., II. und III. des angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben seien beziehungsweise inwiefern sich die formell-rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. 7. bis 8.2 des Rekursentscheids als falsch erwiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als mangelhaft begründet, weshalb diesbezüglich nicht darauf eingetreten werden kann. Hieran ändert auch der pauschale Verweis der Beschwerdeführenden auf die Angaben in der Rekursschrift als integraler Bestandteil der Beschwerdeschrift nichts, da derartige Verweise das Begründungserfordernis ebenfalls nicht erfüllen. 

1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Wiedererwägungsgesuch, nachdem das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde. Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 AIG) der Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 13. Juni 2024, VB.2024.00263, E. 2.2; VGr, 17. April 2024, VB.2023.00747, E. 3.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1).

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen.

2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.3 Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 27. Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Dies schliesst aber nicht aus, dass trotz dem Zusammenwohnen bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten und die Chronologie der Ereignisse zu würdigen und können weitere Umstände eine Trennung indizieren (VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.2; VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00207, E. 2.4).

2.4 Vergleichbar mit dem Nachweis einer Scheinehe obliegt auch der Beweis dafür, dass der Wille zur Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden Eheleuten fehlt bzw. fehlte, grundsätzlich den Migrationsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird somit von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen (VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00161, E. 1.2.2; VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.3; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.3).

3.  

3.1 Während vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden sich bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG getrennt haben, sind sich die Parteien uneinig darüber, ob im Anschluss eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erfolgt ist oder nicht.  

3.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Bezirksgericht Zürich habe am 26. Mai 2021 das Getrenntleben der Beschwerdeführenden auf unbestimmte Zeit festgestellt und den Beschwerdeführer angeordnet, die eheliche Wohnung bis am 15. Juni 2021 zu verlassen. Nachdem die Beschwerdeführenden dem Migrationsamt am 21. Juli 2021 ihre Wiedervereinigung mitgeteilt hätten, habe die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 verlauten lassen, sie wolle die Beziehung mit ihrem Ehemann beenden. Sie sehe keine Zukunft mit ihm und habe Angst vor ihm, weil er ihr drohe. Dem Polizeirapport vom 17. November 2022 zufolge beschuldige sie ihn der häuslichen Gewalt in Form der Drohung und Nötigung, begangen zwischen dem 1. April 2021 und dem 12. November 2022. Dem betreffenden Protokoll zufolge habe sie aufgelöst ausgeführt, ihr Mann habe sie nach Einreichung der Scheidung verbal mit dem Tod bedroht, woraufhin sie die Scheidung wieder zurückgezogen habe. Sie habe niemanden in der Schweiz und ihr Ehemann sei nur wegen der Papiere mit ihr zusammen und wolle daher nicht, dass sie sich von ihm trenne. Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe am 29. November 2022 ein Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich eingeleitet und die Beschwerdeführerin habe dem Migrationsamt am 20. Januar 2023 mitgeteilt, seit dem 17. November 2022 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Ihr Ehewille sei im Verlaufe des Jahres 2022 erloschen. Mit Urteil vom 14. Februar 2023 habe auch das Bezirksgericht Zürich ihr Getrenntleben seit dem 17. November 2022 festgestellt und ihnen das Getrenntleben bewilligt.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden habe der Vorinstanz indes mitteilen lassen, dass sie sich im Verlauf des Sommers 2023 versöhnt hätten und wieder zusammenleben würden. Allerdings fehlten stichhaltige Beweise, welche die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft der Beschwerdeführenden zu belegen vermöchten. So stellten die eingereichten undatierten Fotos bloss Momentaufnahmen dar, welche noch keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Beziehung der Beschwerdeführenden zuliessen. Auch das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2023 vermöge das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft nicht zu belegen und bei der angerufenen Auskunftsperson handle es sich um den Geschäftsführer der Firma, in welcher der Beschwerdeführer angestellt sei. Zeugenbeweise und Befragungen aus dem persönlichen Umfeld der Eheleute vermöchten eine tatsächliche Ehegemeinschaft nur bedingt nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung dem Umfeld gegenüber vorgetäuscht werden könne. Eine schriftliche Stellungnahme sei nicht zu den Akten gereicht worden. Ferner seien keine gemeinsamen Aktivitäten der Eheleute dokumentiert. Sofern diesbezüglich fehlende finanzielle Mittel geltend gemacht würden, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer jüngst drei Wochen ferienhalber in seine Heimat gereist sei. Dem Bevölkerungsamt der Stadt Zürich sei sein Auszug aus der ehelichen Wohnung mitgeteilt worden und bis anhin sei diesbezüglich nie eine Klarstellung der angeblich falschen Meldung erfolgt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebe. Die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft der Beschwerdeführenden sei somit nicht belegt, weshalb die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen habe.

3.3 Was die Beschwerdeführenden hiergegen einwenden, überzeugt nicht. Sofern sie geltend machen, ihre eheliche Gemeinschaft nach Erlass des zweiten gerichtlichen Trennungsurteils wieder aufgenommen zu haben und seither wieder zusammenzuleben, erbringen sie hierüber wie bereits die Vorinstanz korrekt feststellte keine substanziierten Nachweise. Die rein formelle Wiederanmeldung des Beschwerdeführers am Wohnsitz seiner Ehefrau genügt als Nachweis für eine effektiv gelebte Ehe- und Lebensgemeinschaft nicht, zumal er sich inzwischen bereits wieder aus der ehelichen Wohnung abgemeldet hat. Obschon er diesbezüglich geltend macht, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, liegt bis heute kein Nachweis über eine Klarstellung gegenüber der zuständigen Wohngemeinde vor.

Die Beschwerdeführenden verkennen grundsätzlich, dass es im vorliegenden Verfahren ihnen oblegen wäre, die Wiederaufnahme ihrer Ehegemeinschaft hinreichend zu beweisen, nachdem ihre erneute Trennung vorgängig gerichtlich festgestellt worden ist (vgl. E. 2.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführenden, gemäss welcher die Verweigerung der Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung an den Beschwerdeführer auf einer blossen Vermutung gründen würde, als falsch. Den Vorbringen, gemäss welchen den Beschwerdeführenden ein rechtskräftiger Beweis über den Fortbestand und die Fortführung ihrer Ehe faktisch fast unmöglich gewesen sei, überzeugen ebenfalls nicht. So ist doch davon auszugehen, dass sie sich bei einer gelebten Ehe zweifellos regelmässig mittels Textnachrichten oder Anrufen über ihren Alltag austauschen würden und entsprechend Nachweise problemlos eingereicht werden könnten. Ferner durfte von ihnen auch erwartet werden, dass sie mit aussagekräftigen Fotografien beispielsweise ihren Alltag bezeugen. Da jedoch keine solchen Nachweise von den Beschwerdeführenden eingereicht wurden, gelang es ihnen nicht, in ihrem Gesuch vom 1. Oktober 2023 eine massgeblich veränderte Sach- oder Rechtslage darzulegen. 

3.4 Hieran ändert auch der seitens der Beschwerdeführenden angerufene, in Strafverfahren anwendbare Grundsatz von in dubio pro reo nichts. Denn im vorliegenden Verfahren sind die Beschwerdeführenden im Gegensatz zu Beschuldigten in einem Strafverfahren mitwirkungspflichtig, andernfalls die Beweislage zu ihren Ungunsten zu würdigen ist (vgl. E. 2.3). Der Grundsatz von in dubio pro reo kommt daher nicht zum Tragen.

3.5 Schliesslich ist festzustellen, dass entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden von Willkür bei der Entscheidverfassung durch die Vorinstanz keine Rede sein kann. Die Vorinstanz wies den erhobenen Rekurs nach dem Gesagten zu Recht ab.

3.6 Mangels rechtsgenüglicher Darlegung einer Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hätte das Migrationsamt bei richtiger Rechtsanwendung auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2023 jedoch gar nicht erst eintreten dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen (vgl. VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.6; VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht publiziert]; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5). Den Beschwerdeführenden sind aus der erfolgten Abweisung ihres Gesuchs jedoch keinerlei Rechtsnachteile erwachsen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

4.1  Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

4.2 Bei der dargelegten Sachlage erscheinen die erhobenen Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie auch durch die Vorinstanz ausführlich und umfassend dargelegt und korrekt gewürdigt. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer inhaltlich knapp und wenig substanziierten Beschwerde keine wesentlichen neuen Argumente oder entscheidwesentlichen Beweismittel vor, welche die besagte Ausgangslage umzustossen vermöchten. Die Aussichten zu obsiegen, waren im Beschwerdeverfahren mit Blick auf die konkrete Beschwerdeschrift somit wesentlich geringer als ein Unterliegen, weshalb sich bei vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung des Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen und auch die durch die Vorinstanz nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu beanstanden.

4.3 Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten daher den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, und ihnen steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00604 — Zürich Verwaltungsgericht 06.11.2024 VB.2024.00604 — Swissrulings