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Geschäftsnummer: VB.2024.00598 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.06.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Die Migrationsbehörden müssen mit dem Aufenthaltsentscheid nicht zuwarten, bis die Verfügung der IV-Stelle in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit rechtskräftig geworden ist; bei klarer Sachlage kann auf einen begründeten Vorentscheid abgestellt werden (E. 3.2). Vorliegend hat die IV-Stelle nach Einholung eines umfangreichen polydisziplinären Gutachtens das IV-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Vorbescheid abgewiesen und eine Restarbeitsfähigkeit zu 70% festgestellt. Das hiergegen angestrengte Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht ist noch hängig, hat aber nicht die festgestellte Restarbeitsfähigkeit zum Streitgegenstand (E. 3.5). Der Sachverhalt betreffend die verbleibende Restarbeitsfähigkeit erscheint eindeutig. Den Vorinstanzen war es damit erlaubt, das sozialversicherungsrechtliche Verfahren nicht abzuwarten. Der Beschwerdeführer hat kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang 1 FZA, da dieser Anspruch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit voraussetzt (E. 3.6). Kein Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV (E. 4). Abweisung. Abweisung UP/URB.
Stichworte: ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT DAUERNDE ARBEITSUNFÄHIGKEIT INVALIDITÄT RESTARBEITSFÄHIGKEIT VERBLEIBERECHT VORBESCHEID
Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 4 Anhang I FZA
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00598
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin Daniela Kühne, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1972 geborener portugiesischer Staatsangehöriger, lebte zwischen Februar 1998 und Dezember 2011 in den Niederlanden. Er ist seit Oktober 2011 geschieden und hat drei Kinder (Jahrgänge 1993, 2000, 2003). Er reiste am 11. Januar 2013 von Portugal her kommend in die Schweiz ein, um als … bei der B AG in C eine befristete Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm am 13. Februar 2013 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Per 25. Oktober 2013 unterzeichnete A mit der B AG einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Gestützt darauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die ganze Schweiz mit Gültigkeit bis 30. November 2018 gewährt.
Am 1. Oktober 2018 ersuchte er um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Abklärungen ergaben, dass A aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, am 8. August 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), IV-Stelle, um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte und seit dem 1. November 2018 – ergänzend zum Bezug von Krankentaggeldern – vom Sozialamt der Stadt D für die Lebenshaltungskosten unterstützt werden musste. Sodann stellte sich heraus, dass gegen A im Oktober 2018 ein Strafverfahren wegen Sozialhilfebetrugs anhängig gemacht worden war. Aufgrund des laufenden IV-Verfahrens verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 12. Februar 2019 mit Gültigkeit bis 30. November 2019.
Mit Urteil vom 12. Februar 2019 sprach das Bezirksgericht Bülach A des mehrfachen Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe im Umfang von Fr. 50'181.15 in der Zeit vom 13. August 2014 bis 28. Februar 2015 sowie vom 1. September 2015 bis 31. Juli 2017) schuldig und auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 15.- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet.
Am 25. Februar 2020 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A im Hinblick auf das Abwarten des IV-Entscheids. Weitere Verlängerungen fanden am 16. Dezember 2020 sowie am 22. Dezember 2021 statt, wobei das Migrationsamt des Kantons Zürich ihn mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 aufgrund der bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit darauf hinwies, einen Widerrufsgrund gesetzt zu haben. Auf den Widerruf wurde indes vorläufig verzichtet. Angesichts des weiterhin hängigen IV-Verfahrens verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A letztmals am 16. Dezember 2022 mit Gültigkeit bis 30. November 2023.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 31. März 2023 wurde A des mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der unrechtmässigen Aneignung sowie der Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 900.- verurteilt. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. Februar 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen wurde verzichtet. Gegen A ist des Weiteren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl seit dem 15. November 2023 ein Verfahren wegen Tätlichkeiten u. a. anhängig.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wies die IV-Stelle der SVA Zürich das Leistungsbegehren von A ab, da es ihn gestützt auf ein Gutachten ab dem 1. Februar 2019 zu 50 % und ab dem 7. August 2023 zu 70 % arbeitsfähig erklärte. Als Folge davon ermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 44'793.85 und ab dem 1. November 2023 ein solches von Fr. 62'769.65. Gegen diese Berechnung des Valideneinkommens und den ermittelten Invaliditätsgrad liess A beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 14. März 2024 Beschwerde erheben, welche noch hängig ist, und verlangte eine halbe IV-Rente vom 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2023.
Am 18. April 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis 17. Juli 2024, um das schweizerische Staatsgebiet über einen permanent besetzten Grenzposten zu verlassen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist behielt sich das Migrationsamt die Anordnung von Zwangsmassnahmen vor.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 13. Mai 2024 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 5. September 2024 abgewiesen.
III.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. September 2024 sei aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei zu verlängern und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid vorwiegend mit der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2024 begründet. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass diese Verfügung vor dem Sozialversicherungsgericht angefochten und der diesbezügliche Entscheid noch nicht ergangen sei. Die Frage der Restarbeitsfähigkeit sei deshalb bis heute nicht abschliessend geklärt, weshalb auf die negative Verfügung der IV-Stelle nicht abgestellt werden dürfe. Auch das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten dürfe nicht als beweiswertig erachtet werden. Insgesamt habe die Vorinstanz somit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. In richtiger Feststellung des Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu einer Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt in der Lage sei, weshalb er ein Verbleiberecht in der Schweiz aufweise.
2.2 Die Vorinstanz brachte im angefochtenen Entscheid vor, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein neuerlicher Entscheid über das Aufenthaltsrecht getroffen werden dürfe, obwohl das sozialversicherungsrechtliche Verfahren noch hängig sei, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als klar und eindeutig erscheine. Der Beschwerdeführer habe vor Sozialversicherungsgericht nicht die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit zu 70 % angefochten, sondern nur die errechneten Invaliditätsgrade basierend auf einer angeblich unrechtmässigen Anwendung von unterschiedlichen Valideneinkommen. Somit sei die Erwerbsfähigkeit von 70 % vor Sozialversicherungsgericht nicht mehr strittig. Sie erscheine auch aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der E AG vom 26. Juni 2023, als klar und ausgewiesen.
3.
3.1 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gilt das AIG gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG nur insoweit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und damit Bürger eines Mitgliedstaates der EU, weshalb vorliegend das FZA und die darauf gestützten Verordnungen zur Anwendung gelangen.
3.2
3.2.1 Staatsangehörige einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 sowie der Richtlinie 75/34/EWG ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Art. 4 Anhang 1 FZA). Ein solches Verbleiberecht kommt unter anderem EU/EFTA-Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen zu, wenn sie wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG). Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus. Des Weiteren muss der Arbeitnehmende die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben haben (BGE 147 II 35, E. 3.3).
3.2.2 Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn gesundheitliche Gründe auch die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern (vgl. z. B. BGE 146 II 89, E. 4). Beruft sich ein Betroffener auf ein Verbleiberecht im oben genannten Sinn, so behält er seine als Erwerbstätiger erworbenen Rechte, so insbesondere auch die Ansprüche auf Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1, E. 4.1). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2; VGr, 6. März 2024, VB.2023.00638, E. 3.1.4).
Sind in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus darf nur dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGer, 31. Mai 2023, 2C_434/2022, E. 3.2 ff.; BGE 141 11 1, E. 4.2.1; VGr, 6. März 2024, VB.2023.00638, E. 3.1.4; 1. Februar 2023, VB.2022.00482, E. 2.3.5). Die Migrationsbehörden müssen mit dem Aufenthaltsentscheid nicht zuwarten, bis die Verfügung der IV-Stelle rechtskräftig geworden ist. Während ein Rentenvorbescheid der IV-Stelle in der Regel nicht ausreichend erscheint (vgl. BGr, 30. Oktober 2013, E. 4.3), kann bei klarer Sachlage auf einen begründeten Vorentscheid abgestellt werden (BGr, 27. August 2015, 2C_771/2014, E. 2.3.3). Liegt schon eine anfechtbare Verfügung der IV-Stelle vor, darf über den migrationsrechtlichen Status entschieden werden (vgl. BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 5.3; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00607, E. 2.6).
3.3 Gemäss vorliegenden Akten leidet der Beschwerdeführer an diversen gesundheitlichen Beschwerden (chronische Diarrhö, HIV-Infektion, Diabetes mellitus 2, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, schwerer Vitamin-D-Mangel, Neurolues, Hyperurikämie, Anpassungsstörung usw.). Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinn oben genannter Rechtsnormen und Rechtsprechung vorliegt oder eine solche im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren noch unklar bzw. abzuklären ist, wodurch der Beschwerdegegner noch keine migrationsrechtliche Entscheidung hätte fällen dürfen.
Aus den IV-Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2017 grundsätzlich erwerbstätig war. Trotz der oben genannten Krankheiten ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine allfälligen krankheitsbedingten, längerfristigen Ausfälle, welche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen gehabt hätten. Am 22. Januar 2018 erlitt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der F AG einen Arbeitsunfall, wodurch er bis 22. April 2018 krankgeschrieben und zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 23. April bis 22. Mai 2018 arbeitete er wieder. Vom 23. bis 31. Mai 2018 bestand eine erneute 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche bis 31. August 2020 praktisch ununterbrochen anhielt. In diesem Zeitraum wurden weitere medizinische Befunde diagnostiziert (Fraktur Phalanx Hand links, Würgetrauma, Kontusion Hand links, Acetylsalicylsäure- und Dicofenac-Intoleranz, Hämorrhoiden, GERD, chronische Schmerzstörung, Anpassungsstörung mit reaktiver Depression, Obstruktives Schlafapnoesyndrom usw.). Die F AG löste das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 8. Oktober 2018 per 31. Dezember 2018 auf.
3.4
3.4.1 Mit Eingabe vom 8. August 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch an die SVA Zürich um Ausrichtung einer IV-Rente. Dieses wurde erstmals mit Vorbescheid vom 22. September 2020 abgewiesen. Die SVA ermittelte eine Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ohne Höhenexposition und ohne Hantieren an gefährlichen Maschinen aus medizinischer Sicht bei 50 %, legte gestützt auf einen Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 37 % fest und verneinte daraufhin einen Anspruch auf eine IV-Rente.
3.4.2 Mit Eingabe vom 24. September 2019 bzw. 2. Februar 2021 monierte der Beschwerdeführer die Einkommensberechnung sowie den daraus resultierenden Invaliditätsgrad. Mit Vorbescheid vom 14. November 2023 wies die SVA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers erneut ab und hielt an ihren Ausführungen vom 22. September 2020 fest, welche sie gestützt auf ein zwischenzeitlich eingeholtes, umfangreiches polydisziplinäres Gutachten vom 7. September 2023 als bestätigt erachtete. Für den Zeitraum vom Februar 2019 bis 31. Oktober 2023 ermittelte die SVA Zürich eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 %, ab dem 1. November 2023 eine solche von 30 %. Damit resultierte für die SVA Zürich aus dem Einkommensvergleich für die Periode der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 37 % sowie für die Periode ab dem 1. November 2023 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ein Invaliditätsgrad von 26 %. Ein Anspruch auf IV-Rente wurde damit erneut verneint.
3.4.3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 erneut einen Einwand und legte eine detaillierte Auflistung nach Jahren mit abweichenden Prozentzahlen betreffend seine Arbeitsunfähigkeit und einen abweichenden Invaliditätsgrad bei. Ausserdem beanstandete der Beschwerdeführer die Grundlagen der Einkommensberechnung der SVA Zürich, welche diese gemäss seiner Ansicht falsch angewendet habe.
3.4.4 Die SVA Zürich wies den erneuten Einwand des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Februar 2024 ab und bestätigte dabei ihre Erwägungen gemäss Vorbescheid vom 14. November 2023. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und beanstandete lediglich den Einkommensvergleich, wobei er anbrachte, dieser basiere auf einer unrechtmässigen Anwendung von unterschiedlichen Valideneinkommen. Die gestützt hierauf berechneten Invaliditätsgrade seien deshalb zu tief und die IV-Rente zu Unrecht verweigert worden. Der Beschwerdeführer bestritt aber nicht die von der SVA Zürich statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1. Februar 2019 sowie von 70 % ab dem 7. August 2023.
3.5 Zusammengefasst besteht somit eine ausgewiesene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Restarbeitsfähigkeit resultiert unter anderem aus dem polydisziplinären Gutachten der E AG vom 26. Juni 2023, welches 50 % Restarbeitsfähigkeit in angepasster Arbeitstätigkeit (leichte bis mittelgradig schwere körperliche, hauptsächlich sitzende Arbeit ohne Höhenexposition und ohne das Hantieren an gefährlichen Maschinen) statuiert. Gegen das Gutachten brachte der Beschwerdeführer keine substanziierten Gründe vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Das sehr ausführliche Gutachten hat den Krankheitsverlauf dokumentiert, Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt, legt den Restarbeitsfähigkeitsgrad von 50 % in angepasster Arbeitstätigkeit klar dar und erscheint in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen als schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde zudem durch den Dienst G am 12. September 2023 bestätigt. Die medizinischen Befunde des Beschwerdeführers sind in den weiteren Akten und im Gutachten umfassend dokumentiert und ergeben keine allfällige offensichtliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit (bei möglicher angepasster Arbeitstätigkeit).
Zwar ist die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 14. März 2024 am Sozialversicherungsgericht noch hängig. Streitgegenstand dieses Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht sind jedoch lediglich die angeblich falsch berechneten Invaliditätsgrade bzw. die Ausrichtung einer IV-Rente und nicht die festgestellte Restarbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer stellt in diesem Verfahren weder das Gutachten noch die Restarbeitsfähigkeit in Frage. Auch im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht wird der Untersuchungsgrundsatz wie vor Verwaltungsgericht durch das Rügeprinzip bzw. die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden beschränkt, indem die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen untersuchen muss (BGr, 22. Juli 2009, 9C_524/2009, E. 3.3.1; Susanne Bollinger, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 61 N. 27). Somit wird im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht neu über die festgestellte 70%ige Arbeitsfähigkeit entschieden werden.
3.6 Es ist somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass der Sachverhalt betreffend die verbleibende Restarbeitsfähigkeit (konkret zu 70 %) als eindeutig erscheint. Damit besteht kein Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz gestützt auf die in Art. 4 Anhang I FZA normierte dauernde Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer ist auch weiterhin nicht erwerbstätig und behauptet dies auch nicht. Es fehlt mithin auch an einer relevanten Erwerbstätigkeit, welche ein Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht nach FZA begründen würde. Aufgrund der klaren Ausgangslage war es den Vorinstanzen somit im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt, das sozialversicherungsrechtliche Verfahren nicht abzuwarten und bereits einen migrationsrechtlichen Entscheid zu treffen bzw. den Aufenthaltsstatus zu regeln (BGr, 31. Mai 2023, 2C_434/2022, E. 3.2 ff.; BGE 141 11 1, E. 4.2.1; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00482, E. 2.3.5). Ebenso war es den Vorinstanzen erlaubt, unter anderem auf die Akten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abzustellen (VGr, 6. März 2024, VB.2023.00638, E. 3.1.4).
4.
4.1 Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 01.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berühren. Dabei genügt eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration jedoch nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00141, E. 8.3.2; VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00572, E. 3.4).
4.2 Der Beschwerdeführer verstiess mehrfach gegen die hiesige Rechtsordnung. Ausserdem sind keine besonderen gesellschaftlichen Beziehungen oder anderweitigen Umstände ersichtlich, die auf eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz hindeuten würden. Namentlich geht er wie erwähnt bis heute keiner Erwerbstätigkeit mehr nach bzw. verwertet seine bestehende Restarbeitsfähigkeit nicht. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV ist nicht berührt und ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das konventionsrechtlich verankerte Recht auf Privatleben fällt ausser Betracht. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Entscheid, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern, als verhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben, weil sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist. Im vorliegenden Fall ist die Restarbeitsfähigkeit von 70 % des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Akten klar ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht nicht mehr bestritten, wodurch das Sozialversicherungsgericht darüber nicht mehr befinden wird.
Somit erscheinen Sachverhalt und Rechtslage klar und erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.